Ergänzende Bedingungen zur GVV inkl Preise 2014+2015_2014-11

Preisblatt zur Grund- und Ersatzversorgung Strom in Niederspannung und Gas in Niederdruck
WismarStromBasis
Gültig ab 01.01.2015
Haushalt und Gewerbe mit Standardmessung
netto
brutto
Einheit
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
21,28
25,32
Ct/kWh
63,05
75,03
€/Jahr
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Eintarifzähler
Zweitarifzähler
75,05
89,31
€/Jahr
Vorkassezähler
117,93
140,34
€/Jahr
Gewerbe mit ¼h-lich registrierende Leistungsmessung
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Leistungspreis (Leistungspreis je jährlicher Maximalleistung)
21,04
25,04
Ct/kWh
1.026,20
1.221,18
€/Jahr
144,09
171,47
€/kW/Jahr
Zuzüglich veröffentlichter Entgelte des zuständigen Netzbetreibers für die Verrechnungsblindarbeit.
WismarStromBasis
Gültig bis 31.12.2014
Haushalt und Gewerbe mit Standardmessung
netto
brutto
Einheit
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
22,23
26,45
Ct/kWh
Eintarifzähler
56,00
66,64
€/Jahr
Zweitarifzähler
68,00
80,92
€/Jahr
Vorkassezähler
110,88
131,95
€/Jahr
21,04
25,04
Ct/kWh
1.026,20
1.221,18
€/Jahr
144,09
171,47
€/kW/Jahr
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Gewerbe mit ¼h-lich registrierende Leistungsmessung
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Leistungspreis (Leistungspreis je jährlicher Maximalleistung)
Zuzüglich veröffentlichter Entgelte des zuständigen Netzbetreibers für die Verrechnungsblindarbeit.
WismarGasBasis
Gültig ab 01.01.2011
netto
brutto
Einheit
bis 2.400 kWh Jahresverbrauch
5,88
7,00
Ct/kWh
über 2.400 kWh Jahresverbrauch
5,79
6,89
Ct/kWh
bis 2.400 kWh Jahresverbrauch
38,00
45,22
€/Jahr
über 2.400 kWh Jahresverbrauch
67,00
79,73
€/Jahr
5,79
6,89
Ct/kWh
67,00
79,73
€/Jahr
Haushalt und Gewerbe mit Standardmessung
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Gewerbe mit 1h-lich registrierende Leistungsmessung
Arbeitspreis (Verbrauchspreis)
Grundpreis (Jahrespreis je Zähler)
Zuzüglich veröffentlichter Entgelte des zuständigen Netzbetreibers/Messstellenbetreibers/Messdienstleisters:
Leistungspreis, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung sowie deren Abrechnung.
Strom: Die Preise der Grund- und Ersatzversorgung gelten ebenfalls:
für Wärmepumpen, Nachtspeicher, Schwachlast ohne schriftliche Vertragsvereinbarung.
Gas: Die Lieferung im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung schließt folgende Orte mit ein:
Hornstorf, Kritzow, Rohlstorf.
Seite 1 von 1 (Stand: Strom: 01.2015/2014, Gas: 01.2011)
Informationen zu den Preisbestandteilen der Grund- und Ersatzversorgung Strom und Gas
Alle Angaben sind Nettopreise, ohne USt. von z.Z.19%
Preisbestandteile am Beispiel eines Stromzählers mit Eintarifmessung bis 10.000 kWh/Jahr
Staatlich veranlasste Preisbestandteile
bis 31.12.2014
netto
ab 01.01.2015
Änderung
Einheit
EEG-Umlage
6,240
6,170
-0,070
Ct/kWh
Stromsteuer
2,050
2,050
-
Ct/kWh
Konzessionsabgabe Wismar
1,590
1,590
-
Ct/kWh
Offshore-Haftungsumlage
0,250
-0,051
-0,301
Ct/kWh
KWK-Aufschlag
0,178
0,254
+0,076
Ct/kWh
§ 19 StromNEV-Umlage
0,092
0,237
+0,145
Ct/kWh
Umlage für abschaltbare Lasten
0,009
0,006
-0,003
Ct/kWh
4,81
-0,16
Ct/kWh
Gesetzlich regulierte Preisbestandteile*
Netznutzungsentgelt im Arbeitspreis (verbrauchsabhängig)
bis 31.12.2014
4,97
ab 01.01.2015
Netznutzungsentgelt im Grundpreis (verbrauchsunabhängig)
11,20
18,25
+7,05
€/Jahr
Abrechnung von Messstellenbetrieb und Messung
10,39
10,39
-
€/Jahr
Messstellenbetrieb
9,06
9,06
-
€/Jahr
Messung
1,95
1,95
-
€/Jahr
Vertriebliche Preisbestandteile
bis 31.12.2014
ab 01.01.2015
Beschaffung und Vertrieb im Arbeitspreis (verbrauchsabhängig)
6,851
6,214
-0,637
Ct/kWh
Beschaffung und Vertrieb im Grundpreis (verbrauchsunabhängig)
23,40
23,40
-0,000
€/Jahr
15,379
15,066
-0,313
Ct/kWh
32,60
39,65
+7,05
€/Jahr
Belastungen im Arbeitspreis (verbrauchsabhängig)
69%
71%
2%
Belastungen im Grundpreis (verbrauchsunabhängig)
58%
63%
5%
Staatliche und gesetzliche Belastungen gesamt
Belastungen im Arbeitspreis (verbrauchsabhängig)
Belastungen im Grundpreis (verbrauchsunabhängig)
Staatliche und gesetzliche Belastungen anteilig
* vorläufig veröffentlichte Preise
Preisbestandteile Gas:
Staatlich veranlasste Preisbestandteile
netto
Heizgas
Kochgas
Änderung
Einheit
Erdgassteuer
0,55
0,55
-
Ct/kWh
Konzessionsabgabe Wismar
0,27
0,61
-
Ct/kWh
Staatliche veranlasste Belastungen gesamt
0,82
1,16
-
Ct/kWh
Gesetzlich regulierte Preisbestandteile
In den Preisen enthalten sind die gesetzlich regulierten Preisbestandteile Netznutzungsentgelte und Entgelte für
Messstellenbetrieb, Messung sowie deren Abrechnung (je nach Verbrauch und Zählergröße in unterschiedlicher Höhe; in
jährlich veränderlicher Höhe) und Regel- und Ausgleichsenergieumlage (in halbjährig veränderlicher Höhe).
Information zu Preisbestandteilen:
Weitere Informationen im Internet unter www.netztransparenz.de sowie unter www.gaspool.de und www.sg-wismar.de und
über den Kundenservice der Stadtwerke Wismar.
Seite 1 von 1 (Stand: 11.2014)
Ergänzende Bedingungen
der Stadtwerke Wismar GmbH („SWW“) zur
„Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)“
vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I, S.2391) und
„Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)“
vom 26. Oktober 2006 (BGBI. I, Seite 2396)
zusammen „GVV“ genannt
1. Erweiterung/Änderung v. Kundenanlagen (zu § 7 GVV)
Eine Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage einschließlich
der Messstelle sowie die Verwendung von zusätzlichen Geräten,
insbesondere zu Heizzwecken ist SWW mitzuteilen, sofern sich
hierdurch die preislichen Bemessungsgrößen ändern. Dies gilt
ausdrücklich für Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, bei
denen zu erwarten ist, dass der Jahresverbrauch 10.000 kWh
überschreitet. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, der SWW unverzüglich jede Änderung seiner Bedarfsart mitzuteilen (Haushalt,
Gewerbe, Landwirtschaft, Sonstiges).
2. Abrechnung (zu § 12 GVV)
Der Verbrauch des Kunden wird in der Regel jährlich abgelesen
und abgerechnet. Kundenseitig gewünschte zusätzliche unterjährige Abrechnungen (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) erfordern den Abschluss einer gesonderten Zusatzvereinbarung. Bei
besonders hohem Verbrauch kann die SWW auch eine monatliche
Ablesung und Abrechnung vornehmen.
3. Abschlagszahlung (zu § 13 GVV)
Bei jährlicher Abrechnung sind Abschlagszahlungen zu leisten,
deren Summe nach dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraumes bzw. bei Neukunden nach dem voraussichtlichen Verbrauch ermittelt wird. Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen
werden dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraumes bekannt gegeben.
Abschlagszahlungen können in Abstimmung zwischen dem Kunden
und der SWW zwischenzeitlich dem zu erwartenden Jahresverbrauch angepasst werden. Gezahlte Abschläge werden in der
nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
4. Vorauszahlungen, Vorkassensysteme (zu § 14 GVV)
4.1 SWW ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach
den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht,
dass der Kunde, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände liegen insbesondere vor,
bei wiederholt unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung,
bei wiederholter Mahnung,
nach Versorgungsunterbrechung wegen nicht erfüllter Zahlungen,
4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass die Abschlagszahlungen
(Teilbeträge) jeweils vor Beginn des Abschlagszeitraumes im Voraus an SWW zu bezahlen sind. Geleistete Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
Seite 1 von 1 (Stand: 10.2014)
4.3 SWW kann statt Vorkasse auch die Errichtung eines Vorkassezählers verlangen. Der Kunde hat die hierfür anfallenden Kosten zu
tragen. Informationen zu Vorkassesystem sowie zur Höhe der
anfallenden Kosten erhält der Kunde jederzeit über den Kundenservice der Stadtwerke Wismar GmbH.
5. Zahlungsweise und Zahlung (zu §§ 16, 17 GVV)
5.1 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise
durch Banküberweisung oder mittels Mandat zu leisten. Gemäß
dem erteilten Mandat wird SWW den Einzug der Forderungen
spätestens 5 Kalendertage (Postausgang SWW) vor der Belastung
des Kontos ankündigen.
5.2 Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu den von SWW
mitgeteilten Terminen fällig. Der Fälligkeitstermin ist eingehalten,
wenn SWW zu diesem Termin über den Zahlbetrag verfügen und
dem Kundenkonto zuordnen kann.
6. Folgen des Verzugs (zu § 17 GVV)
Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom SWW angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und anschließend durch einen Beauftragten kassiert.
Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde SWW zu erstatten. Diese sind:
• Kosten für Mahnung betragen
4,00 €
• Einzug durch einen Beauftragten (je Inkassogang)
40,00 €
• Ankündigung zur Versorgungsunterbrechung
40,00 €
• Pauschale für Abschluss eines Ratenvertrages
10,00 €
Diese v. g. Kosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer und sind
sofort fällig. Für alle Ratenvereinbarungen werden Zinsen erhoben.
Der Zinssatz orientiert sich am Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 5 %.
7. Unterbrechung der Versorgung (zu § 19 GVV)
7.1 Die Kosten aufgrund der berechtigten Unterbrechung der
Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten
werden dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Es gelten die
vom zuständigen Netzbetreiber veröffentlichten Preise der Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) bei Stromlieferungen und der Ergänzenden Bedingungen zur
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bei Gaslieferungen.
Informationen zur Höhe der anfallenden Kosten ist in den Preisblättern der jeweiligen Ergänzenden Bedingungen auf der Internetseite
des zuständigen Netzbetreibers veröffentlicht, zusätzlich erhält der
Kunde Informationen hierzu jederzeit über den Kundenservice der
Stadtwerke Wismar GmbH.
7.2 SWW wird die Aufhebung der Unterbrechung veranlassen,
wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der
Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt
hat. Die Kosten der Wiederherstellung kann SWW als Vorauszahlung verlangen, auch als Vorauszahlungsabschlag.
8. Wohnungswechsel (zu § 20 GVV)
Der Kunde ist bei Umzug berechtigt, den Versorgungsvertrag mit
zweiwöchiger Frist zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Bei versäumter Kündigung hat der Kunde die weiteren Entnahmen an seiner bisherigen Abnahmestelle zu den Preisen der
Grundversorgung zu vergüten. Der Kunde sollte SWW seinen
Auszug deshalb rechtzeitig vorher mitteilen. Die Mitteilung kann
schriftlich oder per E-Mail alternativ über das Onlinecenter auf
www.stadtwerke-wismar.de erfolgen und soll mindestens folgende
Angaben enthalten:
Name des Kunden (ggf. Offenlegung d. Vertretung),
Kundennummer,
Datum des Auszugs,
Neue Rechnungsanschrift/Neue Adresse
(Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung),
Zählerstand der Messeinrichtung,
Gerätenummer der Messeinrichtung
Zählpunktbezeichnung (DE…)
(mitgeteilt auf Begrüßungsschreiben, Rechnung).
9. Datenschutz
9.1 Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es für SWW notwendig,
personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei beachtet SWW die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.2 Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen SWW und dem zuständigen Netzbetreiber bzw.
Messstellenbetreiber/-dienstleister ist zulässig. Der Netzbetreiber
bzw. Messstellenbetreiber/-dienstleister ist insbesondere berechtigt,
zur Erfassung und Abrechnung der Energielieferungen erforderliche
Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an SWW weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen
im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
10. Verwendung von Erdgas
Gemäß § 107 Abs. 2 EnergieStG ist SWW verpflichtet, bei der
steuerbegünstigten Verwendung von Erdgas (§ 2 Abs. 3 EnergieStG; insbesondere zum Verheizen) den folgenden Hinweis zu
geben: „Steuerbegünstigtes Erzeugnis! Erdgas darf als steuerbegünstigtes Energieerzeugnis nicht als Kraftstoff verwendet werden,
es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig.
Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt“.
11. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten zum 01.03.2014 in Kraft
und ersetzen die jeweiligen Ergänzenden Bedingungen vom
01.07.2007.
Die vollständigen Grundversorgungsbedingungen sind im Internet
unter www.stadtwerke-wismar.de veröffentlicht und liegen bei der
Stadtwerke Wismar GmbH, Kundencenter Ladestraße 1 in 23966
Wismar sowie Flöter Weg 6-12 in 23970 Wismar, aus.