Conflict of Interest Policy Januar 2015 Inhalt 1. Einleitung 2. Interessenkonflikte 2.1 Interessenkonflikte zwischen der BayernInvest und den Kunden der BayernInvest 2.2 Interessenkonflikte zwischen den Beschäftigten und den Kunden der BayernInvest 2.3 Interessenkonflikte zwischen den Kunden der BayernInvest untereinander 2.4 Interessenkonflikte zwischen der BayernInvest und der BayernLB-Gruppe 3. Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten 4. Umgang mit Interessenkonflikten 4.1 Aufzeichnung 4.2 Unvermeidbare Interessenkonflikte 4.3 Information der Anleger 5. Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement 5.1 Informationsaustausch relevanter Personen 5.2 Tätigkeiten mit potenziell widerstreitenden Interessen 5.3 Unabhängigkeit der Vergütung 5.4 Einflussnahme auf Tätigkeiten 5.5 Zeitgleiche Beteiligung an mehreren kollektiven Portfolio-Verwaltungen 1 Conflict of Interest Policy Hintergrund Mit dieser Policy trägt die BayernInvest Artikel 30 ff. Verordnung (EU) 231/2013, § 27 KAGB und § 3 KAVerOV Rechnung, indem Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden, die verpflichtend anzuwenden sind. Sie regelt die möglichen Interessenkonflikte, die sich zwischen der BayernInvest, anderen Unternehmen des BayernLB-Konzerns, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern der BayernInvest, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit der BayernInvest verbunden sind, und den Kunden oder zwischen den Kunden der BayernInvest ergeben können. Dabei werden geeignete Maßnahmen aufgezeigt, um diesen Interessenkonflikten zu begegnen. 2 Conflict of Interest Policy 1. Einleitung Interessenkonflikte lassen sich bei Instituten, die für ihre Kunden Wertpapierdienstleistungen erbringen nicht immer ausschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes ist nachfolgend unsere Conflict of Interest Policy aufgelistet. Diese besagten Interessenkonflikte können sich zwischen unserem Haus, anderen Unternehmen unserer Gruppe, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind, und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden ergeben. Wir als Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst wie auch unsere Geschäftsleiter und Mitarbeiter sind entsprechend den gesetzlichen Grundlagen verpflichtet, die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im Interesse unserer Kunden zu erbringen und Interessenkonflikte soweit wie möglich zu vermeiden. In unserem Haus ist unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Compliance-Stelle tätig, der die Kontrolle der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessenkonflikten durch die Geschäftsleitung obliegt. Bei der BayernInvest kann derzeit allen identifizierten Interessenkonflikten mittels geeigneter Maßnahmen vorgebeugt werden. Aufgrund der Tatsache, dass die extern veröffentlichte Auflistung der Interessenkonflikte, nur die Interessenkonflikte beinhaltet, denen nicht durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden kann, ist diese bei der BayernInvest nicht notwendig. Die vorliegende Conflict of Interest Policy beinhaltet alle möglichen Interessenkonflikte und eine Auflistung geeigneter Maßnahmen, um diesen Interessenkonflikten zu begegnen. Der Inhalt der Conflict of Interest Policy orientiert sich am KAGB, an Artikel 30ff. Verordnung (EU) 231/2013 sowie § 3 KAVerOV. 3 Conflict of Interest Policy 2. Interessenkonflikte Für die Feststellung von Interessenkonflikten orientiert sich die BayernInvest an Konzernrichtlinien der BayernLB, an Ihrem Geschäftsumfeld, an den Ausführungen des § 3 KAVerOV sowie am § 27 KAGB und den Artikeln 30 bis 37 Verordnung (EU) 231/2013. Die BayernInvest legt nachfolgend Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten fest, zeigt auf unter welchen Umständen Interessenskonflikte auftreten können und legt Maßnahmen fest um Interessenskonflikte zu bewältigen. 4 Conflict of Interest Policy 2. Interessenkonflikte 2. Interessenkonflikte 2.1 Interessenkonflikte zwischen der BayernInvest und den Kunden der BayernInvest Zu Lasten eines Kunden kann u.a. bei folgenden Situationen ein finanzieller Vorteil erzielt oder ein Verlust vermieden werden: Ausnutzen von Informationen über den Kunden für eigene Zwecke Empfehlung von Finanzinstrumenten, bei denen besonders hohe Provisionen anfallen Empfehlung von Finanzinstrumenten, die hohe Bonifikationen oder Kick-BackZahlungen auslösen Ausnutzen vom Vorhandensein compliance-relevanter Tatsachen Mandate auch bei Konkurrenten des Kunden, dadurch Möglichkeit zur Ausnutzung von vertraulichen Informationen zum eigenen Vorteil Anteile am Kunden oder dessen Konkurrenten/Wettbewerber oder von diesen emittierte Finanzinstrumente im Wertpapierbestand Für den Kunden können bspw. bei Vorliegen nachfolgender Konstellationen Dienstleistungen erbracht werden oder in seinem Namen Geschäfte getätigt werden, an deren Ergebnis das Institut oder die ihm zuzurechnenden Personen ein vom Kundeninteresse abweichendes Interesse haben: Verkauf von Wertpapieren aus dem Bestand der Wertpapierfirma an Kunden, dies sind so genannte „Ladenhüter“, die zur Zeit kaum verkäuflich sind Im Rahmen der Anlageberatung: Empfehlung von Geschäften, Bevorzugung von eigenen Produkten der Wertpapierfirma, die nicht im Interesse des Kunden sind Empfehlungen von Geschäften, die lediglich Provisionseinnahmen für die Wertpapierfirma dienen zur Generierung von Empfehlungen im Eigeninteresse Anteile am Kunden oder dessen Konkurrenten/Wettbewerber oder von diesem emittierte Finanzinstrumente im eigenen Wertpapierbestand Beim Vertrieb eigener Publikumsfonds mittels eines Dritten fließen diesem Dritten aus der im Verkaufsprospekt benannten Verwaltungsvergütung der BayernInvest KVG mbH unter Umständen Bestandsprovisionen zu 5 Conflict of Interest Policy 2. Interessenkonflikte Konstellationen bei deren Eintreten mögliche finanzielle Anreize dazu führen könnten, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Kundengruppen resultiert: Staffelung von Gebühren oder Provisionen in Abhängigkeit vom Umfang des getätigten Geschäfts oder Gewährung von Sonderkonditionen Situationen, bei denen ein mögliches geschäftliches Konkurrenzverhältnis zum Kunden entsteht: Mögliche Konkurrenz zwischen Eigengeschäften und Kundenaufträgen Konstellationen bei denen Dritte Dienstleistungen für Kunden mit geldwerten Anreizen oder Zuwendungen außer den üblichen Provisionen vergüten: Incentives (bspw. Reisen, Einladungen zu Events oder materielle Zuwendungen) 6 Conflict of Interest Policy 2. Interessenkonflikte 2. Interessenkonflikte 2.2 Interessenkonflikte zwischen den Beschäftigten und den Kunden der BayernInvest Zu Lasten des Kunden kann u.a. bei folgenden Situationen ein finanzieller Vorteil erzielt oder ein Verlust vermieden werden: Nutzung und Weitergabe vertraulicher Information Eigenhandel in Kenntnis von Kundenorders Unangemessene Differenzierung zwischen verschiedenen Kundengruppen bei IPOs Unausgewogene Anlageberatung wegen Eigeninteresse an Provisionserträgen Konstellationen, bei deren Eintreten mögliche finanzielle Anreize dazu führen könnten, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Kundengruppen resultiert: Annahme / Vergabe von Geschenken Situationen, bei denen ein mögliches geschäftliches Konkurrenzverhältnis zum Kunden entsteht: Eigengeschäfte / Kundenaufträge Konstellationen bei denen Dritte Dienstleistungen für Kunden mit geldwerten Anreizen außer den üblichen Provisionen vergüten: geldwerte Anreize außer den üblichen Provisionen Konstellationen mit denen Dritte Dienstleistungen für Kunden vergüten 7 Conflict of Interest Policy 2. Interessenkonflikte 2. Interessenkonflikte 2.3 Interessenkonflikte zwischen den Kunden der BayernInvest untereinander Zu Lasten des Kunden kann u.a. bei folgenden Situationen ein finanzieller Vorteil erzielt oder ein Verlust vermieden werden: Gegenläufige Interessen bei der Ausführung von Kundenorders OTC-Geschäfte eines Fondsmanagers zwischen Depots bzw. Fonds eines oder verschiedener Kunden Kundenaufträge, die Vermögensverwalter) im Konflikt mit anderen Kunden stehen (bspw. Konflikte zwischen Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen, und Anlegern, die ihre Anlagen aufrecht erhalten wollen Konflikte im Zusammenhang mit der Zielsetzung des AIFM in illiquide Vermögenswerte zu investieren, und den Rücknahmegrundsätzen des AIF Konstellationen bei deren Eintreten mögliche finanzielle Anreize dazu führen könnten, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Kundengruppen resultiert: Konditionengestaltung (eine Kundengruppe oder ein Kunde wird bei der Konditionengestaltung besser gestellt als andere, z.B. wegen der Größenordnung des Portfolios oder weil es ein besonders guter Kunde ist) Interne Zuteilung aus nicht voll ausgeführter Blockorder (eine Kundengruppe oder ein Kunde wird bei der Zuteilung bei vorgekauften Finanzinstrumenten gegenüber anderen benachteiligt, bspw. wegen der Größenordnung der Order oder weil es ein besonders guter Kunde ist) Auftragsausführung inkl. Zeichnungsaufträge (bspw. die zeitliche Bevorzugung eines Kundenauftrags gegenüber einem anderen Kundenauftrag) 2.4 Interessenkonflikte zwischen der BayernInvest und der BayernLB-Gruppe Churning Erhöhtes Umschichten der Fonds zur Generierung von Provisionen oder Zusatzerträgen Verpflichtende Verwahrstellenfunktion Strikte bevorzugte Empfehlung der BayernLB als Verwahrstelle Beimischung von BayernLB-Konzern Publikumsinvestmentvermögen Strikte bevorzugte Beimischung Publikumsinvestmentvermögen 8 Conflict of Interest Policy der BayernLB-Konzern 3. Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikte Maßnahmen, die zur Vermeidung von Interessenkonflikten beitragen können, sind: Das Vorhandensein Betriebsordnung von entsprechenden Arbeitsanweisungen sowie der Mitarbeiterleitsätze und Die Ausgestaltung des Zielvereinbarungssystems Die Beachtung und Mitarbeitergeschäfte Umsetzung der Regeln für Pflichten zur Offenlegung Meldepflichten an Compliance (darunter fällt bspw. auch die Meldung von Mandaten) Vorhandensein einer Beobachtungsliste Unter gegebenen Umstände die Festlegung eines Handelsverbots Die Einhaltung der Pflicht zur Berücksichtigung des Kundeninteresses bei der Anlageberatung, dem Fondsaufsatz sowie der anlegergerechten Beratung Die Einhaltung der Pflicht zur Berücksichtigung des Kundeninteresses bei dem Erhalt von sonstigen geldwerten Zuwendungen (bspw. bei technischer Unterstützung) Die Einhaltung von Gesetzen und die Vermeidung von unzulässigen Handlungen Die anlegergerechte Beratung Die Trennung von Eigenhandel und Kundenhandel Verbot von Front- und Parallelrunning Verpflichtungen zur Einhaltung des Insiderrechts Kostentransparenz durch redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen über sämtliche mit den Wertpapierdienstund Wertpapiernebendienstleistungen in Verbindung stehende Kosten inkl. aller Kostenbezugsgrößen und eventueller Entscheidungsspannen, sowie das Vorhandensein eines Preistableaus Von der BayernInvest KVG mbH zu zahlende Bestandsprovisionen, werden im Verkaufsprospekt des jeweiligen Publikumsinvestmentvermögen benannt. Bei dem Erwerb von Vermögensgegenstände im Rahmen der Vermögensverwaltung von Emittenten/Verkäufer an die BayernInvest gezahlte Provisionen, wie z.B. Bestandsvergütungen werden dem Konto/Depot des jeweiligen Vermögensverwaltungskunden gutgeschrieben Vorhandensein von Zuteilungsgrundsätzen Strikte Beachtung der Kundenanweisung bzw. der vom Kunden akzeptierten „BestExecution-Policy“ Due Diligence Prozess zur Verwahrstellenauswahl Ermittlung von Portfolio Turnover Rates und Abstimmung mit dem Abschlussprüfer 9 Conflict of Interest Policy 4. Umgang mit Interessenkonflikten 4. Umgang mit Interessenkonflikten 4.1 Aufzeichnung Die BayernInvest verpflichtet sich zur Aufzeichnung derjenigen Arten der kollektiven Vermögens-Verwaltung, bei denen ein den Interessen des Investmentvermögens oder des Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder auftreten könnte. Die BayernInvest verpflichtet sich, diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren (vgl. Art. 35 Verordnung (EU) 231/2013). 4.2 Unvermeidbare Interessenkonflikte Im Falle von unvermeidbaren Interessenkonflikten sind die Geschäftsleiter unverzüglich zu informieren. Es obliegt den Geschäftsleitern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die BayernInvest stets im besten Interesse des Investmentvermögens und seiner Anleger handelt (vgl. Art. 34 Verordnung (EU) 231/2013). 4.3 Information der Anleger Die BayernInvest informiert die Anleger über unvermeidliche Interessenkonflikte sowie über ihre dazu ergangene Entscheidung. Die Entscheidung der BayernInvest wird den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zur Verfügung gestellt. (vgl. Art. 36 Verordnung (EU) 231/2013). Sie wird dabei unter Berücksichtigung der internen Grundsätze und Verfahren, die zur Ermittlung, Vorbeugung und Regelung von Interessenkonflikten beschlossen wurden, erläutert und begründet werden, selbst wenn die Entscheidung darin besteht, nichts zu unternehmen. 10 Conflict of Interest Policy 5. Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement 5. Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement 5.1 Informationsaustausch zwischen relevanten Personen Um unbefugten Zugriff auf Informationen zu unterbinden wurden folgende Maßnahmen getroffen: Passwortgeschützter Zugang zu allen Rechnern in der BayernInvest Regelmäßige Änderung des Passworts Laufwerke und Dateien mit abteilungs- und / oder personenspezifischen Lese- und Schreibrechten 5.2 Tätigkeiten mit potenziell widerstreitenden Interessen Alle Mitarbeiter sind bei der BayernInvest als Mitarbeiter mit besonderer Compliance-Relevanz eingestuft und unterliegen damit den Kontroll- und Überwachungshandlungen der Compliance-Abteilung. 5.3 Unabhängigkeit der Vergütung Das in der BayernInvest eingesetzte Vergütungssystem sichert dem Mitarbeiter eine Vergütung auf Basis seiner individuellen Leistungen unabhängig von den erbrachten Leistungen Dritter. Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen vergütet. Es können daher auch keine Interessenkonflikte dadurch entstehen, dass andere Geschäftsbereiche die Vergütung von Mitarbeitern in der Kontrollabteilung unzulässig beeinflussen. Mitarbeiter der Kontrollabteilung können aufgrund der Ausgestaltung des Vergütungssystems nicht in die Lage versetzt werden, beispielsweise durch die Genehmigung einer Transaktion, das Treffen von Entscheidungen oder das Aussprechen von Empfehlungen zu Risiko- und Finanzkontrollfragen den Anstieg oder Rückgang ihrer erfolgsabhängigen Vergütung direkt zu beeinflussen. Die Vergütung der Mitarbeiter mit Compliance- und Risikomanagementfunktionen ist derart aufgebaut, dass Interessenkonflikte in Bezug auf die Geschäftseinheiten vermieden werden, die von ihnen überwacht werden, und wird folglich unabhängig bewertet und festgelegt. 11 Conflict of Interest Policy 5. Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement Das Vergütungssystem umfasst ein angemessenes Gleichgewicht zwischen variabler und fester Vergütung, die Erfolgsmessung sowie die Struktur und ggf. die Risikoanpassung der variablen Vergütung. Dadurch wird Sorge getragen, dass die Vergütungspolitik mit den eigenen Interessen und den Interessen der von der BayernInvest verwaltete Fonds und ihrer Anleger vereinbar ist. 5.4 Einflussnahme auf Tätigkeiten Die unsachgemäße Einflussnahme anderer Personen auf Mitarbeiter in der BayernInvest wird durch die Aufstellung von generellen Verhaltensrichtlinien, Arbeitsanweisungen sowie Schulungen durch die Compliance-Abteilung entgegen gewirkt. 5.5 Zeitgleiche Beteiligung an mehreren kollektiven Portfolio-Verwaltungen Investmententscheidungen sowie Investmentstrategien werden in einem Komitee turnusmäßig einheitlich festgelegt und umgesetzt. Interessenkonflikten einzelner Fondsmanager durch mehrere kollektive Portfolio-Verwaltungen wird somit entgegengewirkt. 12 Conflict of Interest Policy BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Karlstraße 35 80333 München www.bayerninvest.de 13 Conflict of Interest Policy
© Copyright 2024 ExpyDoc