COM(2017) 117 final

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 9. März 2017
(OR. en)
7119/17
TRANS 106
SOC 177
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs
der Europäischen Kommission
Eingangsdatum:
7. März 2017
Empfänger:
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union
Nr. Komm.dok.:
COM(2017) 117 final
Betr.:
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
und der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen,
die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, im
Zeitraum 2013-2014 (28. Bericht der Kommission über die Anwendung der
Sozialvorschriften im Straßenverkehr)
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 117 final.
Anl.: COM(2017) 117 final
7119/17
/ar
DGE 2A
DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 7.3.2017
COM(2017) 117 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN
RAT
über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Richtlinie 2002/15/EG zur
Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben, im Zeitraum 2013-2014
(28. Bericht der Kommission über die Anwendung der Sozialvorschriften im
Straßenverkehr)
{SWD(2017) 100 final}
DE
DE
I.
Einleitung
Gegenstand des vorliegenden Berichts ist die Durchführung und Durchsetzung der vier
zusammenhängenden Rechtsakte über Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch die
Mitgliedstaaten. Diese Rechtsakte sind: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1, in der
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer niedergelegt sind; die
Richtlinie 2006/22/EG 2, in der Mindestanforderungen für die Durchsetzung dieser
Vorschriften festgelegt sind; die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 3 des Rates über
Kontrollgeräte, d. h. das wichtigste Instrument zur Überwachung der Einhaltung der
Sozialvorschriften durch die Fahrer, und die Richtlinie 2002/15/EG 4 mit ergänzenden
Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des
Straßentransports ausüben (im Folgenden „Richtlinie über Arbeitszeiten im Straßenverkehr“).
Die Kommission bewertet zurzeit die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und beabsichtigt, 2017
im Rahmen der Straßenverkehrsinitiative einen Vorschlag zur zielgerichteten Neubearbeitung
vorzulegen.
Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission alle zwei Jahre die notwendigen Informationen, damit diese einen Bericht über
die Durchführung besagter Verordnung und über die Entwicklungen auf dem betreffenden
Gebiet erstellen kann. Nach Artikel 13 der Richtlinie 2002/15/EG erstatten die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie
Bericht und teilen hierbei die Standpunkte der Sozialpartner mit. Die Berichte zur Richtlinie
2002/15/EG und zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 können in einem einzigen Dokument
zusammengefasst werden, da sich beide Rechtsakte auf denselben ZweijahresBerichtszeitraum beziehen und einander ergänzende Vorschriften für Berufskraftfahrer
enthalten.
Der vorliegende Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2014. Er beruht vorwiegend auf den Berichten der Einzelstaaten, die bis zum 30. September
2015 eingereicht werden mussten. Er soll einen Überblick darüber bieten, wie die
1
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
2
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG
des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 36).
3
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
4
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der
Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom
23.3.2002, S. 35).
2
Mitgliedstaaten die oben angeführten zusammenhängenden Rechtsakte umgesetzt haben, und
die wesentlichen Herausforderungen bei der Durchsetzung und Anwendung der geltenden
Vorschriften beleuchten. Inhalt des Berichts sind sowohl quantitative als auch qualitative
Angaben zu Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände, zu den festgestellten
Zuwiderhandlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie über Arbeitszeiten im
Straßenverkehr. Ergänzt wird der Bericht der Kommission durch ein Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen mit näheren Angaben zu Sanktionen und zur Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten, Stellungnahmen der Strafverfolgungsbehörden und
ausführlichen statistischen Daten.
Der Bericht besteht aus vier Kapiteln, in denen die Umsetzung der Sozialgesetzgebung unter
verschiedenen Aspekten behandelt wird. In Kapitel I werden die Qualität der von den
Einzelstaaten übermittelten Angaben und die Pünktlichkeit dieser Meldungen
zusammengefasst. In Kapitel II werden die quantitativen Angaben der Einzelstaaten über
Kontrollen und Zuwiderhandlungen umfassend analysiert, und in Kapitel III wird die
Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG in den Mitgliedstaaten zusammenfassend
beschrieben. In Kapitel IV werden die wesentlichen Schlussfolgerungen dargelegt.
Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, das diesem Bericht beigefügt ist, werden
die Ziele und die zentralen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung im Straßenverkehr sowie
weitere Aspekte und ausführliche Statistiken über die Ergebnisse der Kontrollen beschrieben.
Übermittlung der Daten
Die Berichte der Einzelstaaten über die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG und der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind in Form des durch die Entscheidung 2009/810/EG der
Kommission 5 vorgegebenen Berichtsmusters zu erstellen. Dieses Berichtsmuster wird den
Berichtspflichten beider Rechtsakte gleichermaßen gerecht und gewährleistet vermittels eines
interaktiven Berichtsformats die Zusammenstellung der wesentlichen quantitativen und
qualitativen Daten, die in den vorliegenden Bericht einfließen.
Die Kommission stellt fest, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Berichte im Vergleich zu
den Vorjahren im Allgemeinen in höherer Qualität und mit größerer Pünktlichkeit einreichten.
Dies gilt insbesondere für die Angaben zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2005.
Im Hinblick auf das Verfahren der statistischen Erhebungen der Einzelstaaten sind allerdings
weitere Verbesserungen wünschenswert. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen,
das diesen Bericht ergänzt (im Folgenden: „das Begleitdokument“), wird die Übermittlung
der Daten ausführlicher beschrieben.
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 teilten die Mitgliedstaaten der
Kommission zusätzlich die von der Anwendung der Vorschriften über Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten gewährten Ausnahmen mit. Die aktualisierte
5
Entscheidung 2009/810/EG der Kommission vom 22. September 2008 über das in Artikel 17 der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 289 vom
5.11.2009, S. 9).
3
Aufstellung der Ausnahmen ist in dem Begleitdokument enthalten und auf der Website der
Kommission verfügbar 6.
II.
Analyse der Angaben zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
1. Kontrollen
Nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG sollen die Mitgliedstaaten ein System
angemessener und regelmäßiger Kontrollen sowohl auf der Straße als auch auf dem
Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen jeder Beförderungsart einrichten. Diese
Kontrollen sollen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des
Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge erfassen. Artikel 2 Absatz 3
verlangt, dass 2013 und 2014 mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer
von in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugen
arbeiten 7.
Gesamtzahl der überprüften Arbeitstage pro Mitgliedstaat
Millionen
40
2005-2006
2007-2008
35
2009-2010
2011-2012
2013-2014
30
25
20
15
10
5
0
AT
BE
BG
CY
CZ
DK
EE
FI
FR
DE
EL
HR
HU
IE
IT
LV
LT
LU
MT
NL
PL
PT
RO
SK
SL
ES
SE
UK
Schaubild 1 – Gesamtzahl der überprüften Arbeitstage pro Mitgliedstaat
Schaubild 1 bietet einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten überprüften Arbeitstage im
laufenden Berichtszeitraum und in früheren Berichtszeiträumen. Im Durchschnitt ist die
Gesamtzahl der in der EU überprüften Arbeitstage von 158,6 Millionen auf 151
Millionen bzw. um 4,8 % zurückgegangen. Außerdem sollte beachtet werden, dass in
6
https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/modes/road/social_provisions/driving_time/doc/national
_exceptions_regulation_2006_561.pdf
7
Dieser Mindestanteil wird für jeden Mitgliedstaat unter Zugrundelegung der Gesamtzahl der geleisteten
Arbeitstage pro Fahrer im Zweijahreszeitraum und der Gesamtzahl der diesen Verordnungen unterliegenden
Fahrzeugen berechnet. Aus der Multiplikation dieser beiden Faktoren ergibt sich die Gesamtzahl der Arbeitstage
aller Fahrer von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen; und 3 % dieser Gesamtzahl
ergeben die Mindestzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen.
4
diesem Berichtszeitraum erstmals Angaben aus Kroatien einbezogen wurden, womit 0,5
Millionen überprüfte Arbeitstage hinzukamen.
Obwohl die Gesamtzahl der Kontrollen hoch bleibt, sind die Zahlen 2013 - 2014 im
Allgemeinen zurückgegangen. Bei genauerer Betrachtung des Verhältnisses zwischen der
Zahl der überprüften Arbeitstage und der dafür vorgeschriebenen Mindestzahl (Schaubild 2)
wird erkennbar, dass die meisten Mitgliedstaaten eine größere Anzahl Kontrollen
vorgenommen haben, als durch die Richtlinie 2006/22/EG vorgeschrieben. Vier
Mitgliedstaaten erfüllten den Schwellenwert nicht: Kroatien, Litauen, die Niederlande und
Griechenland. Während die ersten drei Mitgliedstaaten geringfügig unter dem Mindestwert
liegen, ist das Ausmaß des Missverhältnisses zwischen Schwellenwert und der Zahl der aus
Griechenland gemeldeten Kontrollen beträchtlich. Daher wird die Kommission weiterhin die
Entwicklungen in diesen Mitgliedstaaten verfolgen und, beginnend mit den gravierendsten
Fällen, Maßnahmen ergreifen, um die korrekte Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG zu
gewährleisten.
Im Begleitdokument wird die Einhaltung der Mindestvorgaben im Einzelnen beschrieben.
Prozentsatz der überprüften Arbeitstage
13,52%
14,64%
16%
11,93%
11,20%
12%
12,02%
14%
0%
3,69%
3,90%
3,50%
4,76%
6,31%
6,55%
4,49%
2,89%
0,47%
2%
2,41%
3%
3,30%
4,14%
EE
2,45%
DK
3,89%
3,25%
3,12%
4%
3,16%
3,36%
6%
4,50%
6,24%
6,60%
8%
7,28%
7,65%
10%
AT
BE
BG
CY
CZ
FI
FR
DE
EL
HR
HU
IE
IT
LV
LT
LU
MT
NL
PL
PT
RO
SK
SL
ES
SE
UK
Schaubild 2: Prozentsatz der überprüften Arbeitstage pro Mitgliedstaat
Was das Verhältnis zwischen den Kontrollarten anbelangt, so werden nach Artikel 2 der
Richtlinie 2006/22/EG mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen
und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände
von Unternehmen geprüft. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung dieser prozentualen
Aufteilung nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG nicht die Mindestzahl der zu
überprüfenden Arbeitstage, sondern die Zahl der vom jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich
überprüften Arbeitstage zugrunde gelegt wird. Allerdings wurden im aktuellen
Berichtszeitraum vorwiegend Straßenkontrollen durchgeführt. Durchschnittlich handelte es
sich bei 77 % der Kontrollen um Straßenkontrollen, was gegenüber dem Anteil von
80 % im vorigen Berichtszeitraum eine geringfügige Verbesserung darstellt. Irland blieb
als einziger Mitgliedstaat unterhalb des 30 %-Schwellenwerts von Straßenkontrollen.
5
1.1 Straßenkontrollen
Insgesamt wurden im Zeitraum 2013-2014 mehr als 6,6 8 Millionen Fahrzeuge und rund
7,4 Millionen Fahrer bei Straßenkontrollen überprüft. Diese Zahlen bedeuten einen Rückgang
um 23,9 % bzw. 15 % gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum und stellen eine Fortsetzung
des in früheren Berichten festgestellten Abwärtstrends dar. Die gegenüber der Zahl der
Fahrzeuge höhere Zahl der Fahrer ist auf zwei Gründe zurückzuführen: Doppelbesetzungen
und das Ausbleiben der Angaben Dänemarks über die Zahl der bei Straßenkontrollen
überprüften Fahrzeuge.
Der Rückgang um 15 % der absoluten Zahl der auf der Straße kontrollierten Fahrer wird nicht
durch den entsprechenden Anstieg der Zahl der auf dem Betriebsgelände kontrollierten Fahrer
aufgefangen und schlägt sich in einem Gesamtrückgang der Fahrerkontrollen auf der Straße
und auf dem Betriebsgelände von 13 % nieder.
Mehrheitlich wurden in den Mitgliedstaaten Fahrzeuge und Fahrer aus dem eigenen Staat
überprüft, auf sie entfielen 65 % bzw. 64 % aller Straßenkontrollen. Lediglich in den sechs
Mitgliedstaaten Österreich, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Malta und Slowenien wurden
umgekehrt mehr Fahrzeuge oder Fahrer aus anderen Staaten kontrolliert. Dies ist in einigen
Fällen auf die Größe oder die geografische Lage dieser Mitgliedstaaten zurückzuführen. Im
Begleitdokument wird die Verteilung genau aufgeschlüsselt. Da die Nichtdiskriminierung
einen allgemeinen Grundsatz der Unionsverträge und eine wesentliche Vorgabe zur
Durchführung der Straßenkontrollen 9 darstellt, kann die Kommission Maßnahmen in
Erwägung ziehen, um in den Mitgliedstaaten, in denen gebietsfremde Fahrer und
Unternehmen häufiger kontrolliert werden, eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.
1.2 Kontrollen auf dem Betriebsgelände
Die Zahl der von den Mitgliedstaaten überprüften Unternehmen ist stabil geblieben. Die
Zunahme im Vergleich zum Berichtszeitraum 2011-2012 lag bei etwa 1 %. Allerdings sollte
hierbei berücksichtigt werden, dass dieser Bericht erstmals Angaben aus Kroatien und
Finnland enthält. In dem aktuellen Berichtszeitraum belief sie sich auf 147 606 überprüfte
Unternehmen, was EU-weit fast 756 000 Fahrerkontrollen entsprach. Auf Betriebsgeländen
wurden mehr als 34,4 Mio. Arbeitstage überprüft, womit sich die Zuwachsrate dieser
Kontrollen verlangsamte; während sie zwischen den Berichtszeiträumen 2009-2010 und
2011-2012 um 17 % gestiegen waren, betrug die Zunahme zwischen dem aktuellen und dem
vorigen Berichtszeitraum nun 11 %. Da sich daher die vergleichbare Zahl überprüfter
Unternehmen in einer erhöhten Zahl überprüfter Arbeitstage niederschlug, kann bei stabil
bleibenden anderen Faktoren davon ausgegangen werden, dass die Effizienz der Kontrollen
auf dem Betriebsgelände deutlich zugenommen hat.
2. Zuwiderhandlungen
Alle Mitgliedstaaten übermittelten, wenn auch mit unterschiedlicher Detailtiefe, Angaben zu
den festgestellten Zuwiderhandlungen. Der im vorigen Berichtszeitraum 2011-2012
einsetzende Rückgang der Zuwiderhandlungen hat sich im aktuellen Berichtszeitraum
8
Dänemark hat die Zahl der bei Straßenkontrollen überprüften Fahrzeuge nicht gemeldet.
9
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/22/EG
6
fortgesetzt; hier nahmen die festgestellten Zuwiderhandlungen gegenüber dem vorigen
Berichtszeitraum um 15 % ab. In absoluten Zahlen entspricht dies einem Rückgang von
rund 3,9 Millionen gemeldeten Zuwiderhandlungen im Berichtszeitraum 2011-2012 auf rund
3,3 Millionen im aktuellen Berichtszeitraum. Dieser Rückgang ist auf die beträchtliche
Abnahme der auf Betriebsgeländen festgestellten Zuwiderhandlungen um 25 % zusammen
mit dem Rückgang um 7,7 % bei Straßenkontrollen zurückzuführen.
Diese Veränderung könnte darauf schließen lassen, dass die Sozialvorschriften dank
gefestigter Durchsetzungsverfahren und ihrer besseren Bekanntheit bei den Fahrern genauer
eingehalten werden. Dieser positive Effekt könnte allerdings von dem Rückgang der Zahl der
überprüften Arbeitstage um 4,8 % oder anderen Faktoren wie beispielsweise die
Kontrollergebnisse verzerrende Manipulation der Fahrtenschreiber abgeschwächt werden.
Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, dass sich das Verhältnis der verschiedenen Arten
von Zuwiderhandlungen gegenüber den vorigen Berichtszeiträumen kaum geändert hat. Dem
leichten Rückgang bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Fahrtunterbrechungen
und Lenkzeiten steht ein Anstieg der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
Ruhezeiten, über die Aufzeichnung anderer Arbeiten und über das Kontrollgerät gegenüber.
Zeitraum Fahrtunterbrechungen Ruhezeiten Lenkzeiten Aufzeichnung Kontrollgerät Aufzeichnung
von Lenkzeiten
anderer
Arbeiten
2013-2014
23 %
25 %
16 %
17 %
10 %
8%
2011-2012
26 %
24 %
19 %
17 %
8%
6%
2009-2010
29 %
23 %
18 %
15 %
5%
8%
2007-2008
30 %
25 %
20 %
14 %
10 %
1%
Tabelle 1 - Kategorien der bei Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem
Betriebsgelände festgestellten Zuwiderhandlungen
35%
30%
25%
Fahrtunterbrechungen
Ruhezeiten
20%
Lenkzeiten
Aufzeichnung von Lenkzeiten
15%
Kontrollgerät
Aufzeichnung anderer Arbeiten
10%
5%
0%
2007-2008
2009-2010
2011-2012
2013-2014
7
Schaubild 3 – Kategorien der bei Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem
Betriebsgelände festgestellten Zuwiderhandlungen
Die Kategorien der bei Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände
festgestellten Zuwiderhandlungen werden im Begleitdokument getrennt beschrieben.
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum ist die Durchschnittsquote der festgestellten
Zuwiderhandlungen 2013-2014 um 11 % zurückgegangen und entsprach 2,17
Zuwiderhandlungen pro 100 überprüften Arbeitstagen. Da die Aufdeckungsrate bei
Kontrollen auf dem Betriebsgelände zweimal so hoch ist wie bei Straßenkontrollen, sind
Kontrollen auf dem Betriebsgelände offenbar nach wie vor wirkungsvoller als zufällige
Straßenkontrollen. Allerdings ist zu vermerken, dass die Aufdeckungsrate bei Kontrollen auf
dem Betriebsgelände im vorigen Berichtszeitraum dreimal so hoch war wie bei
Straßenkontrollen und im vorangehenden Zeitraum 2009-2010 fünfmal höher. Diese
Veränderung ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Aufdeckungsrate bei
Kontrollen auf dem Betriebsgelände von 5,29 in den Jahren 2011-2012 auf 3,54 im aktuellen
Berichtszeitraum beträchtlich abgesunken ist. Bei den Aufdeckungsraten auf dem
Betriebsgelände treten unter den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf, sie reichen von
0,02 pro 100 überprüften Arbeitstagen in Bulgarien, 0,03 in Lettland und Portugal bis zu
14,01 in Deutschland und 7,65 in den Niederlanden.
Der im EU-Durchschnitt zu verzeichnende Rückgang der Aufdeckungsraten bei Kontrollen
auf dem Betriebsgelände scheint u. a. darauf zurückzuführen zu sein, dass Deutschland, auf
das auch in diesem Berichtszeitraum der größte Anteil (51 %) aller auf dem Betriebsgelände
festgestellten Zuwiderhandlungen entfällt, zum zweiten Mal hintereinander erheblich weniger
Zuwiderhandlungen gemeldet hat (ein Rückgang von 29 % zwischen dem vorigen und dem
aktuellen Berichtszeitraum).
Verstoßrate pro 100 überprüften Arbeitstagen in der EU
Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen pro 100
überprüften Arbeitstagen
9
8
7
6
5
2013-2014
2009-2010
4
2011-2012
3
2
1
0
AT
BE
BG HR
CY
CZ
DK
EE
FI
FR
DE
EL
HU
IE
IT
LV
LT
LU
MT NL
PL
PT
RO
SK
SL
ES
SE
UK
Schaubild 4 – Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen pro 100 überprüften
Arbeitstagen in den Jahren 2009-2010, 2011-2012 und 2013-2014
8
Obwohl die Zahl der pro Berichtszeitraum festgestellten Zuwiderhandlungen 10 in den
Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise schwankt, nimmt sie im Durchschnitt erkennbar
ab. Im Begleitdokument werden die Aufdeckungsraten der Mitgliedstaaten im Einzelnen
beschrieben. Diese Abweichungen zwischen den Aufdeckungsraten machen deutlich, dass
die Europäische Union bei der Durchsetzung noch bei Weitem keinen harmonisierten
Rechtsraum geschaffen hat, da hierfür in unterschiedlichem Maße Ressourcen
bereitgestellt werden, die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze auf unterschiedliche
Weise überprüft wird und Zuwiderhandlungen unterschiedlich sanktioniert werden.
2.1 Bei Straßenkontrollen festgestellte Zuwiderhandlungen
Im Zeitraum 2013-2014, wurden bei Straßenkontrollen EU-weit 2,05 Millionen
Zuwiderhandlungen festgestellt, dies entspricht 63 % aller bei Straßenkontrollen und
Kontrollen auf dem Betriebsgelände insgesamt festgestellten Zuwiderhandlungen. Diese Zahl
ist gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum um nahezu 172 000 bzw. 7,7 % zurückgegangen.
Auf 100 überprüfte Arbeitstage entfielen 1,77 festgestellte Zuwiderhandlungen, im vorigen
Berichtszeitraum hatte dieser Wert bei 1,74 gelegen.
Die Zuwiderhandlungen wurden zu durchschnittlich 66 % bei Fahrern aus dem jeweils
eigenen Mitgliedstaat 11 festgestellt, ein Anteil, der damit korreliert, dass 66 % aller in Europa
überprüften Fahrer dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzuordnen sind. In manchen
Mitgliedstaaten betreffen die festgestellten Zuwiderhandlungen allerdings vorwiegend
Unternehmen aus anderen Staaten, nämlich in Luxemburg (78 %), Schweden (67 %), Litauen
(65 %), Belgien (64 %), Bulgarien (59 %), Slowenien (58 %), Österreich (58 %) und
Frankreich (54 %).
Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass in allen obigen Mitgliedstaaten, mit
Ausnahme von Bulgarien, Litauen und Schweden, Fahrer aus anderen Staaten häufiger
kontrolliert wurden. Im Falle der drei genannten Mitgliedstaaten wurde bei ausländischen
Unternehmen eine unverhältnismäßig höhere Zahl von Zuwiderhandlungen festgestellt. Dies
gilt für Bulgarien, wo 36 % der Kontrollen bei ausländischen Fahrern vorgenommen wurden,
auf die 59 % der Zuwiderhandlungen entfielen, für Schweden, wo 42 % der Kontrollen
ausländische Fahrer betrafen, auf die 67 % aller festgestellten Zuwiderhandlungen entfielen
und für Litauen, wo 44 % der Straßenkontrollen ausländische Fahrer betrafen, auf die
schließlich 65 % der festgestellten Zuwiderhandlungen entfielen. Die Zunahme der
Zuwiderhandlungen durch Gebietsfremde in Schweden könnte Anlass zu ernster Besorgnis
bieten, wo ihr Anteil ausgehend von 31 % im Zeitraum 2009-2010 auf 57 % im Zeitraum
2011-2012 und weiter auf 67 % im aktuellen Berichtszeitraum anstieg.
2.2 Bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellte Zuwiderhandlungen
Im aktuellen Berichtszeitraum meldeten die Mitgliedstaaten insgesamt mehr als 1,2 Millionen
Zuwiderhandlungen, die bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen
festgestellt wurden, was 37 % aller Zuwiderhandlungen insgesamt entspricht. Dies bedeutet
10
Im Begleitdokument sind nähere Angaben zu Änderungen in einzelnen Mitgliedstaaten enthalten.
11
In Dänemark belief sich die Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit
Nichtstaatsangehörigen auf 90 %. Aufgrund einer beträchtlichen Menge fehlender Angaben für die
entsprechende Berechnung ist dieses Ergebnis allerdings nicht repräsentativ. Aus diesem Grund wurde die Zahl
für den Europäischen Durchschnitt nicht berücksichtigt.
9
einen Rückgang gegenüber dem vorigen Zweijahreszeitraum um 25 %. Diese Werte sind vor
dem Hintergrund der beständigen Zahl der überprüften Unternehmen zu sehen, die um 1 %
gestiegen ist 12. Unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte ist bei der Einhaltung von
Sozialvorschriften eine echte Verbesserung festzustellen.
Im Hinblick auf die Häufigkeit der pro 100 überprüften Arbeitstage gemeldeten
Zuwiderhandlungen ist mit einer Abnahme des europäischen Durchschnitts von 8,65 in den
Jahren 2009-2010, über 5,29 im Zeitraum 2011-2012 auf 3,54 im aktuellen Berichtszeitraum
eine günstige Entwicklung zu verzeichnen. Der beobachtete Rückgang der festgestellten
Zuwiderhandlungen kann als Zeichen gedeutet werden, dass die Maßnahmen, die auf eine
strengere Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr abzielen, erste Ergebnisse
zeitigen.
III. Analyse der Daten zur Durchführung der Richtlinie über Arbeitszeiten im
Straßenverkehr (Richtlinie 2002/15/EG)
1. Einleitung
Gegenstand dieses Kapitels ist die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG, auch „Richtlinie
über Arbeitszeiten im Straßenverkehr“ genannt, durch die Mitgliedstaaten in den Jahren 20132014. Nach Artikel 13 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission
alle zwei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht zu erstatten und hierbei die
Standpunkte der Sozialpartner auf einzelstaatlicher Ebene mitzuteilen. Die beschreibenden
Teile des Begleitdokuments befassen sich mit der Umsetzung dieser Richtlinie in den
Mitgliedstaaten, den Einschätzungen der Akteure über ihre Durchführung und Überwachung,
den Kontrollregelungen in den Mitgliedstaaten und den Problemen bei der Durchsetzung.
2. Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG
Diese Richtlinie enthält unter anderem Vorschriften zur Einhaltung angemessener
Ruhepausen während der Arbeitszeit, zur durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
und zur Nachtarbeit. Sie ergänzt die Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und
Ruhezeiten, die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 niedergelegt sind.
Da in dieser Richtlinie bestimmte Vorschriften über die Arbeitszeiten niedergelegt sind, die
sich speziell auf den Straßenverkehrssektor beziehen, gilt sie als lex specialis zur allgemeinen
Richtlinie 2003/88/EG 13 über die Arbeitszeit, in der grundlegende Regelungen für die
Arbeitszeitgestaltung aller Arbeitnehmer vorgeschrieben sind. Allerdings sieht auch die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 31 Bestimmungen zu
Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen vor, die bei der Umsetzung des EU-Rechts beachtet
werden müssen. Darüber hinaus ist auch eine Reihe grundlegender Schutzvorschriften, die in
der allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie beispielsweise über den Jahresurlaub und unentgeltliche
12
Dieser Anstieg kann durch die erstmalige Einbeziehung von Angaben aus Kroatien und Finnland erklärt
werden.
13
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
10
Untersuchungen des Gesundheitszustands für Nachtarbeiter niedergelegt sind, auf im
Straßenverkehr tätiges Fahrpersonal anwendbar.
3. Übermittlung und Qualität der nationalen Berichte
Die Kommission hat ein gemeinsames Berichtsmuster eingeführt, um den Mitgliedstaaten die
Berichterstattung zu erleichtern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und zu verhindern,
dass die Berichte der Mitgliedstaaten mit übermäßiger Verspätung eingereicht werden.
Allerdings sind bei der Qualität der übermittelten Berichte erhebliche Unterschiede
festzustellen. Mehrere Mitgliedstaaten 14 reichten sehr knappe und unvollständige Berichte ein
oder verwiesen darauf, dass es keine Veränderungen gegenüber dem vorigen Berichtszeitraum
gebe. Die nationalen Berichte der restlichen zwanzig Mitgliedstaaten enthielten Angaben zur
Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG hinsichtlich der institutionellen Organisation, der
Überwachung von Herausforderungen als auch statistische Angaben über ausgeführte
Kontrollen und festgestellte Zuwiderhandlungen sowie allgemeine Angaben zur Verhängung
von Sanktionen. Aufgrund der Unvollständigkeit der eingereichten Berichte können die
Ergebnisse der Analyse allerdings nicht als repräsentativ für die gesamte Europäische Union
betrachtet werden.
4. Aspekte der Durchführung in den Mitgliedstaaten
Infolge des vorigen Berichtszeitraums, in dessen Verlauf zahlreiche Mitgliedstaaten
Änderungen ihres Rechtsrahmens meldeten, mit denen selbständige Fahrer in den
Geltungsbereich der Vorschriften einbezogen wurden 15, ergaben sich in diesem
Berichtszeitraum zwei Meldungen aus Malta und Polen. In Malta wurden die Änderungen der
Kraftfahrzeugregelungen und der Regelungen von Personenverkehrsleistungen so gestaltet,
um die Anforderungen der Richtlinie zur Einbeziehung selbständiger Fahrer vollständig
umzusetzen. Sie werden in Kürze veröffentlicht. In Polen trat das Gesetz zur Aufnahme
selbständiger Fahrer in den Geltungsbereich der Arbeitszeitvorschriften am 16. Juli 2013 in
Kraft.
Die Richtlinie 2002/15/EG wird als gutes Regelwerk wahrgenommen, welches die Festlegung
von Arbeitszeiten und deren Begrenzung erleichtert. Deutschland wies darauf hin, dass die
Richtlinie zusammen mit den Lenkzeiten und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
durch die Gewährleistung von Mindestbedingungen für die Arbeitszeitgestaltung im
Straßenverkehr dazu beiträgt, sowohl die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer als
auch die Straßensicherheit in der EU allgemein zu schützen. Darüber hinaus verhindern diese
Regelungen durch Ausnutzung der Arbeitnehmer verursachte Wettbewerbsverzerrungen.
Daher ist Deutschland der Auffassung, dass kein dringender Bedarf zur Änderung der
Richtlinie besteht. Analog zog die im Vereinigten Königreich gebildete Arbeitsgruppe der
Sozialpartner die Schlussfolgerung, dass die Wiederaufnahme von Verhandlungen über die
Arbeitszeitgesetze von Fahrern nicht zu empfehlen sei, um ein unnötig komplexes und
aufwändiges System zu vermeiden.
14
Belgien, Kroatien, Dänemark, Ungarn, Lettland, die Niederlande, Portugal, Rumänien.
15
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Luxemburg, Malta (noch nicht abgeschlossen), Polen, Portugal,
Schweden, das Vereinigte Königreich.
11
Mehrere Mitgliedstaaten äußerten allerdings ihre Sorgen hinsichtlich der Eingliederung
selbständiger Fahrer in den Geltungsbereich der Regelungen. Finnland ist der Auffassung,
dass selbständige Fahrer betreffende Pflichten im Rahmen der Richtlinie aufgehoben werden
sollten, weil dadurch unnötiger Verwaltungsaufwand geschaffen wird und die Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 bereits geeignete Regelungen für selbständige Fahrer liefert. Belgien
erklärt, dass es in der Praxis fast unmöglich ist, die Umsetzung der Regelungen zu
kontrollieren, da es unerwünscht ist, den Rest der selbständigen Fahrer mit den Kontrollen zu
belästigen. Zusätzliche Schwierigkeiten bei der Kontrolle selbständiger Fahrer werden von
Bulgarien vorgebracht, die sich auf das Problem der Fahrerauswahl für eine Kontrolle
beziehen, da es kein amtliches Verzeichnis mit der Zahl oder dem Standort der selbständigen
Fahrer gibt. Nach bulgarischem Recht sind selbständige Fahrer nicht verpflichtet, Arbeitszeitund Arbeitsvertragsaufzeichnungen auf ihrem Geschäftsgelände zur Kontrolle bereitzuhalten
und einen Beauftragten zu bestimmen, der diese Aufzeichnungen auf Verlangen der
Arbeitsaufsicht vorlegt. Zudem kann die bulgarische Arbeitsaufsicht selbständigen Fahrern
keine verbindlichen Anweisungen erteilen.
Ungeachtet anderer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Regelungen
vorgebrachter (in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht
beschriebener) Probleme ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten der Bereitstellung
von Leitlinien zur Erfüllung der Regelungen dieser Richtlinie und zur Sensibilisierung für die
geltenden Vorschriften große Bedeutung beimessen.
4.1 Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften
Die sieben Mitgliedstaaten Österreich, Estland, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland und
Schweden informierten über die Möglichkeit, bei der Feststellung des Mangels zunächst
innerhalb einer gesetzten Frist dessen Abstellung anzuordnen. Beim Ausbleiben der Korrektur
wird die Übertretung dann von den Strafverfolgungsbehörden den nationalen Regelungen
gemäß verfolgt; d. h. Verhängen einer Strafe, Anklage bei der zuständigen Behörde oder
Einleitung der Verfolgung. Dieses System wird als vorteilhaft betrachtet, da es
Zuwiderhandelnden die Möglichkeit gewährt, ihr Verhalten zu ändern, neue Verfahren
einzuführen, auf neue Technologien zurückzugreifen oder die jeweiligen Praktiken
anzupassen, um die Einhaltung der geltenden Regelungen zu verbessern.
Lediglich zehn Mitgliedstaaten 16 stellten Statistiken über die festgestellten
Zuwiderhandlungen bereit, so dass keine hinreichende Grundlage für allgemeingültige
Schlussfolgerungen gegeben ist. Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum reichten vier
Mitgliedstaaten mehr Angaben zu Zuwiderhandlungen ein. Alle Mitgliedstaaten sind
aufgefordert, mit den nächsten Berichten entsprechende Angaben zu übermitteln.
5. Einschätzungen der Sozialpartner zur Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG
Nur zehn Mitgliedstaaten 17 bestätigten, dass die Sozialpartner gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie 2002/15/EG befragt worden waren, was gegenüber dem Berichtszeitraum 2011-
16
Österreich, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Polen,
Spanien..
17
Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien.
12
2012, in dem sechzehn Mitgliedstaaten die Erfüllung dieser Verpflichtung gemeldet hatten,
einen beträchtlichen Rückgang darstellt.
Im Allgemeinen stimmten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darin überein, dass die
Richtlinie 2002/15/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Fahrpersonals beiträgt.
In Irland brachten die Arbeitgeber die Einschätzung zum Ausdruck, dass die
Arbeitszeitbegrenzungen auch zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Akteuren
beigetragen haben. Im Begleitdokument sind ausführlichere Einschätzungen der befragten
Parteien enthalten.
IV. Schlussfolgerungen
Im vorliegenden Bericht wird in Bezug auf die Einhaltung der EU-Sozialvorschriften im
Straßenverkehr ausgewertet, wie sich deren Durchführung und Durchsetzung im Zeitraum
2013-2014 in sämtlichen Mitgliedstaaten entwickelt haben.
Der Geltungsbereich dieses Dokuments ergibt sich aus der Richtlinie 2006/22/EG und der
Entscheidung 2009/810/EG der Kommission, in denen festgelegt ist, welche Angaben zur
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und zur Richtlinie 2002/15/EG standardmäßig einzureichen
sind; diese umfassen in erster Linie die Zahl und Art der durchgeführten Kontrollen sowie die
Zahl und Art der festgestellten Zuwiderhandlungen. Die Qualität und Pünktlichkeit der
eingereichten Berichte des aktuellen Zeitraums ist vergleichbar mit dem vorigen
Berichtszeitraum, wodurch die Kommission Schlussfolgerungen über die Anwendung der
Sozialvorschriften auf europäischer Ebene ziehen konnte.
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten erfüllte die von der Richtlinie 2006/22/EG verlangte
Mindestzahl überprüfter Arbeitstage nicht nur, sondern übertrifft sie in vielen Fällen noch
beträchtlich. Einige Mitgliedstaaten erreichten den Schwellenwert allerdings nicht. Außerdem
erreichte nur die Hälfte der Mitgliedstaaten den Grenzwert der Mindestzahl abgestimmter
Kontrollen, was eine Verschlechterung im Vergleich zum vorigen Zeitraum hinsichtlich der
durchgeführten, grenzüberschreitenden Initiativen darstellt. Die Zusammenarbeit erstreckt
sich vorwiegend auf benachbarte Mitgliedstaaten und wird durch Maßnahmen im Rahmen
von Euro Contrôle Route (ECR) ergänzt, mit denen eine weitreichendere Kooperation
eingeführt wird.
Um faire Wettbewerbsbedingungen im Transportwesen zu schaffen, ist es notwendig, die
Durchsetzung verkehrsrelevanter Sozialvorschriften EU-weit zu verbessern und abzustimmen.
Die Kommission wird daher diese Fälle nicht nur gründlich verfolgen und untersuchen, um
Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Mindestanforderungen der Sozialgesetzgebung zu
bewegen, sondern plant auch, Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine strengere Durchsetzung
der sozialen Regelungen im Straßenverkehr abzielen.
Ferner erreichten die Mitgliedstaaten trotz einer geringfügigen Verbesserung nicht die
geforderte Mindestvorgabe, dass 50 % der insgesamt überprüften Arbeitstage auf dem
Betriebsgelände zu kontrollieren sind, und die überwiegende Mehrheit der Überprüfungen
entfiel auf Straßenkontrollen. Die Kommission wird die diesbezügliche Entwicklung weiter
beobachten. Sollten im nächsten Berichtszeitraum in den jeweiligen Mitgliedstaaten keine
Verbesserungen zu beobachten sein, wird die Kommission gegenüber denjenigen
Mitgliedstaaten, welche die Vorgaben für Kontrollen auf dem Betriebsgelände nicht erfüllen,
eine förmliche Untersuchung einleiten.
13
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG wird der Mindestprozentsatz für
Kontrollen der von Fahrern geleisteten Arbeitstage auf 4 % angehoben, sofern mehr als 90 %
aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. In
diesem Berichtszeitraum waren 64 % aller bei Straßenkontrollen überprüften Fahrzeuge mit
einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet. Daher sind die Voraussetzungen für eine
Anhebung des Mindestprozentsatzes der Kontrollen auf 4 % der von den Fahrern geleisteten
Arbeitstage nicht gegeben.
Die nationalen Behörden müssen unbedingt gewährleisten, dass die Kontrollen ohne
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Fahrer bzw. der Mitgliedstaaten, in
denen die Fahrzeuge zugelassen sind, erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihre Daten
sorgfältig zu überprüfen und den Behörden entsprechende Anweisungen zu erteilen, um eine
Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger zu verhindern.
Der Bericht zeigt, dass bei der Durchsetzung und Anwendung der Sozialvorschriften gewisse
Verbesserungen beobachtet wurden. Der im vorigen Berichtszeitraum 2011-2012 begonnene
Rückgang der Zahl der Zuwiderhandlungen hat sich fortgesetzt. Der Gesamtrückgang der
festgestellten Zahl von Zuwiderhandlungen könnte darauf schließen lassen, dass die
Sozialvorschriften dank gefestigter Durchsetzungsverfahren und ihrer besseren Bekanntheit
bei den Fahrern genauer eingehalten werden.
Aus der Analyse der Aufdeckungsraten ergibt sich, dass Kontrollen auf dem Betriebsgelände
wirkungsvoller sind als Ad-hoc-Kontrollen auf der Straße. Abweichungen zwischen den
Aufdeckungsraten der Mitgliedstaaten machen deutlich, dass die Europäische Union bei der
Durchsetzung noch bei Weitem keinen harmonisierten Rechtsraum geschaffen hat, da hierfür
in unterschiedlichem Maße Ressourcen bereitgestellt werden und die Einhaltung der
Straßenverkehrsgesetze auf unterschiedliche Weise überprüft wird.
Während dieses Berichtszeitraums haben Verstöße durch manipulierte Kontrollgeräte spürbar
zugenommen. Deshalb sind geeignete Techniken der Durchsetzung, Ausrüstung, Ausbildung
von Kontrolleuren usw. notwendiger denn je, um gezielte Kontrollen zu ermöglichen sowie
Manipulationsgeräte und Betrug aufzudecken.
Zur Behandlung dieser Problematik und im Einklang mit der Forderung gemäß Artikel 39 der
Verordnung (EU) 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr bereitet die
Kommission einen Durchführungsrechtsakt vor, in dem der Inhalt der Grundausbildung und
Fortbildung der Kontrolleure, einschließlich Ausbildung in Techniken zur gezielten Kontrolle
und Erkennung von Manipulationsgeräten und Betrug, präzisiert wird. Diese Maßnahmen
werden sowohl Leitlinien zur Erleichterung der Durchführung der Bestimmungen über
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten als auch zur Durchführung der
Bestimmungen über Fahrtenschreiber beinhalten.
Aufgrund ihrer Unvollständigkeit lassen die nationalen Berichte zur Durchführung der
Richtlinie 2002/15/EG keine eingehende Analyse über die Auswirkungen dieses Rechtsakts
auf die Gesundheit und Sicherheit der Fahrer oder auf die Straßenverkehrssicherheit zu. Die
Aufnahme selbständiger Fahrer in den Geltungsbereich der Arbeitszeitbestimmungen wird
mitunter als Erschwernis für die Durchsetzung angesehen. Nur zehn Mitgliedstaaten gaben an,
dass die Sozialpartner befragt wurden. Insgesamt wurde von den Sozialpartnern bestätigt, dass
die ordnungsgemäße Durchsetzung der Richtlinie 2002/15/EG eine Voraussetzung für
angemessene Arbeitsbedingungen und einen unverfälschten Wettbewerb darstellt.
14
Dieser Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 18, wie in
Absatz 2 dieses Artikels verlangt, veröffentlicht.
18
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
15