Nationalrat, XXV. GP 1. Februar 2017 162. Sitzung / 1 14.02 Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Zum vorgebrachten Antrag, Kollege Steinbichler, sage ich gleich vorweg: Eigentlich sollten schon alle wissen, was unsere Verfassungssprecher gemeinsam in einem anderen Bereich zu diesem Thema vereinbart haben. Ich wundere mich über diesen Antrag, weil der Vorschlag der Verfassungssprecher wirklich gut ist. Die Frage einer grundsätzlichen Öffentlichkeit kann man immer interpretieren, das kennen wir alle, aber in der Enquete-Kommission, bei der es um die Stärkung der Demokratie in Österreich gegangen ist, wurde zwischen den Verfassungssprechern – und da war ich auch dabei; ich sage noch einmal: von allen – Folgendes vereinbart: In Zukunft sollten die öffentlichen Teile der Ausschusssitzungen und Enqueten zusätzlich zur Öffentlichkeit wie bisher von der Parlamentsdirektion über einen Livestream angeboten werden. Das wurde von den Verfassungssprechern ausgemacht. Ich glaube, dass diese Vorgehensweise weit besser wäre, denn wir sehen ja, was wirklich an Öffentlichkeit zu erwarten ist. Wir sollten daher durchaus das, was sich die Verfassungssprecher damals gemeinsam als Vorschlag vorgenommen haben, mitüberlegen, wenn wir entscheiden, was denn wirklich der bessere Weg ist. Ich denke, wenn es das Angebot wäre, dass das alles über die Parlamentsdirektion den Medien entsprechend angeboten werden kann, dann haben wir nicht nur einen Zwischenschritt gemacht, dann haben wir einen Meilenstein gesetzt. Nicht, dass ich falsch interpretiert werde: Ich bin nicht gegen die Öffentlichkeit, sondern die Frage ist, wie wir es machen. Das sollte man meiner Meinung nach wirklich im Lichte dieser Vereinbarung der Verfassungssprecher auch durchaus zügig gemeinsam besprechen und schauen, dass wir zu einer Lösung kommen. (Beifall bei der SPÖ.) 14.04 Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dipl.Ing. Strasser. – Bitte, Herr Abgeordneter. Version vom 08. März 2017, 11:22 nach § 52(2) GOG autorisiert
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