Pressemitteilung - Saarländisches Oberlandesgericht

Der Präsident des Saarländischen
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
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Datum: 06.03.2017
Pressemitteilung
Terrorismusverdächtiger Syrer bleibt in Haft
1 Ws 33/17
des Saarländischen Oberlandesgerichts
1 Qs 6/17
des Landgerichts Saarbrücken
ZBG-AR 9/17
des Amtsgerichts Saarbrücken
Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
23.01.2017 – Az.: 1 Qs 6/17 – verworfen. Das Landgericht hatte mit diesem Beschluss
die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken
vom 01.01.2017 – Az.: ZBG-AR 9/17 - verworfen und dabei den Haftbefehl dahingehend
abgeändert, dass der Beschuldigte neben einem Vergehen nach § 89 c StGB auch des
Verbrechens der versuchten Beteiligung an der Begehung eines Mordes (§ 30 Abs. 2 i.V.
mit § 211 StGB) dringend verdächtig sei.
Nach Auffassung des Strafsenats ist der Beschuldigte bei vorläufiger Bewertung der bisherigen Ermittlungserkenntnisse weiterhin wie folgt dringend verdächtig:
Er soll im Dezember 2016 von Saarbrücken aus über sein Handy über den Nachrichtendienst Telegram mit einer Person namens A. - R., von der er annahm, dass sie in der Lage war, Gelder des IS zur Terrorfinanzierung zu beschaffen, Kontakt aufgenommen und
diese aufgefordert haben, ihm 180.000 Euro zur Verfügung zu stellen, damit er mit diesen
Geldmitteln Fahrzeuge erwerben könne, die er jeweils mit Sprengstoff auszustatten beabsichtigte und mit denen er in Menschenmengen fahren wollte, um die Fahrzeuge in den
Menschenmengen zur Explosion zu bringen und auf diese Weise eine unbekannte Vielzahl von Menschen nicht muslimischen Glaubens zu töten.
Die Einlassung des Beschuldigten, keinen Anschlag geplant zu haben und den geforderten Geldbetrag zur Unterstützung seiner in Syrien lebenden Familie verwenden zu wollen,
hat der Strafsenat unter Berücksichtigung und Würdigung der bislang bekannten Umstände als Schutzbehauptung gewertet.
Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten
Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterklärens zur Begehung eines
Mordes (§ 211, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB). Ob es zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Terrorismusfinanzierung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2
StGB erfüllt, hat der Strafsenat offen gelassen, da Taten nach § 89 c StGB nach dem Willen des Gesetzgebers in einem solchen Fall zurücktreten (Gesetzeskonkurrenz, Bundestagsdrucksache 18/4087).
Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.
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§ 30 StGB Versuch der Beteiligung
(1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu
ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen
annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder
zu ihm anzustiften.
§ 89c
[1]
Terrorismusfinanzierung
(1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit
dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

1.eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
…
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die
dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer
internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und
durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.
Saarbrücken, den 06.03.2017
gez. Dr. Müller
Richterin am Oberlandesgericht