Der Präsident des Saarländischen SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT DIE PRÄSIDENTIN Saarländisches Oberlandesgericht, Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken Bitte bei allen Schreiben angeben: Geschäfts-Nr.: OLG 127-2017-0001-S#011 Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Telefon: (0681) 501- 05 Bei Durchwahl: 501- 5308 Telefax: (0681) 501- 5049 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner/in: Frau Dr. Müller Datum: 06.03.2017 Pressemitteilung Terrorismusverdächtiger Syrer bleibt in Haft 1 Ws 33/17 des Saarländischen Oberlandesgerichts 1 Qs 6/17 des Landgerichts Saarbrücken ZBG-AR 9/17 des Amtsgerichts Saarbrücken Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2017 – Az.: 1 Qs 6/17 – verworfen. Das Landgericht hatte mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.01.2017 – Az.: ZBG-AR 9/17 - verworfen und dabei den Haftbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte neben einem Vergehen nach § 89 c StGB auch des Verbrechens der versuchten Beteiligung an der Begehung eines Mordes (§ 30 Abs. 2 i.V. mit § 211 StGB) dringend verdächtig sei. Nach Auffassung des Strafsenats ist der Beschuldigte bei vorläufiger Bewertung der bisherigen Ermittlungserkenntnisse weiterhin wie folgt dringend verdächtig: Er soll im Dezember 2016 von Saarbrücken aus über sein Handy über den Nachrichtendienst Telegram mit einer Person namens A. - R., von der er annahm, dass sie in der Lage war, Gelder des IS zur Terrorfinanzierung zu beschaffen, Kontakt aufgenommen und diese aufgefordert haben, ihm 180.000 Euro zur Verfügung zu stellen, damit er mit diesen Geldmitteln Fahrzeuge erwerben könne, die er jeweils mit Sprengstoff auszustatten beabsichtigte und mit denen er in Menschenmengen fahren wollte, um die Fahrzeuge in den Menschenmengen zur Explosion zu bringen und auf diese Weise eine unbekannte Vielzahl von Menschen nicht muslimischen Glaubens zu töten. Die Einlassung des Beschuldigten, keinen Anschlag geplant zu haben und den geforderten Geldbetrag zur Unterstützung seiner in Syrien lebenden Familie verwenden zu wollen, hat der Strafsenat unter Berücksichtigung und Würdigung der bislang bekannten Umstände als Schutzbehauptung gewertet. Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterklärens zur Begehung eines Mordes (§ 211, § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB). Ob es zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Terrorismusfinanzierung nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 StGB erfüllt, hat der Strafsenat offen gelassen, da Taten nach § 89 c StGB nach dem Willen des Gesetzgebers in einem solchen Fall zurücktreten (Gesetzeskonkurrenz, Bundestagsdrucksache 18/4087). Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar. Pressestelle des Saarländischen Oberlandesgerichts Telefon (0681) 501-5308 Telefax (0681) 501-5049 E-Mail [email protected] _______________________________________________________________________________ § 30 StGB Versuch der Beteiligung (1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. § 89c [1] Terrorismusfinanzierung (1) 1Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung 1.eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt, … verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. (2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen. Saarbrücken, den 06.03.2017 gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht
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