EXPERTENWISSEN WEITERGEGEBEN: UNSERE STEUERTIPPS FÜR SIE. DER STEUERBERATERVERBAND BERLIN-BRANDENBURG INFORMIERT: Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel. 030/ 2759 5980 Fax 030/ 2759 5988; Autor: Dipl.-Kfm. Sebastian Merla, Steuerberater, FB Int. StR AUSGABE 01 DER KLEINUNTERNEHMER IM INTERNATIONALEN KONTEXT Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist in Deutschland, wer im vorangegangen Kalenderjahr einen Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) bis zu 17.500 € hatte und im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Fall einer unterjährigen Gründung ist der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sollte dies berücksichtigt werden, da man sonst unfreiwillig der Regelbesteuerung zugeordnet wird. ©Thomas Coune – fotolia.com Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuern geltend machen. Er ist von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und soll ausschließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Stellt er trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, schuldet er diese und muss sie an das Finanzamt abführen. Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden soll, kann eine Option zur Steuerpflicht erfolgen, welche den Steuerpflichtigen fünf Jahre bindet. Die Option kann sich zum Beispiel bei hohen Anfangsinvestitionen mit Vorsteuerabzug oder für den Fall ausschließlich unternehmerischer Auftraggeber als vorteilhaft erweisen. © VanderWolf Images – fotolia.com Auch Kleinunternehmer können eine USt-Identifikationsnummer erhalten, um am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Erwirbt der Kleinunternehmer Waren aus anderen EU-Staaten, findet die Erwerbsbesteuerung beim Überschreiten der Erwerbsschwelle oder beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle Anwendung. Bei einem höheren Umsatzsteuersatz in anderen Mitgliedsstaaten kann dies durchaus günstig sein. Die Besteuerung des Erwerbs führt jedoch zur Abgabepflicht einer Umsatzsteuervoranmeldung. Ein Vorsteuerabzug ist für den Kleinunternehmer jedoch nicht möglich. Beachtenswert ist darüber hinaus, dass auch bei Leistungen an einen Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) Anwendung findet (hier gilt meist der unternehmerische Leistungsempfänger als Steuerschuldner). Der Kleinunternehmer ist jedoch auch hier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und hat eine entsprechende Abführung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung sicherzustellen. Als Erleichterung ist er jedoch bei Warenlieferungen oder Erbringung von sonstigen Leistungen an einen in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer nicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Kleinunternehmerregelungen existieren auch in den meisten anderen EU-Staaten, wobei die Schwellenwerte jedoch stark nach oben oder unten variieren. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland scheitert jedoch häufig an der notwendigen Ansässigkeit des Unternehmers. Sofern keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorhanden ist, sind die im jeweiligen Staat erzielten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze dort auch zu melden. Als Konsequenz muss eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Land erfolgen. In solchen Fällen kann das sogenannte MOSS (Mini-One-Stop-Shop)Verfahren weitgehend Erleichterung schaffen. Das MOSS ist über das Bundeszentralamt für Steuern abzuwickeln. Zu den Themen dieser Ausgabe erhalten Sie gern weitere Auskünfte. Wir vermitteln Ihnen Experten für Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehinterviews. Pressesprecher Wolfgang Wawro, Steuerberater, Tel. 030/ 8417 560 Dipl.-Kffr. (FH)Tanja Maria Hirsch, Steuerberaterin, Tel. 030/ 2088 9120 Miriam Bujarsky, Steuerberaterin, Tel. 030/ 9404 3020 Iris Hübbertz, Steuerberaterin, Tel. 03322/ 2063 07 Dipl.-Kffr. Sabine Ehlers, Steuerberaterin, Tel. 030/ 2549 010 Brigitte Märtens, Steuerberaterin, Tel. 030/ 8324 477 Honsa Ehmke, Steuerberater, Tel. 035752/ 9120 Dipl.-Kffr. Katrin Fischer, Steuerberaterin WP, Tel. 030/ 2062 4611 0 Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald Haffner, Steuerberater, Tel. 030/ 2039 0600 Dipl.-BW. Jörg Medczinski, Steuerberater, Tel. 030/ 7680 7890 Dipl.-Kfm. Sebastian Merla, Steuerberater FB Int. StR, Tel. 030/ 6583 6720 Dieter Schellerhoff, Steuerberater, Tel. 030/ 3910 5183 Die Informationen entsprechen dem Stand 03/2017. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
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