Expertentipps - Steuerberaterverband Berlin

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Littenstr. 10, 10179 Berlin, Tel. 030/ 2759 5980 Fax 030/ 2759 5988; Autor: Dipl.-Kfm. Sebastian Merla, Steuerberater, FB Int. StR
AUSGABE 01
DER KLEINUNTERNEHMER IM INTERNATIONALEN KONTEXT
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist in Deutschland, wer im vorangegangen Kalenderjahr einen Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) bis zu 17.500 € hatte und im laufenden
Kalenderjahr einen Umsatz von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Fall einer
unterjährigen Gründung ist der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen.
Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sollte dies berücksichtigt
werden, da man sonst unfreiwillig der Regelbesteuerung zugeordnet wird.
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Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und keine
Vorsteuern geltend machen. Er ist von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit
und soll ausschließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Stellt er trotzdem
Umsatzsteuer in Rechnung, schuldet er diese und muss sie an das Finanzamt abführen.
Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden soll, kann eine
Option zur Steuerpflicht erfolgen, welche den Steuerpflichtigen fünf Jahre bindet. Die Option
kann sich zum Beispiel bei hohen Anfangsinvestitionen mit Vorsteuerabzug oder für den Fall
ausschließlich
unternehmerischer
Auftraggeber
als
vorteilhaft
erweisen.
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Auch Kleinunternehmer können eine USt-Identifikationsnummer erhalten, um am
innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Erwirbt der Kleinunternehmer Waren aus
anderen EU-Staaten, findet die Erwerbsbesteuerung beim Überschreiten der
Erwerbsschwelle oder beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle Anwendung. Bei einem
höheren Umsatzsteuersatz in anderen Mitgliedsstaaten kann dies durchaus günstig sein. Die
Besteuerung des Erwerbs führt jedoch zur Abgabepflicht einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Ein Vorsteuerabzug ist für den Kleinunternehmer jedoch nicht möglich.
Beachtenswert ist darüber hinaus, dass auch bei Leistungen an einen Kleinunternehmer das
Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) Anwendung findet (hier gilt meist der
unternehmerische Leistungsempfänger als Steuerschuldner). Der Kleinunternehmer ist
jedoch auch hier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und hat eine entsprechende
Abführung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung sicherzustellen.
Als Erleichterung ist er jedoch bei Warenlieferungen oder Erbringung von sonstigen Leistungen an einen in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer nicht zur Abgabe einer
zusammenfassenden Meldung verpflichtet.
Kleinunternehmerregelungen existieren auch in den meisten anderen EU-Staaten, wobei die
Schwellenwerte jedoch stark nach oben oder unten variieren. Die Inanspruchnahme der
Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland scheitert jedoch häufig an der notwendigen
Ansässigkeit des Unternehmers. Sofern keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorhanden
ist, sind die im jeweiligen Staat erzielten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze dort
auch zu melden. Als Konsequenz muss eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen
Land erfolgen. In solchen Fällen kann das sogenannte MOSS (Mini-One-Stop-Shop)Verfahren weitgehend Erleichterung schaffen. Das MOSS ist über das Bundeszentralamt für
Steuern abzuwickeln.
Zu den Themen dieser Ausgabe erhalten Sie gern weitere Auskünfte. Wir vermitteln Ihnen Experten für Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehinterviews.
Pressesprecher Wolfgang Wawro, Steuerberater, Tel. 030/ 8417 560
Dipl.-Kffr. (FH)Tanja Maria Hirsch, Steuerberaterin, Tel. 030/ 2088 9120
Miriam Bujarsky, Steuerberaterin, Tel. 030/ 9404 3020
Iris Hübbertz, Steuerberaterin, Tel. 03322/ 2063 07
Dipl.-Kffr. Sabine Ehlers, Steuerberaterin, Tel. 030/ 2549 010
Brigitte Märtens, Steuerberaterin, Tel. 030/ 8324 477
Honsa Ehmke, Steuerberater, Tel. 035752/ 9120
Dipl.-Kffr. Katrin Fischer, Steuerberaterin WP, Tel. 030/ 2062 4611 0
Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald Haffner, Steuerberater, Tel. 030/ 2039 0600
Dipl.-BW. Jörg Medczinski, Steuerberater, Tel. 030/ 7680 7890
Dipl.-Kfm. Sebastian Merla, Steuerberater FB Int. StR, Tel. 030/ 6583 6720
Dieter Schellerhoff, Steuerberater, Tel. 030/ 3910 5183
Die Informationen entsprechen dem Stand 03/2017. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.