null

EUROPÄISCHE UNION
DER RAT
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Brüssel, den 8. März 2017
(OR. en)
2016/0031 (COD)
PE-CONS 3/17
ENER 8
IA 14
CODEC 54
GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE
Betr.:
BESCHLUSSES DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch
über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur
Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
PE-CONS 3/17
ESS/mhz
DGE 2
DE
BESCHLUSSES (EU) 2017/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom …
zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch
über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich,
und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel
194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
1
2
ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 81.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….
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DGE 2
1
DE
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die
Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften uneingeschränkt gelten. Transparenz und die Einhaltung des
Unionsrechts sind wichtige Elemente bei der Sicherstellung einer stabilen
Energieversorgung der Union. Ein Energiebinnenmarkt, der nicht ordnungsgemäß
funktioniert, versetzt die Union im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit in eine
angreifbare und nachteilige Lage und untergräbt die potenziellen Vorteile für Verbraucher
und Industrie in Europa.
(2)
Um die Energieversorgung der Union sicherzustellen, müssen die Energiequellen
diversifiziert und neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen
werden. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den
Nachbarländern der Union und mit strategischen Partnern im Hinblick auf
Energieversorgungssicherheit zu intensivieren.
(3)
Ziel der Rahmenstrategie für die Energieunion, wie von der Kommission am 25. Februar
2015 verabschiedet, ist es, die Verbraucher mit sicherer, nachhaltiger, auf
Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie zu versorgen. Ein kohärentes und
konsequentes Vorgehen in der Energie-, der Handels- und der Außenpolitik wird einen
bedeutenden Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten. Konkreter wird in der
Strategie für die Energieunion betont, dass die vollständige Übereinstimmung der
Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem Unionsrecht ein
wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit ist; dabei stützt
sie sich auf die Analyse, die bereits mit der Strategie für eine sichere europäische
Energieversorgung vom 28. Mai 2014 durchgeführt wurde. In demselben Bestreben
forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2015 die
Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des Unionsrechts bei allen Abkommen über
den Gaseinkauf bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser
Abkommen und die Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften über
Energieversorgungssicherheit.
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DGE 2
2
DE
(4)
In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer
europäischen Energieunion“ hob das Europäische Parlament hervor, dass die
außenpolitischen Maßnahmen der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit
besser aufeinander abgestimmt werden müssen und mehr Transparenz bei
energiebezogenen Übereinkünften erforderlich ist.
(5)
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ist nützlich
gewesen, um Informationen über bestehende zwischenstaatliche Abkommen einzuholen
und die Probleme zu ermitteln, die sich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Unionsrecht stellten.
(6)
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU hat sich jedoch als ineffektiv erwiesen, was die
Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen
angeht. Der Beschluss hat sich in erster Linie auf die Prüfung zwischenstaatlicher
Abkommen durch die Kommission gestützt, nachdem sie von den Mitgliedstaaten mit
einem Drittland geschlossen worden waren. Die Erfahrung mit der Durchführung des
Beschlusses Nr. 994/2012/EU hat gezeigt, dass mit einer solchen nachträglichen Prüfung
nicht alle Möglichkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch
zwischenstaatliche Abkommen genutzt werden. Insbesondere enthalten zwischenstaatliche
Abkommen häufig keine geeigneten Kündigungs- oder Anpassungsklauseln, die den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit gäben, die Nichteinhaltung von Unionsrecht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen. Zudem sind die Positionen der Unterzeichner
bereits festgelegt, was politischen Druck erzeugt, keinen der Aspekte der Abkommen
anzutasten.
1
Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über
zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl.
L 299 vom 27.10.2012, S. 13).
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DGE 2
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DE
(7)
Ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern im Energiebereich wird eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Union im
Bereich der auswärtigen energiepolitischen Beziehungen und die Verwirklichung der
langfristigen politischen Ziele der Union in Bezug auf Energie, Klimaschutz und
Energieversorgungssicherheit begünstigen.
(8)
Um jeder Nichteinhaltung des Unionsrechts vorzubeugen und um die Transparenz zu
verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über ihre
Absicht informieren, Verhandlungen über neue zwischenstaatliche Abkommen oder
Änderungen zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen. Die Kommission sollte
regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen unterrichtet werden. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, als
Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Kommission sollte die Möglichkeit
haben, darum zu ersuchen, an den Verhandlungen als Beobachterin teilzunehmen.
(9)
Während der Verhandlung über ein zwischenstaatliches Abkommen sollte die Kommission
die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat zu beraten, wie sich eine
Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht vermeiden lässt. In diesem
Zusammenhang sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, den betreffenden
Mitgliedstaat auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, auf die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten und auf politische Standpunkte in Schlussfolgerungen des
Rates oder des Europäischen Rates aufmerksam zu machen. Allerdings sollte dies nicht
Teil der von der Kommission durchgeführten rechtlichen Prüfung des Entwurfs des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung sein.
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DGE 2
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DE
(10)
Zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und unter gebührender
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Abschluss oder die Änderung zwischenstaatlicher
Abkommen im Gas- und Ölbereich die größten relativen Auswirkungen auf das
reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die
Energieversorgungssicherheit der Union haben, sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission den Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens über Gas oder Öl vorab
notifizieren, bevor es für die Vertragsparteien rechtsverbindlich wird. Im Geiste der
Zusammenarbeit sollte die Kommission den Mitgliedstaat dabei unterstützen,
Problempunkte hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts durch den Entwurf des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung zu ermitteln. Der betreffende
Mitgliedstaat hätte dann bessere Voraussetzungen, um ein Abkommen zu schließen, das
das Unionsrecht einhält.
(11)
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche
Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen vermieden
werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls eine Verkürzung der für ihre Prüfung
vorgesehenen Fristen in Betracht ziehen, insbesondere wenn ein Mitgliedstaat dies
beantragt oder wenn ein Mitgliedstaat die Kommission in der Verhandlungsphase
hinreichend detailliert informiert hat, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang
der Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung auf Musterklauseln
beruht. Um in vollem Umfang Nutzen aus der Unterstützung der Kommission zu ziehen,
sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, vor der Unterrichtung des jeweiligen
Mitgliedstaats durch die Kommission über das Ergebnis ihrer Prüfung ein
zwischenstaatliches Abkommen über Gas oder Öl oder ein zwischenstaatliches Abkommen
in Bezug auf Elektrizität abzuschließen, wenn sich der Mitgliedstaat dafür entschieden hat,
die Vorabprüfung der Kommission zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten alle
notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der
festgestellten Unvereinbarkeiten zu erreichen.
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DGE 2
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DE
(12)
Vor dem Hintergrund der Strategie für die Energieunion ist Transparenz in Bezug auf
frühere und künftige zwischenstaatliche Abkommen nach wie vor von größter Bedeutung
und ein wichtiges Element bei der Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung der
Union. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin bestehende und
künftige zwischenstaatliche Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind
oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vorläufig angewandt werden, sowie neue zwischenstaatliche Abkommen notifizieren.
(13)
Die Kommission sollte die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten oder vorläufig angewandt werden,
mit dem Unionsrecht prüfen und die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. Im Fall der
Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um
eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu erreichen.
(14)
Dieser Beschluss sollte für zwischenstaatliche Abkommen gelten. Zwischenstaatliche
Abkommen bringen insbesondere über ihren Inhalt und unabhängig von ihrer formalen
Bezeichnung die Absicht der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass das jeweilige
Abkommen ganz oder teilweise verbindlich sein sollte. Es sollten nur solche
zwischenstaatlichen Abkommen notifiziert werden, die den Bezug, den Handel, den
Verkauf, die Durchleitung, die Lagerung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder
an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von
Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung mit mindestens einem Mitgliedstaat
betreffen. Im Zweifelsfall sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission
konsultieren. Grundsätzlich sollten Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht
mehr angewandt werden, nicht unter diesen Beschluss fallen.
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DGE 2
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(15)
Die Rechtsverbindlichkeit eines Instruments, oder von Teilen davon, und nicht seine
formale Bezeichnung ist ausschlaggebend für seine Einstufung als zwischenstaatliches
Abkommen oder – bei fehlender Rechtsverbindlichkeit – als nicht verbindliches Instrument
im Sinne dieses Beschlusses.
(16)
Die Mitgliedstaaten bauen nicht nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen
Beziehungen zu Drittländern auf, sondern auch in Form von nicht verbindlichen
Instrumenten, deren formale Bezeichnung häufig Memorandum of Understanding,
Gemeinsame Erklärung, Gemeinsame Ministererklärung, Gemeinsame Maßnahme,
Gemeinsamer Verhaltenskodex oder ähnlich lautet. Weil diese Instrumente rechtlich nicht
verbindlich sind, können die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet werden, sie
durchzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Durchführung nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar ist. Auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, können solche
Instrumente verwendet werden, um einen detaillierten Rahmen für die Energieinfrastruktur
und die Energieversorgung festzulegen. Im Interesse größerer Transparenz sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission nicht verbindliche Instrumente übermitteln können,
nämlich Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder
mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich sind und in denen die Bedingungen
für die Energieversorgung oder für den Ausbau von Energieinfrastrukturen, auch durch
eine darin enthaltene entsprechende Auslegung des Unionsrechts, festgelegt sind, oder
Änderungen solcher nicht verbindlichen Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge.
Wird in einem nicht verbindlichen Instrument oder einer Änderung ausdrücklich auf
andere Texte Bezug genommen, sollte der Mitgliedstaat auch diese anderen Texte
übermitteln können.
(17)
Für zwischenstaatliche Abkommen und nicht bindende Instrumente, die der Kommission
in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union notifiziert werden
müssen oder die Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten.
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DGE 2
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(18)
Dieser Beschluss sollte keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen
Unternehmen begründen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, der Kommission
freiwillig solche Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen
oder nicht verbindlichen Instrumenten ausdrücklich verwiesen wird.
(19)
Die Kommission sollte die ihr übermittelten Informationen über zwischenstaatliche
Abkommen allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur
Verfügung stellen, um die Koordination und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu
verbessern und so deren Verhandlungsposition gegenüber Drittländern zu stärken. Die
Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten
Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten
jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da
die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission
sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur
Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit lassen das Recht auf Zugang zu
Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates 1 unberührt.
(20)
Falls ein Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich betrachtet, sollte
er der Kommission eine Zusammenfassung dieses Abkommens zur Verfügung stellen, die
den Gegenstand, das Ziel, den Anwendungsbereich, die Geltungsdauer und die Parteien
des Abkommens sowie Informationen über seine wichtigsten Bestandteile enthält, damit
diese Zusammenfassung allen übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden kann.
1
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai
2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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DGE 2
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(21)
Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene
sollte es ermöglichen, dass sich bewährte Verfahren herausbilden. Ausgehend von diesen
bewährten Verfahren sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
und in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Auswärtigen Dienst fakultative Musterklauseln zur Verwendung in
zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und Leitlinien
ausarbeiten, einschließlich einer Liste von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht
missachten und daher nicht verwendet werden sollten. Die Verwendung solcher
Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit
dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem
Wettbewerbsrecht der Union, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen
internationalen Abkommen vorzubeugen. Diese Musterklauseln oder Leitlinien sollten den
zuständigen Behörden als Referenzinstrument dienen und werden auf diese Weise einen
Beitrag zu mehr Transparenz und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht leisten. Die
Verwendung dieser Musterklauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren
Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.
(22)
Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen
sollte mehr Transparenz und eine bessere Koordinierung in Energieangelegenheiten
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten
in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union
ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im
Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen.
(23)
Die Kommission sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel
erleichtern und fördern, die allgemeine strategische Rolle der Union im Energiebereich
durch einen genau definierten und wirksamen koordinierten Ansatz gegenüber den
Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern zu stärken.
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DGE 2
9
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(24)
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Abkommen im
Energiebereich, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,
sondern vielmehr wegen seiner Wirkung in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser
zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende
Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(25)
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union
über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb unberührt lassen.
Insbesondere hat die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten,
wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem
AEUV verstoßen hat.
(26)
Die Kommission sollte bewerten, ob dieser Beschluss für die Sicherstellung der Einhaltung
des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen und eines hohen Maßes an
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen
im Energiebereich ausreicht und wirksam ist.
(27)
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU sollte daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
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DGE 2
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Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)
Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen über
zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich im Sinne des Artikels 2 zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des
Energiebinnenmarkts sicherzustellen und die Energieversorgungssicherheit in der Union zu
verbessern.
(2)
Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit
bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem Unionsrecht sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1.
„zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtlich verbindliche Abkommen, unabhängig
von seiner formalen Bezeichnung, zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und
einem oder mehreren Drittländern oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und
einer internationalen Organisation, das Folgendes betrifft:
a)
den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die
Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat
oder
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DGE 2
11
DE
b)
die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen
Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat;
erstreckt sich ein solches rechtlich verbindliches Abkommen jedoch auch auf andere als
die in Buchstaben a und b genannten Angelegenheiten, werden nur diejenigen
Bestimmungen, die mit den genannten Buchstaben in Zusammenhang stehen, und die
allgemeinen Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, als
zwischenstaatliches Abkommen betrachtet;
2.
„bestehendes zwischenstaatliches Abkommen“ ein zwischenstaatliches Abkommen, das
am ... [Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] gilt oder vorläufig angewandt wird;
3.
„nicht verbindliches Instrument“ eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich ist,
beispielsweise in Form eines Memorandum of Understanding, einer Gemeinsamen
Erklärung, einer Gemeinsamen Ministererklärung, einer Gemeinsamen Maßnahme oder
eines Gemeinsamen Verhaltenskodex, und in der die Bedingungen für die
Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur
festgelegt werden;
4.
„bestehendes nicht verbindliches Instrument“ ein nicht verbindliches Instrument, das vor
dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterzeichnet oder auf andere Weise vereinbart
worden ist.
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DGE 2
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Artikel 3
Notifizierungspflichten
in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen
(1)
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland oder einer
internationalen Organisation aufzunehmen, um ein zwischenstaatliches Abkommen zu
ändern oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen zu schließen, unterrichtet er die
Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme der
Verhandlungen.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortschritt
der Verhandlungen. Die an die Kommission übermittelten Informationen enthalten
Angaben zu den Bestimmungen, die Gegenstand der Verhandlungen sein sollen, sowie zu
den Verhandlungszielen, und zwar gemäß Artikel 8.
(2)
Sobald die Vertragsparteien eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile des
Entwurfs eines zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Gas oder Öl oder einer
Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Gas oder Öl erzielt haben,
aber vor Abschluss der förmlichen Verhandlungen, notifiziert der betreffende Mitgliedstaat
der Kommission den Abkommens- oder Änderungsentwurf einschließlich etwaiger
Anhänge für die Vorabprüfung nach Artikel 5.
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DGE 2
13
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Wird in diesem Abkommens- oder Änderungsentwurf ausdrücklich auf andere Texte
Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte,
soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung,
die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Gas oder Öl in oder an mindestens
einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb einer Gas- oder
Ölinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat
betreffen.
(3)
Verhandelt ein Mitgliedstaat über den Abschluss oder die Änderung eines
zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Elektrizität, und war es ihm auf der
Grundlage seiner eigenen Prüfung nicht möglich, eindeutig festzustellen, dass das
zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit
dem Unionsrecht vereinbar ist, hat er den Abkommens- oder Änderungsentwurf
einschließlich etwaiger Anhänge der Kommission für die Vorabprüfung nach Artikel 5 zu
notifizieren, sobald die Vertragsparteien eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile
des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung des
zwischenstaatlichen Abkommens erzielt haben, aber noch vor Abschluss der förmlichen
Verhandlungen.
(4)
Die Mitgliedstaaten können von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 für zwischenstaatliche
Abkommen oder Änderungen in Bezug auf Elektrizität Gebrauch machen.
(5)
Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines
zwischenstaatlichen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission
das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung einschließlich etwaiger Anhänge.
Hat die Kommission eine Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 2 abgegeben und ist der
betreffende Mitgliedstaat von der Stellungnahme der Kommission abgewichen, sollte
dieser Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich die Gründe seiner Entscheidung
schriftlich darlegen.
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DGE 2
14
DE
Wird in dem ratifizierten zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung des
zwischenstaatlichen Abkommens ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen,
übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, soweit sie Elemente
enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder
die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder
die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen
Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen.
(6)
Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 gilt nicht
für Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
Hat ein Mitgliedstaat Zweifel, ob es sich bei einer Vereinbarung um ein
zwischenstaatliches Abkommen handelt, das demnach gemäß diesem Artikel und Artikel 6
zu notifizieren ist, hat er unverzüglich die Kommission zu konsultieren.
(7)
Sämtliche Notifizierungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels und Artikel 6
Absätze 1 und 2 erfolgen über eine webgestützte Anwendung, die von der Kommission
bereitgestellt wird. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 6 Absatz 3 genannten
Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem das vollständige Notifizierungsdossier in der
Anwendung registriert worden ist.
Artikel 4
Unterstützung durch die Kommission
(1)
Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Aufnahme von
Verhandlungen, können die Kommissionsdienststellen ihn dazu beraten, wie sich die
Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines
zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht
verhindern lässt. Diese Beratung kann fakultative Musterklauseln und Leitlinien umfassen,
die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten
ausgearbeitet werden.
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DGE 2
15
DE
Die Dienststellen der Kommission können den betreffenden Mitgliedstaat zudem auf die
einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, darunter auch das der Energieunion,
aufmerksam machen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission auch um Unterstützung bei diesen
Verhandlungen ersuchen.
(2)
Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an
den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission kann darum ersuchen, als Beobachterin
an den Verhandlungen teilzunehmen, sofern sie es für erforderlich erachtet. Die Teilnahme
der Kommission bedarf der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.
(3)
Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den
betreffenden Mitgliedstaat dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt werden,
mit dem Unionsrecht verhindern lässt.
Artikel 5
Prüfung durch die Kommission
(1)
Innerhalb von fünf Wochen nach einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgten Notifizierung
des vollständigen Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung,
einschließlich etwaiger Anhänge, unterrichtet die Kommission den betreffenden
Mitgliedstaat über jegliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen,
dass die Kommission keine diesbezüglichen Zweifel hat.
PE-CONS 3/17
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DGE 2
16
DE
(2)
Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 davon, dass sie
Zweifel hat, übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Wochen
nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des
Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht,
insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht
der Union. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Kommission, wird
davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen können mit Zustimmung des betreffenden
Mitgliedstaats verlängert werden. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen werden
im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen,
damit die Verhandlungen fristgemäß abgeschlossen werden können.
(4)
Der Mitgliedstaat darf den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der
Änderung nicht unterzeichnen, ratifizieren oder ihm zustimmen, bis die Kommission den
Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre
Stellungnahme nach Absatz 2 abgegeben hat oder – bei Ausbleiben einer Antwort oder
Stellungnahme der Kommission – bis die in Absatz 1 oder gegebenenfalls die in Absatz 2
genannte Frist abgelaufen ist.
Vor der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder
einer Änderung oder der Zustimmung dazu trägt der betreffende Mitgliedstaat der in
Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung.
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DGE 2
17
DE
Artikel 6
Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf bestehende
zwischenstaatliche Abkommen und auf neue zwischenstaatliche Abkommen über Elektrizität
(1)
Bis zum ... [3 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] notifizieren die
Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen,
einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen.
Wird in dem bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich auf andere Texte
Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte,
soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung,
die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens
einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur
mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen.
Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gilt nicht
für Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
(2)
Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission am ... [Datum des
Inkrafttretens dieses Beschlusses] bereits gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Beschlusses Nr. 994/2012/EU oder Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 notifiziert wurden, gelten als
für die Zwecke des Absatzes 1 notifiziert, sofern diese Notifizierung die Anforderungen
des genannten Absatzes erfüllt.
1
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).
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DGE 2
18
DE
(3)
Die Kommission prüft die gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels notifizierten
zwischenstaatlichen Abkommen sowie die gemäß Artikel 3 Absatz 5 notifizierten
zwischenstaatlichen Abkommen in Bezug auf Elektrizität. Hat die Kommission nach ihrer
ersten Prüfung Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit dem
Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem
Wettbewerbsrecht der Union, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber
innerhalb von neun Monaten nach der Notifizierung dieser Abkommen.
Artikel 7
Notifizierung in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente
(1)
Vor oder nach der Annahme eines nicht verbindlichen Instruments oder einer Änderung
eines nicht verbindlichen Instruments können die Mitgliedstaaten der Kommission das
nicht verbindliche Instrument oder die Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge,
notifizieren.
(2)
Die Mitgliedstaaten können zudem der Kommission bestehende nicht verbindliche
Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen, notifizieren.
(3)
Wird in dem nicht verbindlichen Instrument oder der Änderung eines nicht verbindlichen
Instruments ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, kann der betreffende
Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln, soweit sie Elemente enthalten, mit
denen die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den
Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden.
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DGE 2
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DE
Artikel 8
Transparenz und Vertraulichkeit
(1)
Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1
bis 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der
Informationen, seien es geschäftliche oder andere Informationen, deren Offenlegung der
Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln ist und ob
die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.
Ein Mitgliedstaat macht eine solche Angabe zu den in Artikel 6 Absatz 2 genannten
bestehenden Abkommen bis zum ... [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses
Beschlusses].
(2)
Hat ein Mitgliedstaat die Informationen nicht gemäß Absatz 1 als vertraulich ausgewiesen,
stellt die Kommission diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter
elektronischer Form zur Verfügung.
(3)
Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen,
eine Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder ein neues zwischenstaatliches
Abkommen als vertraulich eingestuft, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten
Informationen zur Verfügung.
Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen über das
zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung:
a)
den Gegenstand,
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DGE 2
20
DE
b)
das Ziel und den Anwendungsbereich,
c)
die Geltungsdauer,
d)
die Parteien des Abkommens,
e)
Informationen über die wichtigsten Bestandteile.
Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 übermittelt
werden.
(4)
Die Kommission stellt die in Absatz 3 genannten Zusammenfassungen allen anderen
Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.
(5)
Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der
Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die
Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf
die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen
zugreifen müssen. Die Vertreter der Kommission behandeln sensible Informationen über
Verhandlungen bezüglich zwischenstaatlicher Abkommen, die ihnen im Lauf solcher
Verhandlungen aufgrund der Artikel 3 und 4 zugehen, mit der gebotenen Vertraulichkeit.
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DGE 2
21
DE
Artikel 9
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
(1)
Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
im Hinblick auf
a)
die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen
Abkommen und das Bemühen um Kohärenz in den auswärtigen energiepolitischen
Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern;
b)
die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen
Abkommen und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser
Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Leitlinien und
Lösungsvorschlägen;
c)
die Unterstützung – wo dies angezeigt ist – bei der Ausarbeitung multilateraler
zwischenstaatlicher Abkommen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union
als Ganzes beteiligt sind.
(2)
Bis zum ... [ ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] arbeitet die
Kommission auf der Grundlage bewährter Verfahren und in Absprache mit den
Mitgliedstaaten fakultative Musterklauseln und Leitlinien aus, einschließlich einer Liste
von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht missachten und daher nicht verwendet
werden sollten. Bei ordnungsgemäßer Verwendung würden diese fakultativen
Musterklauseln und Leitlinien die Einhaltung des Unionsrechts durch künftige
zwischenstaatliche Abkommen wesentlich verbessern.
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Artikel 10
Berichterstattung und Überprüfung
(1)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Januar
2020 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.
(2)
In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss der Einhaltung des
Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen, auch was den Bereich der Elektrizität
betrifft, förderlich ist und zu einem hohen Maß an Koordinierung zwischen den
Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen beiträgt. Außerdem wird
bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit
Drittländern ausgewirkt hat und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in
ihm festgelegten Verfahren angemessen sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein
Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses beigefügt.
Artikel 11
Aufhebung
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU wird mit Wirkung zum ... [Datum des Inkrafttretens dieses
Beschlusses] aufgehoben.
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Artikel 12
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ...,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
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