EUROPÄISCHE UNION DER RAT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Brüssel, den 8. März 2017 (OR. en) 2016/0031 (COD) PE-CONS 3/17 ENER 8 IA 14 CODEC 54 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSSES DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 DE BESCHLUSSES (EU) 2017/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom … zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich, und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, 1 2 ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 81. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 1 DE in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt gelten. Transparenz und die Einhaltung des Unionsrechts sind wichtige Elemente bei der Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung der Union. Ein Energiebinnenmarkt, der nicht ordnungsgemäß funktioniert, versetzt die Union im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit in eine angreifbare und nachteilige Lage und untergräbt die potenziellen Vorteile für Verbraucher und Industrie in Europa. (2) Um die Energieversorgung der Union sicherzustellen, müssen die Energiequellen diversifiziert und neue Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen werden. Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Union und mit strategischen Partnern im Hinblick auf Energieversorgungssicherheit zu intensivieren. (3) Ziel der Rahmenstrategie für die Energieunion, wie von der Kommission am 25. Februar 2015 verabschiedet, ist es, die Verbraucher mit sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie zu versorgen. Ein kohärentes und konsequentes Vorgehen in der Energie-, der Handels- und der Außenpolitik wird einen bedeutenden Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten. Konkreter wird in der Strategie für die Energieunion betont, dass die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem Unionsrecht ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit ist; dabei stützt sie sich auf die Analyse, die bereits mit der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung vom 28. Mai 2014 durchgeführt wurde. In demselben Bestreben forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2015 die Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des Unionsrechts bei allen Abkommen über den Gaseinkauf bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser Abkommen und die Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften über Energieversorgungssicherheit. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 2 DE (4) In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion“ hob das Europäische Parlament hervor, dass die außenpolitischen Maßnahmen der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit besser aufeinander abgestimmt werden müssen und mehr Transparenz bei energiebezogenen Übereinkünften erforderlich ist. (5) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ist nützlich gewesen, um Informationen über bestehende zwischenstaatliche Abkommen einzuholen und die Probleme zu ermitteln, die sich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht stellten. (6) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU hat sich jedoch als ineffektiv erwiesen, was die Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen angeht. Der Beschluss hat sich in erster Linie auf die Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission gestützt, nachdem sie von den Mitgliedstaaten mit einem Drittland geschlossen worden waren. Die Erfahrung mit der Durchführung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU hat gezeigt, dass mit einer solchen nachträglichen Prüfung nicht alle Möglichkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen genutzt werden. Insbesondere enthalten zwischenstaatliche Abkommen häufig keine geeigneten Kündigungs- oder Anpassungsklauseln, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gäben, die Nichteinhaltung von Unionsrecht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen. Zudem sind die Positionen der Unterzeichner bereits festgelegt, was politischen Druck erzeugt, keinen der Aspekte der Abkommen anzutasten. 1 Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13). PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 3 DE (7) Ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich wird eine engere Zusammenarbeit innerhalb der Union im Bereich der auswärtigen energiepolitischen Beziehungen und die Verwirklichung der langfristigen politischen Ziele der Union in Bezug auf Energie, Klimaschutz und Energieversorgungssicherheit begünstigen. (8) Um jeder Nichteinhaltung des Unionsrechts vorzubeugen und um die Transparenz zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission so bald wie möglich über ihre Absicht informieren, Verhandlungen über neue zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen. Die Kommission sollte regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, darum zu ersuchen, an den Verhandlungen als Beobachterin teilzunehmen. (9) Während der Verhandlung über ein zwischenstaatliches Abkommen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat zu beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht vermeiden lässt. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und auf politische Standpunkte in Schlussfolgerungen des Rates oder des Europäischen Rates aufmerksam zu machen. Allerdings sollte dies nicht Teil der von der Kommission durchgeführten rechtlichen Prüfung des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung sein. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 4 DE (10) Zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts und unter gebührender Berücksichtigung der Tatsache, dass der Abschluss oder die Änderung zwischenstaatlicher Abkommen im Gas- und Ölbereich die größten relativen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Energieversorgungssicherheit der Union haben, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf eines zwischenstaatlichen Abkommens über Gas oder Öl vorab notifizieren, bevor es für die Vertragsparteien rechtsverbindlich wird. Im Geiste der Zusammenarbeit sollte die Kommission den Mitgliedstaat dabei unterstützen, Problempunkte hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts durch den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung zu ermitteln. Der betreffende Mitgliedstaat hätte dann bessere Voraussetzungen, um ein Abkommen zu schließen, das das Unionsrecht einhält. (11) Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen vermieden werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls eine Verkürzung der für ihre Prüfung vorgesehenen Fristen in Betracht ziehen, insbesondere wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt oder wenn ein Mitgliedstaat die Kommission in der Verhandlungsphase hinreichend detailliert informiert hat, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung auf Musterklauseln beruht. Um in vollem Umfang Nutzen aus der Unterstützung der Kommission zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, vor der Unterrichtung des jeweiligen Mitgliedstaats durch die Kommission über das Ergebnis ihrer Prüfung ein zwischenstaatliches Abkommen über Gas oder Öl oder ein zwischenstaatliches Abkommen in Bezug auf Elektrizität abzuschließen, wenn sich der Mitgliedstaat dafür entschieden hat, die Vorabprüfung der Kommission zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeiten zu erreichen. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 5 DE (12) Vor dem Hintergrund der Strategie für die Energieunion ist Transparenz in Bezug auf frühere und künftige zwischenstaatliche Abkommen nach wie vor von größter Bedeutung und ein wichtiges Element bei der Sicherstellung einer stabilen Energieversorgung der Union. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin bestehende und künftige zwischenstaatliche Abkommen unabhängig davon, ob sie in Kraft getreten sind oder im Sinne des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorläufig angewandt werden, sowie neue zwischenstaatliche Abkommen notifizieren. (13) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten oder vorläufig angewandt werden, mit dem Unionsrecht prüfen und die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. Im Fall der Unvereinbarkeit sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine geeignete Lösung zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit zu erreichen. (14) Dieser Beschluss sollte für zwischenstaatliche Abkommen gelten. Zwischenstaatliche Abkommen bringen insbesondere über ihren Inhalt und unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung die Absicht der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass das jeweilige Abkommen ganz oder teilweise verbindlich sein sollte. Es sollten nur solche zwischenstaatlichen Abkommen notifiziert werden, die den Bezug, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Lagerung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung mit mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. Im Zweifelsfall sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission konsultieren. Grundsätzlich sollten Abkommen, die nicht mehr in Kraft sind oder nicht mehr angewandt werden, nicht unter diesen Beschluss fallen. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 6 DE (15) Die Rechtsverbindlichkeit eines Instruments, oder von Teilen davon, und nicht seine formale Bezeichnung ist ausschlaggebend für seine Einstufung als zwischenstaatliches Abkommen oder – bei fehlender Rechtsverbindlichkeit – als nicht verbindliches Instrument im Sinne dieses Beschlusses. (16) Die Mitgliedstaaten bauen nicht nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen Beziehungen zu Drittländern auf, sondern auch in Form von nicht verbindlichen Instrumenten, deren formale Bezeichnung häufig Memorandum of Understanding, Gemeinsame Erklärung, Gemeinsame Ministererklärung, Gemeinsame Maßnahme, Gemeinsamer Verhaltenskodex oder ähnlich lautet. Weil diese Instrumente rechtlich nicht verbindlich sind, können die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet werden, sie durchzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Durchführung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind, können solche Instrumente verwendet werden, um einen detaillierten Rahmen für die Energieinfrastruktur und die Energieversorgung festzulegen. Im Interesse größerer Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nicht verbindliche Instrumente übermitteln können, nämlich Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich sind und in denen die Bedingungen für die Energieversorgung oder für den Ausbau von Energieinfrastrukturen, auch durch eine darin enthaltene entsprechende Auslegung des Unionsrechts, festgelegt sind, oder Änderungen solcher nicht verbindlichen Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge. Wird in einem nicht verbindlichen Instrument oder einer Änderung ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, sollte der Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln können. (17) Für zwischenstaatliche Abkommen und nicht bindende Instrumente, die der Kommission in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union notifiziert werden müssen oder die Aspekte betreffen, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte dieser Beschluss nicht gelten. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 7 DE (18) Dieser Beschluss sollte keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen begründen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, der Kommission freiwillig solche Vereinbarungen mitzuteilen, auf die in zwischenstaatlichen Abkommen oder nicht verbindlichen Instrumenten ausdrücklich verwiesen wird. (19) Die Kommission sollte die ihr übermittelten Informationen über zwischenstaatliche Abkommen allen übrigen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung stellen, um die Koordination und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und so deren Verhandlungsposition gegenüber Drittländern zu stärken. Die Kommission sollte dem Ersuchen der Mitgliedstaaten nachkommen, die ihr übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Ersuchen um vertrauliche Behandlung sollten jedoch den Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht einschränken, da die Kommission für ihre Prüfungen umfassende Informationen benötigt. Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die Geheimhaltungsklausel zur Anwendung kommt. Ersuchen um Vertraulichkeit lassen das Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 unberührt. (20) Falls ein Mitgliedstaat ein zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich betrachtet, sollte er der Kommission eine Zusammenfassung dieses Abkommens zur Verfügung stellen, die den Gegenstand, das Ziel, den Anwendungsbereich, die Geltungsdauer und die Parteien des Abkommens sowie Informationen über seine wichtigsten Bestandteile enthält, damit diese Zusammenfassung allen übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht werden kann. 1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 8 DE (21) Ein ständiger Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen auf Unionsebene sollte es ermöglichen, dass sich bewährte Verfahren herausbilden. Ausgehend von diesen bewährten Verfahren sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Außenpolitik der Union gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst fakultative Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und Leitlinien ausarbeiten, einschließlich einer Liste von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht missachten und daher nicht verwendet werden sollten. Die Verwendung solcher Musterklauseln sollte darauf abzielen, Kollisionen zwischenstaatlicher Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union, sowie Kollisionen mit den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen vorzubeugen. Diese Musterklauseln oder Leitlinien sollten den zuständigen Behörden als Referenzinstrument dienen und werden auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Transparenz und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht leisten. Die Verwendung dieser Musterklauseln sollte fakultativ sein, und es sollte möglich sein, ihren Inhalt an die jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. (22) Eine bessere gegenseitige Kenntnis bestehender und neuer zwischenstaatlicher Abkommen sollte mehr Transparenz und eine bessere Koordinierung in Energieangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Infolge einer solchen verbesserten Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang Nutzen aus dem politischen und wirtschaftlichen Gewicht der Union ziehen können, und der Kommission sollte es ermöglicht werden, Lösungen für die im Bereich der zwischenstaatlichen Abkommen festgestellten Probleme vorzuschlagen. (23) Die Kommission sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel erleichtern und fördern, die allgemeine strategische Rolle der Union im Energiebereich durch einen genau definierten und wirksamen koordinierten Ansatz gegenüber den Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern zu stärken. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 9 DE (24) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (25) Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb unberührt lassen. Insbesondere hat die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat. (26) Die Kommission sollte bewerten, ob dieser Beschluss für die Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen und eines hohen Maßes an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich ausreicht und wirksam ist. (27) Der Beschluss Nr. 994/2012/EU sollte daher aufgehoben werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 10 DE Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Mit diesem Beschluss wird ein Mechanismus für den Austausch von Informationen über zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich im Sinne des Artikels 2 zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel eingerichtet, das Funktionieren des Energiebinnenmarkts sicherzustellen und die Energieversorgungssicherheit in der Union zu verbessern. (2) Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem Unionsrecht sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „zwischenstaatliches Abkommen“ jedes rechtlich verbindliche Abkommen, unabhängig von seiner formalen Bezeichnung, zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einer internationalen Organisation, das Folgendes betrifft: a) den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 11 DE b) die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat; erstreckt sich ein solches rechtlich verbindliches Abkommen jedoch auch auf andere als die in Buchstaben a und b genannten Angelegenheiten, werden nur diejenigen Bestimmungen, die mit den genannten Buchstaben in Zusammenhang stehen, und die allgemeinen Bestimmungen, die für diese energiebezogenen Bestimmungen gelten, als zwischenstaatliches Abkommen betrachtet; 2. „bestehendes zwischenstaatliches Abkommen“ ein zwischenstaatliches Abkommen, das am ... [Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] gilt oder vorläufig angewandt wird; 3. „nicht verbindliches Instrument“ eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, die rechtlich nicht verbindlich ist, beispielsweise in Form eines Memorandum of Understanding, einer Gemeinsamen Erklärung, einer Gemeinsamen Ministererklärung, einer Gemeinsamen Maßnahme oder eines Gemeinsamen Verhaltenskodex, und in der die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden; 4. „bestehendes nicht verbindliches Instrument“ ein nicht verbindliches Instrument, das vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unterzeichnet oder auf andere Weise vereinbart worden ist. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 12 DE Artikel 3 Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen (1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation aufzunehmen, um ein zwischenstaatliches Abkommen zu ändern oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen zu schließen, unterrichtet er die Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme der Verhandlungen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen. Die an die Kommission übermittelten Informationen enthalten Angaben zu den Bestimmungen, die Gegenstand der Verhandlungen sein sollen, sowie zu den Verhandlungszielen, und zwar gemäß Artikel 8. (2) Sobald die Vertragsparteien eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile des Entwurfs eines zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Gas oder Öl oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Gas oder Öl erzielt haben, aber vor Abschluss der förmlichen Verhandlungen, notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abkommens- oder Änderungsentwurf einschließlich etwaiger Anhänge für die Vorabprüfung nach Artikel 5. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 13 DE Wird in diesem Abkommens- oder Änderungsentwurf ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Gas oder Öl in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb einer Gas- oder Ölinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. (3) Verhandelt ein Mitgliedstaat über den Abschluss oder die Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens in Bezug auf Elektrizität, und war es ihm auf der Grundlage seiner eigenen Prüfung nicht möglich, eindeutig festzustellen, dass das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat er den Abkommens- oder Änderungsentwurf einschließlich etwaiger Anhänge der Kommission für die Vorabprüfung nach Artikel 5 zu notifizieren, sobald die Vertragsparteien eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung des zwischenstaatlichen Abkommens erzielt haben, aber noch vor Abschluss der förmlichen Verhandlungen. (4) Die Mitgliedstaaten können von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 für zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen in Bezug auf Elektrizität Gebrauch machen. (5) Nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung einschließlich etwaiger Anhänge. Hat die Kommission eine Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 2 abgegeben und ist der betreffende Mitgliedstaat von der Stellungnahme der Kommission abgewichen, sollte dieser Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich die Gründe seiner Entscheidung schriftlich darlegen. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 14 DE Wird in dem ratifizierten zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung des zwischenstaatlichen Abkommens ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb einer Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. (6) Die Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel, ob es sich bei einer Vereinbarung um ein zwischenstaatliches Abkommen handelt, das demnach gemäß diesem Artikel und Artikel 6 zu notifizieren ist, hat er unverzüglich die Kommission zu konsultieren. (7) Sämtliche Notifizierungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels und Artikel 6 Absätze 1 und 2 erfolgen über eine webgestützte Anwendung, die von der Kommission bereitgestellt wird. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem das vollständige Notifizierungsdossier in der Anwendung registriert worden ist. Artikel 4 Unterstützung durch die Kommission (1) Meldet ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Aufnahme von Verhandlungen, können die Kommissionsdienststellen ihn dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens, über das bzw. die verhandelt wird, mit dem Unionsrecht verhindern lässt. Diese Beratung kann fakultative Musterklauseln und Leitlinien umfassen, die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 15 DE Die Dienststellen der Kommission können den betreffenden Mitgliedstaat zudem auf die einschlägigen energiepolitischen Ziele der Union, darunter auch das der Energieunion, aufmerksam machen. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission auch um Unterstützung bei diesen Verhandlungen ersuchen. (2) Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen. Die Kommission kann darum ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen, sofern sie es für erforderlich erachtet. Die Teilnahme der Kommission bedarf der schriftlichen Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Nimmt die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teil, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat dazu beraten, wie sich die Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, über das bzw. die verhandelt werden, mit dem Unionsrecht verhindern lässt. Artikel 5 Prüfung durch die Kommission (1) Innerhalb von fünf Wochen nach einer gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgten Notifizierung des vollständigen Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über jegliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion seitens der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine diesbezüglichen Zweifel hat. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 16 DE (2) Unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 davon, dass sie Zweifel hat, übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Wochen nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Kommission, wird davon ausgegangen, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen können mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen werden im Einvernehmen mit der Kommission verkürzt, wenn die Umstände dies rechtfertigen, damit die Verhandlungen fristgemäß abgeschlossen werden können. (4) Der Mitgliedstaat darf den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung nicht unterzeichnen, ratifizieren oder ihm zustimmen, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls von Zweifeln nach Absatz 1 unterrichtet bzw. ihre Stellungnahme nach Absatz 2 abgegeben hat oder – bei Ausbleiben einer Antwort oder Stellungnahme der Kommission – bis die in Absatz 1 oder gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte Frist abgelaufen ist. Vor der Unterzeichnung und Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Änderung oder der Zustimmung dazu trägt der betreffende Mitgliedstaat der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 17 DE Artikel 6 Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf bestehende zwischenstaatliche Abkommen und auf neue zwischenstaatliche Abkommen über Elektrizität (1) Bis zum ... [3 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen. Wird in dem bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte, soweit sie Elemente enthalten, die den Kauf, den Handel, den Verkauf, die Durchleitung, die Speicherung oder die Lieferung von bzw. mit Energie in oder an mindestens einem/einen Mitgliedstaat oder die Errichtung oder den Betrieb von Energieinfrastruktur mit einer physischen Verbindung zu mindestens einem Mitgliedstaat betreffen. Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Notifizierung bei der Kommission gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Unternehmen. (2) Bestehende zwischenstaatliche Abkommen, die der Kommission am ... [Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] bereits gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Beschlusses Nr. 994/2012/EU oder Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 notifiziert wurden, gelten als für die Zwecke des Absatzes 1 notifiziert, sofern diese Notifizierung die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt. 1 Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1). PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 18 DE (3) Die Kommission prüft die gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels notifizierten zwischenstaatlichen Abkommen sowie die gemäß Artikel 3 Absatz 5 notifizierten zwischenstaatlichen Abkommen in Bezug auf Elektrizität. Hat die Kommission nach ihrer ersten Prüfung Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat darüber innerhalb von neun Monaten nach der Notifizierung dieser Abkommen. Artikel 7 Notifizierung in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente (1) Vor oder nach der Annahme eines nicht verbindlichen Instruments oder einer Änderung eines nicht verbindlichen Instruments können die Mitgliedstaaten der Kommission das nicht verbindliche Instrument oder die Änderung, einschließlich etwaiger Anhänge, notifizieren. (2) Die Mitgliedstaaten können zudem der Kommission bestehende nicht verbindliche Instrumente, einschließlich etwaiger Anhänge und Änderungen, notifizieren. (3) Wird in dem nicht verbindlichen Instrument oder der Änderung eines nicht verbindlichen Instruments ausdrücklich auf andere Texte Bezug genommen, kann der betreffende Mitgliedstaat auch diese anderen Texte übermitteln, soweit sie Elemente enthalten, mit denen die Bedingungen für die Energieversorgung, wie Mengen und Preise, oder für den Ausbau von Energieinfrastruktur festgelegt werden. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 19 DE Artikel 8 Transparenz und Vertraulichkeit (1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 kann der Mitgliedstaat angeben, ob ein Teil der Informationen, seien es geschäftliche oder andere Informationen, deren Offenlegung der Tätigkeit der beteiligten Parteien schaden könnte, als vertraulich zu behandeln ist und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Ein Mitgliedstaat macht eine solche Angabe zu den in Artikel 6 Absatz 2 genannten bestehenden Abkommen bis zum ... [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses]. (2) Hat ein Mitgliedstaat die Informationen nicht gemäß Absatz 1 als vertraulich ausgewiesen, stellt die Kommission diese Informationen allen anderen Mitgliedstaaten in gesicherter elektronischer Form zur Verfügung. (3) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ein bestehendes zwischenstaatliches Abkommen, eine Änderung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder ein neues zwischenstaatliches Abkommen als vertraulich eingestuft, stellt er eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung. Diese Zusammenfassung enthält mindestens folgende Informationen über das zwischenstaatliche Abkommen oder die Änderung: a) den Gegenstand, PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 20 DE b) das Ziel und den Anwendungsbereich, c) die Geltungsdauer, d) die Parteien des Abkommens, e) Informationen über die wichtigsten Bestandteile. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 bis 4 übermittelt werden. (4) Die Kommission stellt die in Absatz 3 genannten Zusammenfassungen allen anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung. (5) Durch Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit nach dem vorliegenden Artikel wird der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Die Vertreter der Kommission behandeln sensible Informationen über Verhandlungen bezüglich zwischenstaatlicher Abkommen, die ihnen im Lauf solcher Verhandlungen aufgrund der Artikel 3 und 4 zugehen, mit der gebotenen Vertraulichkeit. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 21 DE Artikel 9 Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten (1) Die Kommission erleichtert und fördert die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf a) die Überprüfung von Entwicklungen im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und das Bemühen um Kohärenz in den auswärtigen energiepolitischen Beziehungen der Union zu Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern; b) die Ermittlung gemeinsamer Probleme im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Abkommen und Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme und gegebenenfalls die Unterbreitung von Leitlinien und Lösungsvorschlägen; c) die Unterstützung – wo dies angezeigt ist – bei der Ausarbeitung multilateraler zwischenstaatlicher Abkommen, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder die Union als Ganzes beteiligt sind. (2) Bis zum ... [ ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] arbeitet die Kommission auf der Grundlage bewährter Verfahren und in Absprache mit den Mitgliedstaaten fakultative Musterklauseln und Leitlinien aus, einschließlich einer Liste von Beispielen für Klauseln, die das Unionsrecht missachten und daher nicht verwendet werden sollten. Bei ordnungsgemäßer Verwendung würden diese fakultativen Musterklauseln und Leitlinien die Einhaltung des Unionsrechts durch künftige zwischenstaatliche Abkommen wesentlich verbessern. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 22 DE Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Januar 2020 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. (2) In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit dieser Beschluss der Einhaltung des Unionsrechts durch zwischenstaatliche Abkommen, auch was den Bereich der Elektrizität betrifft, förderlich ist und zu einem hohen Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen beiträgt. Außerdem wird bewertet, wie sich dieser Beschluss auf die Verhandlungen von Mitgliedstaaten mit Drittländern ausgewirkt hat und ob der Anwendungsbereich dieses Beschlusses und die in ihm festgelegten Verfahren angemessen sind. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses beigefügt. Artikel 11 Aufhebung Der Beschluss Nr. 994/2012/EU wird mit Wirkung zum ... [Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] aufgehoben. PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 23 DE Artikel 12 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 13 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu ..., Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident PE-CONS 3/17 ESS/mhz DGE 2 24 DE
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