Stadt Lorch Beratungsunterlage Nr. 17/28 60 ASU 09.03.2017 ÖFFENTLICH TO Nr. 4 Antrag auf Baugenehmigung Nutzungsänderung – bisher: Ausstellungsraum für Autos; neu: Einbau eines Cafés und eines Rauchercafés Baugrundstück: Flst. 122, Talstraße 4 in Lorch-Weitmars I. Der Antragsteller beabsichtigt in dem vormaligen Ausstellungsraum für Fahrzeuge ein Café und ein Rauchercafé einzubauen. Für die Umnutzung sind im Erdgeschoss verschiedene Trennwände erforderlich. Hierzu gehört u. a. der Einbau der erforderlichen WC’s, Lager- und Personalräume. Das Café ist mit einer Nutzfläche von 148 qm geplant, für das Rauchercafé sind es 35 qm. Beide Cafés sind baulich durch eine Trennwand voneinander getrennt und haben jeweils eigene WC- Anlagen und Lagerräume. Zwischen den Cafés ist eine Verbindungstür vorhanden. Nach Angaben des Bauherrn sollen die beiden Cafés unabhängig voneinander betrieben werden. In den Cafés sollen jeweils 3 Spielautomaten aufgestellt werden. Nördlich des vormaligen Ausstellungsraumes soll ein Anbau für Küche und Personal erstellt werden. In die Lagerräume der bestehenden Kfz- Werkstatt sollen WC- Anlagen eingebaut werden. Das Landratsamt hat außerdem bei einer Baukontrolle am 02.02.2017 einen genehmigungspflichtigen Anbau festgestellt. Diese Halle wurde nördlich an die KfzWerkstatt angebaut und ist nun ebenso in den Bauantragsunterlagen enthalten. Bemaßungen der anzubauenden Bauteile sowie deren Trauf- und Firsthöhen sind in den Bauantragsunterlagen nicht enthalten. Im Lageplan sind die Anbauten (nördliche Halle sowie Personal- und Küchenanbau an die vormalige Ausstellungshalle) nicht dargestellt. II. In der Gemeinderatsitzung vom 10.11.2016 (GR 16/132) wurde bereits über eine Nutzungsänderung der Ausstellungshalle in ein Café und eine Spielhalle beraten und das Einvernehmen nicht erteilt. Das Landratsamt hat mit der Entscheidung vom 21.02.2017 den Bauantrag abgewiesen. 1 Zum vorliegenden Antrag ist bei der Nachbarbeteiligung eine Einwendung eingegangen, die durch die Erstellung zweier Cafés eine indirekte Nutzung der Cafés als Spielhalle befürchtet. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Weitmars-Süd“ vom 10.11.1978. Nach der Baunutzungsverordnung ist dieser Bereich als Gewerbegebiet eingestuft. Demnach sind Gaststätten und Cafés zulässig. Die bereits vorhandene vormalige Ausstellungshalle befindet sich außerhalb der Baulinie. Eine Befreiung wurde seinerzeit hierfür erteilt. Der geplante Anbau an diese vormalige Ausstellungshalle befindet sich ebenfalls außerhalb der Baulinie. Auch hierfür kann das Einvernehmen erteilt werden. Vom Landratsamt liegt bisher noch keine Stellungnahme vor. III. Beschlussvorschlag: Einvernehmen wird erteilt. 2
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