Ergänzungen zum Buch Das Anlagevermögen in der Bilanz 2. Auflage 2014 Liebe Leserin, lieber Leser ! Das Steuerreformgesetz 2015/16 und das Abgabenänderungsgesetz 2016 sehen einige bilanzrechtliche Neuerungen vor, die auch den Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz betreffen. Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen (Abschnitt B Punkt 1.5) Instandsetzungsaufwendungen an betrieblichen und außerbetrieblichen Wohngebäuden waren bisher auf 10 Jahre verteilt abzusetzen (§ 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG). Für die Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung besteht ein entsprechendes Wahlrecht. Diese Verteilung stellt keine Absetzung für Abnutzung dar, sondern eine Spezialvorschrift zur Gewinnermittlung dar. Ab dem Jahr 2016 wird dieser Verteilungszeitraum auf 15 Jahre verlängert. Diese Verlängerung gilt auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen. Arbeitnehmerwohnstätten sind weiterhin von dieser Verteilungspflicht ausgenommen. Beispiel: Instandsetzungsaufwand 2012 4 x Zehntelabsetzung 2012 – 2015 Rest Verteilung auf 11 Jahre – jährlich € 90.000,– € 36.000,– € 54.000,– € 4.909,– ab 2016 Abschreibung von Gebäuden (Abschnitt B Punkt 1.5.3) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr erstmals für 2016) werden die bisherigen steuerlichen AfA-Sätze auf zwei Sätze reduziert. Die bisherigen drei AfA-Sätze für Betriebsgebäude, und zwar 3 % für Gebäude, die Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten unmittelbar für die Betriebsausübung dienen, 2 % für Betriebsgebäude von Freiberuflern und solche, die nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienen, und 2,5 % als Mischsatz für Banken- und Versicherungsgebäude wurden auf 2,5 % p.a. vereinigt. Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, beträgt die Abschreibung wie im Bereich Vermietung und Verpachtung 1,5 % p.a. Die bisherigen AfA-Sätze sind ab 2016 entsprechend anzupassen (Änderung der Restnutzungsdauer). Wird eine abweichende angesetzte Restnutzungsdauer im Einzelfall nachgewiesen, tritt keine Änderung ein. Nutzungsdauer eines Bürogebäudes (Abschnitt B Punkt 1.5.3) Für Bürogebäude im außerbetrieblichen Bereich, also im Bereich Vermietung und Verpachtung beträgt die Nutzungsdauer 66,67 Jahre (1,5 % AfA p.a.). Lt. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, 2012/15/0230 ist für ein Bürogebäude, das aus einem Stahlskelettträger mit eingeschobenen Modulcontainern besteht, eine Nutzungsdauer von 40 Jahren angemessen. Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (Abschnitt B Punkt 1.5.9) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie Veräußerungsverluste von Grundstücken, die im Normalfall dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Verbleibt ein negativer Überhang, darf dieser nur zu 60 % mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Gilt ab Veranlagung 2016 (§ 6 Z 2 lit.d EStG idF AbgÄG 2016). Zuschreibungen zum Anlagevermögen (Abschnitt B Punkt 1.5.9). Sind die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung von Anlage- oder Umlaufvermögen (ausgenommen Firmenwerte) weggefallen, besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, eine generelle unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Zuschreibungspflicht (§ 208 Abs. 1 UGB). Gem. § 906 Abs. 32 UGB bzw. § 124b Z 270 EStG kann der erforderliche Zuschreibungsbetrag wahlweise unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Die spätere Auflösung dieses Postens muss nach den Bestimmungen des § 124b Z 270 EStG erfolgen. Diese steuerliche „Zuschreibungsrücklage“ ist spätestens im Jahr des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes gewinnerhöhend aufzulösen. Registrierkassen – Sofortabschreibung (Abschnitt B Punkt 1.5.9) Das Steuerreformgesetz 2015/16 sieht für die Anschaffung und Umrüstung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze (elektronische Registrierkassen, elektronische Kassensysteme) zwei Entlastungsmaßnahmen vor: a) Sofortabschreibung Erfolgt die Umstellung nach dem 28.2.2015 und vor dem 1.1.2017, können die Anschaffungskosten und die Kosten der Umrüstung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Somit keine steuerrechtliche Pflicht zur Aktivierung und Abschreibung auf die Nutzungsdauer). b) Prämie Für Anschaffungen und Umstellungen zwischen dem 28.2.2015 und dem 1.1.2017 kann eine Prämie in Höhe von € 200,– pro Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems) geltend gemacht werden. Bei einem elektronischen Erfassungssystem beträgt die Prämie mindestens € 200,– pro Kassensystem, maximal aber € 30,– pro Erfassungseinheit. Die Prämie ist durch Antragstellung in der jeweiligen Steuererklärung geltend zu machen und stellt keine Betriebseinnahme dar (Kürzung in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung). Gem. § 24 Abs. 6 KStG kann die Sofortabschreibung von Anschaffungs- und Umrüstungskosten bei Aufzeichnungssystemen auch von Körperschaften vorgenommen werden. Liegenschaftsverkauf (Abschnitt C Punkt 1.3.2) Für Einkünfte aus Liegenschaftsveräußerungen im betrieblichen (und auch privaten) Bereich wird der besondere Steuersatz von 25 % auf 30 % erhöht. Für außerbetriebliche Einkünfte, sowie bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und bei Bilanzierung nach Kalenderjahren gilt diese Änderung für Veräußerungen ab 1.1.2016, bei abweichenden Wirtschaftsjahren gilt der „alte“ Steuersatz noch für Veräußerungen vor dem 1.1.2016. Bei Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG) bleibt es beim Steuersatz von 25 %. Finanzanlagen – Veräußerungsgewinne (Abschnitt C Punkt 1.3.4) Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich realisierte Wertsteigerungen aus Veräußerungen von Kapitalvermögen) wird der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG ab 1.1.2016 von 25 % auf 27,5 % erhöht. Für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten bleibt der besondere Steuersatz von 25 %. Übertragung stiller Reserven - Unversteuerte Rücklagen (Abschnitt C, Punkt 4.3.– 4.5) Der Posten „unversteuerte Rücklagen“ in der UGB-Bilanz wurde für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen, wie die Bewertungsreserve aus der Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG sind unternehmensrechtlich in die Gewinnrücklagen umzubuchen (§ 906 Abs. 31 UGB). Da die Übertragung stiller Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen steuerrechtlich unverändert (für natürliche Personen) möglich ist, muss ein steuerlicher Rücklagenspiegel (wie ein Anlagenverzeichnis) weitergeführt werden. Die Bildung und Auflösung dieser jetzt nur noch steuerlichen Rücklagen erfolgt über die steuerliche Mehr-WenigerRechnung. Für Übertragungsrücklagen gem. § 12 Abs. 8 EStG (Punkt 4.5.) gelten ebenfalls die neuen Bestimmungen, also Umbuchung einer „alten“ Rücklage in der UGB-Bilanz auf Gewinnrücklagen und Ausweis in einem steuerlichen Anlagenspiegel. Neue Rücklagen gem. § 12 EStG und deren Verwendung sind ebenfalls im steuerlichen Anlagenspiegel zu erfassen. Beispiele Punkt 4.4.und 4.5.2: Die Übertragung gem. § 12 EStG, und die Teilauflösung der Bewertungsreserve sowie die Dotierung und Auflösung der Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG sind ab 2016 unternehmensrechtlich nicht mehr zu verbuchen, sondern im steuerlichen Rücklagenspiegel und in der Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen. Grund und Boden-Rücklage Abschnitt C Punkt 5.1. Wurde vor dem 1.4.2012 eine solche steuerliche Rücklage gebildet, ist auch diese Rücklage im Jahre 2016 in der Unternehmensbilanz auf Gewinnrücklage umzubuchen und im steuerlichen Anlagenspiegel weiterzuführen. Eine gewinnerhöhende Auflösung erfolgt erst im Jahre des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen (Zurechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung). März 2017 Bilanz-Verlag
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