Leseprobe - Bilanzbuchring

Ergänzungen zum Buch
Das Anlagevermögen in der Bilanz
2. Auflage 2014
Liebe Leserin, lieber Leser !
Das Steuerreformgesetz 2015/16 und das Abgabenänderungsgesetz 2016
sehen einige bilanzrechtliche Neuerungen vor, die auch den Ausweis des
Anlagevermögens in der Bilanz betreffen.
Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen (Abschnitt B Punkt 1.5)
Instandsetzungsaufwendungen an betrieblichen und außerbetrieblichen Wohngebäuden waren bisher auf
10 Jahre verteilt abzusetzen (§ 4 Abs. 7 bzw. § 28 Abs. 2 EStG).
Für die Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung besteht
ein entsprechendes Wahlrecht. Diese Verteilung stellt keine Absetzung für Abnutzung dar, sondern
eine Spezialvorschrift zur Gewinnermittlung dar. Ab dem Jahr 2016 wird dieser Verteilungszeitraum auf
15 Jahre verlängert. Diese Verlängerung gilt auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen.
Arbeitnehmerwohnstätten sind weiterhin von dieser Verteilungspflicht ausgenommen.
Beispiel:
Instandsetzungsaufwand 2012
4 x Zehntelabsetzung 2012 – 2015
Rest
Verteilung auf 11 Jahre – jährlich
€ 90.000,–
€ 36.000,–
€ 54.000,–
€ 4.909,– ab 2016
Abschreibung von Gebäuden (Abschnitt B Punkt 1.5.3)
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr
erstmals für 2016) werden die bisherigen steuerlichen AfA-Sätze auf zwei Sätze reduziert.
Die bisherigen drei AfA-Sätze für Betriebsgebäude, und zwar 3 % für Gebäude, die Gewerbetreibenden
und Land- und Forstwirten unmittelbar für die Betriebsausübung dienen, 2 % für Betriebsgebäude von
Freiberuflern und solche, die nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienen, und 2,5 % als Mischsatz für
Banken- und Versicherungsgebäude wurden auf 2,5 % p.a. vereinigt.
Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, beträgt die Abschreibung wie im Bereich Vermietung und
Verpachtung 1,5 % p.a.
Die bisherigen AfA-Sätze sind ab 2016 entsprechend anzupassen (Änderung der Restnutzungsdauer).
Wird eine abweichende angesetzte Restnutzungsdauer im Einzelfall nachgewiesen, tritt keine Änderung
ein.
Nutzungsdauer eines Bürogebäudes (Abschnitt B Punkt 1.5.3)
Für Bürogebäude im außerbetrieblichen Bereich, also im Bereich Vermietung und Verpachtung beträgt
die Nutzungsdauer 66,67 Jahre (1,5 % AfA p.a.).
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, 2012/15/0230 ist für ein Bürogebäude, das aus einem
Stahlskelettträger mit eingeschobenen Modulcontainern besteht, eine Nutzungsdauer von 40 Jahren
angemessen.
Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung (Abschnitt B Punkt 1.5.9)
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung sowie Veräußerungsverluste von Grundstücken, die im Normalfall dem
besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der
Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Verbleibt ein
negativer Überhang, darf dieser nur zu 60 % mit positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Gilt ab Veranlagung 2016 (§ 6 Z 2 lit.d EStG idF AbgÄG 2016).
Zuschreibungen zum Anlagevermögen (Abschnitt B Punkt 1.5.9).
Sind die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung von Anlage- oder Umlaufvermögen
(ausgenommen Firmenwerte) weggefallen, besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015
beginnen, eine generelle unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Zuschreibungspflicht (§ 208 Abs.
1 UGB). Gem. § 906 Abs. 32 UGB bzw. § 124b Z 270 EStG kann der erforderliche Zuschreibungsbetrag
wahlweise unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Die spätere
Auflösung dieses Postens muss nach den Bestimmungen des § 124b Z 270 EStG erfolgen. Diese
steuerliche „Zuschreibungsrücklage“ ist spätestens im Jahr des Ausscheidens des betreffenden
Wirtschaftsgutes gewinnerhöhend aufzulösen.
Registrierkassen – Sofortabschreibung (Abschnitt B Punkt 1.5.9)
Das Steuerreformgesetz 2015/16 sieht für die Anschaffung und Umrüstung eines Systems zur
elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze (elektronische Registrierkassen, elektronische Kassensysteme) zwei Entlastungsmaßnahmen vor:
a) Sofortabschreibung
Erfolgt die Umstellung nach dem 28.2.2015 und vor dem 1.1.2017, können die Anschaffungskosten und
die Kosten der Umrüstung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (Somit keine
steuerrechtliche Pflicht zur Aktivierung und Abschreibung auf die Nutzungsdauer).
b) Prämie
Für Anschaffungen und Umstellungen zwischen dem 28.2.2015 und dem 1.1.2017 kann eine Prämie in
Höhe von € 200,– pro Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems) geltend
gemacht werden. Bei einem elektronischen Erfassungssystem beträgt die Prämie mindestens € 200,– pro
Kassensystem, maximal aber € 30,– pro Erfassungseinheit.
Die Prämie ist durch Antragstellung in der jeweiligen Steuererklärung geltend zu machen und stellt keine
Betriebseinnahme dar (Kürzung in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung).
Gem. § 24 Abs. 6 KStG kann die Sofortabschreibung von Anschaffungs- und Umrüstungskosten bei
Aufzeichnungssystemen auch von Körperschaften vorgenommen werden.
Liegenschaftsverkauf (Abschnitt C Punkt 1.3.2)
Für Einkünfte aus Liegenschaftsveräußerungen im betrieblichen (und auch privaten) Bereich wird der
besondere Steuersatz von 25 % auf 30 % erhöht. Für außerbetriebliche Einkünfte, sowie bei der
Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und bei Bilanzierung nach
Kalenderjahren gilt diese Änderung für Veräußerungen ab 1.1.2016, bei abweichenden Wirtschaftsjahren gilt der „alte“ Steuersatz noch für Veräußerungen vor dem 1.1.2016.
Bei Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG) bleibt es beim Steuersatz von 25 %.
Finanzanlagen – Veräußerungsgewinne (Abschnitt C Punkt 1.3.4)
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich realisierte Wertsteigerungen aus Veräußerungen von
Kapitalvermögen) wird der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG ab 1.1.2016 von 25 % auf 27,5
% erhöht. Für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten bleibt der
besondere Steuersatz von 25 %.
Übertragung stiller Reserven - Unversteuerte Rücklagen (Abschnitt C, Punkt 4.3.– 4.5)
Der Posten „unversteuerte Rücklagen“ in der UGB-Bilanz wurde für Geschäftsjahre, die nach dem
31.12.2015 beginnen, zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen, wie die
Bewertungsreserve aus der Übertragung stiller Reserven gem. § 12 EStG sind unternehmensrechtlich
in die Gewinnrücklagen umzubuchen (§ 906 Abs. 31 UGB). Da die Übertragung stiller Reserven aus dem
Verkauf von Anlagevermögen steuerrechtlich unverändert (für natürliche Personen) möglich ist, muss
ein steuerlicher Rücklagenspiegel (wie ein Anlagenverzeichnis) weitergeführt werden. Die Bildung und
Auflösung dieser jetzt nur noch steuerlichen Rücklagen erfolgt über die steuerliche Mehr-WenigerRechnung.
Für Übertragungsrücklagen gem. § 12 Abs. 8 EStG (Punkt 4.5.) gelten ebenfalls die neuen
Bestimmungen, also Umbuchung einer „alten“ Rücklage in der UGB-Bilanz auf Gewinnrücklagen und
Ausweis in einem steuerlichen Anlagenspiegel. Neue Rücklagen gem. § 12 EStG und deren Verwendung
sind ebenfalls im steuerlichen Anlagenspiegel zu erfassen.
Beispiele Punkt 4.4.und 4.5.2:
Die Übertragung gem. § 12 EStG, und die Teilauflösung der Bewertungsreserve sowie die Dotierung und
Auflösung der Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG sind ab 2016 unternehmensrechtlich nicht mehr zu
verbuchen, sondern im steuerlichen Rücklagenspiegel und in der Mehr-Weniger-Rechnung zu
berücksichtigen.
Grund und Boden-Rücklage Abschnitt C Punkt 5.1.
Wurde vor dem 1.4.2012 eine solche steuerliche Rücklage gebildet, ist auch diese Rücklage im Jahre
2016 in der Unternehmensbilanz auf Gewinnrücklage umzubuchen und im steuerlichen Anlagenspiegel
weiterzuführen. Eine gewinnerhöhende Auflösung erfolgt erst im Jahre des Ausscheidens des Grund und
Bodens aus dem Betriebsvermögen (Zurechnung in der Mehr-Weniger-Rechnung).
März 2017
Bilanz-Verlag