Leseprobe - Bilanzbuchring

Aktuelle Ergänzungen zum Buch
Die Umsatzsteuer im Rechnungswesen
(7. Auflage 2015)
Liebe Leserin, lieber Leser!
Nachfolgend werden wichtige Änderungen seit Erscheinen des Werkes
dargestellt.
Margenbesteuerung bei Reiseleistungen - Punkt 8.2.1.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 wurde die Margenbesteuerung erweitert (§ 23 UStG Besteuerung der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungen). Die Margenbesteuerung ist ab 1.5.2019
(AbgÄG 2016) auch dann anzuwenden, wenn die Reiseleistung an einen Unternehmer erbracht wird (z.B.
von Reiseveranstaltern an Reisebüros). Die Reise selbst muss jedoch weiterhin von einem nichtunternehmerischen Reisenden ausgeführt werden. Die Reiseleistung wird am Ort des Leistungserbringers
erbracht und auf der Rechnungen muss ein entsprechender Hinweis wie z.B. Reiseleistung/Sonderregelung“
oder „Margenbesteuerung“ aufscheinen.
Unternehmer - Punkt 1.4.3.
Ergänzung: Maturabälle gelten nach einer Info des BMF nicht als unternehmerische Tätigkeit, wenn der
Personenkreis (also das organisierende Personenkomitee) nicht bei jedem Ball dasselbe ist, sondern wechselt
(z.B. der jeweils aktuelle Maturajahrgang).
Ausfuhrnachweis - Punkt 1.5.2.
Ab 1.5.2016 wurde die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene „schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr“ durch eine zollamtliche Bescheinigung des Ausganges der Waren (Artikel 334 Durchführungsverordnung der EU 2015/2447) ergänzt. Damit wurde die bisherige Ausfuhranzeige ersetzt (Anpassung an
den neuen Zollkodex der EU).
Touristenexport – Punkt 1.5.3.1.
Als Ausgangszollstelle gilt die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem
Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes gebracht werden (UStR Rz. 1094).
Als Ausfuhrnachweis gilt auch die elektronische Bestätigung des Ausganges der Waren (zollamtliche
Ausgangsbestätigung gem. § 7 Abs.6 Z 1 UStG).
Kleinunternehmer – Punkt 1.5.7.
Mit Wirkung ab 2017 wurde die Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Steuerfreiheit des
Jahresumsatzes bis € 30.000,– netto) geändert. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze bleiben jetzt alle
Umsätze außer Ansatz, die gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10-15, Z 17-26 und Z 28 ohnehin
unecht steuerbefreit sind (darunter: Amtliche Wertzeichen, Anlagegold, Aufsichtsratvergütungen, Glückspiel,
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Umsätze der Blinden, Post, private Schulen, Privatlehrer, Volksbildungsvereine, Bausparkassen- bzw.
Versicherungsvertreter, Körpersport, Pflege- und Tagesmütter, Kranken- und Pflegeanstalten, Ärzte,
Zahntechniker, menschliche Organe, Jugendheime, Theater, Musik, Museen von Gebietskörperschaften u.a.).
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter erzielt ust-freie Einnahmen aus Vermittlungen von € 29.000,– und Einnahmen von
€ 7.000,– aus einer Wohnungsvermietung.
Bis 2016: Gesamteinnahmen mehr als 30.000,–, die Mieteinnahmen sind mit 10 % zu versteuern.
Ab 2017: Die Vermittlungseinnahmen bleiben außer Ansatz; maßgebend sind nur die Mieteinnahmen, die
unter der Grenze von € 30.000,– bleiben, daher keine USt-Pflicht.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 erfolgte eine weitere Änderung der Kleinunternehmerbefreiung.
Erforderlich ist es ab 2017, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird (Sitz im Inland). Nur ein
Wohnsitz im Inland reicht nicht mehr aus.
Grundstücksumsätze – Punkt 1.5.4.1
Mit dem AbgÄG 2016 wurde der Grundstücksbegriff ab 1.1.2017 geändert.
Die Mitübertragung bestimmter Rechte im Rahmen einer Grundstückslieferung (z.B. Realservitute oder
Realrechte) gilt als unselbständige Nebenleistung zur Grundstückslieferung, daher entweder ust-frei oder (mit
Option) steuerpflichtig. Werden solche Rechte ohne Grundstückslieferung eingeräumt, ist dieser Erlös
umsatzsteuerpflichtig. Die Einräumung oder Übertragung von Baurechten sowie die Lieferung von Gebäuden
auf fremden Grund und Boden (Superädifikate) fallen weiterhin unter die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z
9 lit.a UStG.
Vermietung von Grundstücken – Punkt 1.5.5.
Ab 1.1.2017 ist die Verpachtung von Berechtigungen und Hoheitsrechten (z.B. Realapotheken oder
Mineralgewinnungsrechte) umsatzsteuerpflichtig
Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken (nicht länger als 14 Tage) ist ab 1.1.2017 zwingend ustpflichtig, wenn der Unternehmer mit diesem Grundstück sonst nur Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug
nicht ausschließen (§ 6 Abs.1 Z 16 UStG). Eine Unterscheidung, ob der Kunde (nahezu) voll zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, entfällt dadurch. (Erleichterungen z.B. bei Vermietung von
Seminarräumen).
Nachträglicher Vorsteuerverlust – Punkt 5.13.1.
Ändern sich die Voraussetzungen für den erfolgten Vorsteuerabzug (z.B. Wechsel von steuerpflichtigen zu
unecht steuerfreien Umsätzen, steuerfreie Grundstücksveräußerung u.a.), müssen die Vorsteuern von
Anlagegütern anteilig zurückgezahlt werden (§ 12 Abs. 10 UStG). Die bisherige Bagatellgrenze von € 220,–
pro Gegenstand wurde geändert. Ab 1.1.2017 entfällt eine Berichtigung, wenn der Berichtigungsbetrag pro
Berichtigungsjahr € 60,– nicht übersteigt.
Beispiel:
Anschaffung eines Computers um € 1.500,– zuzüglich USt von 300,–. Berichtigungszeitraum 5 Jahre. In den
Folgejahren werden nur steuerfreie Umsätze erzielt, somit keine Berichtigung, da der jährliche
Berichtigungsbetrag € 60,– nicht überschreitet.
USt-Richtlinien -Wartungserlass 2015/2016

Kranken- und Pflegeanstalten – Punkt 1.6.4.
Auch selbständige Ambulatorien, die der Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in
Anstaltspflege nicht bedürfen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Das Ambulatorium kann
auch über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur
Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist (UStR Rz 927).
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
Steuersatz für Fotobücher - Punkt 1.6.4.
Fotobücher galten bisher als Bücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen. Die EU legte jedoch
fest, dass Werke aus Papier mit gedruckten, vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzem Text als
Fotografien einzureihen ist. Ab 1.4.2016 gilt daher für Fotobücher der Steuersatz von 20 % (UStR Rz 1173a).

Beherbergung – Punkt 1.6.5.
Erfolgt die Beherbergung mit Verköstigung (Halbpension, Vollpension), muss ein pauschales Entgelt
aufgeteilt werden (Beherbergung 13 %, Verpflegung 10 % – inkl. ortsüblichem Frühstück). Liegen keine
vergleichbaren Einzelverkaufspreise vor (z.B. unterschiedliche Preise für Hotelgäste und externe Gäste), ist
nach Kosten aufzuteilen. Die UStR schildern in der Rz 1369 verschiedene Aufteilungsmöglichkeiten.
Beispiel: Halbpension € 130,– (inkl. USt), 60 % sind mit 13 % zu versteuern (€ 130,– x 60 % / 1,13 = netto
69,03), 40 % sind mit 10 % zu versteuern (netto 47,27). Getränkeumsätze sind mit 20 % zu versteuern
(ausgenommen Getränke im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks).
Laut UStR Rz 1369 ist auch eine Aufteilung nach durchschnittlichen Einzelverkaufspreisen möglich.
Beispiel: Beherbergung ohne Frühstück im Schnitt € 79,–, mit Halbpension im Schnitt € 99,–, somit
Speisenanteil € 20,–. € 79,– sind mit 13 % zu versteuern (netto 69,91), € 20,– mit 10 % (netto € 18,18)
Werden Kinder unentgeltlich beherbergt (z.B. in Zusatzbetten), liegt kein gesondertes, aufzuteilendes Entgelt
vor (UStR Rz 1369).

Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen – Punkt 1.6.5
Diese Umsätze unterliegen seit 1.1.2016 dem Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 12 UStG).
Steuerlicher Begriff „Sport“ (Vereinsrichtlinien Rz 72): Alle Arten von Körpersport, aber auch der Schieß-,
Flug- und Motorsport und jedenfalls alle vom IOC anerkannte Sportarten. Bei Sportarten, die der
Freizeitgestaltung „nahe“ stehen, wie z. Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug u.a. muss diese Betätigung
sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben werden. Die Ausübung des Berufssports ist nicht begünstigt.
Lt. UStR Rz 1454 fällt das Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung zu Wettkämpfen (z.B. Nenngelder,
Startgelder u.a.) nicht unter die Begünstigung, also kein Steuersatz von 13 %. Ebenfalls nicht begünstigt sind
„VIP-Karten“ (Preis doppelt so hoch wie jener der teuersten normalen Eintrittskarte)

Eigenverbrauch Elektrofahrzeuge – Punkt 2.2.2.1
Übersteigen die Bruttoanschaffungskosten eines Elektrofahrzeuges den Betrag von € 40.000,–, ist der
übersteigende Betrag als Eigenverbrauch mit 20 % zu versteuern. Übersteigen die Anschaffungskosten den
Betrag von € 80.000,–, liegen überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen vor und es ist kein
Vorsteuerabzug zulässig (UStR Rz 59).

Mitarbeiterrabatte und Sachbezüge – Punkt 2.2.1.5
Die ab 2016 geltenden Regelungen für Sachbezüge an Mitarbeiter (Sonderrabatte) gelten auch für die
Umsatzsteuer. Die Werte für die Lohnsteuer können als Normalwerte auch für die USt herangezogen werden
Der steuerfreie Mitarbeiterrabatt ist daher kein Teil des Entgeltes (UStR Rz 682).

Grundstücksleistungen – Punkt 3.2.6
Für Leistungen im direkten Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer der Ort des Grundstückes
maßgebend, unabhängig davon, ob diese Leistung an einen Unternehmer oder an einen Nichtunternehmer
erbracht wird (UStR Rz 639v). Im Wartungserlass 2016 zu den UStR sind eine Reihe von Ergänzungen und
Erläuterungen enthalten.
Als Grundstücksleistungen gelten u.a. zusätzlich zu den bisher aufgezählten Leistungen auch die
Zurverfügungstellung von Unterkünften wie Ferienlager oder auf Campingplätzen, Timesharing für
Aufenthalte an bestimmten Orten, Erstellung von Bauplänen für Gebäude, Bauaufsichtsmaßnahmen,
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grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, Abrissarbeiten, Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an
einem Gebäude(-teil) oder an Leitungen für Gas, Wasser und Abwasser, weiters Reinigung, Verlegung von
Fliesen und Parkett, Tapezieren, Landbearbeitung (Planieren, landwirtschaftliche Dienstleistungen wie
Landbestellung, Bewässerung, Düngung, Pflügen, Erntearbeiten, Holzschlägerungen), Hausverwaltung.
Vermittlungsleistungen bei Kauf und Verkauf bzw. Vermietung von Grundstücken, Übertragung von
dinglichen Rechten an Grundstücken, nicht jedoch die Vermittlung von Beherbergungen (UStR Rz. 639z).
In hinreichendem direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Gewährung und
Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück, Fischereirechte, Jagdrechte, die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, Mautgebühren für Brücken oder Tunnelnutzung, Verwendung
von Liegeplätzen in Häfen oder auf Flughäfen – nicht jedoch Nebenleistungen wie Reinigung, Catering,
Instandhaltung von Booten, sowie ab 1.1.2017 auch juristische Dienstleistungen wie Kauf-, Miet- oder
Pachtverträge betreffend Grundstücke, Beurkundungsleistungen bzw. Eintragungen im Grundbuch.
Keine juristische Dienstleistungen betreffend Grundstücke sind Beratungen über Vertragsbedingungen,
Streitbeilegung, Vertragsdurchsetzung, Steuerberatung, Finanzierung, Anlageberatung (UStR Rz 640b).

Keine Grundstücksleistungen – Punkt 3.2.6.
Zusätzlich zu den bisher in der Rz. 640c aufgezählten, nicht in hinreichend direktem Zusammenhang stehenden
Leistungen sind im Wartungserlass 2016 weitere solche Leistungen dargestellt:
Bereitstellung von Werbung, Portfolioverwaltung betreffend Eigentumsanteile an Grundstücken, Steuerberatung, landwirtschaftliche Dienstleistung wie Viehhaltung, Verarbeiten von geernteten Ackerfrüchten oder
von gefällten Bäumen, Vermittlung einer Beherbergung auch in Ferienlagern oder auf Campingplätzen (UStR
Rz. 640c). Gestrichen wurde auch der Wildabschuss. Der Verleih von Ausrüstungsgegenständen für Arbeiten
an einem Grundstück (z.B. ein Baugerüst) ist nur dann eine Grundstücksleistung, wenn der Verleiher für die
Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Das gilt auch für die Bereitstellung von Personal für Bauarbeiten
(UStR Rz 640a).

Ist-Besteuerung und Vorsteuerüberrechnung – Punkt 5.3.1.2
Für Umsätze, die ab 15.8.2015 an einen Ist-Besteuerer ausgeführt werden, ist dieser Ist-Besteuerer im Falle
der Überrechung der Vorsteuer einem Sollbesteuerer gleichgestellt und die Vorsteuer steht unabhängig von
der Zahlung zu. Auch wenn dem Lieferanten zunächst nur ein Teilbetrag überwiesen wird und der Restbetrag
später, kann sofort die gesamte Vorsteuer auf das Konto des Lieferanten überrechnet werden (UStR Rz 1819a).

Belegmängel und Vorsteuerabzug – Punkt 5.3.1.4
Bei mangelhaften Angaben über den Leistungserbringer steht der Vorsteuerabzug zu, wenn der auf den
Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und mit der angegebenen Anschrift „für umsatzsteuerliche Zwecke greifbar“ ist (UStR Rz 1506).
Sammelbegriffe wie „Lebensmittel, Reparaturen etc.“ reichen im Normalfall nicht für den Vorsteuerabzug aus.
Der Vorsteuerabzug ist jedoch auch bei einer unzureichenden Beschreibung der Leistung zulässig, wenn
zusätzlich beigebrachte Unterlagen der Behörde die notwendigen Informationen liefern (UStR Rz 1508)
Wird in der Rechnung der Leistungszeitpunkt bzw. –zeitraum mangelhaft beschrieben (z.B. „im Jahr 2016
erfolgte Beratungen“), ist der Vorsteuerabzug trotzdem zulässig, wenn aus den zusätzlichen Unterlagen
ersichtlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. (UStR Rz 1511).

Nächtigungsgelder – Punkt 5.8.2.2.
Für das pauschale Inlandsnächtigungsgeld von € 15,– ist lt. UStR Rz 1369 ab 1.5.2016 ein neuer
Vorsteuerabzug vorgesehen. 13 % USt von 80 % und 10 % USt von 20 % (Frühstück), somit ein gesamter
Vorsteuerabzug von € 1,65.

Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer – Punkt 5.14.
Vorsteuern für Reisekosten für im Ausland ansässige Unternehmer bzw. für deren Arbeitnehmer werden nur
erstattet, wenn sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Vorsteuern aus Pauschalbeträgen (z.B.
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aus Tagesgeldern) werden nicht erstattet, auch wenn die Einkünfte dieser Arbeitnehmer dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn im Inland unterliegen (UStR Rz 2840).
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Eigenjagdverpachtung – Punkt 8.1.4.12
Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein land- und forstwirtschaftlicher Umsatz und auch nicht
umsatzsteuerbefreit. Zum steuerpflichtigen Pachtentgelt zählen auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (Personal, Futter, Verwaltung, Abschusspläne u.a.) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen
Wildschäden (UStR Rz. 2879b).
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Wahlweise Differenzbesteuerung - Oldtimer – Punkt 8.3.5.
Als Sammlungstücke, die gem. lt. Anlage 2 Punkt 12 zu § 24 UStG dem begünstigten Steuersatz von 13 %
unterliegen, zählen auch „Sammlerkraftfahrzeuge“ von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die sich
in Originalzustand befinden, mindestens 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ
entsprechen (UStR Rz. 3253a).
Stand: Februar 2017
Die Autoren
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