Der Bundesrat legt dem Parlament die Botschaft zur USTR III vor

Info
juni 2015
www.bdo.ch
rechtaus
News
interessant
bern
xxxxx
Der bundesrat legt dem parlament
die
botschaft zur USTR III vor
(3. Teil)
Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens, hat der Bundesrat dem Parlament die sehr wichtige Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III (USTR III) vorgelegt. Diese Vorlage ist für die Schweiz von grosser Tragweite und sie wird entsprechend
kontrovers diskutiert.
Seit Jahren steigt der Druck des Auslandes, konkret der EU, der OECD und der G20, auf die Schweiz, ihre vorteilhaften Steuerregimes anzupassen. Darunter sind vor allem die Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften zu verstehen. Aber auch einige
steuerlich vorteilhafte Praxisregelungen, wie die sogenannten «Prinzipalstrukturen» und «Finance-Branch-Regelungen», sollen beseitigt werden, da diese als sogenannte «schädliche Steuerpraktiken» beurteilt werden.
In der Botschaft zur USTR III wird diese Anpassung im Steuerrecht denn auch nachvollzogen. Das hat aber den Nachteil, dass für viele Gesellschaften, die sich gerade wegen diesen steuerlichen Vorteilen in der Schweiz angesiedelt haben, die Schweiz steuerlich unattraktiv werden könnte. Dem soll durch verschiedene Massnahmen begegnet werden.
Drei Ziele sind deshalb in der Botschaft formuliert worden:
▶▶ Die Gewährleistung einer weiterhin kompetitiven Unternehmenssteuerbelastung
▶▶ Die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz des Schweizer Steuerrechts
▶▶ Sicherung der finanziellen Ergiebigkeit der Gewinnsteuern für Bund, Kantone und Gemeinden.
Die Wichtigsten Neuerungen sind
•
•
•
•
•
•
•
Einführung einer Patentbox
Anpassung bei der Kapitalsteuer
Möglichkeit von erhöhten Abzügen für Forschungs- und Entwicklungskosten
Sogenannter «step up» für neu in die Steuerpflicht tretende Unternehmen
Möglichkeit, die Gewinnsteuern in den Kantonen zu senken
Anpassung beim Teilbesteuerungsverfahren
Abschaffung der Emissionsabgabe
Patentbox und Kapitalsteuer
Unternehmen, die mit einem privilegierten Steuerregime besteuert wurden, haben Gewinnsteuern in der Höhe zwischen 7,8 % bis
ca. 12 % abgeliefert. Mit dem Wegfall dieser Regimes käme eine Besteuerung von (je nach Kanton) bis ca. 24 % zum Tragen. Das ist
für viele Unternehmen, welche nicht an einen Standort gebunden sind, keine Alternative. Sie würden den Sitz und damit die Geschäftstätigkeit in ein Land mit tieferen Steuersätzen verlegen. Dadurch würden der Schweiz Steuereinnahmen verloren gehen, aber
vor allem auch gut bezahlte Arbeitsplätze und die Steuern der Angestellten.
BDO newsletter juni 2015
Botschaft zur unternehmenssteuerreform III
2
Eine der Gegenmassnahmen gegen diese Verlagerung ist die Einführung einer sogenannten Patentbox. Damit können Unternehmen,
die Einnahmen aus Patenten generieren und auf kantonaler Ebene eine Entlastung von bis zu 90 % auf diesen Einnahmen geltend
machen. Die Patentbox wird jedoch eng ausgelegt. So kommen z.B. Markenrechte etc. nicht in den Genuss der Privilegierung. Zudem gilt die Privilegierung nur im Zusammenhang mit durch die Patentgesellschaft selbst getätigten oder von unabhängigen Dritten
«eingekauften» Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Man hofft mit dieser Massnahme, einen Teil der betroffenen Unternehmungen in der Schweiz behalten zu können.
Da die privilegierten Gesellschaften auch mit einer reduzierten Kapitalsteuer besteuert werden, sollen die Kantone diese so anpassen können, dass gewisse Aktiven mit reduzierter Kapitalsteuer belastet werden. Damit wäre ein Ausgleich zur heute tiefen Kapitalsteuer bei privilegiert besteuerten Gesellschaften geschaffen.
Die obigen Regeln werden nach Schätzung des Bundesrates nur etwa ein Drittel der heute privilegiert besteuerten Gesellschaften
anwenden können. Es braucht deshalb noch weitere Massnahmen.
Gewinnsteuersenkungen
Durch eine Erhöhung der Anteile der Kantone an der Direkten Bundessteuer von 17 % auf 20,5 % soll den Kantonen die Möglichkeit
gegeben werden, ihre kantonalen Gewinnsteuersätze zu senken, ja der Bundesrat fordert sie sogar dazu auf. Man geht heute davon
aus, dass diese von durchschnittlich 22 % auf zwischen 13 % und 20 % sinken werden, so dass ein gewichteter Durchschnitt von
rund 16 % resultieren wird.
Der Entscheid betreffend der zukünftigen Gewinnsteuersätze liegt in der Steuerhoheit der Kantone. Die Erhöhung des Bundessteueranteils alleine wird den Einnahmenausfall nicht vollumfänglich ausgleichen können. Zudem dürfte in vielen Fällen ein Satz von
16 % nicht genügen, um die mobilen in- und ausländischen Gesellschaften zu halten. Die Senkung der Gewinnsteuersätze führt per
Saldo zu Einnahmenausfällen bei den Kantonen. Dies in einer Zeit, in welcher die finanzielle Lage vieler Kantone bereits sehr angespannt ist!
Verschiedene Massnahmen zur Attraktivitätssteigerung
Neben den vorstehend skizzierten Massnahmen soll mit einem «step up» den Gesellschaften, welche Steuerprivilegien verlieren,
eine Möglichkeit zur (steuerneutralen) Aufwertung der stillen Reserven und einer gesonderten und reduzierten Besteuerung über
fünf Jahre gegeben werden. Dadurch wird der Übergang in die ordentliche Besteuerung erleichtert. Für neu zuziehende Gesellschaften soll zudem die Möglichkeit zur Aufwertung auf den Firmenwert (inkl. selbst erarbeitetem Goodwill) und Abschreibung dieser
stillen Reserven über 10 Jahre geschaffen werden.
Mit einer Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird innovativen Gesellschaften zudem eine zusätzliche Steueroptimierungsmöglichkeit gegeben. Wie hoch der zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsaufwand sein wird, ist den Kantonen überlassen.
Die Abschaffung der Emissionsabgabe (1 % auf Schaffung von Eigenkapital) ist ein schon lange zur Diskussion stehendes Thema. Der
Bundesrat hat schon länger versprochen, diese in die USTR III mit einzupacken. Dem ist er nun nachgekommen.
Finanzierungsmassnahmen
Die USTR III führt zu einem geschätzten Einnahmenausfall von ca. CHF 1,3 Mia. Es ist klar, dass Kompensationen erforderlich sein
werden. Eine davon ist die Anpassung der mit der USTR II neu geschaffenen Teilbesteuerung von Dividenden auf 70 %. Heute werden Dividenden beim Bund mit 50 % resp. 60 % und bei den Kantonen mit 40 % bis 70 % besteuert. Neu sollen die Kantone verpflichtet werden, Dividenden aus Beteiligungen von 10 % und mehr mit 70 % zu besteuern. Bei der Direkten Bundessteuer wird diese Anpassung ebenfalls gelten.
Weggefallen ist die Kapitalgewinnsteuer, die in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehen war, aber mehrheitlich negativ beurteilt wurde. Ohne grossen Kommentar ist die Aufstockung der Anzahl an Steuerinspektoren enthalten. Diese Massnahme soll ca.
CHF 300 Mio. bringen!
BDO newsletter juni 2015
Botschaft zur unternehmenssteuerreform III
3
Selbstverständlich bedarf durch all diese Anpassungen auch der Finanzausgleich zwischen den Kantonen einer Anpassung. Die Botschaft des Bundesrates behandelt diese Massnahme ausführlich. Das zeigt die politische Sprengkraft der ganzen Botschaft auf. Es
wird noch einiges an parlamentarischem Dissenz zu überwinden sein.
Fazit
Die USTR III erfolgt auf massiven ausländischen Druck. Niemand hat Freude an solchen vom Ausland erzwungenen Reformen. Das
Parlament muss unter hohem Zeitdruck zu einer Lösung kommen, was eine grosse Herausforderung darstellt, da die Interessen und
Meinungen zur USTR III naturgemäss weit auseinandergehen.
Für ordentlich besteuerte Gesellschaften bringt die USTR III eine Entlastung durch die Senkung der Gewinnsteuersätze. Die heute
privilegiert besteuerten Gesellschaften werden höher besteuert werden. Sie werden die Schweiz wohl teilweise verlassen. Dadurch
gehen hoch qualifizierte Arbeitsplätze verloren. Dies ist eine Herausforderung in einer Zeit, in welcher die Frankenstärke zum Verlust von Zehntausenden Arbeitsplätzen führt und noch führen wird.
Die richtige Balance zu finden, damit sich die Steuereinnahmen nicht zu stark verringern, aber dennoch möglichst viele mobile Gesellschaften in der Schweiz verbleiben, ist eine heikle Gratwanderung.
Die letzte Hürde wird wohl eine Volksabstimmung sein, denn mit einem Referendum ist zu rechnen. Was passiert, wenn das Volk die
Gesetzesanpassungen verwirft? Bei der USTR III handelt es sich nicht um freiwillige Massnahmen. Wenn die USTR III keine Mehrheiten finden würde, wären Retorsionsmassnahmen aller wesentlichen Handelspartner zu erwarten. Es bleibt hoch spannend wie das
Parlament und später das Volk entscheiden wird!
Autoren
Erich Ettlin, dipl. Steuerexperte, Leiter Produktbereich Steuern und Recht, Partner, BDO AG Luzern,
Tel: 041 368 13 36, E-Mail: [email protected]
Haben Sie Fragen?
Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 33 Niederlassungen in Ihrer Nähe.
http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/
oder Tel. 0800 825 000
Hinweis
Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können. Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen.
Copyright
Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet. Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.
Ansprechperson: Heidi Fundinger
Tel: 044 444 35 09
E-Mail: [email protected]