Newsletter - Willi Plum

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27. FEBRUAR 2017
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Dipl. Sparkassenbetriebswirt
Willi Plum
Sparkassendirektor a. D.
& Partner, Unternehmensberater
AUSGABE 2, 2017
Leistungs- versus Feststellungsklage
beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens
Der Bundesgerichtshof hat am 21. Febr. 2017 (XI ZR 467/15) zu der Zulässigkeit
einer Feststellungsklage in Widerrufsfällen entschieden, dass eine solche am Vorrang der Leistungsklage scheitert.
Von einem Ihrer Kollegen höre ich, nach seinem Gespräch mit einem BGHAnwalt, dass diese Modifikation für die Anwaltschaft in vielen Fällen (honorarmäßig) eher günstig sei.
Wie dem auch sei, da sind Sie der Experte, ich vermag dies nicht zu beurteilen.
Doch bei der mit einem Widerruf einhergehenden Rückabwicklung kann ich Ihnen
finanzmathematisch helfen.
Daher habe ich in der Anlage eine solche Rückabwicklung, die ich wunschgemäß
für Sie bzw. Ihre Mandanten erstelle, beigefügt.
Zunächst sehen Sie im Tilgungsplan, wie das Musterdarlehen regulär bis zum Tag
der anvisierten Rückabwicklung seitens des Darlehensnehmers zu bedienen ist
und was während dieser Zeit insgesamt an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht
wird.
Dann kommt in der zweiten Anlage die Rückabwicklung in den Status quo ante,
d. h., auf den Zeitpunkt nach Vertragsabschluss, aber vor dem gegenseitigen
Leistungsaustausch. In diesem Papier habe ich verschiedene Anmerkungen / Notizen vorgenommen, die am Bildschirm leicht zu öffnen sind.
Ich hoffe, ich kann dazu beitragen, Ihre Entscheidung zu erleichtern, ob nun eine
Leistungsklage und wenn ja, welche Beträge hiermit einzufordern sind.
PartGes mit Sitz in Viersen
Eingetragen:
AG Essen PR 508
Mit freundlichen Grüßen
Willi Plum & Partner
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