/ EuGH: Radio und TV im Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes 27.02.2017 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien | Telekommunikation Mit rteil gom 16.02.2017 (Az. -641/15) hat der Gerichtshof der Europäischen nion (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass ein Hotelzimmer kein nrt ist, der der röentlichkeit gegen Zahlung eines Eintritsgelds zugänglich ist. Daher k nnen endeunternehmen keine Gebühren für die eiedergabe gon rernseh- und H rfunksendungen über Endgeräte in Hotelzimmern gerlangen. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hate die sterreichische Verwertungsgesellschaf Rundfunk eine Hotelbetreibergesellschaf wegen der eiedergabe gon rernseh- und H rfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Endgeräte in Anspruch genommen. Ihre Klage richtete sich auf die Erteilung gon Auskunf über die Rundfunk- und rernsehprogramme, die empfangen werden k nnen, sowie die Anzahl der betroöenen Hotelzimmer und zum anderen auf chadensersatz. Das erkennende Handelsgericht eien hielt eine Auslegung gon Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestmmten dem rheberrecht gerwandten chutzrechten im Bereich des geistgen Eigentums (ABl. 2006, L 376, . 28) für entscheidungserheblich und legte den rall dem EuGH gor. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die eiedergabe eines eerkes mitels in Hotelzimmern aufgestellter rernsehapparate trotz des prigaten harakters gon Hotelzimmern eine öentliche eiedergabe dar (EuGH, rt. g. 07.12.2006, Az. -306/05, Rn. 47, 54). Anders als das Recht der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/115), setzt das Ausschließlichkeitsrecht der endeunternehmen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 jedoch nicht nur eine öentliche eiedergabe, sondern gielmehr eine öentliche eiedergabe an nrten goraus, die der röentlichkeit gegen Zahlung eines Eintritsgelds zugänglich sind. Insoweit stellt der EuGH – der Begründung des Generalanwalts folgend – fest, dass der Preis eines Hotelzimmers kein Eintritsgeld ist, das speziell als Gegenleistung für die öentliche eiedergabe einer rernseh- oder H rfunksendung gerlangt wird, sondern die Gegenleistung für eine Beherbergungsleistung darstellt, welche je nach Hotelkategorie bestmmte Zusatzleistungen beinhaltet. Haben Sie Fragen? Kontakteren ie gernee Dr. Anna-Lisa Kühn Practce rouup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner Dr. Anna-Lisa Kühn, M.Jur. Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 30 20942157 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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