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/ EuGH: Radio und TV im Hotelzimmer keine öffentliche
Wiedergabe gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes 27.02.2017
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
|
Telekommunikation
Mit
rteil
gom
16.02.2017
(Az.
-641/15)
hat
der
Gerichtshof
der
Europäischen
nion
(EuGH)
im
Rahmen
eines
Vorabentscheidungsersuchens
entschieden,
dass
ein
Hotelzimmer
kein
nrt
ist,
der
der
röentlichkeit
gegen
Zahlung
eines
Eintritsgelds
zugänglich
ist.
Daher
k nnen
endeunternehmen
keine
Gebühren
für
die
eiedergabe
gon
rernseh-
und
H rfunksendungen
über
Endgeräte
in
Hotelzimmern
gerlangen.
Im
zugrundeliegenden
Rechtsstreit
hate
die
sterreichische
Verwertungsgesellschaf
Rundfunk
eine
Hotelbetreibergesellschaf
wegen
der
eiedergabe
gon
rernseh-
und
H rfunksendungen
über
in
Hotelzimmern
aufgestellte
Endgeräte
in
Anspruch
genommen.
Ihre
Klage
richtete
sich
auf
die
Erteilung
gon
Auskunf
über
die
Rundfunk-
und
rernsehprogramme,
die
empfangen
werden
k nnen,
sowie
die
Anzahl
der
betroöenen
Hotelzimmer
und
zum
anderen
auf
chadensersatz.
Das
erkennende
Handelsgericht
eien
hielt
eine
Auslegung
gon
Art.
8
Abs.
3
der
Richtlinie
2006/115/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
gom
12.
Dezember
2006
zum
Vermietrecht
und
Verleihrecht
sowie
zu
bestmmten
dem
rheberrecht
gerwandten
chutzrechten
im
Bereich
des
geistgen
Eigentums
(ABl.
2006,
L
376,
.
28)
für
entscheidungserheblich
und
legte
den
rall
dem
EuGH
gor.
Nach
der
Rechtsprechung
des
EuGH
stellt
die
eiedergabe
eines
eerkes
mitels
in
Hotelzimmern
aufgestellter
rernsehapparate
trotz
des
prigaten
harakters
gon
Hotelzimmern
eine
öentliche
eiedergabe
dar
(EuGH,
rt.
g.
07.12.2006,
Az.
-306/05,
Rn.
47,
54).
Anders
als
das
Recht
der
ausübenden
Künstler
und
Tonträgerhersteller
(Art.
8
Abs.
1
und
2
der
Richtlinie
2006/115),
setzt
das
Ausschließlichkeitsrecht
der
endeunternehmen
gemäß
Art.
8
Abs.
3
der
Richtlinie
2006/115
jedoch
nicht
nur
eine
öentliche
eiedergabe,
sondern
gielmehr
eine
öentliche
eiedergabe
an
nrten
goraus,
die
der
röentlichkeit
gegen
Zahlung
eines
Eintritsgelds
zugänglich
sind.
Insoweit
stellt
der
EuGH
–
der
Begründung
des
Generalanwalts
folgend
–
fest,
dass
der
Preis
eines
Hotelzimmers
kein
Eintritsgeld
ist,
das
speziell
als
Gegenleistung
für
die
öentliche
eiedergabe
einer
rernseh-
oder
H rfunksendung
gerlangt
wird,
sondern
die
Gegenleistung
für
eine
Beherbergungsleistung
darstellt,
welche
je
nach
Hotelkategorie
bestmmte
Zusatzleistungen
beinhaltet.
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