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Spott und Ironie im Arbeitszeugnis – ist das zulässig?
Gerade wenn ein Arbeitsverhältnis nicht im gegenseitigen Einvernehmen endet, gibt es in der Folgezeit häufig
Streit über z. B. Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder auch die Erstellung eines wohlwollenden
Arbeitszeugnisses. Hier nutzen Arbeitgeber oftmals die
Chance, ihrem früheren Beschäftigten noch einmal eins
„auszuwischen“, indem sie versteckte Codes in das
Zeugnis aufnehmen – was jedoch unzulässig ist. Doch
dürfen Arbeitgeber das Zeugnis dann „wenigstens“ mit
einer Spur Ironie verfassen?
Beschäftigter darf Zeugnisentwurf vorlegen: Ein Verkehrsfachwirt stritt nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber unter anderem um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses.
In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes, Rechtsanwalt
qualifiziertes Zeugnis erstellt. Auch wurde explizit fest- Benjamin H. Eismann
gehalten, dass der Beschäftigte einen Zeugnisentwurf
vorlegen darf, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Arbeitgeber erstellt ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis: Der überreichte Entwurf wurde
bei der Erstellung des Zeugnisses auch berücksichtigt. Allerdings nahm der Arbeitgeber einige Änderungen vor. So ersetzte er manche Wörter durch Synonyme – z. B. „zu
jeder Zeit“ statt „stets“ – oder Steigerungen – z. B. „auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse“ statt „auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse“. Auch schrieb er:
„Wenn es bessere Note als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“.
Letztlich enthielt die Abschlussformel kein Bedauern – der Arbeitgeber schrieb vielmehr nur, dass er das Verlassen des Verkehrsfachwirts zur Kenntnis nehme.
Der Beschäftigte hielt das erstellte Zeugnis für wertlos und zog vor Gericht. Das
zuständige Arbeitsgericht war der gleichen Ansicht, weshalb es gegen den Arbeitgeber aufgrund der Nichterteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses
ein Zwangsgeld festsetzte. Das wiederum wollte sich der Arbeitgeber nicht gefallen
lassen. Zeugnistext darf nicht ins Lächerliche gezogen werden: Das Landesarbeitsgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die Zwangsgeldfestsetzung durch das
Arbeitsgericht zu Recht erfolgt war (Beschluss v. 14.11.2016, Az.: 12 Ta 475/16). Der
Arbeitgeber hatte schließlich kein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erstellt.
Bindung an Zeugnisentwurf: Bei der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
kann der Arbeitgeber grundsätzlich frei über den Textinhalt entscheiden. Er hat nach
§ 109 II Gewerbeordnung allerdings darauf zu achten, dass das Zeugnis klar und
verständlich ist sowie wohlwollend, wahrheitsgemäß und ohne jegliche Geheimcodes
bzw. sich widersprechende Formulierungen verfasst wird.
Die Parteien können sich aber darauf einigen, dass der Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf seines ehemaligen Beschäftigten übernimmt. In diesem Fall steht dem Arbeitgeber allerdings ein Recht zur Kontrolle und Änderung zu. Werden nämlich die oben
genannten Prinzipien – wie die Zeugniswahrheit – im Entwurf nicht eingehalten, darf
der Arbeitgeber hiervon abweichen und Änderungen am Text vornehmen.
Entspricht der Zeugnisentwurf jedoch den gesetzlichen Anforderungen, kann der Arbeitgeber nur davon abweichen, wenn er sich dieses Recht explizit vorbehalten hat.
Vorliegend durfte er den Zeugnistext laut Vergleich jedoch nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grunds ändern. Ein solch wichtiger Grund war für die Richter aber nicht
ersichtlich.
Zeugnisformulierung nicht ernst gemeint: Das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis vermittelte den Eindruck, dass der Arbeitgeber nicht wirklich meinte, was er im
Zeugnis niedergeschrieben hatte. Das wurde vor allem aufgrund der unnötigen Synonyme und der Steigerung bestimmter Begriffe deutlich. Aber auch der Hinweis,
wonach am liebsten eine bessere Note als „sehr gut“ vergeben worden wäre, passte
nicht zur Abschlussformel, wonach das Ausscheiden des Verkehrsfachwirts aus dem
Unternehmen nicht bedauert, sondern nur zur Kenntnis genommen wurde. Wäre der
Beschäftigte wirklich besser als „sehr gut“ gewesen, hätte der Arbeitgeber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen nämlich sehr wohl bedauert.
Arbeitsrecht – EISMANN Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt Benjamin H. Eismann: Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht,
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