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/ VG Köln: Provider scheitert mit Eilantrag gegen
Vorratsdatenspeicherung 22.02.2017
Telekommunikation
Mit
Beschluss
vom
31.
anuar
2017
hat
das
Verwaltungsgericht
Köln
einen
Eilantrag
des
Providers
SpaceNet
G
auf
ussetzung
des
deutschen
Gesetzes
zur
Vorratsdatenspeicherung
als
unbegrfndet
zurfckgewiesen.
Hintergrund
rm
Mai
2016
hate
die
SpaceNet
G
aus
Mfnchen
eine
einstweilige
nordnung
beantragt,
um
von
der
ab
1.
uli
2017
geltenden
Pricht
ffr
Provider
zur
Vorratsdatenspeicherung
aus
113
b
bs.
3
TKG
i.V.m.
150
bs.
13
TKG
ausgenommen
zu
werden.
Konkret
ging
es
der
SpaceNet
G
darum,
von
der
gesetzlichen
Verprichtung
zur
Einrichtung
und
Bereithaltung
der
technischen
nlagen
und
anderer
Organisatonsmaänahmen,
die
ffr
eine
Erffllung
der
Speicherpricht
notwendig
sind,
vorläuig
entbunden
zu
werden.
Die
SpaceNet
G
ffhrte
in
diesem
ahmen
aus,
die
Speicherung
verstoäe
gegen
Grundrechte
und
berief
sich
auf
ihre
Berufsfreiheit
rt.
12
GG),
sowie
die
Grundrechte
ihrer
Kunden,
insbesondere
deren
Fernmeldegeheimnis
rt.
10
GG).
Darfber
hinaus
machte
sie
einen
Verstoä
gegen
die
jeweiligen
Grundrechte
aus
der
Charta
der
Grundrechte
der
europäischen
Union
und
ihrer
Dienstleistungsfreiheit
geltend.
Der Beschluss des VG Köln
Das
Gericht
wies
den
ntrag
ab.
Da
es
sich
bei
der
ussetzung
des
Vollzugs
eines
Gesetzes
um
einen
schweren
Eingrif
in
die
Gestaltungsfreiheit
des
Gesetzgebers
handele,
seien
besonders
strenge
nforderungen
zu
stellen.
Das
notwendige
echtsschutzbedfrfnis
bestehe
zwar
auch
vor
rnkraftreten
des
Gesetzes,
da
bei
einem
Verstoä
gegen
die
Speicherpricht
ab
dem
ersten
Geltungstag
ein
Buägeld
von
bis
zu
500.000
Euro
drohe.
Doch
könne
die
SpaceNet
G
nicht
glaubhaf
machen,
dass
ihr
bei
Vollzug
des
fraglichen
Gesetzes
irreversible
oder
zumindest
schwer
revidierbare
Nachteile
entstehen
wfrden.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Das
Gericht
sieht
zudem
fberwiegende
Punkte
daffr
sprechen,
dass
die
deutsche
Neuregelung
der
Vorratsdatenspeicherung
mit
den
deutschen)
nforderungen
des
Grundgesetzes
vereinbar
sei.
Es
sei
jedoch
im
ahmen
eines
Hauptsacheverfahrens
zu
klären,
ob
die
Vorratsdatenspeicherung
unzulässig
in
Persönlichkeitsrechte
der
Kunden
eingreife.
Ffr
das
im
Vordergrund
stehende
nliegen,
ob
die
rnvesttonsI
und
Bereithaltungskosten
den
Telekommunikatonsunternehmen
auferlegt
werden
könnten,
sei
dies
unerheblich.
ewar
könne
die
identizierende
euordnung
d namischer
rPI dressen
in
den
Schutzbereich
des
rt.10
GG
fallen
wir
berichteten ).
Doch
könne
die
nicht
unmitelbar
selbst
betrofene)
SpaceNet
G
nicht
mit
Verweis
auf
Grundrechte
ihrer
Kunden
die
Übermitlung
der
Vorratsdaten
verweigern.
Daher
könne
sie
auch
nicht
im
Vorfeld
die
Schafung
und
Bereithaltung
der
technischen
Voraussetzungen
ablehnen.
Darfber
hinaus
entstfnde
durch
die
reine
Speicherung
der
Daten
auch
kein
irreparabler
Schaden
ffr
die
Kunden,
da
sich
der
Nachteil
ffr
den
Einzelnen
erst
durch
den
bruf
der
Daten
konkretsiere
und
verdichte.
Dem
wfrde
die
Neuregelung
der
Vorratsdatenspeicherung
durch
die
Kombinaton
einer
möglichst
begrenzten
Speicherpricht
mit
strengen
brufregeln
gerecht.
Das
Gericht
betont
auch
die
verfassungsrechtlich
gebotene
Efektvierung
der
Strafverfolgung,
die
durch
die
Speicherpricht
unterstftzt
wfrde.
bschlieäend
zu
klären
seien
diese
komplexen
Fragen
jedoch
im
Hauptsacheverfahren.
Möglicher Verstoß gegen Unionsrecht nicht Gegenstand der Prüfung
Ob
die
neue
Vorratsdatenspeicherung
gegen
Europarecht
verstoäe,
beantwortet
das
VG
Köln
nicht
und
verweist
unter
Berufung
auf
die
Komplexität
der
Fragen
auf
das
Hauptsacheverfahren.
Ausblick
Die
Wogen
um
die
Frage
der
echtmääigkeit
der
Vorratsdatenspeicherung
gläten
sich
nicht.
Nach
den
eher
ablehnenden
Stmmen
aus
dem
Urteil
des
EuGH
vom
Dezember
und
dem
kfrzlich
veröfentlichten
Gutachten
des
Bundestags
wir
berichteten )
spricht
das
VG
Köln
sich
vorliegend
vorsichtg
ffr
deren
echtmääigkeit
aus.
ngesichts
der
vor
dem
Bundesverfassungsgericht
anhängigen
Verfassungsbeschwerden
zu
dieser
Frage
bleibt
es
nun
gespannt
abzuwarten,
wie
dessen
Urteil
ausfallen
wird.
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Pascal
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