/ VG Köln: Provider scheitert mit Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung 22.02.2017 Telekommunikation Mit Beschluss vom 31. anuar 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag des Providers SpaceNet G auf ussetzung des deutschen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung als unbegrfndet zurfckgewiesen. Hintergrund rm Mai 2016 hate die SpaceNet G aus Mfnchen eine einstweilige nordnung beantragt, um von der ab 1. uli 2017 geltenden Pricht ffr Provider zur Vorratsdatenspeicherung aus 113 b bs. 3 TKG i.V.m. 150 bs. 13 TKG ausgenommen zu werden. Konkret ging es der SpaceNet G darum, von der gesetzlichen Verprichtung zur Einrichtung und Bereithaltung der technischen nlagen und anderer Organisatonsmaänahmen, die ffr eine Erffllung der Speicherpricht notwendig sind, vorläuig entbunden zu werden. Die SpaceNet G ffhrte in diesem ahmen aus, die Speicherung verstoäe gegen Grundrechte und berief sich auf ihre Berufsfreiheit rt. 12 GG), sowie die Grundrechte ihrer Kunden, insbesondere deren Fernmeldegeheimnis rt. 10 GG). Darfber hinaus machte sie einen Verstoä gegen die jeweiligen Grundrechte aus der Charta der Grundrechte der europäischen Union und ihrer Dienstleistungsfreiheit geltend. Der Beschluss des VG Köln Das Gericht wies den ntrag ab. Da es sich bei der ussetzung des Vollzugs eines Gesetzes um einen schweren Eingrif in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers handele, seien besonders strenge nforderungen zu stellen. Das notwendige echtsschutzbedfrfnis bestehe zwar auch vor rnkraftreten des Gesetzes, da bei einem Verstoä gegen die Speicherpricht ab dem ersten Geltungstag ein Buägeld von bis zu 500.000 Euro drohe. Doch könne die SpaceNet G nicht glaubhaf machen, dass ihr bei Vollzug des fraglichen Gesetzes irreversible oder zumindest schwer revidierbare Nachteile entstehen wfrden. Kein Verstoß gegen das Grundgesetz Das Gericht sieht zudem fberwiegende Punkte daffr sprechen, dass die deutsche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung mit den deutschen) nforderungen des Grundgesetzes vereinbar sei. Es sei jedoch im ahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären, ob die Vorratsdatenspeicherung unzulässig in Persönlichkeitsrechte der Kunden eingreife. Ffr das im Vordergrund stehende nliegen, ob die rnvesttonsI und Bereithaltungskosten den Telekommunikatonsunternehmen auferlegt werden könnten, sei dies unerheblich. ewar könne die identizierende euordnung d namischer rPI dressen in den Schutzbereich des rt.10 GG fallen wir berichteten ). Doch könne die nicht unmitelbar selbst betrofene) SpaceNet G nicht mit Verweis auf Grundrechte ihrer Kunden die Übermitlung der Vorratsdaten verweigern. Daher könne sie auch nicht im Vorfeld die Schafung und Bereithaltung der technischen Voraussetzungen ablehnen. Darfber hinaus entstfnde durch die reine Speicherung der Daten auch kein irreparabler Schaden ffr die Kunden, da sich der Nachteil ffr den Einzelnen erst durch den bruf der Daten konkretsiere und verdichte. Dem wfrde die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung durch die Kombinaton einer möglichst begrenzten Speicherpricht mit strengen brufregeln gerecht. Das Gericht betont auch die verfassungsrechtlich gebotene Efektvierung der Strafverfolgung, die durch die Speicherpricht unterstftzt wfrde. bschlieäend zu klären seien diese komplexen Fragen jedoch im Hauptsacheverfahren. Möglicher Verstoß gegen Unionsrecht nicht Gegenstand der Prüfung Ob die neue Vorratsdatenspeicherung gegen Europarecht verstoäe, beantwortet das VG Köln nicht und verweist unter Berufung auf die Komplexität der Fragen auf das Hauptsacheverfahren. Ausblick Die Wogen um die Frage der echtmääigkeit der Vorratsdatenspeicherung gläten sich nicht. Nach den eher ablehnenden Stmmen aus dem Urteil des EuGH vom Dezember und dem kfrzlich veröfentlichten Gutachten des Bundestags wir berichteten ) spricht das VG Köln sich vorliegend vorsichtg ffr deren echtmääigkeit aus. ngesichts der vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage bleibt es nun gespannt abzuwarten, wie dessen Urteil ausfallen wird. HabeneSieeFragen? Kontakteren Sie gernee Pascal Schumacher Practcee rooup Telekommunikaton Ansprechpartner PascaleSchomacher Mitglied der Practice Group Telekommunikation Mitglied der Practice Group Kartellrecht echtsanwalt T +49 30 20942175 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
© Copyright 2024 ExpyDoc