Vorlage – zur Kenntnisnahme - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 18/0167
22.02.2017
18. Wahlperiode
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Zulassung von Ausnahmen für die Nebenbeschäftigung von Senatsmitgliedern
Abgeordnetenhaus von Berlin
18. Wahlperiode
Seite 2
Drucksache 18/0167
Der Senat von Berlin
WiEnBe – IV B 1
Tel.: 9013 (913) 7518
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
V o r l a g e
- zur Kenntnisnahmedes Senats von Berlin
über Zulassung von Ausnahmen für die Nebenbeschäftigung von Senatsmitgliedern
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Der Verwaltungsrat der IBB besteht gemäß § 12 Abs. 1 IBB-Gesetz aus insgesamt neun
Mitgliedern, von denen sechs vom Senat und die übrigen drei von der Personalvertretung zu
bestellen sind.
Der Senat teilt dem Abgeordnetenhaus mit, dass er für die Senatorin für Wirtschaft, Energie
und Betriebe, Ramona Pop, für die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin
Lompscher und für den Senator für Finanzen, Dr. Matthias Kollatz-Ahnen, eine Ausnahme
für die Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat der Investitionsbank Berlin (IBB) zugelassen hat.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Senatorengesetzes (SenG) in der Fassung vom 6. Januar 2000
(GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. S.
334), dürfen die Mitglieder des Senats weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Senat kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SenG Ausnahmen zulassen,
wenn die Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt.
Die IBB ist gemäß § 5 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes (IBB-Gesetz) die Struktur- und
Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgabe betreibt die IBB Fördergeschäfte, in erster
Linie durch die Gewährung von Darlehen, Zuschüssen und anderen Finanzierungsformen.
Es ist somit im dringenden öffentlichen Interesse des Landes Berlin, wenn dem Verwaltungsrat auch Mitglieder des Senats angehören.
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SenG wird dem Abgeordnetenhaus hiervon Mitteilung gemacht.
Berlin, den 14.02.2017
Der Senat von Berlin
Michael M ü l l e r
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Regierender Bürgermeister
Ramona P o p
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Senatorin für Wirtschaft,
Energie und Betriebe