Drucksache 18/0167 22.02.2017 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – Zulassung von Ausnahmen für die Nebenbeschäftigung von Senatsmitgliedern Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0167 Der Senat von Berlin WiEnBe – IV B 1 Tel.: 9013 (913) 7518 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahmedes Senats von Berlin über Zulassung von Ausnahmen für die Nebenbeschäftigung von Senatsmitgliedern --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Der Verwaltungsrat der IBB besteht gemäß § 12 Abs. 1 IBB-Gesetz aus insgesamt neun Mitgliedern, von denen sechs vom Senat und die übrigen drei von der Personalvertretung zu bestellen sind. Der Senat teilt dem Abgeordnetenhaus mit, dass er für die Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop, für die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher und für den Senator für Finanzen, Dr. Matthias Kollatz-Ahnen, eine Ausnahme für die Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat der Investitionsbank Berlin (IBB) zugelassen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Senatorengesetzes (SenG) in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2016 (GVBl. S. 334), dürfen die Mitglieder des Senats weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ oder Gremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Senat kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SenG Ausnahmen zulassen, wenn die Wahl oder Entsendung im öffentlichen Interesse liegt. Die IBB ist gemäß § 5 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes (IBB-Gesetz) die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben. Im Rahmen dieser Aufgabe betreibt die IBB Fördergeschäfte, in erster Linie durch die Gewährung von Darlehen, Zuschüssen und anderen Finanzierungsformen. Es ist somit im dringenden öffentlichen Interesse des Landes Berlin, wenn dem Verwaltungsrat auch Mitglieder des Senats angehören. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SenG wird dem Abgeordnetenhaus hiervon Mitteilung gemacht. Berlin, den 14.02.2017 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r .............................................. Regierender Bürgermeister Ramona P o p ............................................. Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe
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