12. Einheit - Vertragsrecht III

Vertragsrecht III
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Rechte des Bestellers
§ 634 BGB
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen
der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
2
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Rechte des Bestellers
Nacherfüllung, 635 BGB
Selbstvorname und Aufwendungsersatz, § 637 Abs. 1 BGB
Rücktritt, § 323, 326 Abs. 5 BGB
Minderung, § 638 Abs. 1 S. 1 BGB
Schadensersatz, §§ 280, 281, 283, 311 a BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
3
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Nacherfüllung
Ausdruck des Rechts auf zweite Andienung (wie im Kaufrecht)
zwei Arten der Nacherfüllung: Nachbesserung oder Neuherstellung
Wahlrecht liegt beim Unternehmer (anders als im Kaufrecht)
Unternehmer trägt Kosten der Nacherfüllung, § 635 Abs. 2 BGB
P: ob auch Schäden erfasst sind, die durch Beseitigung des
Mangels entstehen, ist umstritten
§ 635 Abs. 2 BGB ist eigene Anspruchsgrundlage
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
4
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Nacherfüllung
bei Neuherstellung: Rückgewähr des mangelhaften Werkes, § 635 Abs.
5 BGB
Ausschlusstatbestände für die Nacherfüllung
(echte) Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Leistungsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten,
§ 635 Abs. 3 BGB
§ 635 Abs. 3 BGB geht über § 275 Abs. 2 BGB hinaus
Interessenabwägung entscheidend
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
5
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
§ 637 Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen
Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die
Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) …
keine Parallele im Kaufrecht
abschließende Regelung (kein Rückgriff auf GoA oder Bereicherungsrecht)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
6
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
Voraussetzungen
kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruch nach
§§ 275, 635 Abs. 3 BGB
Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, § 637 Abs. 1
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, § 637 Abs. 2 S. 1 BGB
Verweis auf § 323 Abs. 2 BGB
§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: unberechtigte Erfüllungsverweigerung
§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: relatives Fixgeschäft
§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: besondere Umstände
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
7
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, § 637 Abs. 2 S. 2 BGB
Fehlschlagen der Nacherfüllung
Unzumutbarkeit für den Besteller (keine Interessenabwägung
erforderlich)
Rechtsfolgen
Aufwendungsersatzanspruch, § 637 Abs. 1 BGB
Erforderlichkeit der Aufwendungen
objektiver Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden
Bestellers
Anspruch auf Leistung eines Vorschusses, § 637 Abs. 3 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
8
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Rücktritt
Verweis auf die §§ 323, 326 Abs. 5 BGB
behebbare Mängel (qualitative Verzögerung)
Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, § 323 Abs. 1 BGB
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§ 323 Abs. 1 BGB
§ 636 BGB (Sondervorschrift für Rücktritt beim Werkvertrag)
berechtigte Nacherfüllungsverweigerung, § 635 Abs. 3 BGB
Fehlschlagen der Nacherfüllung
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
9
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Rücktritt
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung
gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
unbehebbare Mängel (qualitative Unmöglichkeit)
Fristsetzung entbehrlich, § 326 Abs. 5 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
10
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Minderung
§ 638 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch
Erklärung
gegenüber
dem
Unternehmer
mindern.
Der
Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
…
Voraussetzungen
Voraussetzung des Rücktritts gem. § 323, 326 Abs. 5 BGB
Aber: Minderung auch bei unerheblichen Mängeln (nach § 638 Abs.
1 S. 2 BGB ist § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anwendbar)
als Gestaltungsrecht durch Erklärung auszuüben (§ 638 Abs. 1 S. 1)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
11
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert
des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so
ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und §
347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsfolgen
Herabsetzung der Vergütung gem. § 638 Abs. 3 S. 1 BGB in Höhe
des mangelbedingten Minderwertes
Erstattungsanspruch bei bereits gezahlter volle Vergütung, § 638
Abs. 4 S. 1 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
12
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Schadensersatz
einfacher Schadensersatz, §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB
Mangelfolgeschäden: Schäden an sonstigen Rechten,
Rechtsgütern und Interessen
Integritätsinteresse
Verzögerungsschaden, §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2 , 286 BGB
Werkunternehmer ist mit der Nacherfüllung in Verzug
kein Ersatz des Nutzungsausfallschadens (nach h.M. ersatzfähig
als einfacher Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
13
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Schadensersatz statt der Leistung
Erfüllungsinteresses (Minderwert der Leistung, Kosten der
Ersatzvornahme, entgangener Gewinn)
behebbare Mängel, §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 281 BGB
Fristsetzung erforderlich, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§ 281 Abs. 2 BGB
§ 636 BGB
unbehebbare Mängel
nachträgliches Leistungshindernis, §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1, 3,
283 BGB
anfänglich Leistungshindernis, §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
14
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer
Schadensersatz),
nur bei erheblichen Mängeln, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB
Unternehmer kann mangelhaftes Werk zurückfordern, §
281 Abs. 5 iVm. §§ 346 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz)
bei unerheblichen Mängeln
Besteller behält das Werk und macht lediglich mangelbedingte
Schäden geltend (mangelbedingter Minderwert, Reparaturkosten)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
15
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
keine Besonderheiten im Werkvertragsrecht
Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der
Leistung („Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“)
Rechtsfolgen
Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der
Leistung getätigt hat
Begriff der Aufwendungen: freiwillige Vermögensopfer
Beispiele: Vertragskosten; Kosten für Zubehör, dass extra für
das Werk erworben wurde
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
16
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Ausschluss der Mängelrechte
§§ 639, 640 Abs. 2 BGB
vertraglicher Gewährleistungsausschluss
gem. § 639 BGB Beschränkung bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels
Beschaffenheitsgarantie des Unternehmers
bei AGB: Klauselverbot des § 309 Nr. 8b BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
17
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
gesetzlicher Gewährleistungsausschluss: § 640 Abs. 2 BGB
(Abnahme in Kenntnis des Mangels)
Ausnahme: Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte
Rechtsfolge
Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach
§ 634 Nr. 1 - 3 BGB (Nacherfüllung, Kostenersatz bei
Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung)
Aber: Schadensersatzansprüche bleiben bestehen!
§ 634 Nr. 4 BGB nicht in § 640 Abs. 2 BGB genannt
P: Fristsetzung erforderlich?
denn Nacherfüllung ist gem. § 640 Abs. 2 ausgeschlossen
wohl (+), da Unternehmer sonst Recht zur zweiten
Andienung verliert
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
18
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Kündigung, § 649 f. BGB
Kündigung durch Besteller
Ordentliche Kündigung, § 649 S. 1 BGB
jederzeit möglich
kein besonderer Grund erforderlich
Aber: voller Vergütungsanspruch des Unternehmers, § 649 S. 2
Anrechnung ersparter Aufwendungen und sonstiger Vorteile
Vermutungsregel mit Blick auf Vergütung, § 649 S. 3 BGB
Kündigung aus wichtigem Grund
Rechtsgrundlage: § 313 BGB analog bzw. 649 S. 1 BGB analog
Vergütung nur für erbrachte Leistung, § 649 S. 1 nicht anwendbar
Kündigung bei wesentl. Überschreitung des Kostenanschlags, § 650
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
19
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Kündigung durch Unternehmer
kein freies Kündigungsrecht
allerdings Kündigungsrechte in § 643 und § 648a Abs. 5 S. 1 BGB
Kündigungsrecht bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit,
§ 643 BGB
Voraussetzungen
Fristsetzung
Androhung der Kündigung
Rechtsfolgen
Vertrag gilt als aufgehoben, § 643 S. 2 BGB
Anspruch auf Teilvergütung, § 645 Abs. 1 S. 1 BGB
Kündigungsrecht bei Verweigerung der
Bauhandwerkersicherung, § 648a Abs. 5 S. 1 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
20
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Verjährung
Ansprüche auf Nacherfüllung, Kostenersatz bei Selbstvornahme
und Schadensersatz: § 634a Abs. 1 BGB
bei Bauwerken: fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2)
Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann § 634a Abs. 3 BGB
bei Herstellung, Wartung und Veräußerung anderer Sachen:
zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1)
Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann § 634a Abs. 3 BGB
bei sonstigen Werken: Regelverjährung (§ 634a Abs. 1 Nr. 3)
Ansprüche auf Rücktritt und Minderung: § 634a Abs. 4, 5 BGB, §
218 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
21
Vertragsrecht III
§ 7 Werkvertrag
Dienstvertrag, § 611 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
22
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Wesen des Dienstvertrages
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,
zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
wesentliche Elemente: Dienstleistung und Vergütung
dauerhafte Dienstleistung: sog. „Dienstverhältnis“
Abgrenzung zum Auftrag: Vergütung, § 612 BGB
Abgrenzung zum Werkvertrag: beim Werkvertrag ist Erfolg, nicht
Tätigkeit geschuldet
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
23
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Pflichten des Dienstverpflichteten
Dienstleistungspflicht, § 611 Abs. 1 Alt. 1 BGB
im Zweifel persönlich zu erbringen, § 613 S. 1 BGB
Anspruch im Zweifel nicht übertragbar, § 613 S. 2 BGB
Sonderregelungen für den Betriebsübergang gem. § 613a BGB
bei Arbeitsverträgen: Direktions- und Weisungsrecht des
Arbeitgebers (vgl. § 106 GewO)
Drittwirkung der Grundrechte des Arbeitnehmers
(Art. 4, 5 oder 9 Abs. 3 GG)
Besondere Bedeutung der Nebenpflichten: Verschwiegenheitspflicht,
Aufklärungspflichten, Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
24
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Pflichten des Dienstberechtigten
Vergütungspflicht, § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Vergütung gilt als vereinbart, § 612 Abs. 1 BGB (gesetzliche Fiktion)
Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB
Gesetzliche Beschränkungen
Gleiches Entgelt für Frauen und Männer (AGG)
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Fälligkeit der Vergütung, § 614 BGB
grundsätzlich nach Leistungserbringung
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
25
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Rechte des Dienstberechtigten
kein eigenständiges dienstvertragliches Gewährleistungsrecht
Stattdessen: Anwendung der allgemeinen Vorschriften
Einzelne Rechte
1. Erfüllungsanspruch
2. Schadensersatz und Rücktritt, §§ 280 Abs. 1,3, 281, 283 BGB
sowie § 326 BGB
3. Verweigerung der Vergütung, § 320 BGB
4. Kündigungsrecht, §§ 621 f., 626 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
26
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Ausnahmen vom Entfallen der Vergütungspflicht:
Annahmeverzug des Dienstberechtigten, §§ 615, 293 ff.
Verantwortlichkeit des Dienstberechtigten für
Leistungshindernis (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB)
Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB
persönliche Dienstverhinderung, § 616 S. 1 BGB
§ 3 EFZG
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
27
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Rechte des Dienstverpflichteten
1. Leistungsverweigerungsrecht gem. 320 BGB
2. wenn Vergütung nicht in Geld geleistet werden soll:
Ansprüche nach §§ 280 ff., 323 ff. BGB
3. Kündigungsrecht gem. §§ 621 f., 626 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
28
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Ordentliche Kündigung, § 621 BGB
§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es
eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der
Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so
kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis
623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden,
gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
29
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Ordentliche Kündigung, §§ 621 f. BGB
kommt nur bei Dienstverhältnissen in Betracht, die auf unbestimmte
Zeit geschlossen wurden
Voraussetzungen
Einhaltung der Kündigungsfrist
bei freien Dienstverträgen: § 621 BGB
bei Arbeitsverträgen: § 622 BGB
4 Wochen zu Mitte oder Ende eines Kalendermonats
gestaffelte Verlängerung für Kündigung durch Arbeitgeber
je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
in Probezeit, § 622 Abs. 3 BGB: 2 Wochen
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
30
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz, KSchG
soziale Rechtfertigung
Mutterschutzgesetz, KSchG
§§ 138, 242 BGB
keine Berücksichtigung des AGG
Frage der Diskriminierung ist im Rahmen der Sozialwidrigkeit der
Kündigung nach dem KSchG relevant
Weitere Einzelheiten: Veranstaltungen zum Arbeitsrecht
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
31
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Außerordentliche Kündigung, § 626 f. BGB
Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB
vorherige Abmahnung erforderlich (ultima ratio)
Kündigung bei Diensten höherer Art, § 627 BGB
besonderes Vertrauensverhältnis
kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich
weitergehende Ansprüche: § 628 BGB
darüber hinaus: Aufhebungsvertrag
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
32
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Arten des Dienstvertrages: Behandlungsvertrag
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die
medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur
Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient)
zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht
ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung
bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu
erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
33
Vertragsrecht III
§ 8 Dienstvertrag
Arten des Dienstvertrages: Behandlungsvertrag
§ 630 b BGB: Anwendung der §§ 611 ff. BGB, soweit nichts anderes
bestimmt ist
Sonderregelungen zu
Mitwirkungs- und Informationspflichten, § 630 c BGB
Einwilligungs- und Aufklärungspflicht, § 630 d BGB
Dokumentationspflicht, § 630 f BGB
Beweislastregelung, § 630 h BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
34