19. Einheit - Vertragsrecht II

Vertragsrecht II
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Schicksal der Gegenleistungspflicht, § 326 BGB
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Unmöglichkeit
von keinem der
Beteiligten zu
vertreten
vom Schuldner
zu vertreten
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
vom Gläubiger
zu verantworten
von beiden
Beteiligten zu
vertreten
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
von keinem der
Beteiligten zu
vertreten
von keinem der
Beteiligten zu
vertreten
Vollständige
Unmöglichkeit
teilweise
Unmöglichkeit
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
qualitative
Unmöglichkeit
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Vertragsrecht II
474 BGB
BGB
§§ 447
Begriff
des Verbrauchsgüterkaufs;
anwendbare
Gefahrübergang
beim Versendungskauf
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Vorschriften
§
326
BGB
§ 446
Gefahrund
Lastenübergang
von keinem
der Beteiligten
zu vertretende
Unmöglichkeit
(1) Versendet
der Verkäufer
auf Verlangen
des Käufers
(1)
(1)…
… verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem
die
Gefahrtragung:
Fallso
des
„zufälligen“
Untergangs
der
Sache
(2)
derÜbergabe
Gläubiger
für
den die
Umstand,
aufauf
Grund
dessen
MitIst
der
der
verkauften
Sache
geht
die
Gefahr
Erfüllungsort,
geht
Gefahr
den
Käufer
(2)
…
der Schuldner
§ 275
Abs.
1und
bisdie
3 der
nicht
zu
leisten
des
zufälligen
Untergangs
zufälligen
sobald
der
Verkäufer
Sache
dem
Kernfrage:
wer
trägtnach
das
Risiko
(„Preisgefahr“,
„Gegenleistungs(3) über,
…
braucht,
allein
oder
weit
überwiegend
verantwortlich
Verschlechterung
auf
den
Käufer
Von zur
der
Spediteur,
dem
Frachtführer
oder über.
der
sonst
gefahr“)?
(4)
§
447
Absatz
1
gilt
mit
der
Maßgabe,
dass
die
Gefahr
oder
tritt
dieser
vom Käufer
Schuldner
nicht
zu
Übergabe
an gebühren
dem
die Nutzungen
und
Ausführung
der Versendung
bestimmten
Person
des
zufälligen
Untergangs
und
derzuzufälligen
Umstand
zu einer
Zeit
ein,
welcher
§vertretende
326
1Lasten
S.
1 BGB:
der
Schuldner
trägt
erAbs.
die
der
Sache.
Übergabe
steht es
oder
Anstalt
ausgeliefert
hat.Der
Verschlechterung
nur
dann
auf
den ist,
Käufer
der
Gläubiger
im Verzug
derder
Annahme
so
gleich,
wenn
der
Käufer
im
Verzug
Annahme
ist.
(2) Hat
der
Käufer
eine
besondere
Anweisung
über
die
Art
übergeht,
der des
Käufer
den Spediteur,
den
Begründung:
Ausdruck
funktionellen
Synallagma
behält
der wenn
Schuldner
den
Anspruch
auf die
der
Versendung
erteilt
weicht
Verkäufer ohne
Frachtführer
oder
dieund
sonst
zurderAusführung
der
Gegenleistung.
dringenden
Grund
von
der
Anweisung
ab,
so
ist
der
Ausnahmen:
Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der
Verkäufer
Käufer hat
für den
daraus
entstehenden
Ausführungdem
beauftragt
und der
Unternehmer
dem
§ 326
Abs.
2
S.
1
Alt.
2
BGB:
Gläubigerverzug
Schaden
verantwortlich.
Käufer diese
Person oder Anstalt nicht zuvor
benannt
§ 446
BGB:hat.
Übergabe an Käufer
§ 447 BGB: Übergabe an Spediteur (Versendungskauf)
Aber: beachte § 474 Abs. 4 BGB
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
§ 326 Abs. 1 BGB ist dispositiv: individualvertraglich abdingbar
Aber: Abbedingung in AGB scheitert an § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB
weitere Rechtsfolgen
Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen, §§ 326
Abs. 4, 346 ff. BGB
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
von beiden Beteiligten zu vertreten: teilweise Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 1 BGB: teilweises Entfallen der Leistungspflicht („soweit“)
§ 326 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: teilweises Entfallen der
Gegenleistungspflicht („bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3
entsprechende Anwendung“)
es ist eine Berechnung nach § 441 Abs. 3 BGB wie bei der
Minderung vorzunehmen
Rücktrittsrecht mit Blick auf den möglichen Teil der Leistung, § 326
Abs. 5 BGB
Beachte § 323 Abs. 5 S. 1 BGB: Rücktritt nur bei fehlendem
Interesse an Teilleistung möglich
Teleologische Reduktion des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB:
Leistung muss nicht „bewirkt“ worden seien
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Voraussetzung: Teilbarkeit von Leistung und Gegenleistung
bei fehlender Teilbarkeit der Leistung Gesamtrücktritt
Dogmatische Begründung des Teilrücktritts: Grundsatz des
pacta sunt servanda (Vertragstreue, Vertragserhaltung).
Störungen mit Blick auf einen Vertragsteil sollen nicht zur
Auflösung des ganzen Vertrages führen.
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
von beiden Beteiligten zu vertreten: qualitative Unmöglichkeit
unbehebbarer Sachmangel: qualitative Unmöglichkeit
greift immer dann ein, wenn die Nacherfüllungspflicht des Schuldners
unmöglich wird
Rechtsfolge: automatisches Entfallen der Gegenleistungspflicht wird
ausgeschlossen, § 326 Abs. 1 S. 2: „Satz 1 gilt nicht, wenn der
Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die
Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.“
Begründung: Die Grundregel des automatischen Entfallens der
Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 führt bei
Teilunmöglichkeit letztlich zu einer „Minderung kraft Gesetzes“. Dies
steht
im
Widerspruch
zum
kaufrechtlichen
Sachmängelgewährleistungsrecht, weil es den Käufer seines
Wahlrechts zwischen Rücktritt und Minderung „berauben“ würde.
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Vertragsrecht II
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß
§ 5 Leistungsstörungsrecht erbrachter Leistung
daher: Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB (kein Fristsetzungserfordernis)
(1) …
(2) …
kein
Interessefortfall nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB erforderlich
(3) …
§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist auf die qualitative Schlechtleistung
(4) …
nicht anwendbar
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann
der
Gläubiger Da
vombereits
ganzen
Vertrag
Begründung:
§ 323
Abs. nur
5 S.zurücktreten,
2 BGB den Fall der
wenn
er an der
Teilleistung kein
Hat („nicht
qualitativen
Schlechtleistung
lex Interesse
specialis hat.
regelt
der
Schuldner bewirkt“),
die Leistung
nicht
vertragsgemäß
vertragsgemäß
wird die
qualitative
Schlechtleistung
bewirkt,
kann
Gläubiger
vom Vertrag
nicht
von § 323so
Abs.
5 S.der
1 BGB
nicht erfasst.
Die Schlechtleistung
zurücktreten,
wenn
die Teilleistung
Pflichtverletzung
ist damit kein Unterfall
der
im Sinne des
unerheblich
Gesetzes! ist.
lediglich Erheblichkeit erforderlich, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
daher: Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB (kein Fristsetzungserfordernis)
kein Interessefortfall nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB erforderlich
§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist auf die qualitative Schlechtleistung
nicht anwendbar
Begründung: Da bereits § 323 Abs. 5 S. 2 BGB den Fall der
qualitativen Schlechtleistung lex specialis regelt („nicht
vertragsgemäß bewirkt“), wird die qualitative Schlechtleistung
von § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht erfasst. Die Schlechtleistung
ist damit kein Unterfall der Teilleistung im Sinne des
Gesetzes!
lediglich Erheblichkeit erforderlich, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende
Unmöglichkeit (vollständige Unmöglichkeit)
Rechtsfolgen
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB: Entfallen der Gegenleistungspflicht
Ausnahmen:
§§ 446, 447 BGB
§ 644 BGB
Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen, §§ 326
Abs. 4, 346 ff. BGB
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende
Unmöglichkeit (teilweise Unmöglichkeit)
Rechtsfolgen
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB: teilweises Entfallen der Gegenleistung
§ 326 Abs .1 S. 1 Hs. 2 BGB: Berechnung nach § 441 Abs. 3 BGB
§ 326 Abs. 5 BGB: Rücktrittsrecht mit Blick auf den möglichen
Teil der Leistung
§ 323 Abs. 5 S. 1 BGB: Interessefortfall
teleologische Reduktion des § 323 Abs. 5 S. 1 BGB
(„bewirkt“)
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende
Unmöglichkeit (Qualitative Unmöglichkeit)
Rechtsfolgen
Gegenleistungspflicht bleibt bestehen, § 326 Abs. 1 S. 2 BGB
Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB
kein Interessefortfall erforderlich, § 323 Abs. 5 S. 1 BGB
nicht anwendbar
lediglich Erheblichkeit erforderlich, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit
im Kaufrecht: Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit
Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
Rückforderungsanspruch für bereits erbrachte
Gegenleistung, §§ 326 Abs. 4, 346 ff. BGB
§ 326 Abs. 4 BGB: „Soweit die nach dieser Vorschrift nicht
geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach
den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.“
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
vom Gläubiger zu verantwortende Unmöglichkeit
Gegenleistungspflicht bleibt bestehen, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB
§ 326 Abs. 2 BGB: „Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund
dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten
braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt
dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit
ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so
behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt.
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
Voraussetzungen: Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326
Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB
Verantwortlichkeit vs. Vertretenmüssen
Begründung: Der Gesetzestext grenzt sich mit dem Begriff „der
„Verantwortlichkeit“ vom Begriff des „Vertretenmüssens“ ab, der
ausschließlich das Vertretenmüssen des Schuldners nach § 276,
278 BGB meint.
Maßstab der „Verantwortlichkeit“ des Gläubigers
h.M.: §§ 276, 278 analog („Verschulden gegen sich selbst“)
vertragliche Vereinbarung (z.B. Risikoübernahme)
bei anfänglicher Unmöglichkeit: § 311a Abs. 2 BGB analog
(streitig, A.A. Looschelders SchR AT Rn. 700)
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
keine Sphärentheorie
eine Sphärentheorie, wonach jede Partei für Umstände
verantwortlich ist, die ihrer Sphäre zuzuordnen sind, wird - zu
Recht - weitgehend abgelehnt
sie würde zu unangemessener Ungleichbehandlung von
Gläubiger und Schuldner führen
Voraussetzungen: Gläubigerverzug, § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
Annahmeverzug nach § 293 ff. BGB
wirksamer, erfüllbare Anspruch
keine Unmöglichkeit
tatsächliches Angebot oder Ausnahme, §§ 295 ff. BGB
Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
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Vertragsrecht II
§ 5 Leistungsstörungsrecht
beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit
gesetzlich nicht geregelt
§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB („weit überwiegend verantwortlich“)
enthält ebenfalls keine entsprechende Regelung
Ansprüche der Parteien sind jeweils getrennt zu betrachten
BGH: §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB iVm. § 254 BGB
e.A.: § 326 Abs. 1 BGB analog
e.A.: § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB
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