Hintergrund zur Datenerhebung

CarSharing-Jahresbilanz: Hintergrund zur Datenerhebung
Für seine CarSharing-Jahresbilanz fragt der Bundesverband CarSharing e.V. (bcs) Kennzahlen bei allen deutschen
Carsharing-Anbietern jeweils zum Stichtag 01. Januar ab. Die Erhebung geschieht unabhängig von einer Mitgliedschaft im
Verband. Abgefragt werden:
- die Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Teilnehmer
- die Anzahl der im CarSharing eingesetzten Fahrzeuge
- die Anzahl der CarSharing-Stationen
- die Anzahl der eingesetzten Elektrofahrzeuge
In der CarSharing-Jahresbilanz wird die Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Kunden gezählt, die entweder eigene
Zugangsmedien (beispielsweise eine persönliche elektronische Karte) ausgehändigt bekommen haben oder für ein nicht
personifiziertes Zugangsmedium nutzungsberechtigt sind. Diese Zahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Teilnehmer
unterscheidet sich von der Anzahl der Nutzungsverträge mit CarSharing-Kunden. Denn bei privaten Kunden ermöglichen die
Anbieter oftmals, dass ein Haushaltsvertrag abgeschlossen wird, durch den alle Mitglieder des Haushalts mit Führerschein
das CarSharing-Angebot nutzen können. Bei gewerblichen Kunden (einem Unternehmen, einer Agentur oder einer
Verwaltung) können durch einen einzelnen Vertrag alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nutzungsberechtigt werden.
Bei den CarSharing-Fahrzeugen werden nur diejenigen gezählt, die auch in der CarSharing-Dienstleistung eingesetzt
werden. Nicht erfasst werden Servicefahrzeuge der Anbieter, die nicht im CarSharing eingesetzt werden.
Bei der Erhebung der Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Kunden kann es zu Doppelzählungen kommen, da
manche Fahrberechtigte bei zwei oder mehr Anbietern angemeldet sind. Ein Abgleich der Kundendaten verschiedener
Anbieter kann der bcs aus Datenschutzgründen momentan nicht durchführen. Das Phänomen der Doppelzählung betrifft
vor allem die Kundenzahl stationsunabhängiger Angebote in Großstädten über 500.000 Einwohnern.
Als CarSharing-Anbieter wird berücksichtigt, wer folgende Kriterien erfüllt:


Das CarSharing-Angebot muss öffentlich sein und prinzipiell allen Interessierten diskriminierungsfrei offen stehen.
Dadurch unterscheidet der bcs CarSharing-Angebote vom privaten Autoteilen, etwa im Freundes- oder
Bekanntenkreis. Zugelassen sind allgemein geltende Zugangsbeschränkungen, die in allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt sind (beispielsweise stehen einige CarSharing-Angebote erst Menschen ab 20 oder 25
Jahren offen) und Blockbuchungen, die öffentliche Fahrzeuge zeitweise einem bestimmten Nutzerkreis (beispielsweise
den Mitarbeitern eines Unternehmens) zuordnen. Fahrzeuge, die ausschließlich einem geschlossenen Mitarbeiterkreis
eines Unternehmens zur dienstlichen oder privaten Nutzung zur Verfügung stehen, werden vom bcs dem
firmeninternen Fuhrparkmanagement zugerechnet und nicht dem öffentlichen CarSharing. Damit soll nicht der Nutzen
solcher Modelle infrage gestellt werden. Jedoch ist der zumindest zeitweise öffentliche Zugang zu diesen Fahrzeugen,
beispielsweise in den Abendstunden oder am Wochenende, Voraussetzung um in der CarSharing-Statistik mitgezählt
zu werden. Entsprechend werden auch Nutzer und Nutzerinnen, die in ausschließlich geschlossenen Systemen die
Fahrzeuge teilen, nicht als Kunden dem CarSharing zugerechnet.
Die Anmietung der CarSharing-Fahrzeuge muss über einen Rahmenvertrag geregelt sein. Durch dies Kriterium
unterscheidet der bcs die Vermietungsmodelle der herkömmlichen Autovermietungen, deren Fahrzeuge in der Regel
mit Einzelverträgen und persönlicher Übergabe an zentralen, personalbesetzten Geschäftsstellen den Kunden zur
Verfügung gestellt werden, vom CarSharing. Aufgrund dieses Kriterium berücksichtigen wir auch die Angebote der
neuen privaten Vermittlungsplattformen (peer-to-peer CarSharing) nicht in unserer CarSharing-Statistik. Denn auch
hier werden Einzelverträge pro Anmietung abgeschlossen, weshalb diese Angebote momentan der Autovermietung
näher stehen, als dem CarSharing.
Die CarSharing-Jahresbilanz trennt zwischen stationsbasiertem und stationsunabhängigem (free-floating) CarSharing, da
beide Systeme und die entsprechenden Nutzungsmuster der Kunden sich stark voneinander unterscheiden. Free-floatende
Fahrzeuge in kombinierten CarSharing-Systemen werden ebenfalls in der Rubrik "Stationsunabhängig" geführt. Da die
Anbieter kombinierter Systeme durchgängig stationsbasierte Anbieter sind, die zusätzlich kleinere free-floatende
Fahrzeugflotten betreiben, werden ihre Kunden in der Rubrik "Stationsbasiert" geführt. CarSharing-Fahrzeuge, die nur in
einem einzigen, relativ eng begrenzten Anwohnerparkbereich frei abgestellt werden können, werden in der Rubrik
"Stationsbasiert" gezählt, da ihre Nutzung den stationsbasierten Angeboten entspricht.