CarSharing-Jahresbilanz: Hintergrund zur Datenerhebung Für seine CarSharing-Jahresbilanz fragt der Bundesverband CarSharing e.V. (bcs) Kennzahlen bei allen deutschen Carsharing-Anbietern jeweils zum Stichtag 01. Januar ab. Die Erhebung geschieht unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verband. Abgefragt werden: - die Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Teilnehmer - die Anzahl der im CarSharing eingesetzten Fahrzeuge - die Anzahl der CarSharing-Stationen - die Anzahl der eingesetzten Elektrofahrzeuge In der CarSharing-Jahresbilanz wird die Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Kunden gezählt, die entweder eigene Zugangsmedien (beispielsweise eine persönliche elektronische Karte) ausgehändigt bekommen haben oder für ein nicht personifiziertes Zugangsmedium nutzungsberechtigt sind. Diese Zahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Teilnehmer unterscheidet sich von der Anzahl der Nutzungsverträge mit CarSharing-Kunden. Denn bei privaten Kunden ermöglichen die Anbieter oftmals, dass ein Haushaltsvertrag abgeschlossen wird, durch den alle Mitglieder des Haushalts mit Führerschein das CarSharing-Angebot nutzen können. Bei gewerblichen Kunden (einem Unternehmen, einer Agentur oder einer Verwaltung) können durch einen einzelnen Vertrag alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nutzungsberechtigt werden. Bei den CarSharing-Fahrzeugen werden nur diejenigen gezählt, die auch in der CarSharing-Dienstleistung eingesetzt werden. Nicht erfasst werden Servicefahrzeuge der Anbieter, die nicht im CarSharing eingesetzt werden. Bei der Erhebung der Anzahl der nutzungsberechtigten CarSharing-Kunden kann es zu Doppelzählungen kommen, da manche Fahrberechtigte bei zwei oder mehr Anbietern angemeldet sind. Ein Abgleich der Kundendaten verschiedener Anbieter kann der bcs aus Datenschutzgründen momentan nicht durchführen. Das Phänomen der Doppelzählung betrifft vor allem die Kundenzahl stationsunabhängiger Angebote in Großstädten über 500.000 Einwohnern. Als CarSharing-Anbieter wird berücksichtigt, wer folgende Kriterien erfüllt: Das CarSharing-Angebot muss öffentlich sein und prinzipiell allen Interessierten diskriminierungsfrei offen stehen. Dadurch unterscheidet der bcs CarSharing-Angebote vom privaten Autoteilen, etwa im Freundes- oder Bekanntenkreis. Zugelassen sind allgemein geltende Zugangsbeschränkungen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind (beispielsweise stehen einige CarSharing-Angebote erst Menschen ab 20 oder 25 Jahren offen) und Blockbuchungen, die öffentliche Fahrzeuge zeitweise einem bestimmten Nutzerkreis (beispielsweise den Mitarbeitern eines Unternehmens) zuordnen. Fahrzeuge, die ausschließlich einem geschlossenen Mitarbeiterkreis eines Unternehmens zur dienstlichen oder privaten Nutzung zur Verfügung stehen, werden vom bcs dem firmeninternen Fuhrparkmanagement zugerechnet und nicht dem öffentlichen CarSharing. Damit soll nicht der Nutzen solcher Modelle infrage gestellt werden. Jedoch ist der zumindest zeitweise öffentliche Zugang zu diesen Fahrzeugen, beispielsweise in den Abendstunden oder am Wochenende, Voraussetzung um in der CarSharing-Statistik mitgezählt zu werden. Entsprechend werden auch Nutzer und Nutzerinnen, die in ausschließlich geschlossenen Systemen die Fahrzeuge teilen, nicht als Kunden dem CarSharing zugerechnet. Die Anmietung der CarSharing-Fahrzeuge muss über einen Rahmenvertrag geregelt sein. Durch dies Kriterium unterscheidet der bcs die Vermietungsmodelle der herkömmlichen Autovermietungen, deren Fahrzeuge in der Regel mit Einzelverträgen und persönlicher Übergabe an zentralen, personalbesetzten Geschäftsstellen den Kunden zur Verfügung gestellt werden, vom CarSharing. Aufgrund dieses Kriterium berücksichtigen wir auch die Angebote der neuen privaten Vermittlungsplattformen (peer-to-peer CarSharing) nicht in unserer CarSharing-Statistik. Denn auch hier werden Einzelverträge pro Anmietung abgeschlossen, weshalb diese Angebote momentan der Autovermietung näher stehen, als dem CarSharing. Die CarSharing-Jahresbilanz trennt zwischen stationsbasiertem und stationsunabhängigem (free-floating) CarSharing, da beide Systeme und die entsprechenden Nutzungsmuster der Kunden sich stark voneinander unterscheiden. Free-floatende Fahrzeuge in kombinierten CarSharing-Systemen werden ebenfalls in der Rubrik "Stationsunabhängig" geführt. Da die Anbieter kombinierter Systeme durchgängig stationsbasierte Anbieter sind, die zusätzlich kleinere free-floatende Fahrzeugflotten betreiben, werden ihre Kunden in der Rubrik "Stationsbasiert" geführt. CarSharing-Fahrzeuge, die nur in einem einzigen, relativ eng begrenzten Anwohnerparkbereich frei abgestellt werden können, werden in der Rubrik "Stationsbasiert" gezählt, da ihre Nutzung den stationsbasierten Angeboten entspricht.
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