Anlage 3 Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins ab 01.01.2018
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Abwicklung des Beitragswesens
(1)
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der
Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der
Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.
(2)
Der Beitrag kann jährlich oder halbjährlich eingezogen werden.
(3)
Bei jährlicher Zahlung wird der Beitrag ab 15.Februar fällig und eingezogen.
(4)
Bei halbjährlicher Zahlung wird der Beitrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab 15. Februar. und ab
15. September eingezogen.
(5)
Bisherige Rechnungszahler werden zum Zwecke der Umstellung auf das SEPA-Verfahren vom Verein
angeschrieben.
(6)
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den
Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse
mitzuteilen.
(7)
Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
(8)
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der
Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das
Mitglied zu tragen.
(9)
Wenn die Beiträge somit zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet
sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Es beginnt das kostenpflichtige Mahnverfahren.
(10) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen wollen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und
Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr (zur Zeit 5,00 €), die der
Vorstand festsetzt. Sie haben diesen Wunsch dem Verein schriftlich mitzuteilen.
Haufe-Index 3610765
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