Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Keinerlei Hinweise auf Verletzung der Unparteilichkeit durch Professor WiegandHoffmeister Das Sozialministerium weist den gestern auf NDR Radio MV gesendeten Beitrag und auf der Homepage des Senders am 22.02.2017 platzierten Artikel („Interessenkonflikt bei AWO-Spitzenmann?“) mit Vorwürfen gegen Professor Bodo Wiegand-Hoffmeister in dessen Funktion als Vorsitzender der beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angesiedelten Schiedsstelle nach §80 SGB XII entschieden zurück. Die dort aufgestellten Behauptungen und Vorwürfe sind aus Sicht des Sozialministeriums in maßgeblichen Punkten unzutreffend und tendenziös dargestellt. Die am gestrigen Abend vorgenommenen Änderungen in der Berichterstattung des NDR werden vom Sozialministerium begrüßt. Schwerin, 23. Februar 2017 Nummer: 34 Das Sozialministerium stellt zu den aufgestellten Behauptungen und Vorwürfen fest: 1. Die mit Verweis auf den Landesrechnungshof erhobenen Anschuldigungen gegen Prof. Bodo WiegandHoffmeister sind unzutreffend. Die ursprünglich vom NDR angeführten Ausführungen des Landesrechnungshofs beziehen sich ausdrücklich nicht auf den Vorsitzenden der Schiedsstelle SGB XII Sozialhilfe, Prof. Bodo WiegandHoffmeister. Dies hat der NDR inzwischen berichtigt. 2. Herr Prof. Wiegand-Hoffmeister hat bei Antritt seiner Funktion darauf hingewiesen, im Falle notwendiger Abstimmungen, die den AWO-Regionalverband Bad Doberan betreffen, auf eine Mitwirkung in der Schiedsstelle zu verzichten. Ein Interessenkonflikt ist daher von vornherein ausgeschlossen. Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin Telefon: 0385 588-9003 3. Seit 2013 sind 28 Verfahren bei der Schiedsstelle SGB XII anhängig. Hiervon wurden 13 Verfahren verhandelt. Davon endeten sechs mit einem Schiedsspruch. Von diesen sechs von Prof. WiegandHoffmeister zu verantwortenden Schiedssprüchen endeten E-Mail: [email protected] Internet: www.sozial-mv.de V. i. S. d. P.: Alexander Kujat 2 drei Verfahren zugunsten des Kommunalen Sozialverbandes (KSV) und drei zugunsten der Sozialhilfeträger. Die ursprünglich im NDR-Bericht mit Verweis auf den Bericht des Landesrechnungshofs aufgestellte Behauptung einer stets „zuungunsten der Kommunen“ ausgefallenen „Schiedsstellen-Praxis“ ist folglich falsch. Dies hat der NDR inzwischen berichtigt. 4. Bei den sechs von Prof. Wiegand-Hoffmeister zu verantwortenden Schiedssprüchen war die AWO in keinem einzigen Fall Streitpartei. 5. Bodo Wiegand-Hoffmeister ist vom Städte- und Gemeindetag M-V e.V. in Abstimmung mit dem Landkreistag M-V e.V. zum Vorsitzenden der Schiedsstelle vorgeschlagen worden und nicht von der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Der Vorwurf einer Parteilichkeit von Prof. Wiegand-Hoffmeister zugunsten der Wohlfahrtsverbände und zulasten der kommunalen Ebene erweist sich allein deshalb schon als konstruiert und in keiner Weise belegbar. 6. Die Behauptung des NDR, dass Prof. WiegandHoffmeister 2013 per Los durch das SPD-geführte Sozialministerium zu der Aufgabe gekommen sei, ist falsch und tendenziös. In § 3 Abs. 4 S. 2 SchiedsLVO-SGB VIII ist das Losverfahren zwingend vorgeschrieben, wenn die Träger/ Verbände sich nicht auf eine Person einigen können. Das Sozialministerium ist an der Durchführung des Losverfahrens in keiner Weise beteiligt. Ministerin Stefanie Drese: „Ich habe nicht die geringsten Zweifel an der Neutralität von Prof. Wiegand-Hoffmeister in seiner Funktion als Vorsitzender der Schiedsstelle nach §80 SGB XII. Seine hohe fachliche Kompetenz ist ohnehin unbestritten. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der Unparteilichkeit und keine dem Sozialministerium bekannten Beanstandungen durch Mitglieder der Schiedsstelle, Vertreter der Kommunen bzw. der Leistungserbringer. Gerade vor diesem Hintergrund bedauere ich außerordentlich, dass Prof. Wiegand-Hoffmeister heute meinem Ministerium mitgeteilt hat, sein Amt niederlegen zu wollen. Mein Dank gilt Herrn Wiegand-Hoffmeister für seine jahrelange ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender der Schiedsstelle nach §80 SGB XII.“
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