/ 2. FiMaNoG 16.02.2017 Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions | Aktien- & Kapitalmarktrecht | Banking & Finance Am 26. Januar 2017 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschripen auf Grund europäischer Rechtsakte Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz 2. FiMaNoG) beraten und den Gesetzentwurf zu weiteren Beratungen federführend an den Finanzausschuss verwiesen. Das 2. FiMaNoG dient der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie , der Marktmissbrauchsverordnung , der SFT-Verordnung und der Benchmark-Verordnung sowie einer Reihe von europäischen Durchführungsverordnungen in deutsches Recht und muss bis zum 3. Juli 2017 in Krap getreten sein. Das WpHG soll im Rahmen des 2. FiMaNoG zum Zwecke der besseren zbersichtlichkeit neu nummeriert werden. Wesentliche inhaltliche Aspekte des rund 300 Seiten langen Regierungsentwurfs betrefen laut der Gesetzesbegründung unter anderemm Anpassung des Abschnitts 6 des WpHG an die geänderten Verhaltens- und Organisationspflichten aus der Marktmissbrauchsrichtlinie, Aufnahme neuer Abschnitte in das WpHG zur zberwachung von Positionslimits bei Warenderivaten und zur Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste nach der Marktmissbrauchsrichtlinie, Erweiterung des Katalogs von Ordnungswidrigkeitstatbeständen und Erhöhung des Bußgeldrahmens in WpHG, KWG, BörsG, KaGB und VAG sowie Einführung einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die BaFin, Zuweisung von Zuständigkeiten zur Ausführung der genannten EU-Verordnungen. Meldung des Bundestags Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2017 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf verabschiedet. Darin begrüßt der Bundesrat grundsätzlich den Gesetzentwurf. An mehreren Stellen wird eine Klarstellung des Wortlauts verlangt. Auch wird die gesetzliche Schafung eines „unabhängigen Finanzberaterss, der alle denkbaren kapitalansparenden Finanzprodukte in seine unabhängige Beratung auf Honorarbasis einbeziehen darf, und damit eine Abkehr vom derzeit vom Gesetzgeber verfolgten produktspezifschen Ansatz vorgeschlagen. Die Aktenberatung soll hinsichtlich einer Peicht zur zberreichung eines Produktnformatonsblal ausgenommen werden. Die Peicht zur zbergabe einer Erklärung über die Geeignetheit der Anlageempfehlung soll nicht an den „Vertragsschlusss, sondern an „die Durchführung des Geschäpss geknüpp werden. Auch wird die Erstellung einer Art Muster-Beratungsdokumentaton vorgeschlagen und die derzeit bestehenden Doppelzuständigkeiten von BaFin und Börsenaufsichtsbehörden der Länder sollen aufgelöst werden. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der Bundestag diese Änderungsvorschläge im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgreifen wird. Erläuterungen des Bundesrats Ansprechpartner Prof. Dr. Christian C.-W. Pleister Co-Leiter Private Equity Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942309 Dr. Gerald Reger Co-Leiter Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Jens Gehlich Leiter Büro Dresden Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Paul-Schwarze-Straße 2 / 01097 Dresden / Deutschland T +49 351 8166091 Dr. Jens Liese Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Telekommunikation Rechtsanwalt Noerr LLP / Speditionstraße 1 / 40221 Düsseldorf / Deutschland T +49 211 49986225 Dr. Thorsten Reinhard Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt, Notar Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477251 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
© Copyright 2024 ExpyDoc