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/ 2. FiMaNoG 16.02.2017
Gesellschaftsrecht/Mergers
&
Acquisitions
|
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
|
Banking
&
Finance
Am
26.
Januar
2017
hat
der
Bundestag
in
erster
Lesung
den
Gesetzentwurf der
Bundesregierung
eines
Zweiten
Gesetzes
zur
Novellierung
von
Finanzmarktvorschripen
auf
Grund
europäischer
Rechtsakte
Zweites
Finanzmarktnovellierungsgesetz
2.
FiMaNoG)
beraten
und
den
Gesetzentwurf
zu
weiteren
Beratungen
federführend
an
den
Finanzausschuss
verwiesen.
Das
2.
FiMaNoG
dient
der
Umsetzung
der
Marktmissbrauchsrichtlinie ,
der
Marktmissbrauchsverordnung ,
der
SFT-Verordnung und
der
Benchmark-Verordnung sowie
einer
Reihe
von
europäischen
Durchführungsverordnungen
in
deutsches
Recht
und
muss
bis
zum
3.
Juli
2017
in
Krap
getreten
sein.
Das
WpHG soll
im
Rahmen
des
2.
FiMaNoG
zum
Zwecke
der
besseren
zbersichtlichkeit
neu
nummeriert
werden.
Wesentliche
inhaltliche
Aspekte
des
rund
300
Seiten
langen
Regierungsentwurfs
betrefen
laut
der
Gesetzesbegründung
unter
anderemm
Anpassung
des
Abschnitts
6
des
WpHG
an
die
geänderten
Verhaltens-
und
Organisationspflichten
aus
der
Marktmissbrauchsrichtlinie,
Aufnahme
neuer
Abschnitte
in
das
WpHG
zur
zberwachung
von
Positionslimits
bei
Warenderivaten
und
zur
Aufsicht
über
Datenbereitstellungsdienste
nach
der
Marktmissbrauchsrichtlinie,
Erweiterung
des
Katalogs
von
Ordnungswidrigkeitstatbeständen
und
Erhöhung
des
Bußgeldrahmens
in
WpHG,
KWG,
BörsG,
KaGB
und
VAG
sowie
Einführung
einer
grundsätzlich
zwingenden
Veröffentlichung
von
Maßnahmen
und
Sanktionen
durch
die
BaFin,
Zuweisung
von
Zuständigkeiten
zur
Ausführung
der
genannten
EU-Verordnungen.
Meldung des
Bundestags
Der
Bundesrat
hat
in
seiner
Sitzung
am
10.
Februar
2017
eine
Stellungnahme zum
Gesetzentwurf
verabschiedet.
Darin
begrüßt
der
Bundesrat
grundsätzlich
den
Gesetzentwurf.
An
mehreren
Stellen
wird
eine
Klarstellung
des
Wortlauts
verlangt.
Auch
wird
die
gesetzliche
Schafung
eines
„unabhängigen
Finanzberaterss,
der
alle
denkbaren
kapitalansparenden
Finanzprodukte
in
seine
unabhängige
Beratung
auf
Honorarbasis
einbeziehen
darf,
und
damit
eine
Abkehr
vom
derzeit
vom
Gesetzgeber
verfolgten
produktspezifschen
Ansatz
vorgeschlagen.
Die
Aktenberatung
soll
hinsichtlich
einer
Peicht
zur
zberreichung
eines
Produktnformatonsblal
ausgenommen
werden.
Die
Peicht
zur
zbergabe
einer
Erklärung
über
die
Geeignetheit
der
Anlageempfehlung
soll
nicht
an
den
„Vertragsschlusss,
sondern
an
„die
Durchführung
des
Geschäpss
geknüpp
werden.
Auch
wird
die
Erstellung
einer
Art
Muster-Beratungsdokumentaton
vorgeschlagen
und
die
derzeit
bestehenden
Doppelzuständigkeiten
von
BaFin
und
Börsenaufsichtsbehörden
der
Länder
sollen
aufgelöst
werden.
Es
bleibt
abzuwarten,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
Bundestag
diese
Änderungsvorschläge
im
weiteren
Gesetzgebungsverfahren
aufgreifen
wird.
Erläuterungen des
Bundesrats
Ansprechpartner
Prof. Dr. Christian C.-W. Pleister
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