/ Geldwäsche – Elektronisches Transparenzregister 16.02.2017 Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions | Aktien- & Kapitalmarktrecht | Compliance & Interne Ermittlungen | Regulierung & Governmental Affairs Das Bundesfnanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur msetzung der Vierten E -Geldwgscherichtlinie , zur Ausführung der E -Geldtransferverordnung und zur Neuorganisaton der entralstelle für Finanztransaktonsuntersuchungen vorgelegt. Die Vierte E -Geldwgscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 in natonales Recht umzusetzen. Ein wesentlicher Aspekt des Referentenentwurfs aus gesellschahsrechtlicher Sicht beinhaltet in den 17 bis 22 GwG-E die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters. Die Regelungen gehen zurück auf Artkel 30 der Vierten E Geldwgscherichtlinie, der verlangt, dass künhig „Gesellschahen oder sonstge juristsche Personene in einem zentralen Register „zusgtzlich zu den Informatonen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschahlichen Eigentümere machen müssen. In msetzung dieser Richtlinienvorgaben ist vorgesehen, dass zukünhig gesetzliche Vertreter von juristschen Personen des Privatrechts und rechtsfghigen Personengesellschahen evgl. 18 Abs. 1 GwG-Er sowie Trustees und Treuhgnder evgl. 19 Abs. 1 und 2 GwG-Er unverzüglich Angaben zu den wirtschahlich Berechtgten dieser Vereinigungen an das Transparenzregister mitzuteilen haben. Börsennoterte Gesellschahen sind vom Anwendungsbereich des Transparenzregisters ausgenommen, da diese anderweitgen Ofenlegungsp ichten unterliegen, die eine ausreichende Transparenz über die Eigentumsverhgltnisse an diesen Gesellschahen bereits gewghrleisten. irtschahliche Berechtgte in diesem Sinne sind natürliche Personen, welche unmitelbar oder mitelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stmmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare eise Kontrolle ausüben evgl. 17 Abs. 1 GwG-E i. V. m. 1 Abs. 11 GwG-Er. Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, ohnsitz sowie Art und mfang des wirtschahlichen Interesses evgl. 17 Abs. 1 GwG-Er. Die Meldep icht erstreckt sich auch auf spgtere Änderungen früherer Angaben zu den wirtschahlichen Berechtgten. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stmmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschahliche Berechtgte im Sinne des GwG sind oder unter der unmitelbaren Kontrolle eines solchen stehen evgl. 18 Abs. 4 GwG-Er. Nach 18 Abs. 2 GwG-E gilt die P icht zur Meldung der Angaben zum wirtschahlichen Berechtgten als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öfentlichen Registern ez.B. bandelsregister oder nternehmensregisterr ergeben. Nach vorheriger Online-Registrierung soll jeder zu Informatonszwecken gegen Gebühr berechtgt sein, Einsicht in das Register zu nehmen e 20 Abs. 1 GwG-Er. Im Rahmen der Pressemiteilung zur Vorstellung des genannten Referentenentwurfs weist das Bundesfnanzministerium darauf hin, dass das Bundesjustzministerium derzeit erwggt, zum wecke der weiteren Steigerung der Transparenz und zur Erzielung einer größeren Nutzerfreundlichkeit des Transparenzregisters begleitend zur msetzung der Vierten Geldwgscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur Gesellschaherliste der Gmbb vorzunehmen. Insofern würde sich anbieten, die bisherigen Mindestangabep ichten in der Gesellschaherliste um eine P icht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes epro Gesellschaherr zu erggnzen. Des eiteren werde geprüh, ob eine gesetzgeberische Vorgabe zu den Mindestangaben für Personen- und Kapitalgesellschahen als Gesellschaher in der Gesellschaherliste sinnvoll sei. Vgl. zum Referentenentwurf auch den Beitrag von Dr. Christan Pelz und Dr. Maximilian tz. Ansprechpartner Prof. Dr. Christian C.-W. Pleister Co-Leiter Private Equity Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942309 Dr. Gerald Reger Co-Leiter Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Jens Gehlich Leiter Büro Dresden Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Paul-Schwarze-Straße 2 / 01097 Dresden / Deutschland T +49 351 8166091 Dr. Jens Liese Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Telekommunikation Rechtsanwalt Noerr LLP / Speditionstraße 1 / 40221 Düsseldorf / Deutschland T +49 211 49986225 Dr. Thorsten Reinhard Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt, Notar Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477251 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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