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/ Geldwäsche – Elektronisches Transparenzregister 16.02.2017
Gesellschaftsrecht/Mergers
&
Acquisitions
|
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
|
Compliance
&
Interne
Ermittlungen
|
Regulierung
&
Governmental
Affairs
Das
Bundesfnanzministerium
hat
den
Referentenentwurf eines
Gesetzes
zur
msetzung
der
Vierten
E -Geldwgscherichtlinie ,
zur
Ausführung
der
E -Geldtransferverordnung
und
zur
Neuorganisaton
der
entralstelle
für
Finanztransaktonsuntersuchungen
vorgelegt.
Die
Vierte
E -Geldwgscherichtlinie
ist
von
den
Mitgliedstaaten
bis
zum
26.
Juni
2017
in
natonales
Recht
umzusetzen.
Ein
wesentlicher
Aspekt
des
Referentenentwurfs
aus
gesellschahsrechtlicher
Sicht
beinhaltet
in
den
17
bis
22
GwG-E
die
Errichtung
eines
elektronischen
Transparenzregisters.
Die
Regelungen
gehen
zurück
auf
Artkel
30
der
Vierten
E Geldwgscherichtlinie,
der
verlangt,
dass
künhig
„Gesellschahen
oder
sonstge
juristsche
Personene
in
einem
zentralen
Register
„zusgtzlich
zu
den
Informatonen
über
ihren
rechtlichen
Eigentümer
auch
Angaben
zum
wirtschahlichen
Eigentümere
machen
müssen.
In
msetzung
dieser
Richtlinienvorgaben
ist
vorgesehen,
dass
zukünhig
gesetzliche
Vertreter
von
juristschen
Personen
des
Privatrechts
und
rechtsfghigen
Personengesellschahen
evgl.
18
Abs.
1
GwG-Er
sowie
Trustees
und
Treuhgnder
evgl.
19
Abs.
1
und
2
GwG-Er
unverzüglich
Angaben
zu
den
wirtschahlich
Berechtgten
dieser
Vereinigungen
an
das
Transparenzregister
mitzuteilen
haben.
Börsennoterte
Gesellschahen
sind
vom
Anwendungsbereich
des
Transparenzregisters
ausgenommen,
da
diese
anderweitgen
Ofenlegungsp ichten
unterliegen,
die
eine
ausreichende
Transparenz
über
die
Eigentumsverhgltnisse
an
diesen
Gesellschahen
bereits
gewghrleisten.
irtschahliche
Berechtgte
in
diesem
Sinne
sind
natürliche
Personen,
welche
unmitelbar
oder
mitelbar
mehr
als
25
Prozent
der
Kapitalanteile
halten
oder
mehr
als
25
Prozent
der
Stmmrechte
kontrollieren
oder
auf
vergleichbare
eise
Kontrolle
ausüben
evgl.
17
Abs.
1
GwG-E
i.
V.
m.
1
Abs.
11
GwG-Er.
Die
zu
meldenden
Angaben
beinhalten
Vor-
und
Familienname,
Geburtsdatum,
ohnsitz
sowie
Art
und
mfang
des
wirtschahlichen
Interesses
evgl.
17
Abs.
1
GwG-Er.
Die
Meldep icht
erstreckt
sich
auch
auf
spgtere
Änderungen
früherer
Angaben
zu
den
wirtschahlichen
Berechtgten.
Anteilseigner,
die
allein
oder
mit
anderen
zusammen
mehr
als
25
Prozent
der
Kapitalanteile
halten
oder
mehr
als
25
Prozent
der
Stmmrechte
kontrollieren,
haben
den
gesetzlichen
Vertretern
die
notwendigen
Angaben
mitzuteilen,
wenn
sie
selbst
wirtschahliche
Berechtgte
im
Sinne
des
GwG
sind
oder
unter
der
unmitelbaren
Kontrolle
eines
solchen
stehen
evgl.
18
Abs.
4
GwG-Er.
Nach
18
Abs.
2
GwG-E
gilt
die
P icht
zur
Meldung
der
Angaben
zum
wirtschahlichen
Berechtgten
als
erfüllt,
wenn
sich
die
Angaben
bereits
aus
anderen
öfentlichen
Registern
ez.B.
bandelsregister
oder
nternehmensregisterr
ergeben.
Nach
vorheriger
Online-Registrierung
soll
jeder
zu
Informatonszwecken
gegen
Gebühr
berechtgt
sein,
Einsicht
in
das
Register
zu
nehmen
e 20
Abs.
1
GwG-Er.
Im
Rahmen
der
Pressemiteilung zur
Vorstellung
des
genannten
Referentenentwurfs
weist
das
Bundesfnanzministerium
darauf
hin,
dass
das
Bundesjustzministerium
derzeit
erwggt,
zum
wecke
der
weiteren
Steigerung
der
Transparenz
und
zur
Erzielung
einer
größeren
Nutzerfreundlichkeit
des
Transparenzregisters
begleitend
zur
msetzung
der
Vierten
Geldwgscherichtlinie
Anpassungen
an
den
Regelungen
zur
Gesellschaherliste
der
Gmbb
vorzunehmen.
Insofern
würde
sich
anbieten,
die
bisherigen
Mindestangabep ichten
in
der
Gesellschaherliste
um
eine
P icht
zur
Nennung
des
prozentualen
Anteilsbesitzes
epro
Gesellschaherr
zu
erggnzen.
Des
eiteren
werde
geprüh,
ob
eine
gesetzgeberische
Vorgabe
zu
den
Mindestangaben
für
Personen-
und
Kapitalgesellschahen
als
Gesellschaher
in
der
Gesellschaherliste
sinnvoll
sei.
Vgl.
zum
Referentenentwurf
auch
den
Beitrag von
Dr.
Christan
Pelz
und
Dr.
Maximilian
tz.
Ansprechpartner
Prof. Dr. Christian C.-W. Pleister
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der
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Gesellschaftsrecht/Mergers
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/
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57
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10117
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Deutschland
T
+49
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20942309
Dr. Gerald Reger
Co-Leiter
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