170216 Axel Eitzert Drohnenverordnung

Gitta Connemann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Stellvertretende Vorsitzende der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Herr
Axel Eitzert
Per Email an: [email protected]
Berlin, den 16. Februar 2017
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Hände weg von meinem Hobby
Sehr geehrter Herr Eitzert,
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für Ihr Schreiben danke ich Ihnen. Gegenstand ist die Verordnung zur Regelung des Betriebs
von unbemannten Fluggeräten, die sogenannte „Drohnen-Verordnung“. Sie befürchten
hierdurch erhebliche Einschränkungen für die Modellflieger in Deutschland.
Die Zeilen von Ihnen und anderer Modellflieger haben mich aufhorchen lassen. Denn mir,
meinen Kolleginnen und Kollegen innerhalb der CDU/CSU-Bundestagsfraktion liegt der
Modellsport am Herzen. Deshalb haben wir uns in den vergangenen Wochen auch regelmäßig
mit Hobby-Modellfliegern und dem Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) ausgetauscht.
Ich kann Ihr Anliegen also gut nachvollziehen.
Leider handelt es sich aber bei der Drohnenverordnung nicht um eine gesetzliche Regelung,
die vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde oder wird. Es handelt sich vielmehr um
eine Verordnung der Bundesregierung, genauer gesagt des Bundesverkehrsministeriums. Wir
können also als Mitglieder des Bundestages die Verordnung nicht verändern oder aufheben.
Nach Ansicht unserer Fachleute enthält die Verordnung aber zahlreiche Ausnahmen für den
Flugmodellsport, um die Einschränkungen für diese so gering wie möglich zu halten. Diese
Ausnahmen betreffen insbesondere die sog. Modellfluggelände und den Kenntnisnachweis.
Auf Modellfluggeländen gilt weder das Betriebsverbot in Höhen von mehr als 100 Metern. Und
es ist hier kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Berlin
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Gitta Connemann
Mitglied des Deutschen Bundestages
Stellvertretende Vorsitzende der
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Es besteht die Befürchtung, dass der Modellflugsport nicht mehr außerhalb von
Modellflugplätzen betrieben werden kann. Diese Befürchtung ist nicht begründet. Für
Modellflugzeuge, die über 100 Meter aufsteigen wollen, kann eine behördliche und
längerfristige Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Zudem können Mitglieder eines Modellflugvereins für den Betrieb mit Geräten ab 2 kg
außerhalb von Modellfluggeländen den Kenntnisnachweis durch eine einfache Bescheinigung
des Vereins über eine erfolgte Einweisung erlangen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich. Der
Betrieb mittels Videobrille wird in bestimmten Grenzen erlaubnisfrei gestellt.
Sehr geehrter Herr Eitzert, es war in der Tat so, dass es im Rahmen des
Abstimmungsprozesses innerhalb der Bundesregierung noch kurzfristige Änderungswünsche
seitens des Bundesverteidigungsministeriums gegeben hat. Das hat auch unsere Fachleute
überrascht. Dennoch müssen aber – wie in einer Ressortabstimmung üblich –
unterschiedlichste Interessenlagen miteinander in Einklang gebracht werden. Das ist ein
normaler und notwendiger Vorgang. Hier machte das Bundesverteidigungsministerium
überaus wichtige Sicherheitsaspekte geltend.
Zusammenfassend betrachtet bin ich davon überzeugt, dass die Verordnung einen guten
Kompromiss zwischen der steigenden Gefahr von Kollisionen und Unfällen durch die immer
größere Anzahl von Drohnen, dem gesellschaftlichen Nutzen der innovativen Technologie
und den Interessen der Modellflieger abbildet.
In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben, verbleibe ich
mit besten Grüßen
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