Satzung - B|O|B – Bündnis Oberhausener Bürger

Bündnis Oberhausener Bürger e. V.
Satzung
Präambel
Die Wählergemeinschaft „Bündnis Oberhausener Bürger" verfolgt ihre Ziele auf dem
Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder des „Bündnis Oberhausener Bürger“ verstehen sich als ein unabhängiges
Bürgerbündnis in der Stadt Oberhausen (Rheinl.). Sie sind nur ihrem Gewissen
verpflichtet und stehen in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien.
Das „Bündnis Oberhausener Bürger“ fördert das soziale Zusammenleben aller Bürger in
Oberhausen durch die Organisation von oder die Teilnahme an nachbarschaftlich
orientierten Aktivitäten. Dies geschieht ohne Ansicht der nationalen, sozialen oder
politischen Herkunft der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen dieser Aktivitäten.
Die politische Willensbildung vollzieht sich von den Bürgern unserer Stadt zu den
gewählten Bürgervertretern. Das ständige Bemühen des „Bündnis Oberhausener
Bürger" um das höchstmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt schließt die Bevorzugung
einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus. Für das „Bündnis Oberhausener
Bürger" ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik. Sie ist daher frei von Parteien- und
Fraktionszwang.
Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder des
„Bündnis Oberhausener Bürger".
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Inhalt
§1
Name, Gebiet, Sitz ............................................................................................................................... 3
§2
Eintragung in das Vereinsregister ........................................................................................................ 3
§3
Zweck der Vereinigung ........................................................................................................................ 3
§4
Geschäftsjahr ....................................................................................................................................... 3
§5
Mittelverwendung ............................................................................................................................... 4
§6
Vergünstigungsverbot ......................................................................................................................... 4
§7
Mitgliedschaft im B|O|B ..................................................................................................................... 5
§8
Mitgliedschaft des B|O|B in anderen Organisationen ......................................................................... 7
§9
Organe ................................................................................................................................................. 7
§ 10
Mitgliederversammlung ...................................................................................................................... 7
§ 11
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ................................................................................ 10
§ 12
Vorstand ............................................................................................................................................ 10
§ 13
Geschäftsführender Vorstand ............................................................................................................ 12
§ 14
Erweiterter Vorstand ......................................................................................................................... 12
§ 15
Stadtbezirksgruppen.......................................................................................................................... 13
§ 16
Arbeitsgruppen .................................................................................................................................. 13
§ 17
Wahlen und Entscheidungen ............................................................................................................. 13
§ 18
Mitgliedsbeiträge .............................................................................................................................. 14
§ 19
Kassenführung ................................................................................................................................... 14
§ 20
Kassenprüfung ................................................................................................................................... 15
§ 21
Schlichtung ........................................................................................................................................ 16
§ 22
Satzungsänderung ............................................................................................................................. 16
§ 23
Auflösung des Vereins ....................................................................................................................... 16
§ 24
Inkrafttreten ...................................................................................................................................... 17
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§1
Name, Gebiet, Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Bündnis Oberhausener Bürger e. V."
und die Kurzbezeichnung „B|O|B“.
Das Interessen- und Arbeitsgebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der
kreisfreien Stadt Oberhausen / Rheinland, NRW.
Der Sitz der Wählergemeinschaft „Bündnis Oberhausener Bürger e. V." ist
Oberhausen / Rheinland, NRW.
§2
Eintragung in das Vereinsregister
Die Wählergemeinschaft bildet einen Verein gemäß §§ 21 ff. BGB.
Sie wird ist das Vereinsregister zu Duisburg unter der Nummer VR 5691
eingetragen.“
§3
Zweck der Vereinigung
Das Bündnis Oberhausener Bürger verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck der Vereinigung ist die Förderung gemeinschaftlicher Aktivitäten von
Menschen in Oberhausen mit dem Ziel der Förderung sozialer Kontakte sowie
die politische Vertretung von Oberhausenerinnen und Oberhausenern im Rat
der Stadt Oberhausen durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger, die
ausschließlich im Interesse freier Wählerinnen und Wähler handeln.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
§6
Vergünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Darüber hinaus ist es Mitgliedern des erweiterten Vorstands untersagt,
entgeltlich Aufträge



des Vereins,
einer Fraktion oder Gruppe der Wählergemeinschaft im Rat der Stadt
Oberhausen oder in einer Bezirksvertretung,
Stadtverordneten oder Bezirksvertretern oder Mitgliedern von
Ausschüssen der Stadt Oberhausen
unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Falls ein solcher Auftrag bei der Wahl
bzw. Nachbestellung eines Mitglieds in den Vorstand bereits besteht, darf dieser
nicht weiter ausgeführt werden. Sollte bei der Wahl bzw. Nachbestellung eines
Vorstandsmitgliedes ein Auftrag bereits bezahlt, aber noch nicht zu Ende geführt
worden sein, so ist von dem gewählten Mitglied die Wahl bzw. Nachbestellung so
lange abzulehnen, bis eine vollständige Beendigung des Vertragsverhältnisses
eingetreten ist.
Absatz 2 gilt nicht, wenn nicht genügend Mitglieder für eine Vorstandswahl zur
Verfügung stehen.
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§7
Mitgliedschaft im B|O|B
Mitglied im „Bündnis Oberhausener Bürger" können alle natürlichen Personen
werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben und der
vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben.
Jedes Mitglied hat das Recht sich an der Willensbildung, den Wahlen und
Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, den Zweck der Wählergemeinschaft
zu unterstützen.
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich
besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller vollständig und
wahrheitsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht,
damit die geltende Satzung anerkannt und die Aufnahme von der Mehrheit des
Vorstandes bestätigt wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines
Monats ohne Erstattungsanspruch auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge
möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen. Sie endet
außerdem durch den Tod des Mitglieds.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten
oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes möglich. Der
Ausschlussantrag muss dem oder der ersten Vorsitzenden mit schriftlicher
Begründung zugeleitet und hierauf eine Mitgliederversammlung schriftlich
einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf
Anhörung. Das Mitglied wird durch die Mitgliederversammlung in einer
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geheimen Abstimmung bei Vorliegen einer Zwei-Drittel-Mehrheit
ausgeschlossen.
Ein Ausschluss erfolgt des Weiteren automatisch bei einem Beitragsrückstand in
Höhe von drei Monatsbeiträgen in Summe zum Ende des Monats, in dem der
Beitragsrückstand drei Monatsbeiträge erreicht oder überschritten hat.
Ein automatischer sofortiger Ausschluss aus dem B|O|B erfolgt ebenfalls bei
nachträglichem Bekanntwerden eines bestehenden Vertragsverhältnisses eines
Vorstandsmitglieds gemäß § 6 dieser Satzung während dessen Amtszeit.
Eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder ist im Fall des Ausschlusses
wegen satzungswidrigen Verhaltens nicht möglich.
Gastmitgliedschaft
Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat
dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht.
Bei Wahlen und Abstimmungen haben Gastmitglieder kein Wahlrecht. Sie
können weder abstimmen noch gewählt werden.
Die Gastmitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr und kann nicht
verlängert oder wiederholt werden. Entscheidet sich das Gastmitglied ein
Vollmitglied zu werden, so bedarf es einer erneuten Entscheidung des
Vorstandes über die Aufnahme nicht.
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§8
Mitgliedschaft des B|O|B in anderen Organisationen
Das Bündnis Oberhausener Bürger kann sich durch Mitgliedschaft anderen
Organisationen anschließen.
Die Entscheidung über den Beitritt oder den Austritt aus einer anderen
Organisation trifft der Vorstand nach Anhörung der Mitglieder.
§9
Organe
Die Organe des „Bündnis Oberhausener Bürger" sind:


Die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen des Bündnis Oberhausener Bürger sind nicht
öffentlich. Zugelassene Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind Mitglieder,
Gastmitglieder sowie hauptamtliche Geschäftsführer / hauptamtliche
Geschäftsführerinnen des Vereins.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden
bzw. der ersten Vorsitzenden, kann aber auch von jedem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands erfolgen. Zur ordnungsgemäßen Einladung
genügt der schriftliche Versand der Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn
der Versammlung an die zuletzt vom jeweiligen Mitglied angegebene Adresse.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beigefügt. Eine Einladung in Textform ist
nicht ausreichend.
Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag.
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Ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung wird berücksichtigt, wenn das
Ersuchen in Textform 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand
eingegangen ist.
Ein Mitglied kann bis zu fünf weitere Mitglieder vertreten und deren Stimme bei
Wahlen ausüben. Die dazu erforderliche Stimmvollmacht muss vor einer
Abstimmung dem Vorstand urschriftlich überreicht werden. Nichtmitglieder des
Bündnis Oberhausener Bürger können die Vertretung von Mitgliedern nicht
ausüben.
Die Anwesenheit jedes Mitglieds ist durch dessen / deren Unterschrift auf einer
Anwesenheitsliste zu bestätigen.
Die Mitgliederversammlung wird vom / von der 1. Vorsitzenden geleitet. Ist
dieser / ist diese verhindert, bestimmt der erweiterte Vorstand den
Versammlungseiter / die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem
anderen Mitglied übertragen werden.
Über Ergebnisse der Versammlung, insbesondere gefasste Beschlüsse, ist
während der Versammlung ein handschriftliches Protokoll anzufertigen. Der
Protokollführer bzw. die Protokollführerin wird vom erweiterten Vorstand
bestimmt. Das Protokoll ist unmittelbar nach der Versammlung vom
Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer /
der Protokollführerin zu unterschreiben und damit dessen Richtigkeit zu
bestätigen. Protokoll, Anwesenheitsliste und ggf. Stimmvollmachten werden
zusammen archiviert.
Protokolle von Mitgliederversammlungen werden im Internet unverzüglich
derart veröffentlicht, dass nur Vereinsmitglieder darauf zugreifen können.
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Bei Abstimmungen zählen bei der Bewertung der Mehrheit nur „Ja“- oder „Nein“Stimmen. Zur Beschlussfähigkeit wird die Anwesenheit der Mitglieder, nicht die
Anzahl der abgegebenen „Ja“- oder „Nein“-Stimmen gewertet.
Es wird in Jahreshauptversammlung, ordentliche Mitgliederversammlung und
außerordentliche Mitgliederversammlung unterschieden:
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird einmal innerhalb eines Geschäftsjahres, und
zwar im ersten Quartal, durchgeführt. In der Jahreshauptversammlung geben
der Vorstand einen Arbeitsbericht, der Schatzmeister den Kassenbericht und die
Kassenprüfer den Kassenprüfungsbericht ab. Anschließend wird von der
Versammlung über die Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin
und anschließend über die Entlastung des restlichen Vorstandes durch
Abstimmung entschieden. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach
der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen,
wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer
Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des
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geschäftsführenden Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangen mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorstand
einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der gewünschten
Tagesordnungspunkte mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorstand
zuzuleiten. Zu der geforderten Versammlung muss dann spätestens nach Ablauf
von zwei Wochen ab Eingang des Ersuchens eingeladen werden. Sollte der 1.
Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so beruft der
stellvertretenden Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende die
Versammlung spätestens drei Wochen nach Eingang des Verlangens ein.
§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig
Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht
gegeben sein, so muss innerhalb von vier Wochen eine erneute
Mitgliederversammlung („Wiederholungsversammlung“) einberufen werden.
Diese Wiederholungsversammlung ist in jedem Fall und unabhängig von der
Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig; zur
Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl
Mitglied des „Bündnis Oberhausener Bürger" sind.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht ausschließlich aus Vereinsmitgliedern und wird für die
Dauer eines Jahres durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung
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gewählt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen voll
geschäftsfähig sein.
Der geschäftsführende Vorstand (s. § 13) besteht aus



dem oder der 1. Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
Der erweiterte Vorstand (s. § 14) besteht aus


den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
einem oder mehreren Beisitzern oder Beisitzerinnen
Bei Rücktritt von Mitgliedern des Vorstands ist die Nachbestellung (Kooptierung)
einzelner Vorstandsmitglieder innerhalb einer Woche, beginnend mit dem Tag
nach dem Rücktritt, vorgeschrieben. Die Amtszeit dieser nachbestellten
Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstands.
Nach Ablauf der Amtszeit des Vorstands endet die Amtszeit der Beisitzer und
Beisitzerinnen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt kommissarisch im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Ende der
Amtszeit mit einer Ladungsfrist von höchstens vier Wochen eine
Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“
einzuberufen, sofern noch keine Einberufung stattgefunden hat.
Bei Abstimmungen, an deren Gegenstand ein Vorstandsmitglied in irgendeiner
Weise persönlich beteiligt ist, ist das jeweilige Vorstandsmitglied von der
Abstimmung ausgeschlossen.
Vorstandsmitglieder können nur bei Darlegung eines wichtigen Grundes von
ihrem Amt abberufen werden.
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§ 13 Geschäftsführender Vorstand
Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für
einen reibungslosen Ablauf der laufenden Geschäfte des „Bündnis
Oberhausener Bürger" Sorge zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand kann dem Gesamtvorstand eine
Geschäftsordnung geben. Diese ist dann für das Handeln des Gesamtvorstandes
bindend.
Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch mindestens
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Einstellung oder Entlassung von Personal des Vereins.
§ 14 Erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand
Beisitzer und Beisitzerinnen durch Wahl bestimmen. Geschäftsführender
Vorstand und Beisitzer oder Beisitzerinnen bilden den erweiterten Vorstand.
Dieser hat die anfallenden Aufgaben nach dieser Satzung durchzuführen.
Durch den erweiterten Vorstand sind Mitgliederversammlungen vorzubereiten
und durchzuführen.
Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Nachbestellung von Vorstandsmitgliedern. Eine Nachbestellung ist nur nach
vorhergehendem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand
möglich.
Jedem Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern ist auf Verlangen
unverzüglich, auf weiteres Verlangen innerhalb von zwei Werktagen, Einblick in
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sämtliche Vereinsunterlagen zu gewähren. Eine Zuwiderhandlung stellt einen
zum Vereinsausschluss berechtigenden wichtigen Grund gemäß § 7 dar.
Die Beisitzer und Beisitzerinnen sind über Aufnahmegesuche zu informieren.
§ 15 Stadtbezirksgruppen
Die Mitglieder des Bündnis Oberhausener Bürger, die in demselben Stadtbezirk
(Alt-Oberhausen, Sterkrade, Osterfeld) wohnen, können eine Stadtbezirksgruppe
bilden.
Das Weitere die Stadtbezirksgruppen betreffende regelt eine
Stadtbezirksgruppensatzung.
§ 16 Arbeitsgruppen
Das Bündnis Oberhausener Bürger trägt zur politischen und gesellschaftlichen
Betätigung durch die Bildung und Durchführung von Arbeitsgruppen bei.
Jede Arbeitsgruppe wird auf formlosen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder
vom Vorstand gegründet oder aufgelöst.
Die Arbeitsgruppen wählen aus den eigenen Reihen eine Sprecherin bzw. einen
Sprecher sowie deren Stellvertretung. Sprecher(in) und Stellvertreter(in)
organisieren die Arbeitsgruppentreffen und fertigen Berichte, die dem Vorstand
zwecks Veröffentlichung innerhalb des Bündnisses zugeleitet werden.
§ 17 Wahlen und Entscheidungen
Alle Wahlen und Entscheidungen werden nach demokratischen Prinzipien
durchgeführt bzw. getroffen.
Alle Vorstandswahlen – mit Ausnahme der Vorstandsnachbestellungen - können
nur durch die Mitgliederversammlung (s. § 10) erfolgen.
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Jedes Mitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, dessen aktuelle
Mitgliedschaft beim B|O|B mindestens ein Jahr beträgt und welches seinen
Hauptwohnsitz am Sitz der Wählergemeinschaft Oberhausen hat kann ein
Vorstandsamt ausüben.
Der Nachweis des Hauptwohnsitzes muss das betreffende Vorstandsmitglied
innerhalb von 14 Tagen durch Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung beim
geschäftsführenden Vorstand auf Antrag eines Mitglieds erbringen. Den Antrag
kann jedes im Verein wahlberechtigte Mitglied stellen und kann – auch von
einem anderen Mitglied – nicht vor Ablauf eines halben Jahres erneut gestellt
werden.
Jede personenbezogene Wahl erfolgt auf Antrag oder durch eine entsprechende
Vorschrift in dieser Satzung in geheimer Abstimmung.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen.
§ 18 Mitgliedsbeiträge
Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird in einer Finanz- und Beitragsordnung
geregelt. Die Finanz- und Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. geändert.
Ehrenmitglieder und Gastmitglieder haben keinen monetären Beitrag zu leisten.
§ 19 Kassenführung
Die Kasse des „Bündnis Oberhausener Bürger" führt der/die Schatzmeister/in.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind dabei zu befolgen.
Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.
Bei Beträgen bis EUR 100,00 genügt die Zustimmung von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands. In diesem Fall sind von der Schatzmeisterin bzw.
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dem Schatzmeister die Namen der genehmigenden Vorstandsmitglieder im
Kassenbuch bei der einzelnen Ausgabe zu vermerken. Dies gilt nicht für
regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Mitgliedsbeiträge, Abonnements,
Mieten, Leasingraten usw..
§ 20 Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils drei
Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen.
Mitglieder, die in einem der beiden vorhergehenden Geschäftsjahre an einer
Kassenprüfung beteiligt waren können nicht zum Kassenprüfer oder zur
Kassenprüferin gewählt werden.
Dieser Ausschluss tritt außer Kraft, wenn nicht genügend Mitglieder die
Bereitschaft zur Ausübung dieses Amtes zeigen. Der Mangel an der Bereitschaft
zur Ausübung dieses Amtes als Grund für die Aufhebung des
Ausschlusskriteriums muss im Versammlungsprotokoll vermerkt werden.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
Die Kasse des „Bündnis Oberhausener Bürger" ist durch mindestens zwei
Kassenprüfer gemeinsam einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann
der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern.
Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer im
Kassenbuch schriftlich zu vermerken.
Die Kassenprüfer geben in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen
Kassenprüfungsbericht ab und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes
in finanziellen Angelegenheiten.
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§ 21 Schlichtung
Jedes Mitglied des Bündnis Oberhausener Bürger bemüht sich darum, bei
Meinungsverschiedenheiten sachbezogen eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen.
Sollte eine einvernehmliche Lösung kurzfristig nicht zu erzielen sein, steht es den
an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedern frei, eine von allen
Beteiligen akzeptierte Person des Vertrauens hinzuzuziehen.
Ist auch nach Einschaltung einer Vertrauensperson eine einvernehmliche Lösung
nicht zu erreichen, sind die Mitglieder des „Bündnis Oberhausener Bürger“
verpflichtet bei Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins ein
Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson durchzuführen, bevor als letztes
Mittel ein Gericht angerufen wird.
§ 22 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, wenn
zwei Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der
Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem 1. Vorsitzenden
rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht
wurde.
§ 23 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung der Wählervereinigung kann im Rahmen einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das dann bestehende Vereinsvermögen wird dem Verein „Ambulantes Hospiz
Oberhausen e.V.", Marktstr. 165 in 46045 Oberhausen (Vereinsregister: VR 41425
beim Amtsgericht Duisburg) zur Verfügung gestellt.
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§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft. Alle
vorhergehenden Satzungen und Satzungsergänzungen treten zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft.
§ 18 dieser Satzung tritt in dem Monat in Kraft, der dem Monat der
Verabschiedung folgt.
Oberhausen, 06. Januar 2017
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