Die LISTE Münster – lässt sich in die Karten schauen "Wählen aus Angst vor Unterdrückung" Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung Wertes Parlament, wie heißt es so schön in der Geschäftsordnung des Bundestags: „§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter (1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.“1 Und wiederum in §492 wird dann das Verfahren mit verdeckten Stimmzetteln erklärt. Entscheidend hierbei ist, dass die Wahl geheim abläuft. Im Gegensatz dazu wählt das Studierendenparlament bei Personen- und Listenwahlen zumeist offen. 1 Geschäftsordnung des deutschen Bundestages. https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg 2 § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln (1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen. Ebd. 1 Dies hat den entscheidenden Vorteil für die einzelnen Fraktionen, dass ebenjene Fraktionen kontrollieren können, ob sich ihre Mandatsträgerinnen und Mandatsträger an den Fraktionszwang halten. Nun könnte argumentiert werden, dass eine geheime Wahl dazu führen kann, dass sich eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus individuellen Gründen gegen eine Person oder eine Meinung der eigenen Fraktion stellt und dieses in der Wahl durch eine Nein-Stimme ausdrücken kann, ohne dabei eine Bloßstellung fürchten zu müssen. Auch im Zwischenmenschlichen ist es nachvollziehbar, dass ein*e Wähler*in sich lieber nicht öffentlich gegen eine zu wählende Person stellt, da bei potenzieller Wahl Nachteile entstehen können. Damit also weiterhin Kontrolle über die Fraktionsmitglieder ausgeübt werden kann, sollte an der bestehenden Regelung festgehalten, sie sollte sogar in Stein gemeißelt werden! Das Parlament möge daher folgende GO-Änderung beschließen: §1 (Abstimmungen und Wahlen im Studierendenparlament) erhält einen zusätzlichen Absatz: „(9) Personen- und Listenwahlen sind unter keinen Umständen geheim.“ 2
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