Wählen aus Angst vor Unterdrückung

Die LISTE Münster – lässt sich in die Karten schauen
"Wählen aus Angst vor Unterdrückung"
Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung
Wertes Parlament,
wie heißt es so schön in der Geschäftsordnung des Bundestags:
„§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§49) in besonderen
Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der
Wahlperiode.“1
Und wiederum in §492 wird dann das Verfahren mit verdeckten
Stimmzetteln erklärt. Entscheidend hierbei ist, dass die Wahl geheim
abläuft.
Im Gegensatz dazu wählt das Studierendenparlament bei Personen- und
Listenwahlen zumeist offen.
1
Geschäftsordnung des deutschen Bundestages.
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg
2
§ 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit
verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt. Die
Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur
Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu
benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen
Wahlurnen zu legen.
Ebd.
1
Dies hat den entscheidenden Vorteil für die einzelnen Fraktionen, dass
ebenjene Fraktionen kontrollieren können, ob sich ihre Mandatsträgerinnen
und Mandatsträger an den Fraktionszwang halten.
Nun könnte argumentiert werden, dass eine geheime Wahl dazu führen
kann, dass sich eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus individuellen
Gründen gegen eine Person oder eine Meinung der eigenen Fraktion stellt
und dieses in der Wahl durch eine Nein-Stimme ausdrücken kann, ohne
dabei eine Bloßstellung fürchten zu müssen.
Auch im Zwischenmenschlichen ist es nachvollziehbar, dass ein*e
Wähler*in sich lieber nicht öffentlich gegen eine zu wählende Person stellt,
da bei potenzieller Wahl Nachteile entstehen können.
Damit also weiterhin Kontrolle über die Fraktionsmitglieder ausgeübt
werden kann, sollte an der bestehenden Regelung festgehalten, sie sollte
sogar in Stein gemeißelt werden!
Das Parlament möge daher folgende GO-Änderung beschließen:
§1 (Abstimmungen und Wahlen im Studierendenparlament) erhält einen
zusätzlichen Absatz:
„(9) Personen- und Listenwahlen sind unter keinen Umständen
geheim.“
2