Schreiben Paaschen 13.217 - Meetingpoint Brandenburg

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS
FRAKTION IN DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG
BRANDENBURG AN DER HAVEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - PRO KIRCHMÖSER
FRAKTION IN DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG
BRANDENBURG AN DER HAVEL
Stadt Brandenburg an der Havel
Herrn Stadtverordnetenvorsteher
Walter Paaschen
Altstädtischer Markt 
 Brandenburg an der Havel
Brandenburg an der Havel, den . Februar 
Verstoß gegen die Geschäftsordnung / Rechtswidriges Verhalten des Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung in der SVV vom ..
Sehr geehrter Herr Paaschen,
im Zusammenhang mit der persönlichen Erklärung des Stadtverordneten Klaus Hoffmann
haben Sie nach unserer Auffassung der Stadtverordneten Klaus P. Tiemann unter Verstoß gegen
die Geschäftsordnung Rederecht zur Erwiderung eingeräumt. In früheren Fällen haben Sie ein
Erwiderungsrecht stets abgelehnt. Ihr Verhalten stellt sich für uns als rechtswidrig und
willkürlich dar. Auch das Rechtsamt der Stadt, Frau Warnke, wies Sie nach unserer
Wahrnehmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auf die Rechtswidrigkeit Ihres
Tuns vor Ihrer Entscheidung hin. Sie handelten somit vorsätzlich.
In der Sitzung des Ältestenrates vom .. haben Sie nicht erklärt, dass Sie künftig zu einer
neutralen Sitzungsleitung auf der Basis der Geschäftsordnung zurückfinden wollen. Die Einsicht
in die Rechtswidrigkeit Ihres Tuns ist Ihnen noch nicht gekommen. Da zu befürchten ist, dass Sie
auch zukünftig in vergleichbaren Fällen unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung einseitig
Partei für die CDU-Fraktion im Allgemeinen und den Stadtverordneten Klaus P. Tiemann im
Besonderen ergreifen werden, erlaube ich mir nochmals, Sie auf die bestehende Rechtslage
hinzuweisen:
Die Frage, ob dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ein formelles und/oder
materielles Prüfungsrecht zusteht, muss hier nicht näher ausgeführt werden. Jedenfalls im
Zusammenhang mit der Sitzungsleitung und der Ausübung seines Hausrechtes ist dies
eindeutig mit Ja zu beantworten. Dies begründet aber auch eine Pflicht zum rechtmäßigen
Handeln.
Gemäß §  Abs.  GO SVV kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung einem
Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Richtigstellung eigener Ausführung oder zur
Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person auf Antrag zur Erwiderung das Wort
erteilen. Der Vorsitzende ist somit in seiner Entscheidung nicht frei sondern hat diese nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hier ist Ihre Entscheidung bereits deshalb
ermessensfehlerhaft, weil die materiellen Voraussetzungen „Richtigstellung eigener
SPD-Fraktion in der SVV
Brandenburg an der Havel
Krakauer Str. 
 Brandenburg an der Havel
Fraktion Bündnis /Die Grünen - Pro Kirchmöser
in der SVV Brandenburg an der Havel
Ritterstr. 
 Brandenburg an der Havel
Ausführungen“ oder „Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person“ nicht vorliegen.
Der Stadtverordnete Klaus Hoffmann hat in seiner persönlichen Erklärung mit keinem Wort den
Stadtverordneten Klaus P. Tiemann angesprochen. Er hat diesen auch nicht mittelbar in Bezug
genommen.
Es mag dahinstehen, ob §  Abs.  GO SVV über den Wortlaut „Angriffe gegen die eigene Person“
hinaus auch ein Erwiderungsrecht für Fälle begründen wollte, in denen Stadtverordneten
nahestehende Dritte oder ihr nach Art.  GG geschütztes Eigentum „angegriffen“ wurde.
Vorliegend fehlt es auch an jedem Ansatzpunkt für die Annahme eines „Angriffs“ in diesem
Sinne.
Der Stadtverordnete Klaus Hoffmann bewegte sich mit seinen Äußerungen im Rahmen der von
Art.  Abs.  GG geschützten Meinungsfreiheit. So wie die Menschen unserer Stadt die
Berichterstattung des SKB mit seiner einseitigen, an Hofberichterstattung und Parteimedium
erinnernden, Beiträgen ertragen müssen, so muss Klaus P. Tiemann aushalten, dass Menschen
in Brandenburg an der Havel sich von dieser Art Berichterstattung abgestoßen fühlen und dies
auch offen aussprechen. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind zwei Seiten ein und derselben
Medaille. Es mag den Charakter von Klaus P. Tiemann offenlegen, wenn er sich von Kritik an der
Berichterstattung des in seinem Eigentum stehenden Fernsehsenders „angegriffen“ fühlt.
Vielleicht versteht er auch ein bisschen, wie sich Menschen fühlen, die einseitig und zum Teil
regelmäßig von dem in seinem Eigentum stehenden Fernsehsender herabgewürdigt werden. Ein
„Angriff“ im Sinne des §  Abs.  GO SVV, der ein Abwehrrecht zugunsten von Klaus P. Tiemann
begründen würde, ist dies aber nicht.
Weiterhin steht einem „Angriff“ im Sinne des §  Abs.  GO SVV entgegen, dass presserechtlich
zwischen Eigentum und Redaktion zu trennen ist. Zum Schutz der Pressefreiheit soll die
Verantwortung des Redakteurs sicherstellen, dass unzulässige Einflussnahmen, auch durch den
Eigentümer des Mediums, unterbleiben und Art.  Abs.  S.  GG nicht ins Leere läuft. Es ist hier
auch bezeichnend und erhellend, dass Klaus P. Tiemann nicht zwischen Eigentum und Redaktion
trennt. Mag sein, dass dies auch den Inhalt des einen oder anderen „familienfreundlichen“
Beitrages erklärt. Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass sich Klaus Hoffmann ausschließlich über
den Stadtkanal Brandenburg und dessen einseitige Berichterstattung äußert. Damit äußert er
sich allenfalls mittelbar auch über die Redaktion und deren Qualität, nicht über den Eigentümer.
Letztlich gebe ich zu bedenken, dass Sie in Ihrer Sitzungsleitung an Art.  GG gebunden sind und
damit willkürliche Entscheidungen zugunsten einer bestimmten Fraktion bereits wegen Verstoß
gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig werden. Da Sie in der Vergangenheit stets eine
Erwiderung unterbunden haben, erscheint Ihre „Großzügigkeit“ gegenüber Ihrem Parteifreund
Klaus P. Tiemann willkürlich.
Um weitere Auseinandersetzungen in dieser Frage zu vermeiden, möchte ich Sie mit diesem
Schreiben
dazu
auffordern
ihre
fehlerhafte
Einschätzung
aus
der
Stadtverordnetenversammlung im Dezember  zu korrigieren und zu erklären, dass
derartiges Verhalten für die Zukunft unterbleiben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Kornmesser
Martina Marx