SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS FRAKTION IN DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG BRANDENBURG AN DER HAVEL BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - PRO KIRCHMÖSER FRAKTION IN DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG BRANDENBURG AN DER HAVEL Stadt Brandenburg an der Havel Herrn Stadtverordnetenvorsteher Walter Paaschen Altstädtischer Markt Brandenburg an der Havel Brandenburg an der Havel, den . Februar Verstoß gegen die Geschäftsordnung / Rechtswidriges Verhalten des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung in der SVV vom .. Sehr geehrter Herr Paaschen, im Zusammenhang mit der persönlichen Erklärung des Stadtverordneten Klaus Hoffmann haben Sie nach unserer Auffassung der Stadtverordneten Klaus P. Tiemann unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung Rederecht zur Erwiderung eingeräumt. In früheren Fällen haben Sie ein Erwiderungsrecht stets abgelehnt. Ihr Verhalten stellt sich für uns als rechtswidrig und willkürlich dar. Auch das Rechtsamt der Stadt, Frau Warnke, wies Sie nach unserer Wahrnehmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auf die Rechtswidrigkeit Ihres Tuns vor Ihrer Entscheidung hin. Sie handelten somit vorsätzlich. In der Sitzung des Ältestenrates vom .. haben Sie nicht erklärt, dass Sie künftig zu einer neutralen Sitzungsleitung auf der Basis der Geschäftsordnung zurückfinden wollen. Die Einsicht in die Rechtswidrigkeit Ihres Tuns ist Ihnen noch nicht gekommen. Da zu befürchten ist, dass Sie auch zukünftig in vergleichbaren Fällen unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung einseitig Partei für die CDU-Fraktion im Allgemeinen und den Stadtverordneten Klaus P. Tiemann im Besonderen ergreifen werden, erlaube ich mir nochmals, Sie auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen: Die Frage, ob dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ein formelles und/oder materielles Prüfungsrecht zusteht, muss hier nicht näher ausgeführt werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Sitzungsleitung und der Ausübung seines Hausrechtes ist dies eindeutig mit Ja zu beantworten. Dies begründet aber auch eine Pflicht zum rechtmäßigen Handeln. Gemäß § Abs. GO SVV kann der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Richtigstellung eigener Ausführung oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person auf Antrag zur Erwiderung das Wort erteilen. Der Vorsitzende ist somit in seiner Entscheidung nicht frei sondern hat diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hier ist Ihre Entscheidung bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil die materiellen Voraussetzungen „Richtigstellung eigener SPD-Fraktion in der SVV Brandenburg an der Havel Krakauer Str. Brandenburg an der Havel Fraktion Bündnis /Die Grünen - Pro Kirchmöser in der SVV Brandenburg an der Havel Ritterstr. Brandenburg an der Havel Ausführungen“ oder „Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person“ nicht vorliegen. Der Stadtverordnete Klaus Hoffmann hat in seiner persönlichen Erklärung mit keinem Wort den Stadtverordneten Klaus P. Tiemann angesprochen. Er hat diesen auch nicht mittelbar in Bezug genommen. Es mag dahinstehen, ob § Abs. GO SVV über den Wortlaut „Angriffe gegen die eigene Person“ hinaus auch ein Erwiderungsrecht für Fälle begründen wollte, in denen Stadtverordneten nahestehende Dritte oder ihr nach Art. GG geschütztes Eigentum „angegriffen“ wurde. Vorliegend fehlt es auch an jedem Ansatzpunkt für die Annahme eines „Angriffs“ in diesem Sinne. Der Stadtverordnete Klaus Hoffmann bewegte sich mit seinen Äußerungen im Rahmen der von Art. Abs. GG geschützten Meinungsfreiheit. So wie die Menschen unserer Stadt die Berichterstattung des SKB mit seiner einseitigen, an Hofberichterstattung und Parteimedium erinnernden, Beiträgen ertragen müssen, so muss Klaus P. Tiemann aushalten, dass Menschen in Brandenburg an der Havel sich von dieser Art Berichterstattung abgestoßen fühlen und dies auch offen aussprechen. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Es mag den Charakter von Klaus P. Tiemann offenlegen, wenn er sich von Kritik an der Berichterstattung des in seinem Eigentum stehenden Fernsehsenders „angegriffen“ fühlt. Vielleicht versteht er auch ein bisschen, wie sich Menschen fühlen, die einseitig und zum Teil regelmäßig von dem in seinem Eigentum stehenden Fernsehsender herabgewürdigt werden. Ein „Angriff“ im Sinne des § Abs. GO SVV, der ein Abwehrrecht zugunsten von Klaus P. Tiemann begründen würde, ist dies aber nicht. Weiterhin steht einem „Angriff“ im Sinne des § Abs. GO SVV entgegen, dass presserechtlich zwischen Eigentum und Redaktion zu trennen ist. Zum Schutz der Pressefreiheit soll die Verantwortung des Redakteurs sicherstellen, dass unzulässige Einflussnahmen, auch durch den Eigentümer des Mediums, unterbleiben und Art. Abs. S. GG nicht ins Leere läuft. Es ist hier auch bezeichnend und erhellend, dass Klaus P. Tiemann nicht zwischen Eigentum und Redaktion trennt. Mag sein, dass dies auch den Inhalt des einen oder anderen „familienfreundlichen“ Beitrages erklärt. Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass sich Klaus Hoffmann ausschließlich über den Stadtkanal Brandenburg und dessen einseitige Berichterstattung äußert. Damit äußert er sich allenfalls mittelbar auch über die Redaktion und deren Qualität, nicht über den Eigentümer. Letztlich gebe ich zu bedenken, dass Sie in Ihrer Sitzungsleitung an Art. GG gebunden sind und damit willkürliche Entscheidungen zugunsten einer bestimmten Fraktion bereits wegen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot rechtswidrig werden. Da Sie in der Vergangenheit stets eine Erwiderung unterbunden haben, erscheint Ihre „Großzügigkeit“ gegenüber Ihrem Parteifreund Klaus P. Tiemann willkürlich. Um weitere Auseinandersetzungen in dieser Frage zu vermeiden, möchte ich Sie mit diesem Schreiben dazu auffordern ihre fehlerhafte Einschätzung aus der Stadtverordnetenversammlung im Dezember zu korrigieren und zu erklären, dass derartiges Verhalten für die Zukunft unterbleiben wird. Mit freundlichen Grüßen Britta Kornmesser Martina Marx
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