Tax News 01-02/2017 Wiederaufnahme auf Antrag: VwGH klärt Zweifelsfrage Verfahrensrecht Nach Auffassung des VwGH berechtigen nur aus Sicht des Abgabepflichtigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel den Abgabepflichtigen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags. Seit 01.01.2014 war zur Wiederaufnahme eine Frage umstritten: Darf eine Wiederaufnahme selbst dann beantragt werden, wenn der Abgabepflichtige die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits kannte? Der VwGH hat diese Frage nunmehr geklärt. 1. Neuerungstatbestand und Perspektive Mithilfe des sogenannten Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs 1 lit b BAO) wird im Abgabenverfahren bisher unbekannten Sachverhaltselementen oder Beweismitteln nachträglich Rechnung getragen. Dabei ist die Frage von entscheidender Bedeutung, aus wessen Sicht sich Tatsachen oder Beweismittel als neu hervorgekommen darstellen müssen. Die Rsp des BFG zu dieser Frage war seit der Rechtslage ab 01.01.2014 widersprüchlich (siehe ausführlich Tax News 07-08/2015). Nach der Rsp des VwGH zur Rechtslage bis zum 31.12.2013 schloss die bloße Kenntnis der Partei von Tatsachen oder Beweismitteln im Bescheiderlassungszeitpunkt das Neuhervorkommen dieser Umstände und damit eine Wiederaufnahme auf Antrag aus (zB VwGH 26.02.2003, 97/13/0081). Dagegen war es nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag nicht entscheidend, ob die später hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel der Partei bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren oder nicht (zB BMF, Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 303-307 BAO), AÖF 2006/192, Abschn 2.1). KPMG Tax News 1-2/2017 2. Rsp des VwGH (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058) Nach der aktuellen Rsp des VwGH muss nach der Rechtslage ab 01.01.2014 – wie schon davor – der Wiederaufnahmeantrag ua die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, enthalten. Darüber hinaus bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, welche Wiederaufnahmegründe für die Wiederaufnahme herangezogen werden (siehe auch schon VwGH 14.05.1991, 90/14/0262). Daher muss ein Antrag auf Wiederaufnahme bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen die Behauptung enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Diese Überlegungen setzen nach der Rsp des VwGH voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Daher ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme das Neuhervorkommen von Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die für die Behörde neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind. Diese Lösung deckt sich mit der Rsp des VwGH zur Rechtslage bis zum 31.12.2013, ergibt sich aber nicht zwingend aus dem aktuellen Gesetzeswortlaut. Denn der Gesetzeswortlaut verknüpft den Kenntnisstand im Bescheiderlassungszeitpunkt und damit das Neuhervorkommen in keiner Weise mit einer der beiden Verfahrensparteien (= Abgabenbehörde und Abgabepflichtiger). 1 3. Ergebnis Die jüngste Rsp des VwGH klärt die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages: Hatte der Abgabenpflichtige im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von bestimmten Tatsachen und/oder Beweismitteln, können diese nicht mehr als Begründung für einen Wiederaufnahmeantrag herangezogen werden. Nur aus Sicht des Abgabepflichtigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel berechtigen ihn zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags. Gleiches gilt für die Abgabenbehörde bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen: Hatte die Abgabenbehörde im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits Kenntnis von Tatsachen und/oder Beweismitteln, berechtigen diese die Abgabenbehörde nicht zur Vornahme einer Wiederaufnahme. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf diese Rsp reagieren wird. Stefan Papst Senior Manager, Tax T +43 662 4084-6229 [email protected] kpmg.at © 2017 KPMG Alpen-Treuhand GmbH, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Austria. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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