AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2017 HANNOVER, 16. FEBRUAR 2017 INHALT NR. 06 SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover ––– Landeshauptstadt Hannover ––– B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Hemmingen 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Hemmingen 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Hemmingen 2. Stadt Laatzen Öffentliche Bekanntmachung Bauleitplanverfahren Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 „Alter Markt“ (gem. §13a BauGB) 3. Gemeinde Wedemark 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wedemark C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN ––– – 105 – 107 109 110 111 Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover ––– Landeshauptstadt Hannover ––– – 106 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Hemmingen Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) 4. Änderung des Bebauungsplanes HemmingenWesterfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Hemmingen Der Rat der Stadt Hemmingen hat in seiner Sitzung am 02.02.17 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung kann bei der Stadt Hemmingen, -Fachbereich Bau und Umwelt-, Rathausplatz 1, 30966 Hemmingen, während der Dienststunden montags von 09:00 - 12:00 Uhr und von 15:00 - 18.00 Uhr, dienstags bis freitags von 09:00 - 12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (s. dicke, unterbrochene Linie). Quelle: ALK-Daten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung – 107 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Hemmingen-Westerfeld Nr. 28 „Das kleine Buchholz“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung der Stadt Hemmingen in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, Verletzungen nach § 214 Abs. 2 sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemmingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hemmingen, den 03.02.17 Stadt Hemmingen Der Bürgermeister Schacht-Gaida – 108 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 Bekanntmachung gem. §10 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Hemmingen Der Rat der Stadt Hemmingen hat in seiner Sitzung am 02.02.17 die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung kann bei der Stadt Hemmingen, -Fachbereich Bau und Umwelt-, Rathausplatz 1, 30966 Hemmingen, während der Dienststunden montags von 09:00 - 12:00 Uhr und von 15:00 - 18.00 Uhr, dienstags bis freitags von 09:00 - 12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (s. dicke, unterbrochene Linie). Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Quelle: ALK-Daten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung – 109 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 Ergänzung des Bebauungsplanes Hiddestorf Nr. 2 B „Ostertorstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung der Stadt Hemmingen in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, Verletzungen nach § 214 Abs. 2 sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemmingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hemmingen, den 03.02.17 Stadt Hemmingen Der Bürgermeister Schacht-Gaida 2. Stadt Laatzen Öffentliche Bekanntmachung Bauleitplanverfahren Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 „Alter Markt“ (gem. § 13a BauGB) Verfahrensschritt: Schlussbekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Laatzen hat den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 „Alter Markt“ am 26.01.2017 als Satzung beschlossen. Inkrafttreten: Mit der Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover sowie in den „Leine-Nachrichten“ werden der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 sowie die dazugehörige Begründung rechtswirksam. Hinweise zu verbindlichen Bauleitplänen: 1) Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 und die dazugehörige Begründung können ab sofort im Rathaus der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880 Laatzen, (8.OG), nach Terminvereinbarung mit dem Team Stadtplanung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt auch Auskunft verlangen. 2) Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verletzungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 215 (1) BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes, 3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, 4. nach § 214 (2 a) Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 3) Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung von durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Laatzen, den 31.01.2017 Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 wird begrenzt: • Im Westen durch die West-Grenze des Flurstückes 189/1 und die West-Grenze des Flurstückes 312/5 • Im Süden durch die Südgrenze des Flurstückes 314/11 zum Alten Markt • Im Osten durch die Nutzungsgrenze zwischen dem ehemaligen Baubetriebshof im Westen und dem Park im Osten. Dann verläuft die Grenze in einem Abstand von 6 m südlich bzw. westlich des Alten Rathauses, auf Höhe der nördlichen Gebäudekante des Alten Rathauses 4 m lotrecht Richtung Westen und dann lotrecht Richtung Norden bis sie auf die Nutzungsgrenze zum Grundstück des Kindergarten an der Masch trifft. • Im Norden verläuft von dort eine Diagonale Richtung Südwesten zur südöstlichen Grundstückskante des Flurstückes 314/9 und entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 314/9 und 314/6 Richtung Westen, bis sie wieder auf die Verlängerung der Ost-Begrenzung der Flurstücke 189/1 und 312/5 trifft. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Laatzen Flur 2. – 110 – Stadt Laatzen Der Bürgermeister Jürgen Köhne Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 3. Gemeinde Wedemark 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am 06.02.2017 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 Folgender § 7a wird eingefügt: „§ 7a Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates (2) Sonstige Bekanntmachungen, insbesondere solche, bei denen die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, werden in der in der Wedemark erscheinenden Ausgabe der “Hannoversche Allgemeine Zeitung” veröffentlicht. Erscheint die “Hannoversche Allgemeine Zeitung” nicht, erfolgt die amtliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus der Gemeinde Wedemark im Ortsteil Mellendorf, Fritz-Sennheiser-Platz 1. Zusätzlich sollen diese Bekanntmachungen nachrichtlich auf der Internetseite der Gemeinde Wedemark unter www.wedemark.de veröffentlicht werden. (3) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Rathaus der Gemeinde Wedemark bewirkt.“ Artikel 3 (1) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern des Rates mit dem Ziel der Veröffentlichung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren. (2) Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben. (3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Gemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. (4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.“ Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Wedemark, den 08.02.2017 L.S. Gemeinde Wedemark Helge Zychlinski Bürgermeister C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Artikel 2 § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Verkündungen und Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde nach dem NKomVG werden in der in der Wedemark erscheinenden Ausgabe der “Hannoversche Allgemeine Zeitung” bekannt gemacht. Zusätzlich sollen diese Bekanntmachungen nachrichtlich auf der Internetseite der Gemeinde Wedemark unter www.wedemark.de veröffentlicht werden. – 111 – ––– Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 06/2017 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64 E-Mail: [email protected] E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 € Gebühren für 1/2 Seite 61,00 € Gebühren für 1 Seite 123,00 € Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 € Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr – 112 –
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