Bundesrat 814/5/16 Antrag - Umwelt

Bundesrat
Drucksache
814/5/16
08.02.17
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung
haushaltsrechtlicher Vorschriften
Punkt 34 b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Für den Fall der Nichtannahme von Ziff. 29 in Drucksache 814/1/16 nimmt der
Bundesrat zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie
folgt Stellung:
Zu Artikel 8 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Nummer 2 wird gestrichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a), b) und c)
Die vorgesehene Änderung ist durch Art. 108 Abs. 2 und 4 GG – auch durch
den dort neu eigefügten Satz 3 – nicht gedeckt.
Nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG werden die Steuern durch die
Landesfinanzbehörden verwaltet. Entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 1
Finanzverwaltungsgesetz (FVG) steht es daher den für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörden zu, Art, Umfang und Organisation des
Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung
von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, zu
bestimmen.
...
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ISSN 0720-2946
Drucksache 814/5/16
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Durch die vorgesehen Änderung des § 20 Abs. 2 FVG würde die den Ländern
zustehende Steuerverwaltungshoheit unter einen Genehmigungsvorbehalt des
Bundes gestellt und die den Ländern nach Art. 108 Abs. 2 GG zustehende
Souveränität in der Organisation und Umsetzung der Steuerverwaltung
ausgehebelt. § 20 Abs. 1 FVG liefe leer.
Zwar gestattet Art. 108 Abs. 4 GG Ausnahmen von der grundsätzlich den
Ländern obliegenden Steuerverwaltungshoheit, jedoch sind diese an das
Vorliegen bestimmter weiterer Bedingungen geknüpft. So ist ein
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden nur vorgesehen,
soweit der Vollzug der Steuergesetze dadurch erheblich verbessert oder
erleichtert wird.
Eine Verbesserung des Vollzugs der Steuergesetze ergibt sich jedoch nicht
bereits durch eine allgemeine Festschreibung eines Zusammenwirkens, wie sie
nun in § 20 Abs. 2 Satz 1 FVG-neu vorgesehen ist, sondern ist – wie die
bisherige Regelung auch – im Einzelnen näher auszuführen. So könnte eine
Verbesserung beispielsweise durch den gleichzeitigen Einsatz bestimmter
Programmleistungen oder Schwerpunkte bei der Entwicklung herbeigeführt
werden, nicht aber durch eine pauschale Genehmigung des gesamten Einsatzes
automatischer Einrichtungen nach Art, Umfang und Organisation. Statt
einfachgesetzlich
sollte
die
zur
Konkretisierung
erforderliche
Einzelfallbeschreibung des Zusammenwirkens zur Verbesserung des
Steuervollzugs durch eine Aufnahme im Verwaltungsabkommen KONSENS
erfolgen.
Eine generelle Genehmigungspflicht des Bundes der Art, wie sie § 20 Abs. 2
S. 1 FVG-neu nun vorsieht, widerspricht jedenfalls dem Regel-AusnahmeVerhältnis zwischen Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 von Artikel 108 GG.
Zu Buchstabe d)
Gleiches gilt für die vorgesehene Regelung in Absatz 4 des § 20 FVG, der
ohne konkrete Verbesserung des Steuervollzugs die gesamte ITRegelungskompetenz einschließlich der damit einhergehenden Organisation
auf den Bund verlagern möchte und damit das Regel-Ausnahme-Verhältnis des
Artikel 108 Absatz 1 bis 3 zu Artikel 4 GG ins Gegenteil verkehrt.
Darüber hinaus widerspricht die vom Bund in Absatz 4 des § 20 FVG
vorgesehenen
rechtlichen
Regelung
der
Beschlusslage
der
Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom
14. Oktober 2016.
Zur Stärkung der Rechte des Bundes beim IT-Einsatz in der Steuerverwaltung
der Länder war dort in Ziffer 5 eine Anpassung des Verwaltungsabkommens
KONSENS vereinbart. Daran ist festzuhalten.
...
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Drucksache 814/5/16
Die nun vom Bund vorgeschlagene Rechtsverordnung würde tiefe rechtliche
Eingriffe in die föderale Struktur in der Finanzverwaltung ermöglichen, für die
die Länder weiterhin die Kosten und die Verantwortung tragen. Die Folgen
einer Regelung über eine Rechtsverordnung des Bundes wären für die Länder
nicht mehr beherrschbar, insbesondere das Haushaltsrisiko nicht mehr
überschaubar, da der Einsatz des Personals und die damit verbundene
Personalplanung (Anzahl, Aufstockungen, Abbau) zukünftig von
Bundesvorgaben der IT und ihr folgend der Organisation abhängig sein
würden. Vom Bund vorgegebene IT-Projekte müssten realisiert werden, bis hin
zu Beschaffungen für den Betrieb der IT in den Rechenzentren und in den
Finanzämtern. Haushalterische Einwände könnten hingegen nicht mehr geltend
gemacht werden, da die Länder verpflichtet wären, die Vorgaben verbindlich
umzusetzen, wenn nicht eine Mehrheit der Länder widerspricht.
Zur Umsetzung der vereinbarten Stärkung der Position des Bundes im Bereich
der
Steuerverwaltung
ist
die
vereinbarte
Anpassung
des
Verwaltungsabkommens KONSENS, in dem der Bund selbst heute schon
Vertragspartner ist, ausreichend. Sie reduziert das Risiko für die Länder
erheblich, da für eine Änderung des Verwaltungsabkommens die Zustimmung
aller 16 Länder und des BMF erforderlich ist. Das Verwaltungsabkommen
besteht als Ländervertrag seit mehr als 10 Jahren und stellt seither eine sehr gut
funktionierende Abstimmung in allen Fragen von Organisation und IT sicher.
Durch Änderung der dortigen Abstimmungsmodalitäten können die
Bundesrechte gestärkt werden.