GRUNDSCHULE MÜSSENREDDER LZ: 325/5537 - Tel. 533 0683-0 - Fax:533 0683-22 Gesunde Schule und Umweltschule in Europa Müssenredder 61 22399 Hamburg Wichtige Information für Eltern, deren Kinder „leistungsberechtigt“ sind! Kostenfreie Ferienbetreuung von Kindern im BuT-Leistungsbezug für maximal 6 Wochen im laufenden Schuljahr und zukünftig. Hamburg, Februar 2017 Leistungsberechtigt für Leistungen der Bildung und Teilhabe aufgrund gesetzlicher Ansprüche (aus Mitteln des Bundes) sind: 1. 2. Liebe Eltern, 3. wir möchten Sie mit diesem Schreiben darüber informieren, dass die Hamburgische Bürgerschaft im Dezember 2016 beschlossen hat, dass alle nach dem Bildungs- und Teilhabepaket anspruchsberechtigten Kinder für einen Zeitraum von sechs Ferienwochen eine gebührenfreie Ferienbetreuung angeboten bekommen. 4. Das bedeutet, dass Ihre Kinder zukünftig für sechs Wochen kostenfrei die vielfältigen Ferienangebote mit all ihren sportlichen und kulturellen Aktivitäten an der Schule in Anspruch nehmen können. 5. Wenn Sie das Angebot noch für das laufende Schuljahr 2016/17 wahrnehmen möchten, melden Sie Ihr Kind bitte bis spätestens 27.02.2017 im Schulbüro für die Sommerferien an. Anmeldeformulare erhalten Sie im Schulbüro. Bitte legen Sie bei der Anmeldung eine Kopie des aktuellen Leistungsbescheids vor. 7. Sollten Sie bereits für das laufende Schuljahr Ferien gebucht haben, bekommen Sie die bisher gezahlten Gebühren für bis zu sechs Ferienwochen erstattet. Bis Sie einen neuen Gebührenbescheid erhalten, zahlen Sie Ihre bisherige Gebühr bitte unbedingt weiter. Hinweis: Eine Gebührenerstattung kann entfallen, sofern Sie mit der Gebührenzahlung im Rückstand sind, da vor der Auszahlung von Erstattungsbeträgen offenen Forderungen automatisch ausgeglichen werden. 6. Leistungsberechtigt für Leistungen der Bildung und Teilhabe aufgrund freiwilliger Leistungen des Landes Hamburgs sind: 1. 2. 3. Schulleiter Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung, Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, Leistungsberechtigte nach § 2 und § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023) in der jeweils geltenden Fassung, Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung, Schülerinnen und Schüler, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach § 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht. Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen von Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut werden und Hilfe in Ausgestaltung einer Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform erhalten für die Mittagsverpflegung Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646,1680) in der jeweils geltenden Fassung, Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung. Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Aufstiegsförderungsgesetztes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S.623) in der jeweils geltenden Fassung.
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