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GRUNDSCHULE MÜSSENREDDER
LZ: 325/5537 - Tel. 533 0683-0 - Fax:533 0683-22
Gesunde Schule und Umweltschule in Europa
Müssenredder 61
22399 Hamburg
Wichtige Information für Eltern, deren Kinder „leistungsberechtigt“ sind!
Kostenfreie Ferienbetreuung von Kindern im BuT-Leistungsbezug für
maximal 6 Wochen im laufenden Schuljahr und zukünftig.
Hamburg, Februar 2017
Leistungsberechtigt für Leistungen der Bildung und Teilhabe aufgrund
gesetzlicher Ansprüche (aus Mitteln des Bundes) sind:
1.
2.
Liebe Eltern,
3.
wir möchten Sie mit diesem Schreiben darüber informieren, dass die Hamburgische
Bürgerschaft im Dezember 2016 beschlossen hat, dass alle nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket anspruchsberechtigten Kinder für einen Zeitraum von sechs
Ferienwochen eine gebührenfreie Ferienbetreuung angeboten bekommen.
4.
Das bedeutet, dass Ihre Kinder zukünftig für sechs Wochen kostenfrei die vielfältigen
Ferienangebote mit all ihren sportlichen und kulturellen Aktivitäten an der Schule in
Anspruch nehmen können.
5.
Wenn Sie das Angebot noch für das laufende Schuljahr 2016/17 wahrnehmen möchten,
melden Sie Ihr Kind bitte bis spätestens 27.02.2017 im Schulbüro für die Sommerferien
an. Anmeldeformulare erhalten Sie im Schulbüro. Bitte legen Sie bei der Anmeldung eine
Kopie des aktuellen Leistungsbescheids vor.
7.
Sollten Sie bereits für das laufende Schuljahr Ferien gebucht haben, bekommen Sie die
bisher gezahlten Gebühren für bis zu sechs Ferienwochen erstattet. Bis Sie einen neuen
Gebührenbescheid erhalten, zahlen Sie Ihre bisherige Gebühr bitte unbedingt weiter.
Hinweis: Eine Gebührenerstattung kann entfallen, sofern Sie mit der Gebührenzahlung
im Rückstand sind, da vor der Auszahlung von Erstattungsbeträgen offenen Forderungen
automatisch ausgeglichen werden.
6.
Leistungsberechtigt für Leistungen der Bildung und Teilhabe aufgrund freiwilliger
Leistungen des Landes Hamburgs sind:
1.
2.
3.
Schulleiter
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954,
2955) in der jeweils geltenden Fassung,
Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch 3. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022,
3023) in der jeweils geltenden Fassung,
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 4. Kapitel vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung,
Leistungsberechtigte nach § 2 und § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der
Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023) in der jeweils geltenden
Fassung,
Kinderzuschlagberechtigte nach § 6a Bundeskindergeldgesetz in der Fassung
vom 28.Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung,
Schülerinnen und Schüler, die Haushaltsmitglieder einer Person sind, die nach §
3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in der
jeweils geltenden Fassung Leistungen bezieht.
Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen von Jugendhilfe nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch außerhalb der Herkunftsfamilie betreut werden und Hilfe
in Ausgestaltung einer Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstigen betreuten
Wohnform erhalten für die Mittagsverpflegung
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungs-gesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 646,1680) in der jeweils geltenden Fassung,
Empfängerinnen und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe oder
Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung.
Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des
Aufstiegsförderungsgesetztes (AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. I S.623) in der
jeweils geltenden Fassung.