LGBl. Nr. 60 - burgenland

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LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND
Jahrgang 2016
Ausgegeben am 28. September 2016
60. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 2016, mit der die Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014 geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 2016, mit der die
Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014 geändert wird
Auf Grund der §§ 56 und 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld.
KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2016, wird verordnet:
Die Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 17/2014, in der Fassung der
Verordnung LGBl. Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in der Spalte LKF-Punkt jeweils der Betrag „1,62 Euro“ durch den Betrag „1,67 Euro“
ersetzt.
2. In § 2 wird in der Spalte Einbettzimmer der Betrag „164,00 Euro“ durch den Betrag „165,00 Euro“
sowie der Betrag „171,50 Euro“ durch den Betrag „172,50 Euro“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet
werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes
BGBl. I Nr. 17/2015, für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder
Untersuchung 161,10 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 86,70 Euro beträgt.“
4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder bis 30. Juni 2016 nach
dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2015, zu
tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.“
5. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder ab 1. Juli 2016 nach dem
Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von
51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.“
6. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds
abgerechnet wird, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2015, ein
Betrag von 466,70 Euro einzuheben.“
7. In § 4 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 118/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 162/2015“ ersetzt.
8. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2016 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landesrat:
Mag. Darabos
www.ris.bka.gv.at
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