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Bonusregelung
Normen
§ 65a SGB V
Kurzinfo
Durch die seit dem 23.07.2015 geltende Neufassung des § 65a SGB V wurde die Kann-Regelung zur
Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens durch Boni zu einer Soll-Regelung. Die Krankenkasse ist
gehalten, in ihrer Satzung sowohl Bonusregelungen für Versicherte (Individualbonus nach § 65a Abs. 1 SGB
V ) als auch für Arbeitgeber und teilnehmende Versicherte für Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber (BGF-Bonus nach § 65a Abs. 2 SGB V ) vorzusehen. In § 65a Abs.
1 SGB V wurde das Spektrum der bonusfähigen Leistungen erweitert: Über die schon bisher genannten
Früherkennungs- und Primärpräventionsleistungen der Krankenkassen hinaus werden weitere vergleichbare,
qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens sowie Schutzimpfungen
als bonusfähig anerkannt.
Nach dem Begründungstext des Ausschusses für Gesundheit sollen die Krankenkassen "auch zukünftig für
die Teilnahme an praxisbewährten gesundheitsförderlichen Angeboten wie etwa die Erreichung des
Deutschen Sportabzeichens oder qualitätsgesicherten Bewegungsangeboten in Sport-und Fitnessstudios
Boni gewähren, auch wenn es sich dabei nicht um zertifizierungsfähige Leistungen nach § 20 Abs. 5 handelt".
In § 65a Abs. 2 SGB V sind über die erwähnte Ersetzung der bisherigen Kann- durch die Soll-Regelung zum
Angebot eines Bonus für betriebliche Gesundheitsförderung (BGF-Bonus) hinaus keine weiteren Änderungen
enthalten. § 65a Abs. 3 SGB V (Selbstfinanzierung und Evaluationspflicht des Individualbonus) ist
unverändert geblieben.
Information
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
Finanzierung
Teilnahmemodalitäten
Ausschüttungsgrenzen, Verfall und Übertragung von Bonuswerten
Nachweis durchgeführter Maßnahmen
1. Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
Krankenkassen haben ihren Versicherten über eine Satzungsregelung einen Bonus für
gesundheitsbewusstes Verhalten einzuräumen. In § 65a Abs. 1 SGB V wird das Spektrum der bonusfähigen
Leistungen erweitert: Über die schon bisher genannten Früherkennungs- und Primärpräventionsleistungen
der Krankenkassen hinaus werden weitere vergleichbare, qualitätsgesicherte Angebote zur Förderung eines
gesundheitsbewussten Verhaltens sowie Schutzimpfungen als bonusfähig anerkannt.
Als weitere Bonusregelung haben die Krankenkassen nach § 65a Abs. 2 SGB V satzungsgemäß
Bonusregelungen für Arbeitgeber und teilnehmende Versicherte bei Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung vorsehen. Art und Umfang der Boni sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die
Krankenkassen entscheiden selbst, welche Anreize gesetzt werden. Da auch der Arbeitgeber selbst einen
Bonus erhalten kann, erhöht sich der Anreiz für den Arbeitgeber, Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung vorzusehen. Voraussetzungen können z.B. die regelmäßige Erstellung eines
Gesundheitsberichtes, die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen oder Gesundheitszirkeln oder die
Teilnahme an Gesundheitskursen sein. Die Bonusgewährung sollte detailliert in einem Bonusvertrag geregelt
werden. Hierin sollten der Inhalt der konkreten Maßnahme und die Nachweismodalitäten durch den
Arbeitgeber geregelt werden. Ein solcher Vertrag enthebt die Krankenkasse nicht von der Verpflichtung, die
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wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Satzung zu regeln. Dies betrifft insbesondere auch
die Höhe des Bonus.
Mit den Bonusprogrammen wollen die Krankenkassen einen aktiven Beitrag zur Förderung
gesundheitsbewussten Verhaltens leisten. Die Bonusmodelle sollen die Eigeninitiative und
Eigenverantwortung der Versicherten fördern. Eine Ausschüttung der Boni erfolgt i.d.R. nach einem
Punktesystem. Für die Inanspruchnahme bestimmter Vorsorge- oder Präventionsleistungen erhalten die
Versicherten Punkte.
2. Finanzierung
Die Aufwendungen i.R.d. Bonusregelung nach § 65a Abs. 3 SGB V müssen aus Einsparungen und
Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen
haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft
abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen auch keine Boni für die entsprechenden
Versorgungsformen mehr ausgeschüttet werden.
Das konkrete Verfahren zur Erfüllung dieser Rechenschaftspflicht ist nicht näher geregelt. Die Anforderungen
des § 65a Abs. 3 Satz 1 SGB V sind nur schwer objektiv quantifizierbar. Die Krankenkassen kommen ihrer
Rechenschaftspflicht i.d.R. durch die Vorlage statistischer Daten für einen Vorher-Nachher-Vergleich nach
(vgl. Schreiben des BVA an die bundesunmittelbaren Krankenkassen vom 19.05.2005). Die Evaluation hat
hierbei kassenspezifisch zu erfolgen. Nach § 65a Abs. 4 Satz 3 SGB V dürfen die Krankenkassen keine Boni
für die entsprechenden von ihnen angebotenen Versorgungsformen gewähren, wenn dadurch keine
Einsparungen erzielt werden.
3. Teilnahmemodalitäten
Mit Bonusprogrammen möchten die Krankenkassen einen aktiven Beitrag zur Förderung
gesundheitsbewussten Verhaltens leisten. Das Bonusmodell soll die Eigeninitiative und Eigenverantwortung
der Versicherten fördern. Grundsätzlich gilt, dass mit steigender Zahl an durchgeführten
Gesundheitsmaßnahmen der Wert des auszuschüttenden Bonus steigt. Die Teilnahme an einem
Bonusmodell ist freiwillig und allen Versicherten möglich. Die Teilnahme erfordert eine schriftliche
Teilnahmeerklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, mit der die Teilnahmebedingungen
in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. In der Teilnahmeerklärung ist aufzuführen, welche
Kinder des Mitglieds bzw. versicherten Ehegatten am Bonusmodell teilnehmen. Zeitraum für die Teilnahme
am Bonusmodell ist i.d.R. jeweils ein Zeitjahr. Die Teilnahme wird mit Wirkung zum nächsten Monatsersten
erklärt. Die Teilnahme endet auf Widerruf, mit Eingang der Kündigung sowie bei Beendigung der
Versicherung bei der Krankenkasse. Mit Ende der Teilnahme verfallen gesammelte Bonuswerte.
Die Bonusgewährung kann detailliert in einem Bonusvertrag geregelt werden. Hierin können vor allem der
Inhalt der konkreten Maßnahme und die Nachweismodalitäten durch den Arbeitgeber geregelt werden.
4. Ausschüttungsgrenzen, Verfall und Übertragung von Bonuswerten
Eine Ausschüttung der gesammelten Bonuspunkte erfolgt i.d.R. ab einem Mindestwert. Bonuspunkte werden
bei Einreichung des Bonusheftes stets jährlich und vollständig ausgeschüttet. Ein Bonuspunkt kann z.B. dem
Wert eines Euros entsprechen.
5. Nachweis durchgeführter Maßnahmen
Versicherte haben die Inanspruchnahme der Maßnahmen entweder durch Vorlage des Bonusheftes oder
durch entsprechender Einzelnachweise über die durchgeführten Maßnahmen nachzuweisen.
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