Abschnitt I (PDF-Datei)

Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen für das Offene Verfahren
WAN- und Internetanbindung
(BUL 42/16)
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Kapitel 1
Einführung
Kapitel 2
Vergabebedingungen
Abschnitt II
Kapitel 3
Eigenerklärung
Kapitel 4
Angebotsschreiben
Abschnitt III
Kapitel 5.
Vertrag Los 1
Kapitel 6.
Leistungsbeschreibung Los 1
Abschnitt IV
Kapitel 7.
Vertrag Los 2
Kapitel 8.
Leistungsbeschreibung Los 2
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
Abschnitt I
— zum Verbleib beim Bieter bestimmt —
Inhalt:
Kapitel 1:
Einführung
Kapitel 2:
Vergabebedingungen
Abschnitt I: Seite 2 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
KAPITEL 1 DER VERGABEUNTERLAGEN:
EINFÜHRUNG
1.
Einführung
1.1.
Übersicht
Die WAN-Anbindungen des DPMA und der Internetzugang sind
bereit zu stellen.
Die Ausschreibung erfolgt in zwei Losen. Folgende Leistungen sind
jeweils als Managed Service zu erbringen:

Los 1: Standort-Anbindungen
o 1x Zentrale in München
o 3x Außenstandorte in München
Gegenstand des
Vergabeverfahrens
o 3x Außenstandorte außerhalb Münchens

Los 2: Internet-Anbindungen
o Anbindung der beiden Rechenzentren der Zentrale ans
Internet
o Bereitstellung von Internet-Diensten
Für die Leistungen aus beiden Losen ist im Wege je eines Migrationsprojektes der bisherige Dienstleister des DPMA abzulösen, ohne dass es zu wesentlichen Leistungsstörungen kommt.
Vertragslaufzeit
48 Monate
Leistungsbeginn
1. April 2017
Frist für Bieterfragen
29. Januar 2017
Frist für die Angebotseinreichung
10. Februar 2017
Bindefrist
9. März 2017
Abschnitt I: Seite 3 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
Angebotsabgabe
Das Angebot ist schriftlich in 1-facher Ausfertigung abzugeben, der
Umschlag ist zu kennzeichnen (vgl. Kapitel 2.5).
Angebotsinhalt
Das Angebot ist mit Hilfe der Word-Datei des Abschnitts II zu erstellen. Die dort geforderten Angaben sind vollständig zu erbringen.
1.2.
Aufgabenstellung des Deutschen Patent- und Markenamts
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine obere Bundesbehörde im nachgeordneten
Bereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Aufbauorganisation des Deutschen Patent- und Markenamtes in Form eines Organisationsschaubilds sowie
der aktuelle Jahresbericht können im Internet unter http://www.dpma.de abgerufen werden.
Hauptaufgabe des Deutschen Patent- und Markenamtes ist es, gewerbliche Schutzrechte
(Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs) für technische und gewerbliche Innovationen zu erteilen bzw. einzutragen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über diese
Schutzrechte in Kenntnis zu setzen. Dabei kommt es für die Wirtschaft darauf an, die
Schutzrechte möglichst schnell und beständig zu sichern und sich gezielt und verlässlich
über den Stand der Technik und die eingetragenen Schutzrechte unterrichten zu können.
1.3.
Aufbau der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen gliedern sich wie folgt:
Abschnitt I (zum Verbleib beim Bieter bestimmt)
Kapitel 1:
Einführung
Beinhaltet Informationen zu den Vergabeunterlagen sowie allgemeine
Informationen zum Deutschen Patent- und Markenamt.
Kapitel 2:
Vergabebedingungen
Beinhaltet die Regelungen des Auftraggebers für das vorliegende Vergabeverfahren.
Abschnitt II (vom Bieter bearbeitet zurück zu senden)
Kapitel 3:
Eigenerklärung
Beinhaltet die vom Bieter auszufüllende Eigenerklärung (insbesondere
Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer, zu Ausschlussgründen sowie zu
Abschnitt I: Seite 4 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
Eignungskriterien).
Kapitel 4:
Angebotsschreiben
Beinhaltet das vom Bieter auszufüllende Angebotsschreiben zu den
Angebotspreisen.
Abschnitt III (zum Verbleib beim Bieter bestimmt)
Kapitel 5:
Vertrag Los 1
Beinhaltet den für Los 1 abzuschließenden Vertrag
Kapitel 6:
Leistungsbeschreibung Los 1
Beinhaltet die Darstellung der bei Zuschlagserteilung für Los 1 zu erbringenden Leistungen
Abschnitt IV (zum Verbleib beim Bieter bestimmt)
Kapitel 7:
Vertrag Los 2
Beinhaltet den für Los 2 abzuschließenden Vertrag
Kapitel 8:
Leistungsbeschreibung Los 2
Beinhaltet die Darstellung der bei Zuschlagserteilung für Los 2 zu erbringenden Leistungen
Anlagen
I-1
Vordruck Fragenkatalog (Word-Datei)
Bei der Stellung von Bieterfragen ist dieser Vordruck zu verwenden.
I-2
Erläuterung Angebotsbewertung Los 1 (PDF-Datei)
Diese Datei erläutert die Berechnung des Angebotspreises. Sie muss
nicht mit dem Angebot abgegeben werden. Die Angebotspreise sind
vielmehr im Angebotsschreiben (Abschnitt II, Kapitel 4) anzugeben.
I-3
Erläuterung Angebotsbewertung Los 2 (PDF-Datei)
Diese Datei erläutert die Berechnung des Angebotspreises. Sie muss
nicht mit dem Angebot abgegeben werden. Die Angebotspreise sind
vielmehr im Angebotsschreiben (Abschnitt II, Kapitel 4) anzugeben.
Abschnitt I: Seite 5 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
II-1
Vordruck zur Angebotserstellung (Word-Datei)
Diese Word-Datei des Abschnitts II ist zur Angebotserstellung zu verwenden.
II-2
Vordruck nähere Angaben zur Eignungsprüfung
Sofern der Wirtschaftsteilnehmer in Abschnitt II, Kapitel 3 (Eigenerklärung), Teil III (Ausschlussgründe) die Frage „Liegt einer der folgenden
Ausschlussgründe vor?“ mit „Ja“ beantwortet, sind mit dieser Anlage
nähere Angaben zu machen.
II-3
Vordruck Erklärung der Bietergemeinschaft
Sofern es sich beim Wirtschaftsteilnehmer um eine Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft handelt, ist diese Anlage dem Angebot ausgefüllt beizulegen.
Alle in diesen Vergabeunterlagen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen stellen inhaltlich keine geschlechtsspezifischen Beschränkungen dar.
Abschnitt I: Seite 6 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
KAPITEL 2 DER VERGABEUNTERLAGEN:
VERGABEBEDINGUNGEN
2.
Vergabebedingungen
2.1.
Rechtliche Grundlagen
Die vergebende Stelle verfährt bei der Vergabe insbesondere nach den folgenden Rechtsvorschriften:

dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sowie

der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).
Auf den jeweiligen Vertragspreis findet die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I
S. 1094) Anwendung. Nicht Vertragsbestandteil werden insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters.
2.2.
Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Die gesamten Vergabeunterlagen (§ 29 VgV) wurden den Bietern auf der Website
https://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/bieterfragen/index.html
bereitgestellt.
Darüber hinaus werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Stand des
Vergabeverfahrens erteilt. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber oder seinen
Mitarbeitern betreffend das Vergabeverfahren ist zu unterlassen.
Die Bieter müssen sich selbst laufend über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens auf
der Website informieren. Dies gilt insbesondere zum Verlauf und den Ergebnissen von Bieterfragen und Antworten. Die Bieterfragen und die entsprechenden Antworten werden Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
Bieter, die sich mit einer E-Mail-Adresse bei der Vergabestelle registrieren lassen, werden
insbesondere über die Bereitstellung von Antworten auf Bieterfragen per E-Mail informiert.
Abschnitt I: Seite 7 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
2.3.
Hinweispflicht
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Wirtschaftsteilnehmers Unklarheiten
oder einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat er das Deutsche Patent- und Markenamt
unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen.
2.4.
Vordruck für die Angebotserstellung
Für das Verfassen des Angebotes ist Abschnitt II der Vergabeunterlagen zu verwenden.
Hierzu liegt ein Word-Dokument des Abschnitts II diesen Vergabeunterlagen als Anlage II-1
bei. Die in der Word-Datei vorgegebenen hellgrau unterlegten Felder können hierbei durch
Füllen erweitert werden. Die Bieter sind verpflichtet, ihre Eintragungen in den vorgesehenen
Feldern zu machen. Die Eintragung kann nicht durch Beifügung von Unternehmensprospekten oder ähnlichem ersetzt werden. Das DPMA ist nicht verpflichtet, sich die geforderten Angaben aus Unternehmensprospekten, Bilanzunterlagen oder ähnlichem „zusammenzusuchen“. Anstelle der entsprechenden Angaben in Abschnitt II der Vergabeunterlagen kann ein
Bieter seine Angaben auch unter Verwendung des Standardformulars der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 50 VgV einreichen (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 vom 5. Januar 2016).
2.5.
Form und Einreichung
Das Angebot ist schriftlich in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Dabei ist grundsätzlich
die unten angegebene Postanschrift zu nutzen. Die Einreichung des Angebotes bei der Dokumentenannahme des DPMA (Öffnungszeiten: werktags Montag bis Donnerstag 7.30 Uhr
bis 15.00 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr), der Einwurf in den (Nacht-)Briefkasten sowie
die Einreichung als Paketsendung sind ausschließlich bei der Hausanschrift möglich. Eine
Abgabe in anderen Dienstgebäuden ist nicht zulässig.
Postanschrift: Deutsches Patent- und Markenamt, Vergabestelle, 80297 München
Hausanschrift:
Deutsches Patent- und Markenamt, Vergabestelle, Zweibrückenstraße
12,
80331 München
Das Angebot ist in einem äußerlich mit folgendem Hinweis deutlich gekennzeichneten und
verschlossenen Umschlag einzureichen:
Abschnitt I: Seite 8 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
Nicht öffnen!
Angebot „WAN- und Internetanbindung“
BUL-Nr. 42/16
Angebotsfrist: 10. Februar 2017, 24.00 Uhr
Dieser gekennzeichnete und verschlossene Umschlag kann sich seinerseits in einem weiteren neutralen Umschlag befinden. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebots sind in gleicher Weise wie das Angebot zu behandeln und einzureichen.
2.6.
2.6.1.
Fristen
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist endet am
10. Februar 2017 um 24.00 Uhr
Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein. Es können nur Angebote
zugelassen werden, die frist- und ordnungsgemäß eingehen. Angebote, deren verspäteter
Eingang nachweislich nicht vom Bieter zu verantworten ist, können berücksichtigt werden.
Bis zum Ablauf dieser Frist kann das Angebot berichtigt oder geändert werden. Ebenso ist
bis zu dieser Frist die Zurückziehung des Angebots möglich.
2.6.2.
Bindefrist
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Die Bindefrist endet am
9. März 2017 um 24.00 Uhr
Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in
dieser Zeit nicht geändert oder zurückgezogen werden.
Abschnitt I: Seite 9 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
2.6.3.
Bieter- und Rückfragen
Rückfragen zum Ausschreibungsverfahren und fachlichen Bieterfragen sind zulässig bis zum
29. Januar 2017. Hierfür ist der „Vordruck Fragenkatalog“ (Anlage I-1 dieser Vergabeunterlagen) zu verwenden. Die Fragen sind an folgende E-Mail-Adresse zu adressieren:
[email protected]
Als Betreff ist „Bieterfrage zu BUL 42/16“ anzugeben. Antworten auf rechtzeitig gestellte Bieterfragen werden bis zum 3. Februar 2017 erteilt.
Über rechtzeitig eingehende Bieterfragen und deren Beantwortung informiert das DPMA unverzüglich auf der in Kapitel 2.2 genannten Website. Das Deutsche Patent- und Markenamt
behält sich vor, Bieterfragen sachgerecht umzuformulieren. Die Bieter sollen darauf achten,
im Rahmen ihrer Fragen keine Informationen zu übermitteln, die nicht zur Weitergabe an
Dritte geeignet sind. Sollten solche Informationen in der Bieterfrage enthalten sein, so muss
der jeweilige Bieter ausdrücklich darauf hinweisen. Der Auftraggeber ist nicht zu einer selbständigen Prüfung verpflichtet.
2.7.
Inhalt des Angebots
Das Angebot muss vollständig sein. Es muss alle geforderten Angaben enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Der Angebotsvordruck
sowie die weiteren Erklärungen sind mit Namen (Firma) des Bieters sowie mit Datum und
Unterschrift zu versehen. Nicht unterschriebene Angebotsvordrucke und Erklärungen gelten
als nicht abgegeben. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein, dürfen also nicht korrigierbar oder ohne Spuren zu entfernen sein. Die Vertragsunterlagen in Abschnitt III müssen
nicht mit Angebotsabgabe abgegeben werden.
Hinweise oder Erläuterungen sind in möglichst knapper Form abzufassen.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, nach seinem Ermessen Gelegenheit zur Nachreichung
fehlender Erklärungen und Nachweise zu geben; ein Anspruch auf Einräumung einer solchen Gelegenheit besteht nicht. Kommt ein Bieter einer solchen Gelegenheit zur Nachreichung nicht oder nicht innerhalb der vom Auftraggeber angegebenen Frist nach, wird sein
Angebot nicht berücksichtigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters sind nicht
zugelassen. Ein diesbezüglicher Verweis in den Angebotsunterlagen führt zum Ausschluss des Bieters.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot als Anlage beigefügt werden. Entwürfe und Ausarbeitungen gehen ohne Anspruch auf
Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Abschnitt I: Seite 10 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
2.8.
Sprache
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Deutschen
Patent- und Markenamt ist in deutscher Sprache zu führen. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, haben ausländische Bieter eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes in deutscher Sprache oder beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
2.9.
2.9.1.
Bewertung der Angebote
Eignungsprüfung
Für die Zuschlagserteilung kommen nur geeignete Bieter in Betracht, die nicht ausgeschlossen werden. Die Prüfung der Eignung erfolgt anhand der Angaben in Kapitel 3 (Eigenerklärung). Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, werden bei der weiteren Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt.
2.9.2.
Angebotsbewertung
Der Zuschlag wird nur auf ein Angebot erteilt, das nicht im Rahmen der formellen Prüfung
(Prüfung auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit), der Eignungsprüfung (Prüfung der Ausschlussgründe und Eignungskriterien) und der Preisprüfung (Prüfung, ob Angebotspreise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen) ausgeschlossen
wurde.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste der nicht ausgeschlossenen Angebote erteilt.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis. Das wirtschaftlichste Angebot ist also dasjenige
mit dem niedrigsten Bewertungspreis. Der Bewertungspreis berechnet sich wie in den Anlagen I-2 und I-3 dargestellt.
Die hier dargestellte Ermittlung des Bewertungspreises erfolgt ausschließlich für die Angebotsbewertung. Dieser Preisermittlung liegt eine Schätzung der während der Vertragslaufzeit
zu erbringenden Leistungen zu Grunde, die jedoch keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
2.10.
Zu erbringende Leistungen
Die zu erbringenden Leistungen sind in den Leistungsbeschreibungen dargestellt. Im Falle
der Zuschlagserteilung sind vom Auftragnehmer alle dort (für das jeweilige Los) dargestellten
Leistungen zu erbringen, optionale Leistungen auf entsprechende Anforderung des Auftraggebers.
2.11.
Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Abschnitt I: Seite 11 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
2.12.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (z. B. Preisabsprachen, Austausch von
Angebotsteilen), werden ausgeschlossen. Solche Absprachen und die Abgabe unzutreffender Erklärungen können neben möglichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen außerdem Konsequenzen für die künftige Vergabe öffentlicher Aufträge haben.
2.13.
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Ab einem Auftragswert von 30.000,00 Euro wird das DPMA beim Bundesamt für Justiz von
Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4
GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt
nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt. Der Bieter hat hierfür
die erforderlichen Informationen in Abschnitt II (Eigenerklärung) dieser Vergabeunterlagen
anzugeben.
2.14.
Zuschlagerteilung
Sofern das Deutsche Patent- und Markenamt innerhalb der Bindefrist einen Zuschlag erteilt,
kommt damit mit dem entsprechenden Bieter der in Abschnitt III bzw. IV dargestellte Vertrag
zu Stande. Zur Bestätigung dieses Vertragsschlusses fertigt das Deutsche Patent- und Markenamt jeweils zwei Abschriften des um die entsprechenden Anlagen ergänzten Vertrages
und sendet diese dem Auftragnehmer zu. Dieser verpflichtet sich mit der Angebotsabgabe,
jeweils eine unterzeichnete Abschrift innerhalb von zehn Tagen an das Deutsche Patentund Markenamt zurück zu senden.
2.15.
Kosten
Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebots wird keine Entschädigung oder anderweitige Zahlungen gewährt. Die Angebote inklusive der Anlagen verbleiben auch nach Abschluss
des Vergabeverfahrens dauerhaft beim DPMA und gehen in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über.
2.16.
Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Vergabeunterlagen dürfen ausschließlich zur Erstellung des Angebots und zur Erfüllung
des eventuell folgenden Auftrags verwendet werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist
untersagt. Der Bieter hat – auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens – über die ihm bei
seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
Abschnitt I: Seite 12 von 13
Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen „WAN- und Internetanbindung” (BUL 42/16)
Stand: Veröffentlichung
bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebots beschäftigten eigenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie diejenigen von Unterauftragnehmern und andere in
die Leistung oder die Vergabe von ihm eingebundene Dritte sowie deren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu verpflichten.
2.17.
Umsatzsteuer
Bieter haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. Hierzu ist u. a. die aktuelle Umsatzsteuer-IdentifikationsNummer im Angebotsschreiben anzugeben. Die Umsatzsteuer-Id.-Nr. des Deutschen Patent- und Markenamtes lautet: DE 811 208 709.
2.18.
Nachprüfungsstelle (zuständige Vergabekammer)
Bieter können sich zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen an
die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
Fax-Nr.: (02 28) 94 99 - 1 63, wenden.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB, auf den
verwiesen, sowie insbesondere auf die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen:
"Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags
nach § 135 Absatz 1. Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Abschnitt I: Seite 13 von 13