Fragenkatalog Nr. 3 zu BUL 46/15 vom 23. Februar 2016

Deutsches Patent- und Markenamt
Vergabeunterlagen für die Öffentliche Ausschreibung
Internetanbindung und Telefonie Dienst Einheitliches Patentgericht (EPG)
(BUL 46/15)
Anlage I: Vordruck Fragenkatalog
Hinweise:
Bei Rückfragen zum Ausschreibungsverfahren wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Vergabestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Für fachliche Bieterfragen ist der vorliegende Vordruck zu verwenden. Die Fragen sind an folgende E-Mail-Adresse zu adressieren:
[email protected]
Als Betreff ist „Bieterfrage zu BUL 46/15“ anzugeben.
Fragen sind produkt- und bieterneutral zu formulieren.
Nr
.
3
Bezug
(z.B. „Teil I; Kap. 3.2)
Zum Beispiel:
Vergabeunterlagen
Teil
III_v17;
Ziff.
6.2.1
und
Vergabeunterlagen Teil II
EPG_v15; Ziff. 5
Fragetext
In den Vergabeunterlagen (z.B. Teil II und III) wird mehrfach
der Begriff „garantieren“/“garantiert“ bzw. „zusichern“/“sichert
zu“ im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Auftragnehmers verwendet. Gehen wir Recht in der Annahme, dass
soweit von „garantieren“ bzw. „zusichern“ die Rede ist, dies
keine Garantie im Rechtssinne darstellt, so dass zwar die
Leistung wie vereinbart gewährleistet wird, hierdurch aber
keine verschuldensunabhängige Haftung begründet werden
soll?
Beantwortung
(vom DPMA auszufüllen)
Das ist korrekt. Ausfälle in Folge von Schäden sind als
„Lebensrisiko“ immer möglich. Wenn Schäden auftreten, so
sind SLA-Verfügbarkeiten vereinbart, die bis zu einem
gewissen
Grad
diese
Ausfälle
oder
Störungen
berücksichtigen. Sollten diese jedoch zu lange andauern
und damit die SLA verletzen, so sind entsprechende
Pönalen vereinbart. Wenn die Fehler auf Seiten des AN
auftreten und von diesem verursacht werden, sind die SLAVerletzungen entsprechend im Dialog mit dem Auftraggeber
zu bewerten. Fehler, die nicht im Einflussbereich des
Auftragnehmers liegen sind selbstverständlich von diesem
nicht zu verantworten.