Deutsches Patent- und Markenamt Vergabeunterlagen für die Öffentliche Ausschreibung Internetanbindung und Telefonie Dienst Einheitliches Patentgericht (EPG) (BUL 46/15) Anlage I: Vordruck Fragenkatalog Hinweise: Bei Rückfragen zum Ausschreibungsverfahren wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Vergabestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes. Für fachliche Bieterfragen ist der vorliegende Vordruck zu verwenden. Die Fragen sind an folgende E-Mail-Adresse zu adressieren: [email protected] Als Betreff ist „Bieterfrage zu BUL 46/15“ anzugeben. Fragen sind produkt- und bieterneutral zu formulieren. Nr . 3 Bezug (z.B. „Teil I; Kap. 3.2) Zum Beispiel: Vergabeunterlagen Teil III_v17; Ziff. 6.2.1 und Vergabeunterlagen Teil II EPG_v15; Ziff. 5 Fragetext In den Vergabeunterlagen (z.B. Teil II und III) wird mehrfach der Begriff „garantieren“/“garantiert“ bzw. „zusichern“/“sichert zu“ im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Auftragnehmers verwendet. Gehen wir Recht in der Annahme, dass soweit von „garantieren“ bzw. „zusichern“ die Rede ist, dies keine Garantie im Rechtssinne darstellt, so dass zwar die Leistung wie vereinbart gewährleistet wird, hierdurch aber keine verschuldensunabhängige Haftung begründet werden soll? Beantwortung (vom DPMA auszufüllen) Das ist korrekt. Ausfälle in Folge von Schäden sind als „Lebensrisiko“ immer möglich. Wenn Schäden auftreten, so sind SLA-Verfügbarkeiten vereinbart, die bis zu einem gewissen Grad diese Ausfälle oder Störungen berücksichtigen. Sollten diese jedoch zu lange andauern und damit die SLA verletzen, so sind entsprechende Pönalen vereinbart. Wenn die Fehler auf Seiten des AN auftreten und von diesem verursacht werden, sind die SLAVerletzungen entsprechend im Dialog mit dem Auftraggeber zu bewerten. Fehler, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen sind selbstverständlich von diesem nicht zu verantworten.
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