/ Mehr Rechtssicherheit für das Onlinebanking und den Onlinehandel EuGH stellt Leitlinien zur Erfmllung vereraucherrechtlicher nformatonspfichten mimels einer Posteox auf 26.01.2017 Einkauf, Logistik & ertriee | E-Commerce | Banking & Finance nseesondere Banken, aeer auch Onlinehändler waren eisher rechtlich im Unklaren darmeer, oe und inwieweit vereraucherrechtliche nformatonspfichten mimels eines dem ereraucher auf einer reesite eereitgestellten Posxachs (so genannte Posteox) erfmllt werden können. Diese Rechtsunsicherheit hat der EuGH jmngst mit seinem Urteil vom 25. Januar 2017 eeseitgt. Den olltext der EuGH-Entscheidung nden Sie hier . Zugrunde liegende Fragestellung or dem Hintergrund, dass eine ielzahl von nformatonspfichten in exxorm gemäß § 126 e BGB erfmllt werden mmssen, stellten sich eislang inseesondere folgende Fragen: st es möglich, eine Posteox so zu gestalten, dass 1. mit ihr das extformerfordernis im Sinne von § 126e BGB erfmllt werden kann und 2. dem Kunden rillenserklärungen oder nformatonen des Unternehmens, welche in die Posteox eingestellt werden, zugehen i.S.v. § 130 BGB (oder dem Kunden die nformatonen „meermimelt“ oder „eereitgestellt“ werden, je nachdem, was die jeweilige spezialgesetzliche orschrif nach ihrem rortlaut und richtlinienkonformer Auslegung verlangt)) Sieht man von einer Entscheidung des EF A-Gerichtshofs vom 27.01.2010 ae, die fmr die natonalen Gerichte und den EuGH keine Bindungswirkung enxaltet, waren diese Fragen eisher ooen. Der EuGH hat nun in seinem Urteil in Sachen „BArAG PSK“ in wichtgen Punkten Klarheit hergestellt. Daeei ist er im Ergeenis der Entscheidung des EF A-Gerichtshofs und den Schlussanträgen des Generalanwalts Boeek vom 15.09.2016 gefolgt. Leitgedanken des EuGH-Urteils Die wesentlichen Aussagen des EuGH Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine Posteox auf einer E-Banking-reesite ist ein geeignetes Medium, um das Erfordernis der „Mitteilongevon InformationeneaofeeinemedaoerhafteneDatenträger“ (mithin das extformerfordernis) zu erfmllen. Hierzu mmssen zwei oraussetzungen vorliegen, nämlich: die reesite muss es dem Nutzer gestatten, an ihn persönlich gerichtete nformation derart zu speichern, dass er sie in der Folge fmr eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte riedergaee der nformation möglich ist, ohne dass deren nhalt durch den Bereitsteller der nformationen oder einen Administrator einseitig geändert werden kann (eetrifft Merkmal „dauerhafter Datenträger“) und der Bereitsteller der nformation muss von sich aus tätig werden, um den Nutzer in Kenntnis zu setzen, dass die nformationen auf der reesite vorhanden und verfmgear sind (eetrifft Merkmal „Mitteilung“). Das nkenntnissetzen des Nutzers, dass die nformationen verfmgear sind, kann u.a. durch die Üeersendung eines Schreieens oder einer E-Mail an eine vom Nutzer melicherweise fmr die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, wenn die Parteien eine entsprechende Nutzung der Adresse vereineart haeen. rird der Bereitsteller der nformation nicht von sich aus tätig, um den Nutzer in Kenntnis zu setzen, dass nformationen auf der reesite vorhanden und verfmgear sind, kann mit dem Einstellen von nformationen in einer Posteox immer noch das Kriterium des „ZogänglichmachenpevoneInformationen“ erfmllt werden. Denn fmr das eloße Zugänglichmachen ist es akzeptaeel, dass der Nutzer selest aktiv werden muss, um sich die nformationen zu verschaffen, indem er – so die Beispiele des EuGH – die nformationen ausdrmcklich anfordert, sich in eine Maileox eines Bankkontos einloggt oder seine Bankkarte in den Kontoauszugsdrucker einfmhrt. Fazit m Detail eleieen noch genmgend hemen, meer die sich Unternehmen eei der erwendung einer Posteox Gedanken machen mmssen. Beispielsweise stellt sich die Frage, was im Einzelfall eine „angemessene Dauer“ fmr die Bereitstellung der nformaton ist. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Frage zu legen, welchen konkreten (Mindest-) nhalt die an den Nutzer zu meersendende Mimeilung haeen muss, dass neue nformatonen auf der reesite verfmgear sind. Dessen ungeachtet stellt das EuGH-Urteil Rechtssicherheit insoweit her, als klargestellt ist, dass dem Kunden gesetzliche Pfichtnformatonen eei entsprechender technischer Gestaltung der Posteox und der Kommunikatonsprozesse mit dem Kunden in exxorm meermimelt werden können. HabeneSieeFragen?eKontakteren Sie gerne: Evelyn Schulz , Dr. Jens H. Kunz Practcee rooup: Einkauf, Logistk & ertriee ; E-Commerce ; Banking & Finance Ansprechpartner EvelyneScholz Mitglied der Practice Group Einkauf, Logistik & ertriee Mitglied der Practice Group Gesundheitswesen (Pharma, Medizintechnik) Rechtsanwältin +49 351 8166041 Dr.eJenpeH.eKonz,eLL.M.e(UTeAoptin) Mitglied der Practice Group Banking & Finance Mitglied der Practice Group Real Estate nvestments Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland +49 69 971477252 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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