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/ Mehr Rechtssicherheit für das Onlinebanking und den
Onlinehandel EuGH
stellt
Leitlinien
zur
Erfmllung
vereraucherrechtlicher
nformatonspfichten
mimels
einer
Posteox
auf
26.01.2017
Einkauf,
Logistik
&
ertriee
|
E-Commerce
|
Banking
&
Finance
nseesondere
Banken,
aeer
auch
Onlinehändler
waren
eisher
rechtlich
im
Unklaren
darmeer,
oe
und
inwieweit
vereraucherrechtliche
nformatonspfichten
mimels
eines
dem
ereraucher
auf
einer
reesite
eereitgestellten
Posxachs
(so
genannte
Posteox)
erfmllt
werden
können.
Diese
Rechtsunsicherheit
hat
der
EuGH
jmngst
mit
seinem
Urteil
vom
25.
Januar
2017
eeseitgt.
Den
olltext
der
EuGH-Entscheidung
nden
Sie
hier .
Zugrunde liegende Fragestellung
or
dem
Hintergrund,
dass
eine
ielzahl
von
nformatonspfichten
in
exxorm
gemäß
§
126
e
BGB
erfmllt
werden
mmssen,
stellten
sich
eislang
inseesondere
folgende
Fragen:
st
es
möglich,
eine
Posteox
so
zu
gestalten,
dass
1.
mit
ihr
das
extformerfordernis
im
Sinne
von
§
126e
BGB
erfmllt
werden
kann
und
2.
dem
Kunden
rillenserklärungen
oder
nformatonen
des
Unternehmens,
welche
in
die
Posteox
eingestellt
werden,
zugehen
i.S.v.
§
130
BGB
(oder
dem
Kunden
die
nformatonen
„meermimelt“
oder
„eereitgestellt“
werden,
je
nachdem,
was
die
jeweilige
spezialgesetzliche
orschrif
nach
ihrem
rortlaut
und
richtlinienkonformer
Auslegung
verlangt))
Sieht
man
von
einer
Entscheidung
des
EF A-Gerichtshofs
vom
27.01.2010
ae,
die
fmr
die
natonalen
Gerichte
und
den
EuGH
keine
Bindungswirkung
enxaltet,
waren
diese
Fragen
eisher
ooen.
Der
EuGH
hat
nun
in
seinem
Urteil
in
Sachen
„BArAG
PSK“
in
wichtgen
Punkten
Klarheit
hergestellt.
Daeei
ist
er
im
Ergeenis
der
Entscheidung
des
EF A-Gerichtshofs
und
den
Schlussanträgen
des
Generalanwalts
Boeek
vom
15.09.2016
gefolgt.
Leitgedanken des EuGH-Urteils
Die
wesentlichen
Aussagen
des
EuGH
Urteils
lassen
sich
wie
folgt
zusammenfassen:
Eine
Posteox
auf
einer
E-Banking-reesite
ist
ein
geeignetes
Medium,
um
das
Erfordernis
der
„Mitteilongevon
InformationeneaofeeinemedaoerhafteneDatenträger“
(mithin
das
extformerfordernis)
zu
erfmllen.
Hierzu
mmssen
zwei
oraussetzungen
vorliegen,
nämlich:
die
reesite
muss
es
dem
Nutzer
gestatten,
an
ihn
persönlich
gerichtete
nformation
derart
zu
speichern,
dass
er
sie
in
der
Folge
fmr
eine
angemessene
Dauer
einsehen
kann
und
ihm
die
unveränderte
riedergaee
der
nformation
möglich
ist,
ohne
dass
deren
nhalt
durch
den
Bereitsteller
der
nformationen
oder
einen
Administrator
einseitig
geändert
werden
kann
(eetrifft
Merkmal
„dauerhafter
Datenträger“)
und
der
Bereitsteller
der
nformation
muss
von
sich
aus
tätig
werden,
um
den
Nutzer
in
Kenntnis
zu
setzen,
dass
die
nformationen
auf
der
reesite
vorhanden
und
verfmgear
sind
(eetrifft
Merkmal
„Mitteilung“).
Das
nkenntnissetzen
des
Nutzers,
dass
die
nformationen
verfmgear
sind,
kann
u.a.
durch
die
Üeersendung
eines
Schreieens
oder
einer
E-Mail
an
eine
vom
Nutzer
melicherweise
fmr
die
Kommunikation
mit
Dritten
verwendete
Adresse
geschehen,
wenn
die
Parteien
eine
entsprechende
Nutzung
der
Adresse
vereineart
haeen.
rird
der
Bereitsteller
der
nformation
nicht
von
sich
aus
tätig,
um
den
Nutzer
in
Kenntnis
zu
setzen,
dass
nformationen
auf
der
reesite
vorhanden
und
verfmgear
sind,
kann
mit
dem
Einstellen
von
nformationen
in
einer
Posteox
immer
noch
das
Kriterium
des
„ZogänglichmachenpevoneInformationen“
erfmllt
werden.
Denn
fmr
das
eloße
Zugänglichmachen
ist
es
akzeptaeel,
dass
der
Nutzer
selest
aktiv
werden
muss,
um
sich
die
nformationen
zu
verschaffen,
indem
er
–
so
die
Beispiele
des
EuGH
–
die
nformationen
ausdrmcklich
anfordert,
sich
in
eine
Maileox
eines
Bankkontos
einloggt
oder
seine
Bankkarte
in
den
Kontoauszugsdrucker
einfmhrt.
Fazit
m
Detail
eleieen
noch
genmgend
hemen,
meer
die
sich
Unternehmen
eei
der
erwendung
einer
Posteox
Gedanken
machen
mmssen.
Beispielsweise
stellt
sich
die
Frage,
was
im
Einzelfall
eine
„angemessene
Dauer“
fmr
die
Bereitstellung
der
nformaton
ist.
Besonderes
Augenmerk
ist
auch
auf
die
Frage
zu
legen,
welchen
konkreten
(Mindest-) nhalt
die
an
den
Nutzer
zu
meersendende
Mimeilung
haeen
muss,
dass
neue
nformatonen
auf
der
reesite
verfmgear
sind.
Dessen
ungeachtet
stellt
das
EuGH-Urteil
Rechtssicherheit
insoweit
her,
als
klargestellt
ist,
dass
dem
Kunden
gesetzliche
Pfichtnformatonen
eei
entsprechender
technischer
Gestaltung
der
Posteox
und
der
Kommunikatonsprozesse
mit
dem
Kunden
in
exxorm
meermimelt
werden
können.
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Schulz ,
Dr.
Jens
H.
Kunz
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Einkauf,
Logistk
&
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der
Practice
Group
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der
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Gesundheitswesen
(Pharma,
Medizintechnik)
Rechtsanwältin
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