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ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
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Falltext
C 855 BW
23.01.2017
Blumenhändlerin B betreibt an der X-Straße in dem baden-württembergischen Stadtkreis U einen Blumenhandel. Das Ladenlokal hat sie zu diesem Zweck angemietet. Bei der X-Straße handelt es sich um
eine in der Baulast der Stadt stehende, 12 m breite Gemeindestraße innerhalb der geschlossenen Ortslage, die als Fußgängerstraße ausgebaut ist. Im April 2016 stellte B drei hölzerne, rustikale Schubkarren
nebeneinander vor ihr Ladenlokal, und zwar senkrecht zur Schaufensterfront. Die Schubkarren haben
jeweils eine Länge von je 1,40 m (einschließlich Rad und Handgriffen) sowie eine Breite von 0,60 m. Sie
sind so aufgestellt, dass sie mit den Rädern zur Straßenmitte hin ausgerichtet sind. Zwischen den Karren
(Handgriffe) und dem Schaufenster ist ein Abstand von 0,60 m eingehalten worden, um den Schaulustigen auch den Zugang zum Schaufenster zu ermöglichen. Die Laderäume sind mit Erde aufgefüllt und
mit diversen Topf- und auspflanzbaren Blumen (von jeder Sorte mindestens 4 Stück) bepflanzt. In das
Erdreich sind Schilder mit den Namen und Preisen der Blumen eingespießt. Das Anwesen der B befindet
sich, von Westen kommend, rechtsseitig in einer Linkskurve, die von den Fußgängern „geschnitten“ wird.
Aus diesem Grunde findet eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängerverkehrs durch die Schubkarren nicht statt.
Nachdem das mit der Straßenbauverwaltung berufene Tiefbauamt der Stadt durch die Information eines
Konkurrenten von der Existenz der Schubkarren Kenntnis erlangt hatte, meldete sich am 02.05.2016 ein
Bediensteter des Tiefbauamtes bei B. Er eröffnete ihr, das Aufstellen der Schubkarren stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Zur Vermeidung einer Verbotsverfügung wurde ihr angeraten, einen
Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellte sie
einen solchen Antrag mit dem Inhalt, ihr die Nutzung der Straße durch Aufstellung der Schubkarren in
dem von ihr bisher praktizierten Umfang zu erlauben. Mit Schreiben der Stadt vom 10.05.2016 wurde ihr
diese Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie mit der Maßgabe erteilt, dass die
Schubkarren höchstens eine Länge von 1,40 m haben und höchstens 2 m in den Straßenraum, gemessen
von der Schaufensterfront, hineinragen dürfen. Wegen der fälligen Sondernutzungsgebühren wurde ein
gesonderter Bescheid angekündigt. In der Begründung des Bescheides hieß es, das Aufstellen der
Schubkarren sei aufgrund ihrer festgestellten Größe Sondernutzung, die gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg der Erlaubnis der Stadt bedürfe. Das Schreiben war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde noch am gleichen Tage (10.05.) zur Post gegeben.
Am Samstag, den 11.06.2016 war B zu einer Geburtstagsfeier eingeladen, bei der auch ihr Neffe, Jurastudent J, anwesend war. Als B dem J von den Vorgängen erzählte, meinte dieser, B habe sich vom Tiefbauamt „über den Tisch ziehen“ lassen. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nämlich gar nicht erforderlich
gewesen. Vielmehr handele es sich bei dem Aufstellen der Schubkarren um einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch. B wendet sich daraufhin an Rechtsanwalt R mit der Bitte, die Erlaubnisfreiheit gerichtlich
klären zu lassen. R reicht daraufhin am 20.06.2016, einem Montag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht namens und in Vollmacht der B Klage mit dem Antrag ein, „festzustellen, dass es sich bei
dem Aufstellen der Schubkarren nicht um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung handelt.“ In der Klagebegründung heißt es, dies folge schon daraus, dass der fließende Fußgängerverkehr in keiner Weise
beeinträchtigt werde, da die Fußgänger wegen der Kurvenlage ohnehin zur Straßenmitte hin ausscheren. Darüber hinaus gelte ganz allgemein, dass das Verbringen von Waren und Auslagen an der Front
eines Geschäftshauses zu der üblichen Nutzung eines gewerblichen Straßenanliegers gehöre und daher
erlaubnisfreier Anliegergebrauch sei. Auch zahlreiche andere Gewerbetreibende an der X-Straße würden
– was objektiv zutreffend ist – Waren und Auslagen vor ihr Geschäft verbringen, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen. Dies gelte insbesondere für die fünf dort ansässigen Textilhäuser, die täglich ihre vollbehangenen fahrbaren Garderobenstangen auf die Straße brächten. Auch zwei Zeitschriftenständer und
ein Buchständer würden durch die jeweiligen Geschäftsinhaber als Auslagen nach draußen verbracht.
Die Blumen in den Schubkarren dienten ausschließlich der Information der Kunden, was wegen der Enge
des nur 2 m breiten Schaufensters nicht möglich sei. Ein Verkauf aus den Schubkarren finde nicht statt.
Im Übrigen würden die Karren jeweils nach Feierabend sowie zur Mittagspause in den Hof hinter dem
Geschäft eingefahren. Den seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe sie
nur gestellt, weil sie über die Erlaubnisbedürftigkeit getäuscht worden sei und sie eventuellen Unannehmlichkeiten (Untersagungsverfügung) aus dem Wege habe gehen wollen.
Fortsetzung des Falltextes C 855 BW
In der Klageerwiderung beantragt die Stadt U Klageabweisung und macht geltend, die von B praktizierte
Nutzung sei Sondernutzung, da sie das übliche Maß einer Anliegernutzung übersteige. Unerheblich sei
in diesem Zusammenhang, dass auch einige andere Ladeninhaber, insbesondere die von Textilhäusern,
Waren auf die Straße verbringen, ohne dafür eine Erlaubnis eingeholt zu haben. Diese Waren ragten –
was objektiv zutreffend ist – höchstens 1,20 m in den Straßenraum hinein und befänden sich – im Gegensatz zu den Schubkarren – direkt an den Häuserwänden. Es sei zwar richtig, dass durch die Schubkarren wegen der Kurvenlage eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Fußgängerverkehrs nicht
eintreten könne. Dieser Umstand habe jedoch für die Einordnung als Sondernutzung keine Bedeutung.
Im Übrigen sei die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig, da sie an der Subsidiarität des § 43
Abs. 2 S. 1 VwGO scheitere. B habe nämlich die Möglichkeit gehabt, die Erlaubnisbedürftigkeit mit der
Anfechtung des Erlaubnisbescheides klären zu lassen. Werde nämlich der Bescheid mit der Begründung
aufgehoben, eine Sondernutzung läge überhaupt nicht vor, so sei auch die Stadt an diese Rechtsauffassung gebunden. Eine etwaige Umdeutung in eine Anfechtungsklage sei aber nicht mehr möglich, da die
Klagefrist abgelaufen sei. Da der Erlaubnisbescheid bereits am 10.05.2016 zur Post gegeben worden sei,
könne mit der erst am 20.06.2016 eingegangenen Klage die Klagefrist nicht eingehalten werden. Der
Erlaubnisbescheid sei daher bestandskräftig geworden, sodass bereits aus diesem Grunde verbindlich
feststehe, dass es sich um Sondernutzung handele.
Letzteren Ausführungen widerspricht R und macht geltend, mit der Anfechtungsklage könne eine verbindliche Klärung der Erlaubnisfreiheit nicht erreicht werden. Die Rechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsurteils beschränke sich auf den kassatorischen Spruch. Ausführungen zur Erlaubnisbedürftigkeit fänden sich nur in den Urteilsgründen, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Schließlich sei es
auch nicht möglich, einen begünstigenden Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
Vermerk für die Bearbeitung:
1. Legen Sie in einem Gutachten dar, wie das Verwaltungsgericht über die Klage der B entscheiden wird.
Soweit darin die materielle Rechtslage nicht erörtert wird, ist diese in einem Hilfsgutachten abzuhandeln.
2. Der Oberbürgermeister des Stadtkreises U ist Straßenverkehrsbehörde i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 StVO.1 Er
ist gleichzeitig Bußgeldbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 3 Nr. 1 a) StrG BW.
3. In der Stadt U ist von der Ermächtigung des § 17 StrG BW kein Gebrauch gemacht worden.
1
§ 1 Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1990: Zuständig
sind die unteren Verwaltungsbehörden.