kostenlos - Alpmann Schmidt

ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden
Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
• der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
• pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
• Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir
behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren
zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
C 855 Bln
23.01.2017
Blumenhändlerin B betreibt an der X-Straße im Bezirk Berlin-Mitte einen Blumenhandel. Das Ladenlokal
hat sie zu diesem Zweck angemietet. Bei der X-Straße handelt es sich um eine 12 m breite Straße, die als
Fußgängerstraße ausgebaut ist. Im April 2016 stellte B drei hölzerne, rustikale Schubkarren nebeneinander vor ihr Ladenlokal, und zwar senkrecht zur Schaufensterfront. Die Schubkarren haben jeweils eine
Länge von je 1,40 m (einschließlich Rad und Handgriffen) sowie eine Breite von 0,60 m. Sie sind so aufgestellt, dass sie mit den Rädern zur Straßenmitte hin ausgerichtet sind. Zwischen den Karren (Handgriffe)
und dem Schaufenster ist ein Abstand von 0,60 m eingehalten worden, um den Schaulustigen auch den
Zugang zum Schaufenster zu ermöglichen. Die Laderäume sind mit Erde aufgefüllt und mit diversen
Topf- und auspflanzbaren Blumen (von jeder Sorte mindestens 4 Stück) bepflanzt. In das Erdreich sind
Schilder mit den Namen und Preisen der Blumen eingespießt. Das Anwesen der B befindet sich, von
Westen kommend, rechtsseitig in einer Linkskurve, die von den Fußgängern „geschnitten“ wird. Aus
diesem Grunde findet eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängerverkehrs durch die Schubkarren nicht statt.
Nachdem das Bezirksamt Mitte als zuständige Behörde durch die Information eines Konkurrenten von
der Existenz der Schubkarren Kenntnis erlangt hatte, meldete sich am 02.05.2016 ein Bediensteter des
Bezirksamtes bei B. Er eröffnete ihr, das Aufstellen der Schubkarren stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Zur Vermeidung einer Verbotsverfügung wurde ihr angeraten, einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Mit Schreiben vom 03.05.2016 stellte sie einen solchen
Antrag mit dem Inhalt, ihr die Nutzung der Straße durch Aufstellung der Schubkarren in dem von ihr
bisher praktizierten Umfang zu erlauben. Mit Schreiben des für die Erteilung einer Sondernutzung zuständigen Bezirksamtes vom 10.05.2016 wurde ihr diese Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs sowie mit der Maßgabe erteilt, dass die Schubkarren höchstens eine Länge von 1,40 m haben
und höchstens 2 m in den Straßenraum, gemessen von der Schaufensterfront, hineinragen dürfen. Wegen der fälligen Sondernutzungsgebühren wurde ein gesonderter Bescheid angekündigt. In der Begründung des Bescheides hieß es, das Aufstellen der Schubkarren sei aufgrund ihrer festgestellten Größe
Sondernutzung, das gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) der Erlaubnis bedürfe.
Das Schreiben war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde noch am
gleichen Tage (10.05.) zur Post gegeben.
Am Samstag, den 11.06.2016 war B zu einer Geburtstagsfeier eingeladen, bei der auch ihr Neffe, Jurastudent J, anwesend war. Als B dem J von den Vorgängen erzählte, meinte dieser, B habe sich vom Bezirksamt „über den Tisch ziehen“ lassen. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nämlich gar nicht erforderlich
gewesen. Vielmehr handele es sich bei dem Aufstellen der Schubkarren um einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch. B wendet sich daraufhin an Rechtsanwalt R mit der Bitte, die Erlaubnisfreiheit gerichtlich
klären zu lassen. R reicht daraufhin am 20.06.2016, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Berlin namens und in Vollmacht der B Klage mit dem Antrag ein, „festzustellen, dass es sich bei dem Aufstellen
der Schubkarren nicht um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung handelt.“ In der Klagebegründung
heißt es, dies folge schon daraus, dass der fließende Fußgängerverkehr in keiner Weise beeinträchtigt
werde, da die Fußgänger wegen der Kurvenlage ohnehin zur Straßenmitte hin ausscheren. Darüber hinaus gelte ganz allgemein, dass das Verbringen von Waren und Auslagen an der Front eines Geschäftshauses zu der üblichen Nutzung eines gewerblichen Straßenanliegers gehöre und daher erlaubnisfreier
Anliegergebrauch sei. Auch zahlreiche andere Gewerbetreibende an der X-Straße würden – was objektiv
zutreffend ist – Waren und Auslagen vor ihr Geschäft verbringen, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen.
Dies gelte insbesondere für die fünf dort ansässigen Textilhäuser, die täglich ihre vollbehangenen fahrbaren Garderobenstangen auf die Straße brächten. Auch zwei Zeitschriftenständer und ein Buchständer
würden durch die jeweiligen Geschäftsinhaber als Auslagen nach draußen verbracht. Die Blumen in den
Schubkarren dienten ausschließlich der Information der Kunden, was wegen der Enge des nur 2 m breiten Schaufensters nicht möglich sei. Ein Verkauf aus den Schubkarren finde nicht statt. Im Übrigen würden die Karren jeweils nach Feierabend sowie zur Mittagspause in den Hof hinter dem Geschäft eingefahren. Den seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe sie nur gestellt, weil
sie über die Erlaubnisbedürftigkeit getäuscht worden sei und sie eventuellen Unannehmlichkeiten
(Untersagungsverfügung) aus dem Wege gehen wollte.
In der Klageerwiderung beantragt das beklagte Land Berlin Klageabweisung und macht geltend, die von
B praktizierte Nutzung sei Sondernutzung, da sie das übliche Maß einer Anliegernutzung übersteige.
Fortsetzung des Falltextes C 855 Bln
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass auch einige andere Ladeninhaber, insbesondere die von
Textilhäusern, Waren auf die Straße verbringen, ohne dafür eine Erlaubnis eingeholt zu haben. Diese
Waren ragten – was objektiv zutreffend ist – höchstens 1,20 m in den Straßenraum hinein und befänden
sich – im Gegensatz zu den Schubkarren – direkt an den Häuserwänden. Es sei zwar richtig, dass durch
die Schubkarren wegen der Kurvenlage eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Fußgängerverkehrs nicht eintreten könne. Dieser Umstand habe jedoch für die Einordnung als Sondernutzung
keine Bedeutung. Im Übrigen sei die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig, da sie an der Subsidiarität des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO scheitere. B habe nämlich die Möglichkeit gehabt, die Erlaubnisbedürftigkeit mit der Anfechtung des Erlaubnisbescheides klären zu lassen. Werde nämlich der Bescheid mit
der Begründung aufgehoben, eine Sondernutzung läge überhaupt nicht vor, so sei auch das Land an
diese Rechtsauffassung gebunden. Eine etwaige Umdeutung in eine Anfechtungsklage sei aber nicht
mehr möglich, da die Klagefrist abgelaufen sei. Da der Erlaubnisbescheid bereits am 10.05.2016 zur Post
gegeben worden sei, könne mit der erst am 20.06.2016 eingegangenen Klage die Widerspruchsfrist nicht
eingehalten werden. Der Erlaubnisbescheid sei daher bestandskräftig geworden, sodass bereits aus diesem Grunde verbindlich feststehe, dass es sich um Sondernutzung handele.
Letzteren Ausführungen widerspricht R und macht geltend, mit der Anfechtungsklage könne eine verbindliche Klärung der Erlaubnisfreiheit nicht erreicht werden. Die Rechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsurteils beschränke sich auf den kassatorischen Spruch. Ausführungen zur Erlaubnisbedürftigkeit fänden sich nur in den Urteilsgründen, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Schließlich sei es
auch nicht möglich, einen begünstigenden Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
Vermerk für die Bearbeitung:
1. Legen Sie in einem Gutachten dar, wie das Verwaltungsgericht über die Klage der B entscheiden wird.
Soweit darin die materielle Rechtslage nicht erörtert wird, ist diese in einem Hilfsgutachten abzuhandeln.
2. Die Zuständigkeiten der handelnden Behörden sind gewahrt.