Folie Fall 6 - Juristisches Repetitorium Hemmer

Fall 6 Lösung
TEIL 1: Strafbarkeit des D
TK 1: "Regina"
A. Gefährl. KV, §§ 223, 224 I Nr.1, 5
I. TB
1. Grund-TB § 223
a) obj. TB
(1) KV-Erfolg
(P): Gesundheitsschädigung
(+), patholog. Zustand, auch wenn Krankheit nicht sofort
ausbricht, allein psych. Situation ausreichend
auch körperliche Misshandlung (+)
(2) kausale Hdlg. (P): Infektion durch welchen konkr. GV?
à nicht wechselseitig in dubio pro reo (dann 3x Vers.),
sondern unechte Wahlfeststellung (Tats.alternativität)
àVerurteilung wg. einer Tat, wenn sontige Vor. (+)
(3) (P) obj. Zur.:
eigenverantw. Selbstgefährdung"?
à Abgr. zur einvernehml.Fremdgefährd. nach Tatherrschaft
hier keine einvernehml. Fremdgefährung mangels Kenntnis
à eigenverantwortl. Selbstgefährdung?
wg. überlegenen Wissens des D angesichts geringer
Ansteckraten in der BRD (-)
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b) Subj. TB
(P): bedingter Vorsatz/bew. Fahrl.gkeit?
Hier Darstellung des Meinungsstreits ggf. angebracht
Der Streit um die Abgrenzung dreht sich insb. um die
Erforderlichkeit eines voluntativen Elements
(1) intellektuelle Theorien
Mögl.-T: hier Möglichkeit (+)
à Vorsatz (+)
Wahrsch. -T.: Wahrscheinlichkeit (-) à Vorsatz (-)
normative Risiko-L-: erl. Risiko bew.überschr. à Vorsatz (+)
(2) voluntative Theorien.
Ernstnahme-T.: à angesichts Aufklärung Vorsatz (+)
BGH/h.M.: billigende Inkaufnahme des Erfolges nötig
je ausgeprägteres Wissen, desto eher auch Wollen (+)
Wissen des D (+); er hat nicht ernsthaft auf Ausbleiben des
Erfolges vertraut, insb. da auch schon ein ungeschützter
Sexualkontakt zur Infektion führen kann und das Risiko durch
die Benutzung eines Kondoms hätte ausgeschl. werden
können
à Vorsatz (+) (a.A. gut vertretbar angesichts des statistisch
geringen Ansteckungsrisikos à aber fahrl. KV dann (+)!)
Streitentscheid: Achtung: nur Wahrscheinl.-T ablehnen
zu unbestimmt, verstößt gegen Art. 103 II GG, i.ü. können
intellektuelle Theorien kaum zur bew.Fahrl. abgrenzen
2) Qualifikation § 224
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a) Nr.1 (P) lebende Substanzen = "Stoffe"?
Nach hM (+); Beibringen (+), da in das Körperinnere gelangt
b) Nr.5: (+), kein Unterschied, ob - abstrakte (hM) Lebensgefährlichkeit durch KV-Hdlg. oder erst durch KVErfolg (Infektion) begründet (a.A.: mit Wortlaut
vertretbar)
II. RW, Schuld (+)
B. Versuchte Tötung, §§ 212, 22, 23 I
(P): Tatentschluss?
grds. für § 212 unschädl., dass Tod erst nach Jahren eintritt
jedoch Eventualvors. (-) wg. "hoher Hemmschwelle" (z.B.
Hoffnung auf neue Heilungsmögl.)
à (Widersprüchlichkeit id Rspr. spiegelt Wertung wieder)
Tatkomplex 2: "Christine"
Vers. gefährliche KV, §§ 223, 224 I Nr.1 u. 5, 22, 23 I, 224 II
(P): Tatentschluss ?
a) grds. dolus eventualis (+)
b) aber: C in voller Kenntnis der Umstände einverstanden
Abgrenzung:
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
à obj. Zurechenbarkeit (TBsebene)
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einverständliche Fremdgefährdung
à bei § 223 Einwilligung (RFsebene)
Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft
Hier: entscheidend überlegenes Wissen des D ?
(-); Tatherrschaft beider , insb. da D auf die Verwendung e.
Kondoms drängte und C jederzeit "aufhören" hätte können
ferner hat C trotz ihrer 16 Jahre auch entspr. Einsichtsfähigkeit
à freiverantwortliche Selbstgefährdung
(P): anderes Ergebnis wg. § 228 analog?
nach Wortlaut nur für Einwilligung; ferner Sittenwidrigkeit der
Tat fraglich à außerdem Art. 103 II GG!
à obj. Zur.barkeit (-) à Tatentschluss (-) ; Strafb.keit (-)
Tatkomplex 3: "Kokain"
Strafbarkeit des A
A. § 222, Fahrlässige Tötung
I. Tatbestand
(P): Pflichtwidrigkeitszusammenhang
à (P) eigenverantwortl. Selbstgefährdung?
Tatherrschaft liegt grds. bei dem konsumierenden Opfer;
damit Selbstgefährdung grds. (+).
Fraglich ist jedoch wie der Irrtum über die Klassifizierung des
eingenommen Stoffes zu beurteilen ist.
Dies könnte dem A ein überlegenes Wissen geben, was die
Eigenverantwortlichkeit ausschliessen würde
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à hier (+), da A „sachnäher“ ist (aA:vertretbar)
II. RW/Schuld (+)
B. Erg.: § 222 (+)
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