Reglement Pensionskasse Swiss Re Stand 1. Januar 2017 Kernpunkte Aufnahmebedingungen, Bemessungsgrundlagen, Finanzierung, Leistungen, Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen, Organisation Anhänge Anhang A: Variable Daten Anhang B: Wohneigentumsförderung Anhang C: Reglement Teilliquidation Anhang D: Reglement Bildung von Rückstellungen und Reserven Anhang E: Reglement Wahlen Verfasser Pensionskasse Swiss Re Genehmigt durch den Stiftungsrat am 14. Dezember 2016 Gültig ab 1. Januar 2017 Ersetzt Reglement vom 1. Januar 2016 2 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 7 2 Aufnahmebedingungen 9 110 111 211 212 213 214 214.1 214.2 214.3 3 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe Stiftung 1 Rechtsträger 2 Stiftungszweck 3 Angeschlossene Unternehmen 4 Gesetzliche Mindestleistungen Kreis der Versicherten 1 Grundsatz 2 Beginn 3 Ende 4 Unbezahlter Urlaub bei angeschlossenen Unternehmen Vorsorgeplan 1 Vorsorgeplan 2 Ausscheiden aus dem Kapitalplan Eintrittsleistungen 1 Eintrittsleistung, obligatorischer Einkauf 2 Verwendung der Eintrittsleistung 3 Nicht verwendbare Eintrittsleistung Einkauf Allgemeine Einkaufsbestimmungen 1 Beschränkung des maximalen Einkaufs Einkauf in Pensionsplan 1 Einkaufssumme 2 Beschränkung Einkauf in Kapitalplan 1 Einkaufssumme 2 Beschränkung Bemessungsgrundlagen 310 311 312 313 314 Anrechenbarer Lohn, Koordinationsbetrag und versicherter Lohn im Pensionsplan 1 Anrechenbarer Lohn 2 Koordinationsbetrag 3 Versicherter Lohn 4 Weiterversicherung des bisher versicherten Lohnes im Pensionsplan Beitragslohn im Kapitalplan 1 Bezugsgrösse 2 Beschränkung Beschäftigungsgrad 1 Beschäftigungsgrad Altersguthaben 1 Zusammensetzung 2 Verzinsung 3 Zinssatz Altersgutschriften 1 Altersgutschriften 4 Invalidität 5 Finanzierung 410 510 Begriff und Grad der Invalidität 1 Begriff der Invalidität im Pensionsplan 2 Begriff der Invalidität im Kapitalplan 3 Grad der Invalidität 4 Überprüfung des Anspruchs Finanzierung 7 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10 10 11 11 11 12 12 12 12 12 12 13 13 13 13 14 14 15 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16 17 17 17 17 17 17 18 18 3 1 2 3 4 5 6 7 8 Beiträge der Versicherten an den Pensionsplan Beiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Pensionsplan Sparbeiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Kapitalplan Arbeitgeber-Beitragsreserve Finanzierung bei Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2 Sanierungsbeiträge Arbeitgeber-Beitragsreserve mit Verwendungsverzicht Information 18 18 18 19 19 19 19 20 6 Übersicht über die Leistungen 21 7 Versicherte Leistungen aufgrund des Pensionsplans 22 610 710 711 712 713 714 Art der Leistungen 1 Versicherte Leistungen 2 Austrittsleistung und davon abgeleitete Leistungen 3 Leistungen in besonderen Fällen 4 Anpassung an die Teuerung 5 Information der Versicherten Alterspension 710.1 Alterspension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters 1 Anspruch 2 Höhe 3 Bezüger einer befristeten Invalidenpension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters 4 Kapitalabfindung anstatt Pension 710.2 Alterspension vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters 1 Anspruch 2 Höhe 3 Kapitalabfindung anstatt Pension 4 Teilpensionierung 5 Vorzeitige Pensionierung auf Verlangen der angeschlossenen Unternehmen 6 Aufgeschobene Zahlung 710.3 Alterspension bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus 1 Grundsatz 2 Höhe der Leistungen beim effektiven Rücktritt 3 Teilpensionierung Befristete Invalidenpension 1 Anspruch 2 Höhe 3 Zuschlag 4 Teilpension 5 Ausscheiden beim angeschlossenen Unternehmen 6 Ende des Anspruchs 7 Beitragsbefreiung Ergänzungspension 1 Anspruch auf vom angechlossenen Unternehmen finanzierte Ergänzungspension 2 Anspruch auf selbstfinanzierte Ergänzungspension 3 Höhe Kinderpension 1 Anspruch 2 Höhe Leistungen an den Ehepartner bzw. geschiedenen Partner 714.1 Ehepartnerpension 1 Anspruch 2 Höhe 3 Kürzung infolge grossen Altersunterschieds 21 21 21 21 21 21 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 23 23 24 25 25 25 25 25 25 25 25 26 26 26 26 27 27 27 27 27 27 27 28 28 28 28 28 4 715 716 8 Versicherte Leistungen aufgrund des Kapitalplans 810 811 812 813 9 Versichertes Kapital 1 Höhe 2 Anspruch Sparkapital 1 Höhe 2 Gewinnbeteiligung Risikokapital bei Tod 1 Anspruch 2 Höhe des Risikokapitals bei Tod Risikokapital bei Invalidität 1 Anspruch 2 Höhe des Risikokapitals bei Invalidität Austrittsleistung 910 911 912 913 914 10 4 Abfindung bei Wiederverheiratung 714.2 Leistungen an den geschiedenen Partner 1 Anspruch 2 Berechnung des Anspruchs 3 Höhe der Leistung bei Vorbezug der Austrittsleistungen 4 Ende des Anspruchs 714.3 Eheähnliche Lebensgemeinschaft 1 Voraussetzung 2 Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz Waisenpension 3 Anspruch 4 Höhe 5 Kürzung 6 Ende des Anspruchs Sparkapital im Todesfall 1 Anspruch 2 Begünstigtenordnung 3 Erklärung Anspruch 1 Anspruch Höhe der Austrittsleistung aus dem Pensionsplan 1 Höhe Höhe der Austrittsleistung aus dem Kapitalplan 1 Höhe Mindestbetrag 1 Höhe 2 Zinssatz für die Berechnung der Mindestleistungen 3 Auszahlung des Mindestbetrags Teilliquidation 1 Voraussetzungen Auszahlung der Leistungen 1010 1011 1012 1013 Allgemeines 1 Begründung des Anspruchs 2 Vorleistungspflicht 3 Zahlungsmodus 4 Erfüllungsort Leistungen aufgrund des Pensionsplans 1 Beginn 2 Ende Leistungen aufgrund des Kapitalplans 1 Auszahlung 2 Austritt aus dem Kapitalplan 3 Gewinnbeteiligung Aufgeschobene Auszahlung 28 29 29 29 29 29 30 30 30 31 31 31 31 31 32 32 32 32 33 33 33 33 35 35 35 35 35 35 35 35 35 36 36 36 36 36 36 36 36 36 37 37 37 37 38 38 38 38 38 38 38 38 38 39 39 39 39 39 5 1014 1015 1016 1017 1018 1019 1 Begriff 2 Anspruch 3 Höhe der aufgeschobnen Leistung 4 Ende der Aufschubsdauer 5 Auszahlung der übrigen Altersleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit a)) 6 Versicherte Hinter- lassenenleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit c)) Austrittsleistung 1 Fälligkeit 2 Erhaltung des Vorsorgeschutzes 3 Barauszahlung Ehescheidung 1 Allgemeines 2 Aktive Versicherte 3 Invalide Versicherte, Lohnprozente 4 Invalide Versicherte, Leistungsprimat 5 Bezüger von Alterspensionen 6 Wiedereinkauf 7 Verwendung der Ausgleichsleistung 8 Begünstigung eines Versicherten 9 Informationspflichten Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum 1 Anspruch 2 Höhe 3 Reduktion des Altersguthabens (Art. 313) im Pensionsplan bzw. des Sparkapitals (Art. 811) im Kapitalplan 4 Rückzahlung 5 Anspruch und Rückzahlung bei Unterdeckung Kürzung oder Verweigerung der Leistungen 1 Schuldhaftes Verhalten des Versicherten 2 Verrechnung mit Forderungen Überentschädigung 1 Grundsatz 2 Anrechenbare Einkünfte 3 Aufhebung der Kürzung Koordinationsbestimmungen 1 BVG-Mindestleistungen 2 Unfall- und Militärversicherung 3 Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis 4 Verhältnis zu ausländischen staatlichen Sozialversicherungen 39 39 39 39 40 40 40 40 40 40 41 41 41 41 42 42 42 43 43 43 44 44 44 45 45 45 45 45 46 46 46 46 46 47 47 47 47 47 11 Abtretung, Verpfändung und Verjährung von Ansprüchen 48 12 Auskunft- und Meldepflicht 49 Organisation der Stiftung bzw. Pensionskasse Swiss Re 50 13 1310 1311 1312 1 2 Grundsatz Verjährung 1 Auskunfts- und Meldepflicht des Versicherten Stiftungsrat 1 Aufgaben 2 Zusammensetzung 3 Amtsdauer 4 Vorsitz, Geschäftsreglement 5 Zeichnungsberechtigung 6 Sitzungen Geschäftsführer und Bevollmächtigte 1 Geschäftsführer 2 Bevollmächtigte 3 Zeichnungsberechtigte Kontrolle und Aufsicht 48 48 49 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 51 6 1313 14 1 Revisionsstelle 2 Experte für berufliche Vorsorge 3 Aufsicht 4 Geschäftsbericht Verantwortlichkeit 1 Verantwortlichkeit Schluss- und Übergangsbestimmungen 1410 1411 1412 1413 1414 1415 1 Schlussbestimmungen 1 Inkrafttreten 2 Änderungen des Reglements 3 Lücken im Reglement 4 Streitigkeiten 5 Gerichtsstand Pensionierte Mitarbeiter 1 Besitzstand Rentnerbestand der übernommenen Personalvorsorge-Stiftung der SCHWEIZ Versicherung 1 Besitzstand Übergansbestimmungen bezüglich Ergänzungspension Art. 712 Übergangsfrist Übergansbestimmungen bezüglich Alterskinderpension Übergangsfrist 51 51 51 51 51 51 52 52 52 52 52 52 52 52 52 53 53 53 53 54 54 7 1 Allgemeine Bestimmungen 110 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. BVV2 BVV3 Verordnung 2 und 3 über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge IV Eidgenössische Invalidenversicherung FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993. OR Schweizerisches Obligationenrecht UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981. ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Stiftung Rechtsform und Rechtsträger der Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re) Pensionskasse Swiss Re Von der Stiftung betriebene Einrichtung für den obligatorischen und überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, in Form einer umhüllenden Kasse für alle mittels Anschlussvereinbarung angeschlossenen Unternehmen Pensionsplan Teil der Pensionskasse Swiss Re, der grundsätzlich Leistungen in Form von Pensionen gewährt Kapitalplan Teil der Pensionskasse Swiss Re, der ausschliesslich Kapitalleistungen gewährt Mitarbeiter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Unternehmen stehen. Versicherte Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen, die in die Pensionskasse Swiss Re aufgenommen wurden. Angeschlossene(s) Unternehmen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG und jene mittels Anschlussvereinbarung angeschlossene Unternehmen Arbeitgeber Angeschlossenes Unternehmen Alter Als Alter gilt das jeweilige BVG Alter Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG Gründerin der Pensionskasse Schweizerische RückversicherungsGesellschaft (Swiss Re) Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese gilt sinngemäss auch für weibliche Personen. 8 111 Stiftung 1 Rechtsträger Unter dem Namen “Pensionskasse Schweizerische RückversicherungsGesellschaft (Swiss Re)“ - “Pension Fund Swiss Reinsurance Company (Swiss Re)” besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. 2 Stiftungszweck Stiftungszweck ist die obligatorische und freiwillige berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität und unverschuldeter Notlage nach den Bestimmungen dieses Reglements für die Mitarbeiter sowie deren Hinterlassene der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG in Zürich und mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmen. 3 Angeschlossene Unternehmen Der Anschluss an die Stiftung erfolgt über eine schriftliche Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist 4 Gesetzliche Mindestleistungen Die Stiftung erbringt mindestens die Leistungen gemäss BVG. 9 2 211 1 Aufnahmebedingungen Kreis der Versicherten Grundsatz In die Pensionskasse Swiss Re werden alle im unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Unternehmen stehenden Mitarbeiter aufgenommen, sofern sie gemäss BVG obligatorisch zu versichern sind und die Eintrittsleistung (Art. 212) bezahlen. Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten werden nicht versichert. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Mitarbeiter ab dem ersten des Monats versichert, nachdem die Verlängerung vereinbart wurde. Mitarbeiter mit mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen, die insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch die drei Monate übersteigt, werden ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert. Mitarbeiter, die das ordentliche Rücktrittsalter erreicht haben, werden nicht in den Kreis der Versicherten aufgenommen. Mitarbeiter, die bereits obligatorisch versichert oder selbständig sind, werden nicht aufgenommen. 2 Beginn Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem der Mindestlohn gemäss Art. 3 BVV2 erreicht wird. Bis zum 31. Dezember, der der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung.) 3 Ende Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten aus einem anderen Grund als Invalidität oder Altersrücktritt, so scheidet er aus der Pensionskasse Swiss Re aus. Für die Invaliditäts- und Todesfallleistungen bleibt der Versicherte bis zum Abschluss eines neuen Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens aber während eines Monats. Wird die Pensionskasse für Invaliditäts- und Todesfallleistungen leistungspflichtig und wurde die Austrittsleistung bereits überwiesen, so ist deren Rückzahlung fällig. Findet keine Rückzahlung statt, werden die aufgrund der Austrittsleistung bzw. des Altersguthabens versicherten Leistungen entsprechend gekürzt. 4 Unbezahlter Urlaub bei angeschlossenen Unternehmen Das vorhandene Altersguthaben wird während des unbezahlten Urlaubs zu dem vom Stiftungsrat vorgesehenen Zinssatz verzinst. Es werden keine Altersgutschriften gewährt. Die versicherten Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Tod entsprechen den zu Beginn des Urlaubs festgelegten Leistungen. Der Risikobeitrag geht zulasten des Arbeitgebers. 10 212 Vorsorgeplan 1 Vorsorgeplan Der Vorsorgeplan der Pensionskasse Swiss Re umfasst einen Pensionsplan und einen Kapitalplan. Alle Mitarbeiter, die in die Pensionskasse Swiss Re aufgenommen werden, sind gemäss dem Pensionsplan versichert. Im Pensionsplan hat der Versicherte die Wahl zwischen drei verschiedenen Beitragskategorien (Art. 510). Zusätzlich Anspruch auf Leistungen aus dem Kapitalplan haben Versicherte, die leistungsabhängig entlöhnt werden. 2 Ausscheiden aus dem Kapitalplan Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzung für Leistungen aus dem Kapitalplan nicht mehr, so scheidet er aus dem Kapitalplan aus. Ein allfällig vorhandenes Sparkapital wird weiterhin verzinst und ist weiterhin gewinnberechtigt. 213 1 Eintrittsleistungen Eintrittsleistung, obligatorischer Einkauf Hat ein Versicherter bei seinem Eintritt in die Pensionskasse Swiss Re Anspruch auf Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und/oder Freizügigkeitseinrichtungen, so hat er diese als Eintrittsleistung in die Pensionskasse Swiss Re einzubringen. Die Eintrittsleistung wird beim Eintritt fällig. 2 Verwendung der Eintrittsleistung Die Eintrittsleistung wird als Einkaufssumme verwendet (Art. 214.2) und dem Altersguthaben des Pensionsplans (Art. 313) gutgeschrieben. 3 Nicht verwendbare Eintrittsleistung Verbleibt ein Teil der Eintrittsleistung, nachdem sich der Versicherte in den Pensionsplan eingekauft hat, so hat er das Wahlrecht, ob die übersteigende Eintrittsleistung dem Altersguthaben des Kapitalplans gutgeschrieben oder damit ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice eröffnet wird. Erfolgt keine Wahl des Versicherten, wird die übersteigende Eintrittsleistung dem Altersguthaben des Kapitalplans guteschrieben. 11 214 214.1 1 Einkauf Allgemeine Einkaufsbestimmungen Beschränkung des maximalen Einkaufs Der maximale Einkauf (Pensionsplan und Kapitalplan) finanziert durch persönliche Einlagen in Form von Einmaleinlagen ist betraglich wie folgt beschränkt: die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1 und 2, reduzieren sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrganges ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung. die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1 und 2, reduzieren sich um Freizügigkeitsguthaben der versicherten Person, die sie nach Art. 3 und 4 Abs. 2bis FZG nicht in die Vorsorgeeinrichtung übertragen musste. die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1 und 2, dürfen für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehörten, während den ersten fünf Jahren nach Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung pro Jahr gesamthaft nicht mehr als 20% des versicherten Lohnes gemäss Art. 310, Ziff. 3 bzw. Art. 311, Ziff. 1 betragen. Diese Einkaufsbeschränkung findet keine Anwendung, auf im Ausland erworbene Vorsorgeguthaben, sofern die versicherte Person diese direkt von einem ausländischen Vorsorgesystem in die Pensionskasse Swiss Re übertragen lässt und für diese Übertragung kein Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend gemacht wird. a) Einkäufe gemäss Art. 213.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 213.3, Ziff. 1 und 2 sind für Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum gemäss Art. 1016 getätigt haben, erst möglich, nachdem der Vorbezug in seinem nominellen Wert vollständig zurückbezahlt wurde. 12 Einkauf in Pensionsplan 214.2 1 Einkaufssumme Der Versicherte kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren eine Einkaufssumme leisten. Diese wird seinem Altersguthaben (Art. 313) gutgeschrieben. 2 Beschränkung Die maximale Einkaufssumme richtet sich nach der vom Versicherten gewählten Beitragskategorie (Art. 510) und der entsprechenden Tabelle im Anhang A. Sie entspricht höchstens der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben gemäss Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs und dem 01.04. des laufenden Jahres vorhandenen Alterskapital, vorbehalten bleiben Änderungen im Lohn, im Beschäftigungsgrad sowie unterjährige Eintritte. 214.3 Einkauf in Kapitalplan 1 Einkaufssumme Der Versicherte kann bis zu seinem 62. Altersjahr eine Einkaufssumme leisten. 2 Beschränkung Die maximale Einkaufssumme richtet sich nach der Bezugsgrösse (Art. 311) im Durchschnitt der letzten zwei Jahre und den fehlenden Sparbeiträgen (Art. 510, Ziff.3) per 01.04. des laufenden Jahres, vorbehalten bleiben Änderungen der Bezugsgrösse. Zur Berechnung dient die Tabelle im Anhang A. Bereits geleistete Zahlungen nach Art. 510, Ziff. 3 oder Art. 214.3, Ziff. 1, werden inklusive Zinsen von der maximalen Einkaufssumme in Abzug gebracht. 13 3 310 1 Bemessungsgrundlagen Anrechenbarer Lohn, Koordinationsbetrag und versicherter Lohn im Pensionsplan Anrechenbarer Lohn Als anrechenbarer Lohn für den Pensionsplan gilt der jeweils vereinbarte Lohn. Für Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis entspricht der anrechenbare Lohn dem in einen Jahreslohn umgerechneten Stundenlohn. Ab 1. Januar des Folgejahres entspricht er dem Lohn, der im Vorjahr tatsächlich erzielt wurde. Das angeschlossene Unternehmen meldet der Pensionskasse den anrechenbaren Lohn beim Eintritt und danach bei jeder Änderung. Zusatzbezüge wie Familien- und Kinderzulagen, Auslandzulagen, Boni, Erfolgsbeteiligungen usw. werden nicht angerechnet. Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten werden weder ganz noch teilweise in den anrechenbaren Lohn miteinbezogen. 2 Koordinationsbetrag Der Koordinationsbetrag hat den Zweck, die Leistungen der AHV/IV und die Leistungen des Pensionsplans aufeinander abzustimmen. Der Stiftungsrat setzt jeweils den Koordinationsbetrag fest und gibt ihn im Anhang A zum Reglement bekannt. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst. 14 3 Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Lohn, vermindert um den Koordinationsbetrag, im Minimum dem Mindestbetrag des versicherten Lohnes nach Art. 8 BVG und im Maximum dem Zehnfachen des oberen Grenzbetrages nach Art. 8, Abs. 1 BVG. Versicherte, die mehrere Vorsorgeverhältnisse haben und bei denen die Summe aller AHV-pflichtigen Löhne das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Art. 8, Abs. 1 BVG insgesamt überschritten wird, teilen der Pensionskasse diese Vorsorgeverhältnisse, unter Angabe der dort versicherten Löhne und Einkommen, mit. Sinkt der anrechenbare Lohn eines Versicherten vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn während der Lohnfortzahlungspflicht des angeschlossenen Unternehmens oder den durch ihm gewährten Mutterschaftsurlaub aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. 4 Weiterversicherung des bisher versicherten Lohnes im Pensionsplan Versicherte Personen, deren anrechenbarer Lohn sich ab dem 58. Altersjahr bis zum 65. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Lohn im Pensionsplan gemäss Ziffer 3 weiterführen, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezüglich des weiterhin versicherten Lohnteils werden von der versicherten Person finanziert. In der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG erfolgt für die Beiträge nach Absatz 2 kein Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr. 15 311 1 Beitragslohn im Kapitalplan Bezugsgrösse Als Bezugsgrösse für den Beitragslohn des Kapitalplans gilt der jeweils effektiv zugesprochene Annual Performance Incentive (API), unabhängig davon, ob er bar oder in Form von gesperrten Aktien ausbezahlt wird. Erhält ein Versicherter in einem Jahr keinen API, so ist der Beitragslohn für dieses Jahr gleich Null. Nicht angerechnet werden sämtliche, allfälligen weiteren ausserordentlichen Vergütungen. 2 Beschränkung Erreicht der versicherte Lohn gemäss Art. 310, Ziff. 3 das Maximum, ist der Beitragslohn gleich Null. Liegt der versicherte Lohn gemäss Art. 310, Ziff. 3 unter dem Maximum, ist der Beitragslohn gleich der Bezugsgrösse, höchstens jedoch gleich dem Maximum gemäss Art. 310, Ziff. 3 abzüglich dem versicherten Lohn gemäss Art. 310, Ziff. 3. 312 1 313 1 Beschäftigungsgrad Beschäftigungsgrad Der Beschäftigungsgrad wird durch den Arbeitsvertrag mit dem angeschlossenen Unternehmen festgelegt. Altersguthaben Zusammensetzung Für den Versicherten wird ein individuelles Altersguthaben gebildet, das sich zusammensetzt aus: a) der eingebrachten Eintrittsleistung (Art. 213) b) Einkaufssummen in den Pensionsplan (Art. 214.2) c) Altersgutschriften (Art. 314) d) allfällig durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen e) den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen. 16 2 Verzinsung Die vorstehenden Einkäufe nach lit. a), b), und d) werden jeweils sofort verzinst. Die Altersgutschriften nach lit. c) werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst. 3 Zinssatz Der Zinssatz wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Er besteht aus dem unterjährigen und dem definitiven Zinssatz. Der unterjährige Zinssatz wird im Anhang A publiziert. 314 1 a) Der unterjährige Zinssatz wird am Ende des Geschäftsjahres für das Folgejahr festgelegt. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften bezüglich BVG-Mindestzins und die Performanceaussichten für das Folgejahr berücksichtigt. Der unterjährige Zinssatz gilt gemäss Ziffer 2 als definitiver Zinssatz bei unterjährigen Austritten, Pensionierungen und Auszahlungen infolge Vorbezug für Wohneigentum oder Ehescheidung. b) Der definitive Zinssatz wird am Ende des Geschäftsjahres für das ablaufende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Rückstellungen und Schwankungsreserven sowie der während des Geschäftsjahres erzielten Performance festgelegt. Ist der so bestimmte Zinssatz höher als gemäss lit. a, wird die Zinsdifferenz für alle am 1. Januar des Folgejahres noch dem aktiven Bestand angehörenden Versicherten gemäss Ziffer 2 gutgeschrieben. Altersgutschriften Altersgutschriften Anspruch auf Altersgutschriften haben Versicherte in der Vollversicherung. Die Altersgutschriften werden ihrem Altersguthaben (Art. 313) gutgeschrieben. Die Höhe der Altersgutschriften, in Prozenten des versicherten Lohnes, sind abhängig von der vom Versicherten gewählten Kategorie in nachfolgender Skala. Unterlässt der Versicherte die Wahl einer Kategorie, wird standardmässig die Altersgutschrift gemäss Kategorie 1: 23% gutgeschrieben. Kategorie Total Altersgutschrift in % des versicherten Lohnes Davon Altersgutschrift durch Versicherten Davon Altersgutschrift durch Arbeitgeber 1 2 3 23% 19,5% 16% 7% 3,5% 0% 16% 16% 16% 17 4 410 1 Invalidität Begriff und Grad der Invalidität Begriff der Invalidität im Pensionsplan Ein Versicherter gilt im Pensionsplan als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse Swiss Re versichert war. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als 20% gilt nicht als Invalidität. Ferner liegt im Sinne dieses Reglements so lange keine Invalidität vor, als dem Versicherten mindestens 80% seines vollen Lohnes oder ein entsprechendes Ersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggeld, Erwerbseinkommen bei einem anderen Arbeitgeber) ausbezahlt werden. Ein Versicherter, der sich gemäss Art. 710 vorzeitig pensionieren liess, kann keine Invalidität mehr geltend machen, ausser der Anspruch auf eine Rente der IV sei vor dieser Pensionierung eingetreten. 2 Begriff der Invalidität im Kapitalplan Ein Versicherter gilt im Kapitalplan als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse Swiss Re versichert war und er von der Eidg. Invalidenversicherung eine volle Rente zugesprochen erhält. 3 Grad der Invalidität Der Stiftungsrat entscheidet über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und setzt den entsprechenden Grad der Invalidität fest. Dabei berücksichtigt er die durch die Arbeitsunfähigkeit bedingte Einkommenseinbusse, sowie die Beurteilung des durch die Stiftung bezeichneten Vertrauensarztes und die Entscheide der Eidg. Invalidenversicherung. 4 Überprüfung des Anspruchs Für die Überprüfung des Anspruchs auf befristete Invalidenpension (Art. 711) ist der Stiftungsrat jederzeit befugt, das Erwerbseinkommen oder den Gesundheitszustand des Versicherten überprüfen zu lassen. 18 5 510 1 Finanzierung Finanzierung Beiträge der Versicherten an den Pensionsplan Der Versicherte ist beitragspflichtig ab seiner Aufnahme in die Vollversicherung der Pensionskasse (Art. 211, Ziff. 2) und solange er im Arbeitsverhältnis steht. Die Beitragspflicht dauert jedoch längstens bis er a) Anspruch auf die Beitragsbefreiung gemäss Art. 711, Ziff. 5 hat oder b) das ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren erreicht oder c) bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus das Alter 70 erreicht. Der Beitrag des Versicherten wird aufgrund seiner Wahl gemäss den nachstehenden Kategorien erhoben: Kategorie 1 2 3 Entsprechende Altersgutschrift in % des versicherten Lohnes 7 3,5 0 Wählt der Versicherte keine Kategorie, werden standardmässig die Beiträge gemäss der Kategorie 1 erhoben. Der Versicherte muss eine durch ihn gewünschte Änderung in der Beitragskategorie melden; die entsprechende Beitragsänderung wird generell auf den 1. des Monats nach der Meldung wirksam. Die einmal durch den Versicherten gewählte Kategorie muss während 12 Monaten beibehalten werden. 2 Beiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Pensionsplan Das angeschlossene Unternehmen ist für alle Versicherten in der Risikoversicherung und der Vollversicherung beitragspflichtig. Der Beitrag beträgt für die Kategorien 1 bis 3 jeweils 21% des versicherten Lohnes. Davon entfallen 16% auf die Altersgutschriften, 4% auf die Risikobeiträge und 1% auf die Finanzierung der Ergänzungspension. Das angeschlossene Unternehmen überweist der Pensionskasse monatlich ihre eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten. 3 Sparbeiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Kapitalplan Die jährlichen Sparbeiträge an den Kapitalplan betragen 10% des Beitragslohnes (Art. 311). Das angeschlossene Unternehmen überweist der Pensionskasse die Sparbeiträge bei Fälligkeit. 19 4 ArbeitgeberBeitragsreserve Die Äufnung der Arbeitgeber-Beitragsreserve erfolgt durch spezifische Zuwendungen zu diesem Zweck. Die Arbeitgeber-Beitragsreserve wird pro angeschlossenes Unternehmen separat geführt. 5 Finanzierung bei Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2 Befindet sich die Pensionskasse Swiss Re in einer Unterdeckung im Sinne von Art. 44 BVV2, so kann der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge während der Dauer der Unterdeckung geeignete Massnahmen zur Finanzierung ergreifen. Nötigenfalls können insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben, die Finanzierung und die Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. 6 Sanierungsbeiträge Sofern die Massnahmen nach Ziffer 5 nicht zum Ziel führen, kann der Stiftungsrat für die Dauer einer Unterdeckung, unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und subsidiär zu anderen, durch den Stiftungsrat zu beschliessenden, Massnahmen a) von den angeschlossenen Unternehmen, den Versicherten und den Pensionsbezügern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erheben. Der Beitrag des angeschlossenen Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten. Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der minimalen Freizügigkeitsleistung und der Todesfallsumme nicht berücksichtigt. b) Bei den Pensionsbezügern erfolgt die Erhebung dieses Beitrags durch Verrechnung mit den laufenden Pensionen und wird nur auf dem Teil der laufenden Pension erhoben, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Die Höhe der Pension bei Entstehung des Pensionsanspruchs bleibt jedenfalls gewährt. Auf Mindestleistungen gemäss BVG darf keine Beitragserhebung durchgeführt werden. c) Sofern sich die Massnahmen nach Ziffer 5 sowie nach Absatz a) und b) als ungenügend erweisen, kann die Pensionskasse den Mindestzinssatz gemäss BVG während der Dauer der Unterdeckung, maximal jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0.5 % betragen. 7 ArbeitgeberBeitragsreserve mit Verwendungsverzicht Der Stiftungsrat kann für die Dauer einer Unterdeckung bei den angeschlossenen Unternehmen eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht beantragen. Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht darf den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen, muss auf einem speziellen Konto geäufnet werden und wird nicht verzinst. Sie darf weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden. Die Einzelheiten werden vertraglich zwischen der Pensionskasse Swiss Re und den angeschlossenen Unternehmen festgelegt. 20 8 Information Besteht in der Pensionskasse eine Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2, muss der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Pensionsbezüger über die Unterdeckung und die in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegten Massnahmen informieren. 21 6 610 1 Übersicht über die Leistungen Art der Leistungen Versicherte Leistungen Im Rahmen dieses Reglements haben die Versicherten bzw. deren Hinterlassenen Anspruch auf folgende Leistungen: a) beim Rücktritt altershalber (Altersleistungen) Alterspension oder Kapitalabfindung Ergänzungspension Sparkapital b) bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidenleistungen) Befristete Invalidenpension Ergänzungspension Kinderpension Beitragsbefreiung Versichertes Kapital bei Arbeitsunfähigkeit c) Art. 710 Art. 712 Art. 810 Art. 711 Art. 712 Art. 713 Art. 711 Art. 810 beim Tod des Versicherten (Hinterlassenenleistungen) Ehepartnerpension bzw. geschiedener Partner Eheähnliche Lebensgemeinschaft Waisenpension Versichertes Kapital bei Tod Art. 714 Art. 714.3 Art. 715 Art. 810 Austrittsleistung gemäss Pensionsplan Austrittsleistung gemäss Kapitalplan Scheidungsrechtliche Ansprüche Vorbezug für Wohneigentum Art. 911 Art. 912 Art. 1015 Art. 1016 2 Austrittsleistung und davon abgeleitete Leistungen 3 Leistungen in besonderen Fällen Ausser den in Ziff. 1 aufgeführten Leistungen kann der Stiftungsrat in besonderen Fällen einmalige oder wiederkehrende Leistungen auf Antrag hin gewähren. 4 Anpassung an die Teuerung Über allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung entscheidet der Stiftungsrat jährlich. 5 Information der Versicherten Jeder Versicherte erhält bei der Aufnahme, bei Änderung seiner Versicherungsbedingungen und Heirat mindestens jedoch einmal pro Jahr einen Versicherungsausweis. Dieser gibt insbesondere Auskunft über den versicherten Lohn, die Beiträge, das Altersguthaben, die versicherten Leistungen und die Austrittsleistung. Bei einer Abweichung zwischen dem Versicherungsausweis und dem vorliegenden Reglement ist das Reglement massgebend. Zudem wird jährlich ein Geschäftsbericht abgegeben, der alle gesetzlich vorgesehenen, sowie weitere Informationen enthält. 22 7 Versicherte Leistungen aufgrund des Pensionsplans Alterspension 710 710.1 Alterspension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters 1 Anspruch Hat ein Versicherter das ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren erreicht, so hat er Anspruch auf eine lebenslängliche Alterspension. 2 Höhe Die Alterspension entspricht dem zu Beginn des Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A. 3 Bezüger einer befristeten Invalidenpension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Für Bezüger einer befristeten Invalidenpension entspricht bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, die Alterspension der Alterspension, die sich ergibt aus dem zu Beginn des bei Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthabens, multipliziert mit dem Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A. 4 Kapitalabfindung anstatt Pension Der Versicherte kann mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners und unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 2 Monaten, verlangen, dass ihm bis maximal 100% des Altersguthabens (Art. 313) als Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Alterspension und die mitversicherten Leistungen berechnen sich auf Basis des verbleibenden Altersguthabens. Kein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht für das Altersguthaben, das durch Einkäufe gemäss Art. 214.2 nach dem 62. Altersjahr geäufnet wurde. Dieser Teil des Altersguthabens wird gemäss Art. 710.1, Ziff. 2 behandelt. 23 710.2 1 Alterspension vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Anspruch Hat ein Versicherter das 58. Altersjahr erreicht, kann er die vorzeitige Pensionierung verlangen. Der Anspruch auf die vorzeitige Pensionierung kann unter Wahrung einer Vorankündigung, die der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entspricht, auf das Ende eines Monats geltend gemacht werden. Der Stiftungsrat kann bei betrieblichen Restrukturierungen bei den angeschlossenen Unternehmen ein früheres Rücktrittsalter als 58 Jahre festlegen. 2 Höhe Die Alterspension entspricht dem zu Beginn des Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter im Anhang A. 3 Kapitalabfindung anstatt Pension Die Bestimmungen von Artikel 710.1 Ziff. 4 gelten sinngemäss. 4 Teilpensionierung Eine Teil-Pensionierung ist ab dem 58. Altersjahr möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert wird und die vollständige Pensionierung in maximal drei Schritten erfolgt. Der Pensionierungsgrad entspricht der Kürzung des Beschäftigungsgrades. Die Resterwerbstätigkeit muss mindestens 20 % betragen. Der Anspruch auf die vorzeitige Pensionierung kann unter Wahrung einer Vorankündigung, die der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entspricht, auf das Ende eines Monats geltend gemacht werden. Wird das Arbeitsverhältnis durch die Firma aufgelöst, so endet die Anzeigefrist 30 Tage ab Erhalt der Kündigung. Bei einer Teil-Pensionierung wird das Altersguthaben in zwei Teile aufgeteilt: a) das dem Pensionierungsgrad entsprechende Altersguthaben zum Zeitpunkt des Pensionsbezugs wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter im Anhang A multipliziert. b) der verbleibende Teil des Altersguthabens wird weiter mit Altersgutschriften entsprechend dem versicherten Lohn für Teilzeitbeschäftigte geäufnet. Versicherte, deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Artikel 2 BVG nicht mehr erreicht, haben keinen Anspruch (mehr) auf Teilpensionierung. Sie haben Anspruch auf eine ganze Altersrente oder, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Altersleistungen können bei höchstens zwei Pensionierungsschritten in Kapitalform bezogen werden. Dabei muss die Reduktion des Beschäftigungsgrades mindestens 30% betragen. Die Bestimmungen von Art. 710.1, Ziff. 4 gelten sinngemäss 5 Vorzeitige Pensionierung auf Verlangen der angeschlossenen Unternehmen Erfolgt die Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren auf Verlangen des angeschlossenen Unternehmens, so kann dieses nach dessen freien Ermessen mittels einer versicherungstechnisch berechneten Einlage die Differenz zwischen der projizierten Alterspension im Alter 65, basierend auf der durch den Versicherten gewählten Beitragskategorie (Art. 510) und derjenigen beim vorzeitigen Rücktritt, ganz oder teilweise, ausgleichen. 24 6 Aufgeschobene Zahlung Entspricht der Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts nicht dem Beginn der Pensionszahlung, so gelten sinngemäss die Bestimmungen bezüglich der aufgeschobenen Auszahlung der Alterspension (Art. 1013). Beansprucht der Versicherte eine Kapitalabfindung gemäss Art. 710.1, Ziff. 4, so erfolgt die Kapitalabfindung nicht als aufgeschobene Zahlung. 25 710.3 Alterspension bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus 1 Grundsatz Beschäftigt ein angeschlossenes Unternehmen den Versicherten über das ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren hinaus, so ruht der Anspruch auf Altersleistungen bis zum Ende der Weiterbeschäftigung. 2 Höhe der Leistungen beim effektiven Rücktritt Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen bezüglich der aufgeschobenen Auszahlung der Alterspension (Art. 1013). 3 Teilpensionierung Beschäftigt ein angeschlossenes Unternehmen den Versicherten über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus und beträgt sein Beschäftigungsgrad 80% oder weniger, so hat er im Umfang seiner Teilpensionierung Anspruch auf eine anteilmässige Alterspension. 711 Befristete Invalidenpension 1 Anspruch Wird ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters arbeitsunfähig (Art. 410), so hat er Anspruch auf eine befristete Invalidenpension. 2 Höhe Die befristete volle Invalidenpension beträgt 70% des versicherten Lohnes. 3 Zuschlag Vor Alter 50 erfolgt ein Zuschlag zur Invalidenpension gemäss Ziffer 2 aufgrund nachfolgender Skala : Alter Zuschlag zur befristeten vollen Invalidenpension in Prozenten der Invalidenpension gemäss Ziffer 2 30 und weniger 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 und mehr 30.0 28.5 27.0 25.5 24.0 22.5 21.0 19.5 18.0 16.5 15.0 13.5 12.0 10.5 9.0 7.5 6.0 4.5 3.0 1.5 0.0 26 4 Teilpension Für einen teilweise arbeitsunfähigen Versicherten ist die befristete InvalidenTeilpension gleich demjenigen Teil der befristeten vollen Invalidenpension, der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht. Ein teilweise arbeitsunfähiger Versicherter wird wie folgt behandelt: a) als invalider Versicherter für jenen Teil seines Altersguthabens, der dem Grad der Invalidität entspricht. b) als Versicherter für jenen Teil des versicherten Lohnes, der dem verbleibenden Beschäftigungsgrad entspricht. 5 Ausscheiden beim angeschlossenen Unternehmen Verlässt ein teilweise arbeitsunfähiger Versicherter ein angeschlossenes Unternehmen, so hat er weiterhin Anspruch auf die laufende befristete TeilInvalidenpension. Für jenen Teil des versicherten Lohnes der dem verbleibenden Beschäftigungsgrad entspricht, erhält der Versicherte die Austrittsleistung gemäss Art. 911 aus dem Pensionsplan und die Austrittsleistung gemäss Art. 912 aus dem Kapitalplan. 6 Ende des Anspruchs Die befristete Invalidenpension entfällt: − mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder − mit dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Eidg. IV oder − bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (Art. 710.1) oder − beim Tod des Versicherten oder − bei Verlust des Anspruchs (Art. 1017). Erlangt ein teilweise oder voll Arbeitsunfähiger seine Arbeitsfähigkeit wieder oder verliert er seinen Anspruch gemäss Art. 1017 und steht er nicht mehr im Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Unternehmen, so erhält er anstelle der befristeten Invalidenpension die Austrittsleistungen gemäss Art. 911 und Art. 912. Ein bereits ausbezahlter Teil der Austrittsleistung wird dabei angerechnet. 7 Beitragsbefreiung Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des Anspruchs auf die befristete Invalidenpension. Bei Teilinvalidität beschränkt sich die Beitragsbefreiung auf den versicherten Lohn, der dem Grad der Invalidität entspricht. Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse. Das Altersguthaben (Art. 313) des Versicherten wird um die auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes berechneten Altersgutschriften (Art. 314) gemäss der vom Versicherten vor Eintritt der Invalidität zuletzt gewählten Beitragskategorie (Art. 510, Ziff. 1) erhöht. 27 712 1 Ergänzungspension Anspruch auf vom angechlossenen Unternehmen finanzierte Ergänzungspension Versicherte, die eine befristete Invalidenpension (Art. 711) beziehen oder auf Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert wurden (Art. 710.2. Ziff. 3) und die von der AHV bzw. der IV noch keine Rente erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter oder bis zum Einsetzen von IV-Leistungen zusätzlich eine Ergänzungspension. Der Stiftungsrat entscheidet von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe einer Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder eine stark gekürzte Rente erhalten. 2 Anspruch auf selbstfinanzierte Ergänzungspension Versicherte, die sich für eine freiwillige vorzeitige Pension entscheiden (Art. 710.2, Ziff .1) und von der AHV noch keine Rente erhalten, können eine selbstfinanzierte Ergänzungspension beantragen. Die Leistungsdauer ist frei wählbar, längstens aber bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter. Die Finanzierung erfolgt über eine sofortige, lebenslängliche Kürzung der freiwilligen vorzeitigen Alterspension gemäss den Kürzungsansätzen im Anhang A. 3 Höhe Die Ergänzungspension gemäss Ziff. 1 hiervor entspricht der maximalen einfachen AHV-Rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Ergänzungspension im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad (Art. 310. Ziff. 2) ausgerichtet. Für teilinvalide Versicherte wird die Ergänzungspension auf denjenigen Teilbetrag festgesetzt, der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht. Die Ergänzungspension gemäss Ziff. 2 hiervor ist in der Höhe frei wählbar, darf aber die maximale einfache AHV-Rente nicht übersteigen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Maximum im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. 713 Kinderpension 1 Anspruch Versicherte, denen eine befristete Invalidenpension zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderpension. 2 Höhe Die Kinderpension beträgt für jedes Kind 20% der im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit versicherten -. befristeten Invalidenpension, im Maximum 50% der maximalen einfachen AHV-Rente gültig im Moment der Entstehung des Anspruchs gemäss Ziffer 1. Bei drei oder mehr Kindern werden höchstens drei Kinderpensionen ausgerichtet. Für die Kinder eines teilinvaliden Versicherten werden die Kinderpensionen auf denjenigen Teilbetrag festgesetzt, der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht. 28 714 Leistungen an den Ehepartner bzw. geschiedenen Partner 714.1 Ehepartnerpension 1 Anspruch Stirbt ein verheirateter Versicherter oder Pensionierter, so hat sein Ehepartner Anspruch auf eine lebenslange Ehepartnerpension. Lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG besteht, wenn sich der Versicherte nach dem Rücktrittsalter oder während des Bezuges einer befristeten Invalidenpension oder während schwerer Krankheit verheiratet hat, und der Tod vor Ablauf von zwei Jahren seit der Verheiratung eintritt. 2 Höhe Die Ehepartnerpension beträgt 60% der im Zeitpunkt des Todes versicherten befristeten Invalidenpension, ohne Zuschlag, (Art. 711, Ziff. 2) oder der laufenden Alterspension. Stirbt der Bezüger einer selbstfinanzierten Ergänzungspension gemäss Art. 712, Ziff. 2, wird die allfällige Ehepartnerpension auf der Grundlage der gekürzten Alterspension berechnet. 3 Kürzung infolge grossen Altersunterschieds Ist der Ehepartner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die Ehepartnerpension gekürzt. Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 3%, insgesamt aber höchstens 50% der Ehepartnerpension. Hat die Ehe länger als 10 Jahre gedauert, so reduziert sich die Kürzung für jedes über 10 Jahre hinausgehende volle Jahr um einen Zehntel. Im Minimum erhält der Ehepartner die Mindestleistungen gemäss BVG. 4 Abfindung bei Wiederverheiratung Heiratet der verwitwete Ehepartner, so hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahrespensionen. Mit der Auszahlung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Pensionskasse . 29 714.2 Leistungen an den geschiedenen Partner 1 Anspruch Der geschiedene Partner ist nach dem Tod des Versicherten dem Ehepartner gleichgestellt, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss und diese von der AHV eine Waisenrente erhalten oder − die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Partner im Scheidungsurteil eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Berechnung des Anspruchs Die Leistungen an den geschiedenen Partner werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. Wurde der Anspruch aus dem Scheidungsurteil nachträglich durch private Abmachungen unter den Geschiedenen herabgesetzt, so ist dieser Betrag massgebend für die Ermittlung der Leistungen. 3 Höhe der Leistung bei Vorbezug der Austrittsleistungen Wurde bei der Scheidung durch das Gericht bestimmt, dass ein Teil der Austrittsleistungen (Pensions- plus Kapitalplan) des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners übertragen werden muss, so hat der geschiedenen Partner keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse Swiss Re. Das heisst, in diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG. 4 Ende des Anspruchs Heiratet der geschiedene Partner, so erlischt sein Anspruch auf Leistungen. Er lebt auch nicht wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des neuen Partners oder durch Scheidung wieder aufgelöst wird. Ist der Anspruch aus dem Scheidungsurteil befristet, so besteht der Anspruch auf Leistungen von der Pensionskasse Swiss Re nur bis zum Ablauf dieser Frist. 30 714.3 Eheähnliche Lebensgemeinschaft 1 Voraussetzung Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Anspruch auf Leistungen aus dem Pensionsplan und dem Kapitalplan (Art. 1414, Art. 810, Art. 1014, Ziff. 3, Art. 1016, Ziff. 1) einer Ehe gleichgestellt, sofern a. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und b. die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes mindestens ununterbrochen 5 Jahre gedauert und zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat oder eines oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind, für deren Unterhalt aufzukommen ist und c. ein schriftlicher Partnervertrag vorliegt, der der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten zur Registrierung eingereicht wurde und der bis spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei der Pensionskasse Swiss Re erneut eingereicht wird. Kein Anspruch besteht, wenn die begünstigte Person bereits Hinterlassenenleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht oder diese in Kapitalform bezogen hat. Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung infolge Ehescheidung sind den Hinterlassenenleistungen gleichgestellt. 2 Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz Sämtliche Bestimmungen dieses Reglements, die verheiratete Versicherte betreffen, gelten analog für Partner, deren Partnerschaft gestützt auf das Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Dies gilt auch für die Bestimmungen, die die Folgen der Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge regeln. 31 715 3 Waisenpension Anspruch Stirbt ein Versicherter, so haben seine Kinder Anspruch auf eine Waisenpension. Als anspruchsberechtigte Kinder gelten: a) die ehelichen und ihnen rechtlich gleichgestellten, b) diejenigen, für deren Unterhalt der Versicherte massgeblich aufgekommen ist und die Anspruch auf eine AHV-Waisenrente haben. 4 Höhe Die Waisenpension beträgt für jede Halbwaise 20%, für jede Vollwaise 40% der im Zeitpunkt des Todes versicherten befristeten Invalidenpension, ohne Zuschlag, (Art. 711, Ziff. 2) oder der laufenden Alterspension. Bei drei oder mehr Kindern werden höchstens drei Waisenpensionen ausgerichtet. 5 Kürzung Kinder, mit denen der Versicherte das Kindsverhältnis erst nach Erreichen des Rücktrittsalters begründet hat, haben lediglich Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG. Sofern das Kind eines Versicherten aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehegatten dieses Versicherten ebenfalls Anspruch auf eine Vollwaisenpension erwirbt, wird die Vollwaisenpension der Pensionskasse Swiss Re entsprechend gekürzt. 6 Ende des Anspruchs Die Waisenpension wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder die zufolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind, besteht der Pensionsanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 32 Sparkapital im Todesfall 716 1 Anspruch Hinterlässt ein aktiver oder invalider Versicherter im Todesfall vor der Pensionierung keinen Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebenspartner mit Anspruch auf Ehepartnerpension bzw. Partnerpension, so wird das Sparkapital als Todesfallsumme ausgerichtet. 2 Begünstigtenordnung Anspruch auf die Todesfallsumme haben: A a) b) B a) Die Kinder, die gemäss Art. 715 anspruchsberechtigt sind; bei deren Fehlen natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind; die Kinder, die gemäss Art. 715 keinen Anspruch mehr geltend machen können oder das 25. Altersjahr bereits überschritten haben; bei deren Fehlen b) die Eltern; bei deren Fehlen c) die Geschwister. Kein Anspruch auf die Todesfallsumme nach Buchstabe b besteht, wenn der Begünstigte eine Ehepartnerpension aus der Pensionskasse Swiss Re oder einer andern Vorsorgeeinrichtung bezieht oder diese in Kapitalform bezogen hat. Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung infolge Ehescheidung sind den Hinterlassenenleistungen gleichgestellt. 3 Erklärung Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt zu gleichen Teilen. Der Versicherte kann die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen jederzeit abändern und / oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Er muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse Swiss Re schriftlich mitteilen. Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nicht geändert werden. Falls keine Erklärung über die Änderung der Rangordnung der Begünstigten oder die Aufteilung des Todesfallkapitals vorliegt oder die Erklärung nicht die Bestimmungen gemäss Ziffer 3 berücksichtigt, gilt die generelle Begünstigungsordnung gemäss Ziffer 2 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Pensionskasse Swiss Re geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Pensionskasse. 4 Höhe Die Höhe der Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Altersguthaben des Pensionsplans. 33 8 810 Versicherte Leistungen aufgrund des Kapitalplans Versichertes Kapital 1 Höhe Das versicherte Kapital setzt sich zusammen aus dem Sparkapital (Art. 811) und dem Risikokapital (Art. 812 bzw. Art. 813). 2 Anspruch Anspruch auf das Sparkapital haben: Bei ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung a) Versicherte, die gemäss Pensionsplan altershalber pensioniert oder teilpensioniert werden. Für Versicherte, die infolge Invalidität teilpensioniert werden, bleibt der Anspruch auf das Sparkapital erhalten und es wird im ordentlichen Rücktrittsalter fällig. Die Sparbeiträge richten sich nach dem verbleibenden Beitragslohn (Art. 311). b) Teilinvalide Versicherte, die das ordentliche Rücktrittsalter erreichen. Bei Invalidität a) Vollinvalide Versicherte Bei Tod Die nachfolgend genannten Begünstigten beim Tod des Versicherten in nachstehender Reihenfolge: 1) der überlebende Ehepartner; bei dessen Fehlen 2) die Kinder; die gemäss Art. 715 anspruchsberechtigt sind Bei Fehlen von Anspruchsberechtigten gemäss 1) und 2): 3) Personen, für deren Unterhalt der verstorbene Versicherte massgeblich aufgekommen ist oder die Person die gemäss Art. 714.3. mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gestanden ist, bei dessen Fehlen 4) die Kinder die gemäss Art. 715 keinen Anspruch mehr geltend machen können oder das 25. Altersjahr bereits überschritten haben; bei deren Fehlen 5) die Eltern; bei deren Fehlen 6) die Geschwister. Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das versicherte Kapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. Der Versicherte kann die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen jederzeit abändern. Er muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse Swiss Re schriftlich mitteilen; unterlässt er dies, kommt die oben vorgesehene Reihenfolge zur Anwendung. 34 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Pensionskasse Swiss Re geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Pensionskasse. 35 811 1 Sparkapital Höhe Das Sparkapital setzt sich zusammen aus − den in den Kapitalplan eingebrachten Einkaufssummen (Art. 214.3), zuzüglich − den Sparbeiträgen des angeschlossenen Unternehmens, samt Zinsen, abzüglich − Auszahlungen für Wohneigentumsförderung (Art. 1016), − Auszahlungen für Scheidungsabfindungen (Art. 1015). Der Zinssatz wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Er besteht aus dem unterjährigen und dem definitiven Zinssatz. Der unterjährige Zinssatz wird im Anhang A publiziert. 2 812 Gewinnbeteiligung Sparbeiträge und Einkaufssummen gemäss Ziff. 1 werden in einen Anlagefonds investiert. Ist die Wertentwicklung im Anlagefonds höher als die Verzinsung des Sparkapitals, wird die Differenz bei Fälligkeit des Sparkapitals als Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Risikokapital bei Tod 1 Anspruch Stirbt ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren, so haben seine Hinterbliebenen gemäss Art. 810 Abs. 2 Anspruch auf das Risikokapital bei Tod. 2 Höhe des Risikokapitals bei Tod Die Höhe des Risikokapitals bei Tod richtet sich nach dem versicherten Lohn im Pensionsplan (Art. 310) und den fehlenden ganzen Jahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren. Für jedes fehlende Jahr beträgt das Risikokapital 10 Prozent des versicherten Lohnes. 813 Risikokapital bei Invalidität 1 Anspruch Wird ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65 Jahren im Sinne von (Art. 410, Ziff. 2) invalid, so hat er Anspruch auf das Risikokapital bei Invalidität. 2 Höhe des Risikokapitals bei Invalidität Die Höhe des Risikokapitals bei Invalidität richtet sich nach dem versicherten Lohn im Pensionsplan (Art. 310) und den fehlenden ganzen Jahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren. Für jedes fehlende Jahr beträgt das Risikokapital 15 Prozent des versicherten Lohnes. 36 9 910 1 Austrittsleistung Anspruch Anspruch Wird das Arbeitsverhältnis durch den Versicherten oder das angeschlossene Unternehmen aufgelöst, ohne dass nach den Bestimmungen dieses Reglements Anspruch auf eine Leistung der Pensionskasse Swiss Re besteht oder geltend gemacht wurde, so scheidet der Versicherte aus der Pensionskasse Swiss Re aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung aus dem Pensionsund dem Kapitalplan. Der Anspruch richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 15, FZG (Beitragsprimat). 911 1 Höhe der Austrittsleistung aus dem Pensionsplan Höhe Die Austrittsleistung entspricht dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthaben des Versicherten. Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten vor dem 1. Januar nach seinem 24. Geburtstag, so hat er keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Hat dieser Versicherte eine Eintrittsleistung gemäss Art. 213 eingebracht, so hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. 912 1 913 1 Höhe der Austrittsleistung aus dem Kapitalplan Höhe Die Austrittsleistung ist gleich dem Sparkapital (einschliesslich allfällige Gewinnbeteiligung) beim Austritt. Die Gewinnbeteiligung wird einen Monat vor Fälligkeit der Austrittsleistung berechnet und mit dieser fällig. Mindestbetrag Höhe Der Mindestbetrag setzt sich zusammen aus − den in den Pensionsplan und den Kapitalplan eingebrachten Einkaufssummen samt Zinsen, zuzüglich − der Summe der Altersgutschriften des Versicherten gemäss Art. 510, Ziff. 1), samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%. Ergreift der Stiftungsrat Massnahmen gemäss Art. 510, Ziff. 6, lit. a), so zählen diese Beiträge nicht zum Mindestbetrag. 37 2 Zinssatz für die Berechnung der Mindestleistungen Der Zinssatz für die Berechnung des Mindestbetrages richtet sich nach den Bestimmungen des FZG. 3 Auszahlung des Mindestbetrags Ist die Summe der Austrittsleistungen aus dem Pensionsplan (Art. 911) und dem Kapitalplan (Art. 912) kleiner als der Minimalbetrag gemäss Ziff. 1 bzw. die Austrittsleistung gemäss BVG, so hat der Versicherte bei seinem Austritt Anspruch auf den Mindestbetrag bzw. die Austrittsleistung gemäss BVG. 914 1 Teilliquidation Voraussetzungen Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn a) mindestens 10% der aktiven Versicherten aus der Kasse ausscheiden, oder b) bei einem angeschlossenen Unternehmen eine Restrukturierung durchführt und dadurch mindestens 5% der aktiven Versicherten aus der Kasse ausscheiden c) die Anschlussvereinbarung aufgelöst wird und dadurch mindestens 5% der aktiven Versicherten und Pensionsbezüger aus der Kasse ausscheiden. Der Stiftungsrat entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind. Massgebend ist die Verminderung des aktiven Versichertenbestandes oder die Restrukturierung, die sich innert eines Zeitrahmens von zwölf Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des Arbeitgebers realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. Weitere Einzelheiten regelt das Reglement Teilliquidation, Anhang C zu diesem Reglement. 38 10 Auszahlung der Leistungen 1010 Allgemeines 1 Begründung des Anspruchs Die Auszahlung der Leistungen erfolgt erst, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, die der Stiftungsrat zur Begründung des Anspruchs verlangt. 2 Vorleistungspflicht Die Leistungen bei Invalidität werden durch die Pensionskasse Swiss Re vorgeschossen, falls die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und der Versicherte zuletzt der Pensionskasse Swiss Re angehört hat. Der Anspruch beschränkt sich auf die BVGMindestleistungen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Pensionskasse Swiss Re nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung der vorgeschossenen Leistungen. Falls keine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, verlangt die Pensionskasse Swiss Re die Rückerstattung beim Versicherten. 3 Zahlungsmodus Pensionen werden in monatlichen Raten gegen Ende des Verfallmonats ausbezahlt. Kapitalabfindungen gemäss Art. 710.1, Ziff. 4 werden zusammen mit der ersten Pension gegen Ende des Verfallmonats ausbezahlt. Die Ausrichtung der Leistungen erfolgt in Schweizerfranken bargeldlos an schweizerische oder ausländische Zahlstellen. 4 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Zürich. 1011 Leistungen aufgrund des Pensionsplans 1 Beginn Die Auszahlung der Alters- oder befristeten Invaliditätsleistungen beginnt im Anschluss an die letztmalige Lohnzahlung, die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen im Anschluss an die letztmalige Lohnzahlung oder die letztmalige Ausrichtung einer Alters- oder befristeten Invalidenpension. 2 Ende Die Auszahlung der Leistungen endet mit Ablauf der Anspruchsberechtigung. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Pension ausbezahlt. Stirbt hingegen der Bezüger einer Alters- oder befristeten Invalidenpension und hinterlässt er einen pensionsberechtigten Partner (Art. 1414), oder pensionsberechtigte Waisen (Art. 1414), so wird die Alters- oder befristete Invalidenpension noch für weitere sechs Monate ausbezahlt. 39 1012 Leistungen aufgrund des Kapitalplans 1 Auszahlung Die Auszahlung des Sparkapitals beim Altersrücktritt gemäss Art. 710.1 erfolgt zu Beginn des Folgemonats der Pensionierung. Die Auszahlung des Sparkapitals beim teilweisen Altersrücktritt gemäss Art. 710.2 erfolgt entsprechend dem Pensionierungsgrad zu Beginn des Folgemonats der Teilpensionierung. Die Auszahlung des versicherten Kapitals bei Invalidität gemäss Art. 410, Ziff. 2 erfolgt nach Erhalt des entsprechenden rechtsgültigen Entscheids der Eidg. Invalidenversicherung. Die Auszahlung des versicherten Kapitals bei Tod erfolgt im Folgemonat des Sterbemonats. Eine Umwandlung des Sparkapitals oder der versicherten Kapitalien bei Invalidität oder Tod in eine Pension ist nicht möglich. Die Auszahlung des Sparkapitals infolge Pensionierung oder Invalidität ist für verheiratete Versicherte nur mit Zustimmung des Ehegatten zulässig. 2 Austritt aus dem Kapitalplan Mit der vollständigen Auszahlung des Sparkapitals bzw. dem versicherten Kapital scheidet der Versicherte aus dem Kapitalplan aus. 3 Gewinnbeteiligung Die Gewinnbeteiligung wird bei Fälligkeit des Sparkapitals ermittelt und innerhalb eines Monats ohne Zinsen ausbezahlt. 1013 Aufgeschobene Auszahlung 1 Begriff Eine aufgeschobene Auszahlung der Alterspension liegt dann vor, wenn die Pensionszahlungen nicht mit dem ordentlichen Rücktrittsalter beginnen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und der Versicherte bis zur Auszahlung der aufgeschobenen Alterspension erwerbstätig ist. 2 Anspruch Der Anspruch auf die Auszahlung der aufgeschobenen Alterspension ist spätestens drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters geltend zu machen. Bereits laufende Leistungen können nicht mehr durch einen Aufschub unterbrochen werden. 3 Höhe der aufgeschobnen Leistung Die Alterspension entspricht dem zu Beginn der Pensionszahlung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A. 4 Ende der Aufschubsdauer Die Aufschubsdauer endet − spätestens nach Erreichen des vollendeten 70. Altersjahres, oder − wenn der Versicherte die Auszahlung der Alterspension verlangt, oder − wenn der Versicherte stirbt. 40 5 Auszahlung der übrigen Altersleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit a)) Während der Aufschubsdauer wird die Ergänzungspension gemäss Art. 1413, Ziff. 1 nicht ausbezahlt. Berechnet werden diese Leistungen auf der Basis derjenigen Alterspension, die im Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters versichert war. 6 Versicherte Hinterlassenenleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit c)) Die Hinterlassenenleistungen berechnen sich auf der Basis der Alterspension, die im Zeitpunkt des Todes aufgrund der abgelaufenen Aufschubsdauer versichert ist. 1014 Austrittsleistung 1 Fälligkeit Die Austrittsleistung (Pensionsplan plus Kapitalplan) wird fällig mit dem Austritt aus der Pensionskasse Swiss Re. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem BVG-Mindestzins zu verzinsen. Erfolgt die Überweisung der fälligen Austrittsleistung nicht innert dreissig Tagen nach Erhalt der notwendigen Angaben, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen. 2 Erhaltung des Vorsorgeschutzes Tritt ein Versicherter in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so überweist die Pensionskasse Swiss Re dieser die gesamte Austrittsleistung. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der Pensionskasse Swiss Re mitzuteilen, ob sie mit der Austrittsleistung eine Freizügigkeitspolice erwerben oder ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank errichten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Pensionskasse Swiss Re die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung. 3 Barauszahlung Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn − sie die Schweiz endgültig verlassen; − sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und dem BVG nicht mehr unterstehen; oder − die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten. An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehepartner seine schriftliche Zustimmung gibt. Der Anspruch auf Barauszahlung erlischt, sobald ein Versicherter Anspruch auf eine Alterspension geltend gemacht hat (Art. 710.1). Kein Anspruch auf Barauszahlung besteht für den Teil der Austrittsleistung, der innerhalb von drei Jahren vor dem Austritt mittels Einkäufen gemäss Art. 214 erworben wurde. Die Einkäufe werden inklusive Zins nach Ziffer 2 hiervor behandelt. Kein Anspruch auf Barauszahlung der BVG-Mindestleistung besteht, wenn der Versicherte in einen EU-Staat, Liechtenstein, Island oder Norwegen ausreist. 41 1015 Ehescheidung 1 Allgemeines Die Pensionskasse vollstreckt nur rechtskräftige Scheidungsurteile von Schweizer Gerichten. Sie gewährt in jedem Fall die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG und FZG. Stichtag für die Berechnung der Ansprüche ist die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die folgenden Bestimmungen bei Scheidung sind auch auf die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anwendbar. 2 Aktive Versicherte Wird ein aktiver Versicherter zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt: 3 Invalide Versicherte, Lohnprozente a. das reglementarische Vorsorgeguthaben wird um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert, indem zuerst das Guthaben des Kapitalplan und anschliessend das Guthaben des Pensionsplans vermindert wird; dies führt zu einer Verminderung aller Vorsorgeleistungen, welche auf der Grundlage des reglementarischen Vorsorgeguthabens berechnet werden; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe, Sparbeiträge) werden proportional vermindert (im Verhältnis zwischen der Austrittsleistung vor und nach dem Scheidungsausgleich); b. bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kürzt die Pensionskasse den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten Leistungen, wobei die Ansprüche beider Ehegatten zu gleichen Teilen gekürzt werden. Wird ein invalider Versicherter, dessen Invalidenpension in Prozenten des versicherten Lohns berechnet wurde zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt: a. das reglementarische Vorsorgeguthaben wird um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert, indem zuerst das Guthaben des Kapitalplan und anschliessend das Guthaben des Pensionsplans vermindert wird; dies führt zu einer Verminderung aller Vorsorgeleistungen, welche auf der Grundlage des reglementarischen Vorsorgeguthabens berechnet werden; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe, Sparbeiträge) werden proportional vermindert (im Verhältnis zwischen der Austrittsleistung vor und nach dem Scheidungsausgleich); b. der Vorsorgeausgleich hat keine Auswirkungen auf die Invalidenleistungen (laufende Invalidenpension, Beitragsbefreiung, laufende und künftige Invaliden-Kinderpension); c. bei Kürzung der Invalidenpension infolge Überversicherung kann das reglementarische Vorsorgeguthaben nur dann vermindert werden, wenn die Invalidenpension ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde; d. bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kürzt die Pensionskasse den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten Leistungen, wobei die Ansprüche beider Ehegatten zu gleichen Teilen gekürzt werden. 42 4 5 6 Invalide Versicherte, Leistungsprimat Bezüger von Alterspensionen Wiedereinkauf Wird ein invalider Versicherter, dessen Invalidenpension in Abhängigkeit der Anzahl anrechenbarer Versicherungsjahre berechnet wurde (Leistungsprimat), zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt: a. die erworbenen Versicherungsjahre, welche der laufenden Invalidenpension zugrunde liegen, werden um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert; massgebend ist der Tarif im Vorsorgereglement, welches bei Beginn des Pensionsanspruchs anwendbar war; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe, Beiträge) werden proportional vermindert (im Verhältnis zwischen der Austrittsleistung vor und nach dem Scheidungsausgleich); b. die Invalidenpension wird anschliessend auf der Grundlage der verminderten Anzahl anrechenbarer Versicherungsjahre neu berechnet (vermindert); massgebend ist das Vorsorgereglement, welches bei Beginn des Pensionsanspruchs anwendbar war; allfällige laufende InvalidenKinderpensionen werden nicht vermindert; allfällige künftige InvalidenKinderpensionen werden auf der Grundlage der verminderten Invalidenpension berechnet; c. alle weiteren Vorsorgeleistungen, denen die erworbenen Versicherungsjahre zugrunde liegen, werden ebenfalls auf der Grundlage der verminderten Anzahl Versicherungsjahre berechnet (vermindert). Wird der Bezüger einer Alterspension zum Vorsorgeausgleich verpflichtet (einschliesslich ehemalige Bezüger von Invalidenrenten), so vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt: a. die laufende Alterspension wird um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert; diese Pensionsverminderung wird gemäss Art. 19h FZV in eine lebenslängliche Pension umgerechnet, welche die Pensionskasse zu Gunsten der berechtigten Person ausrichtet (Scheidungspension); b. die Verminderung der Alterspension hat keine Auswirkungen auf allfällige laufende Alters-Kinderpension sowie auf allfällige Waisenpension, welche im Anschluss an die Alters-Kinderpension ausgerichtet werden; neu entstehende Waisenpensionen werden hingegen auf der Grundlage der verminderten Alterspension berechnet. Aktive und invalide Versicherte, deren Vorsorgeguthaben im Rahmen einer Scheidung vermindert wurde, können ihr Vorsorgeguthaben jederzeit mit persönlichen Einkäufen wieder erhöhen. Die Einkaufsbeschränkungen gemäss Art. 213 sind nicht anwendbar. Diese Einkäufe dürfen jedoch den im Rahmen der Scheidung überwiesenen Betrag nicht übersteigen. Pensionierte Versicherte können die im Rahmen einer Scheidung verminderte Alterspension nicht mit persönlichen Einkäufen wieder erhöhen. 43 7 Verwendung der Ausgleichsleistung Die Ausgleichsleistung (Kapital oder Rente) wird grundsätzlich an die Vorsorgeeinrichtung der berechtigen Person ausgerichtet, bei deren Fehlen an eine Freizügigkeitseinrichtung. Dabei gilt jedoch Folgendes: a. Ab Alter 58 wird die Ausgleichsleistung auf Antrag der berechtigten Ehegatten direkt an diese ausbezahlt. b. Ab dem ordentlichen BVG-Rücktrittsalter wird die Ausgleichsleistung direkt an die berechtigte Person ausbezahlt, ausser wenn die berechtigte Person deren Überweisung an ihre Vorsorgeeinrichtung verlangt, und wenn letztere einen solchen Einkauf zulässt. c. Bezüger einer ganzen IV-Rente können verlangen, dass ihnen die Ausgleichsleistung direkt ausbezahlt wird. d. Der Anspruch auf die Scheidungsrente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen der Pensionskasse (Hinterlassenenleistungen, Abfindungen, etc.). e. Auf Antrag des berechtigten Ehegatten wird die Scheidungspension durch eine einmalige Kapitalabfindung ersetzt, dessen Betrag nach den Grundsätzen von Art. 19h FZV berechnet wird. 8 Begünstigung eines Versicherten Wird ein aktiver oder ein invalider Versicherter zum Vorsorgeausgleich (Kapital oder Rente) berechtigt, so werden die überwiesenen Leistungen wie eine eingebrachte Austrittsleistung verwendet. Die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen gelten sinngemäss. Das minimale Altersguthaben gemäss BVG wird erhöht, sofern und soweit ein entsprechender Betrag überwiesen wird. Wird ein pensionierter Versicherter zum Vorsorgeausgleich berechtigt, so wird ihm der Vorsorgeausgleich direkt ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf die Leistungen gemäss dem vorliegenden Reglement. 9 Informationspflichten Bei einer Scheidung teilt die Pensionskasse der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen die Angaben gemäss Art. 24 FZG und Art. 19k FZV mit. 44 1016 Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum 1 Anspruch Ein Versicherter kann bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von der Pensionskasse Swiss Re einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Bei verheirateten Versicherten ist der Bezug oder die Verpfändung nur zulässig, wenn der Ehepartner schriftlich zustimmt. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Pensionskasse Swiss Re. 2 Höhe Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistungen (Pensionsplan plus Kapitalplan) beziehen oder verpfänden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistungen, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistungen im Zeitpunkt des Bezuges oder der Verpfändung in Anspruch nehmen. Einkäufe gemäss Art. 214, die innerhalb von drei Jahren vor dem gewünschten Vorbezug getätigt wurden, werden inklusive Zins von der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Abzug gebracht. 45 3 4 Reduktion des Altersguthabens (Art. 313) im Pensionsplan bzw. des Sparkapitals (Art. 811) im Kapitalplan Ein Vorbezug aus dem Pensionsplan reduziert im entsprechenden Umfang das Altersguthaben. Rückzahlung Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Pensionskasse Swiss Re zurückbezahlt werden, wenn Ein Vorbezug aus dem Kapitalplan reduziert im entsprechenden Umfang das Sparkapital. − − − das Wohneigentum veräussert wird; Rechte an diesem Eigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Freiwillig kann der Versicherte den Vorbezug zurückbezahlen bis − − − drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters; zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder zur Barauszahlung der Austrittsleistung. Die Rückzahlung wird entsprechend im Pensionsplan dem Altersguthaben gutgeschrieben oder im Kapitalplan dem Sparkapital gutgeschrieben. 5 Anspruch und Rückzahlung bei Unterdeckung Ergreift der Stiftungsrat Massnahmen im Sinne von Art. 510, Ziff. 5, so erlässt er auch gleichzeitig Bestimmungen zur Geltendmachung eines Betrages für Wohneigentum und zur allfälligen Rückzahlung. 1017 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen 1 Schuldhaftes Verhalten des Versicherten Die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re können im entsprechenden Umfang gekürzt werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Versicherte oder seine Hinterlassenen den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit durch schweres Verschulden herbeigeführt haben oder wenn sich der Versicherte einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. Haben der Versicherte oder seine Hinterlassenen den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt und verweigert die Militär- oder die vom angeschlossenen Unternehmen abgeschlossene Unfallversicherung gemäss UVG ihre Leistungen, so besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse Swiss Re. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Pensionskasse Swiss Re erlischt oder wird aufgeschoben − − − − wenn der Versicherte Auskünfte über sein Erwerbseinkommen verweigert, wenn der Versicherte sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen von der Stiftung bezeichneten Vertrauensarzt widersetzt, wenn der Versicherte die vom Vertrauensarzt zu seiner gesundheitlichen Wiederherstellung notwendigen und zumutbaren ärztlichen Massnahmen ablehnt, wenn der Versicherte sich weigert, eine ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, allenfalls nach entsprechender Umschulung, zumutbare Arbeit beim angeschlossenen Unternehmen oder andernorts anzunehmen. 46 2 Verrechnung mit Forderungen Forderungen der Pensionskasse Swiss Re gegenüber einem Versicherten oder Anspruchsberechtigten werden − − mit der Austrittsleistung, sofern Barauszahlung gemäss Art. 1014 zulässig ist, bzw. mit den Versicherungsleistungen verrechnet, sofern die Verrechnung gemäss OR Art. 120 ff zulässig ist. 1018 Überentschädigung 1 Grundsatz Ergeben die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften ein Einkommen von mehr als 100% des Durchschnitts der letzten drei AHV-pflichtigen Jahreseinkommen, zuzüglich Familien- und Kinderzulagen, so werden die von der Pensionskasse Swiss Re auszurichtenden Leistungen im Umfang des 100% übersteigenden Teils gekürzt. Zu den Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gehören in diesem Zusammenhang die Pensionen aus dem Pensionsplan und das – in eine Rente umgewandelte – Risikokapital aus dem Kapitalplan. Werden Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gekürzt, so werden zuerst die überobligatorischen Leistungen gekürzt. 2 Anrechenbare Einkünfte Als anrechenbare Einkünfte gelten: a) Renten, Taggelder oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert von in- und ausländischen Sozialversicherungen, Vorsorgeeinrichtungen und privaten Versicherungen, für welche das angeschlossene Unternehmen die Prämien bezahlt hat; b) Erzieltes und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Arbeitslosen-, Krankentaggelder etc.) bei Bezügern von Invaliditätsleistungen; c) Schadenersatzleistungen aus Haftpflichtansprüchen gegenüber dem angeschlossenen Unternehmen oder einem Dritten. Nicht zu den anrechenbaren Einkünften gehören insbesondere: − − 3 Aufhebung der Kürzung Hilflosenentschädigungen; Leistungen aus privaten Versicherungen, für die der Versicherte die Prämien allein bezahlt hat. In Härtefällen kann der Stiftungsrat eine Kürzung mildern oder ganz aufheben. 47 1019 Koordinationsbestimmungen 1 BVG-Mindestleistungen Ist die Summe aller Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen gemäss BVG höher als die Leistungen aus dem Pensionsplan und dem Kapitalplan gemäss diesem Reglement, so hat der Versicherte bzw. haben seine Hinterlassenen Anspruch auf Leistungen gemäss BVG. 2 Unfall- und Militärversicherung Hat der Versicherte oder haben seine Hinterlassenen Anspruch auf Taggelder oder Renten aus der Unfall- oder Militärversicherung, so werden die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re um diese Geldleistungen gekürzt. Nicht ausgeglichen werden Leistungskürzungen oder -Verweigerungen der Unfall- oder Militärversicherung (gilt sinngemäss für Leistungen von ausländischen Versicherungen): a. gemäss Art. 25 BVV 2 (Vorsatz, Verbrechen); und b. gemäss Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG (Erreichen des Rentenalters). Zu den Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gehören in diesem Zusammenhang die Pensionen aus dem Pensionsplan und das – in eine Rente umgewandelte – Risikokapital aus dem Kapitalplan. 3 Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie der Abschluss eines Vergleichs über die Höhe des Schadenersatzes bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates, ansonsten die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gekürzt oder verweigert werden können. Im Rahmen der Leistungen der Pensionskasse Swiss Re kann der Stiftungsrat auch die Abtretung von Schadenersatzansprüchen (mit Ausnahme der Genugtuung) an die Pensionskasse Swiss Re verlangen. 4 Verhältnis zu ausländischen staatlichen Sozialversicherungen Der Stiftungsrat ist befugt, die Ansprüche auf zukünftige und laufende Pensionen der Pensionskasse Swiss Re zur Koordination mit den Ansprüchen aus ausländischen staatlichen Sozialversicherungen in angemessener Weise zu kürzen. 48 11 Abtretung, Verpfändung und Verjährung von Ansprüchen 1 Grundsatz Der Versicherte oder seine Hinterlassenen können ihre Ansprüche aus diesem Reglement weder verpfänden noch abtreten. Vorbehalten bleibt die Verpfändung für Wohneigentum (Art. 1016) 2 Verjährung Die Bestimmungen von Art. 41 BVG betreffend der Verjährung sind anwendbar. 49 12 Auskunft- und Meldepflicht 1 Auskunfts- und Meldepflicht des Versicherten Der Versicherte hat der Pensionskasse Swiss Re über alle für seine Versicherung massgebenden Verhältnisse ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Insbesondere hat er − ihr Einsicht in die Austrittsabrechnung der früheren Vorsorgeeinrichtungen zu gewähren sowie gegebenenfalls Name und Adresse der Freizügigkeitseinrichtung mitzuteilen, bei der er über ein Vorsorgekapital verfügt, − sie während einer Arbeitsunfähigkeit über wahrheitsgetreu Veränderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und Einkommensveränderungen − generell über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse zu informieren. Der Versicherte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den staatlichen Sozialversicherungen geltend zu machen. Die Pensionskasse Swiss Re behält sich vor, die Zahlung von Leistungen einzustellen, wenn der Versicherte seiner Auskunft- und Meldepflicht nicht nachkommt. 50 13 Organisation der Stiftung bzw. Pensionskasse Swiss Re 1310 Stiftungsrat 1 Aufgaben Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. 2 Zusammensetzung Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die angeschlossenen Unternehmen bestimmt und vier Mitglieder durch die Versicherten gewählt. Die Einzelheiten werden im Reglement Wahlen, Anhang E, geregelt. 3 Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Verlässt ein von den Versicherten gewähltes Mitglied des Stiftungsrates das angeschlossene Unternehmen so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus. Das als Ersatz gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein. 4 Vorsitz, Geschäftsreglement Der Stiftungsrat bezeichnet einen Präsidenten und Vizepräsidenten. Dabei soll je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter berücksichtig werden; im Übrigen konstituiert er sich selbst. Er erlässt ein Geschäftsreglement. 5 Zeichnungsberechtigung Der Stiftungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Stiftung befugten Mitglieder und regelt deren Zeichnungsberechtigung. 6 Sitzungen Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens einmal pro Jahr, auf Einladung des Präsidenten. Verlangen zwei Mitglieder des Stiftungsrates schriftlich und unter Angaben des Grundes die Einberufung des Stiftungsrates, so muss diesem Ersuchen innert drei Wochen entsprochen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, unter ihnen gleichviele Vertreter der Versicherten, wie Vertreter der angeschlossenen Unternehmen mitstimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt. 1311 Geschäftsführer und Bevollmächtigte 1 Geschäftsführer Der Stiftungsrat bezeichnet einen Geschäftsführer. Dieser muss dem Kreis der Versicherten angehören und darf nicht Mitglied des Stiftungsrates sein. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. 2 Bevollmächtigte Der Stiftungsrat kann einzelne Aufgaben aus seinem Kompetenzbereich an Bevollmächtigte delegieren, die dem Stiftungsrat nicht angehören müssen. 3 Zeichnungsberechtigte Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers und der Bevollmächtigten. 51 1312 Kontrolle und Aufsicht 1 Revisionsstelle Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren die Revisionsstelle. Diese hat jährlich − − − − − − die Jahresrechnung und die Alterskonten die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch den Stiftungsrat im Falle einer Unterdeckung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung die Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde die Einhaltung von Art. 51c BVG zu prüfen. Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen in einem Bericht zuhanden des Stiftungsrats fest. Die Revisionsstelle muss unabhängig sein. Sie darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. 2 Experte für berufliche Vorsorge Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, der die versicherungstechnische Situation zu überprüfen hat. Im Besonderen überprüft er: a) ob die Stiftung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, b) ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er erstellt dazu jährlich ein versicherungstechnisches Gutachten. Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. 3 Aufsicht Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Kantons Zürich. 4 Geschäftsbericht Das Geschäftsjahr der Pensionskasse Swiss Re ist das Kalenderjahr. 1313 Verantwortlichkeit 1 Verantwortlichkeit Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Stiftung bzw. Pensionskasse Swiss Re betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Sie unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und Anspruchsberechtigten der Schweigepflicht. 52 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen 1410 Schlussbestimmungen 1 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2016 samt bisherigen Änderungen. 2 Änderungen des Reglements Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden. Änderungen des Reglements können nicht nur die anwartschaftlichen Leistungen der Pensionskasse Swiss Re, sondern auch die bereits laufenden Pensionen betreffen. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Das Stiftungsvermögen darf dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden. 3 Lücken im Reglement Kann dem Reglement für einen besonderen Fall keine Vorschrift entnommen werden, so trifft der Stiftungsrat eine dem Sinn und Zweck der Pensionskasse Swiss Re entsprechende Individualregelung. 4 Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse Swiss Re, Anspruchsberechtigten und den angeschlossenen Unternehmen werden durch ein kantonales Versicherungsgericht entschieden. Dessen Urteil kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor beiden Instanzen ist in der Regel kostenlos. 5 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Zürich bzw. der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten. 1411 Pensionierte Mitarbeiter 1 Besitzstand Alle Pensionsbezüger, die am 31. Dezember 2015 gemäss Reglement vom 1. Januar 2015 versichert sind, werden am 1. Januar 2016 dem Reglement vom 1. Januar 2016 unterstellt. Die Ansprüche werden in dem Sinne gewahrt, dass der Pensionsbetrag nach Reglement vom 1. Januar 2016 unter Vorbehalt von Art. 510, Ziff. 6 lit. b) den Betrag der bisherigen Pension nicht unterschreiten darf. Ehepartner oder geschiedene Partner von verstorbenen Versicherten, die gemäss dem Statut 1985 keinen Anspruch auf Leistungen hatten, sind auch unter dem Reglement vom 1. Januar 2016 nicht anspruchsberechtigt. 53 1412 Rentnerbestand der übernommenen Personalvorsorge-Stiftung der SCHWEIZ Versicherung 1 Besitzstand Die für Pensionsbezüger oder Hinterlassene gültigen Bestimmungen aus dem vorliegenden Reglement gelten ab 1. Januar 2016 auch für die Rentenbezüger dieses übernommenen Bestandes. In Abweichung davon wird im Rahmen der Besitzstandwahrung im Todesfall eines Alters- oder Invalidenrentenbezügers die allfällige Ehegattenpension wie folgt berechnet: 66 2/3% der laufenden Alters- oder Invalidenpension. Allfällige Pensionsansprüche aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft gemäss Art. 714.3, Ziff. 1 des vorliegenden Reglements berechnen sich jedoch aufgrund von Art. 714.1, Ziff. 2 dieses Reglements. 1413 Übergansbestimmungen bezüglich Ergänzungspension Art. 712 1414 Übergangsfrist Versicherte, die sich ab dem 1. Januar 2015 freiwillig vorzeitig pensionieren lassen (Art. 710.2, Ziff. 1), haben in Abänderung von Art. 712, Ziff. 1 Anspruch auf eine Ergänzungspension finanziert durch das angeschlossene Unternehmen, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters in der AHV, gemäss nachfolgender Tabelle. Pensionierung im Jahr … Anspruch auf durch vom angeschlossenen Unternehmen finanzierte Ergänzungspension in % der einfachen maximalen AHV-Rente 2015 100% 2016 85% 2017 70% 2018 55% 2019 40% 2020 25% 2021 0% 54 1415 Übergansbestimmungen bezüglich Alterskinderpension 1 Übergangsfrist Bei Pensionierung im Jahr 2017 und für im Jahr 2017 neu entstehende Alterskinderpensionen gilt Artikel 713 des Reglements vom 1. Januar 2016. Für laufende Alterskinderpensionen ist das Reglement vom 1. Januar 2016 massgebend. Zürich, 14. Dezember 2016 Für den Stiftungsrat Thomas Wellauer Präsident Fritz Geschwentner Vizepräsident
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