PDFReglement 2017 - Pensionskasse

Reglement
Pensionskasse Swiss Re
Stand 1. Januar 2017
Kernpunkte
Aufnahmebedingungen, Bemessungsgrundlagen, Finanzierung,
Leistungen, Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen, Organisation
Anhänge
Anhang A:
Variable Daten
Anhang B:
Wohneigentumsförderung
Anhang C: Reglement Teilliquidation
Anhang D: Reglement Bildung von
Rückstellungen und Reserven
Anhang E:
Reglement Wahlen
Verfasser
Pensionskasse Swiss Re
Genehmigt
durch den Stiftungsrat am
14. Dezember 2016
Gültig ab 1. Januar 2017
Ersetzt
Reglement vom 1. Januar 2016
2
Inhalt
1
Allgemeine Bestimmungen
7
2
Aufnahmebedingungen
9
110
111
211
212
213
214
214.1
214.2
214.3
3
Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe
Stiftung
1
Rechtsträger
2
Stiftungszweck
3
Angeschlossene Unternehmen
4
Gesetzliche Mindestleistungen
Kreis der Versicherten
1
Grundsatz
2
Beginn
3
Ende
4
Unbezahlter Urlaub bei angeschlossenen Unternehmen
Vorsorgeplan
1
Vorsorgeplan
2
Ausscheiden aus dem Kapitalplan
Eintrittsleistungen
1
Eintrittsleistung, obligatorischer Einkauf
2
Verwendung der Eintrittsleistung
3
Nicht verwendbare Eintrittsleistung
Einkauf
Allgemeine Einkaufsbestimmungen
1
Beschränkung des maximalen Einkaufs
Einkauf in Pensionsplan
1
Einkaufssumme
2
Beschränkung
Einkauf in Kapitalplan
1
Einkaufssumme
2
Beschränkung
Bemessungsgrundlagen
310
311
312
313
314
Anrechenbarer Lohn, Koordinationsbetrag und versicherter Lohn im
Pensionsplan
1
Anrechenbarer Lohn
2
Koordinationsbetrag
3
Versicherter Lohn
4
Weiterversicherung des bisher versicherten Lohnes im
Pensionsplan
Beitragslohn im Kapitalplan
1
Bezugsgrösse
2
Beschränkung
Beschäftigungsgrad
1
Beschäftigungsgrad
Altersguthaben
1
Zusammensetzung
2
Verzinsung
3
Zinssatz
Altersgutschriften
1
Altersgutschriften
4
Invalidität
5
Finanzierung
410
510
Begriff und Grad der Invalidität
1
Begriff der Invalidität im Pensionsplan
2
Begriff der Invalidität im Kapitalplan
3
Grad der Invalidität
4
Überprüfung des Anspruchs
Finanzierung
7
8
8
8
8
8
9
9
9
9
9
10
10
10
10
10
10
10
11
11
11
12
12
12
12
12
12
13
13
13
13
14
14
15
15
15
15
15
15
15
16
16
16
16
17
17
17
17
17
17
18
18
3
1
2
3
4
5
6
7
8
Beiträge der Versicherten an den Pensionsplan
Beiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Pensionsplan
Sparbeiträge der angeschlossenen Unternehmen an den
Kapitalplan
Arbeitgeber-Beitragsreserve
Finanzierung bei Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2
Sanierungsbeiträge
Arbeitgeber-Beitragsreserve mit Verwendungsverzicht
Information
18
18
18
19
19
19
19
20
6
Übersicht über die Leistungen
21
7
Versicherte Leistungen aufgrund des Pensionsplans
22
610
710
711
712
713
714
Art der Leistungen
1
Versicherte Leistungen
2
Austrittsleistung und davon abgeleitete Leistungen
3
Leistungen in besonderen Fällen
4
Anpassung an die Teuerung
5
Information der Versicherten
Alterspension
710.1 Alterspension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
1
Anspruch
2
Höhe
3
Bezüger einer befristeten Invalidenpension bei Erreichen des
ordentlichen Rücktrittsalters
4
Kapitalabfindung anstatt Pension
710.2 Alterspension vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
1
Anspruch
2
Höhe
3
Kapitalabfindung anstatt Pension
4
Teilpensionierung
5
Vorzeitige Pensionierung auf Verlangen der angeschlossenen
Unternehmen
6
Aufgeschobene Zahlung
710.3 Alterspension bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche
Rücktrittsalter hinaus
1
Grundsatz
2
Höhe der Leistungen beim effektiven Rücktritt
3
Teilpensionierung
Befristete Invalidenpension
1
Anspruch
2
Höhe
3
Zuschlag
4
Teilpension
5
Ausscheiden beim angeschlossenen Unternehmen
6
Ende des Anspruchs
7
Beitragsbefreiung
Ergänzungspension
1
Anspruch auf vom angechlossenen Unternehmen finanzierte
Ergänzungspension
2
Anspruch auf selbstfinanzierte Ergänzungspension
3
Höhe
Kinderpension
1
Anspruch
2
Höhe
Leistungen an den Ehepartner bzw. geschiedenen Partner
714.1 Ehepartnerpension
1
Anspruch
2
Höhe
3
Kürzung infolge grossen Altersunterschieds
21
21
21
21
21
21
22
22
22
22
22
22
23
23
23
23
23
23
24
25
25
25
25
25
25
25
25
26
26
26
26
27
27
27
27
27
27
27
28
28
28
28
28
4
715
716
8
Versicherte Leistungen aufgrund des Kapitalplans
810
811
812
813
9
Versichertes Kapital
1
Höhe
2
Anspruch
Sparkapital
1
Höhe
2
Gewinnbeteiligung
Risikokapital bei Tod
1
Anspruch
2
Höhe des Risikokapitals bei Tod
Risikokapital bei Invalidität
1
Anspruch
2
Höhe des Risikokapitals bei Invalidität
Austrittsleistung
910
911
912
913
914
10
4
Abfindung bei Wiederverheiratung
714.2 Leistungen an den geschiedenen Partner
1
Anspruch
2
Berechnung des Anspruchs
3
Höhe der Leistung bei Vorbezug der Austrittsleistungen
4
Ende des Anspruchs
714.3 Eheähnliche Lebensgemeinschaft
1
Voraussetzung
2
Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz
Waisenpension
3
Anspruch
4
Höhe
5
Kürzung
6
Ende des Anspruchs
Sparkapital im Todesfall
1
Anspruch
2
Begünstigtenordnung
3
Erklärung
Anspruch
1
Anspruch
Höhe der Austrittsleistung aus dem Pensionsplan
1
Höhe
Höhe der Austrittsleistung aus dem Kapitalplan
1
Höhe
Mindestbetrag
1
Höhe
2
Zinssatz für die Berechnung der Mindestleistungen
3
Auszahlung des Mindestbetrags
Teilliquidation
1
Voraussetzungen
Auszahlung der Leistungen
1010
1011
1012
1013
Allgemeines
1
Begründung des Anspruchs
2
Vorleistungspflicht
3
Zahlungsmodus
4
Erfüllungsort
Leistungen aufgrund des Pensionsplans
1
Beginn
2
Ende
Leistungen aufgrund des Kapitalplans
1
Auszahlung
2
Austritt aus dem Kapitalplan
3
Gewinnbeteiligung
Aufgeschobene Auszahlung
28
29
29
29
29
29
30
30
30
31
31
31
31
31
32
32
32
32
33
33
33
33
35
35
35
35
35
35
35
35
35
36
36
36
36
36
36
36
36
36
37
37
37
37
38
38
38
38
38
38
38
38
38
39
39
39
39
39
5
1014
1015
1016
1017
1018
1019
1
Begriff
2
Anspruch
3
Höhe der aufgeschobnen Leistung
4
Ende der Aufschubsdauer
5
Auszahlung der übrigen Altersleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit a))
6
Versicherte Hinter- lassenenleistungen (Art. 610, Ziff. 1, lit c))
Austrittsleistung
1
Fälligkeit
2
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
3
Barauszahlung
Ehescheidung
1
Allgemeines
2
Aktive Versicherte
3
Invalide Versicherte, Lohnprozente
4
Invalide Versicherte, Leistungsprimat
5
Bezüger von Alterspensionen
6
Wiedereinkauf
7
Verwendung der Ausgleichsleistung
8
Begünstigung eines Versicherten
9
Informationspflichten
Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum
1
Anspruch
2
Höhe
3
Reduktion des Altersguthabens (Art. 313) im Pensionsplan bzw.
des Sparkapitals (Art. 811) im Kapitalplan
4
Rückzahlung
5
Anspruch und Rückzahlung bei Unterdeckung
Kürzung oder Verweigerung der Leistungen
1
Schuldhaftes Verhalten des Versicherten
2
Verrechnung mit Forderungen
Überentschädigung
1
Grundsatz
2
Anrechenbare Einkünfte
3
Aufhebung der Kürzung
Koordinationsbestimmungen
1
BVG-Mindestleistungen
2
Unfall- und Militärversicherung
3
Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit einem versicherten
Ereignis
4
Verhältnis zu ausländischen staatlichen Sozialversicherungen
39
39
39
39
40
40
40
40
40
40
41
41
41
41
42
42
42
43
43
43
44
44
44
45
45
45
45
45
46
46
46
46
46
47
47
47
47
47
11
Abtretung, Verpfändung und Verjährung von Ansprüchen
48
12
Auskunft- und Meldepflicht
49
Organisation der Stiftung bzw. Pensionskasse Swiss Re
50
13
1310
1311
1312
1
2
Grundsatz
Verjährung
1
Auskunfts- und Meldepflicht des Versicherten
Stiftungsrat
1
Aufgaben
2
Zusammensetzung
3
Amtsdauer
4
Vorsitz, Geschäftsreglement
5
Zeichnungsberechtigung
6
Sitzungen
Geschäftsführer und Bevollmächtigte
1
Geschäftsführer
2
Bevollmächtigte
3
Zeichnungsberechtigte
Kontrolle und Aufsicht
48
48
49
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
50
51
6
1313
14
1
Revisionsstelle
2
Experte für berufliche Vorsorge
3
Aufsicht
4
Geschäftsbericht
Verantwortlichkeit
1
Verantwortlichkeit
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1410
1411
1412
1413
1414
1415
1
Schlussbestimmungen
1
Inkrafttreten
2
Änderungen des Reglements
3
Lücken im Reglement
4
Streitigkeiten
5
Gerichtsstand
Pensionierte Mitarbeiter
1
Besitzstand
Rentnerbestand der übernommenen Personalvorsorge-Stiftung der
SCHWEIZ Versicherung
1
Besitzstand
Übergansbestimmungen bezüglich Ergänzungspension Art. 712
Übergangsfrist
Übergansbestimmungen bezüglich Alterskinderpension
Übergangsfrist
51
51
51
51
51
51
52
52
52
52
52
52
52
52
52
53
53
53
53
54
54
7
1
Allgemeine Bestimmungen
110
Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe
AHV
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982.
BVV2
BVV3
Verordnung 2 und 3 über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
IV
Eidgenössische Invalidenversicherung
FZG
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993.
OR
Schweizerisches Obligationenrecht
UVG
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981.
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Stiftung
Rechtsform und Rechtsträger der Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re)
Pensionskasse Swiss Re
Von der Stiftung betriebene Einrichtung für den obligatorischen und überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge, in Form einer umhüllenden
Kasse für alle mittels Anschlussvereinbarung angeschlossenen Unternehmen
Pensionsplan
Teil der Pensionskasse Swiss Re, der grundsätzlich Leistungen in Form von
Pensionen gewährt
Kapitalplan
Teil der Pensionskasse Swiss Re, der ausschliesslich Kapitalleistungen gewährt
Mitarbeiter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Unternehmen stehen.
Versicherte
Mitarbeiter der angeschlossenen Unternehmen, die in die Pensionskasse
Swiss Re aufgenommen wurden.
Angeschlossene(s) Unternehmen
Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG und jene mittels Anschlussvereinbarung angeschlossene Unternehmen
Arbeitgeber
Angeschlossenes Unternehmen
Alter
Als Alter gilt das jeweilige BVG Alter
Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG
Gründerin der Pensionskasse Schweizerische RückversicherungsGesellschaft (Swiss Re)
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese gilt sinngemäss
auch für weibliche Personen.
8
111
Stiftung
1
Rechtsträger
Unter dem Namen “Pensionskasse Schweizerische RückversicherungsGesellschaft (Swiss Re)“ - “Pension Fund Swiss Reinsurance Company
(Swiss Re)” besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR
und Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
2
Stiftungszweck
Stiftungszweck ist die obligatorische und freiwillige berufliche Vorsorge gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität und unverschuldeter
Notlage nach den Bestimmungen dieses Reglements für die Mitarbeiter sowie deren Hinterlassene der Schweizerischen RückversicherungsGesellschaft AG in Zürich und mit ihr wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmen.
3
Angeschlossene Unternehmen
Der Anschluss an die Stiftung erfolgt über eine schriftliche Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist
4
Gesetzliche Mindestleistungen
Die Stiftung erbringt mindestens die Leistungen gemäss BVG.
9
2
211
1
Aufnahmebedingungen
Kreis der Versicherten
Grundsatz
In die Pensionskasse Swiss Re werden alle im unbefristeten Arbeitsverhältnis
mit einem angeschlossenen Unternehmen stehenden Mitarbeiter aufgenommen, sofern sie gemäss BVG obligatorisch zu versichern sind und die Eintrittsleistung (Art. 212) bezahlen.
Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten werden nicht versichert. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von
drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Mitarbeiter ab dem ersten des Monats versichert, nachdem die Verlängerung vereinbart wurde.
Mitarbeiter mit mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen, die insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch die
drei Monate übersteigt, werden ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert.
Mitarbeiter, die das ordentliche Rücktrittsalter erreicht haben, werden nicht in
den Kreis der Versicherten aufgenommen.
Mitarbeiter, die bereits obligatorisch versichert oder selbständig sind, werden
nicht aufgenommen.
2
Beginn
Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres oder im Zeitpunkt, an dem der Mindestlohn gemäss Art. 3 BVV2 erreicht wird.
Bis zum 31. Dezember, der der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder
damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und
Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung
des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung.)
3
Ende
Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten aus einem anderen Grund als
Invalidität oder Altersrücktritt, so scheidet er aus der Pensionskasse Swiss
Re aus.
Für die Invaliditäts- und Todesfallleistungen bleibt der Versicherte bis zum
Abschluss eines neuen Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens aber
während eines Monats.
Wird die Pensionskasse für Invaliditäts- und Todesfallleistungen leistungspflichtig und wurde die Austrittsleistung bereits überwiesen, so ist deren
Rückzahlung fällig. Findet keine Rückzahlung statt, werden die aufgrund der
Austrittsleistung bzw. des Altersguthabens versicherten Leistungen entsprechend gekürzt.
4
Unbezahlter Urlaub bei
angeschlossenen Unternehmen
Das vorhandene Altersguthaben wird während des unbezahlten Urlaubs zu
dem vom Stiftungsrat vorgesehenen Zinssatz verzinst. Es werden keine Altersgutschriften gewährt. Die versicherten Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
und Tod entsprechen den zu Beginn des Urlaubs festgelegten Leistungen.
Der Risikobeitrag geht zulasten des Arbeitgebers.
10
212
Vorsorgeplan
1
Vorsorgeplan
Der Vorsorgeplan der Pensionskasse Swiss Re umfasst einen Pensionsplan
und einen Kapitalplan. Alle Mitarbeiter, die in die Pensionskasse Swiss Re
aufgenommen werden, sind gemäss dem Pensionsplan versichert. Im Pensionsplan hat der Versicherte die Wahl zwischen drei verschiedenen Beitragskategorien (Art. 510). Zusätzlich Anspruch auf Leistungen aus dem Kapitalplan haben Versicherte, die leistungsabhängig entlöhnt werden.
2
Ausscheiden aus dem
Kapitalplan
Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzung für Leistungen aus dem Kapitalplan nicht mehr, so scheidet er aus dem Kapitalplan aus. Ein allfällig vorhandenes Sparkapital wird weiterhin verzinst und ist weiterhin gewinnberechtigt.
213
1
Eintrittsleistungen
Eintrittsleistung, obligatorischer Einkauf
Hat ein Versicherter bei seinem Eintritt in die Pensionskasse Swiss Re Anspruch auf Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen und/oder
Freizügigkeitseinrichtungen, so hat er diese als Eintrittsleistung in die Pensionskasse Swiss Re einzubringen.
Die Eintrittsleistung wird beim Eintritt fällig.
2
Verwendung der Eintrittsleistung
Die Eintrittsleistung wird als Einkaufssumme verwendet (Art. 214.2) und dem
Altersguthaben des Pensionsplans (Art. 313) gutgeschrieben.
3
Nicht verwendbare Eintrittsleistung
Verbleibt ein Teil der Eintrittsleistung, nachdem sich der Versicherte in den
Pensionsplan eingekauft hat, so hat er das Wahlrecht, ob die übersteigende
Eintrittsleistung dem Altersguthaben des Kapitalplans gutgeschrieben oder
damit ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice
eröffnet wird.
Erfolgt keine Wahl des Versicherten, wird die übersteigende Eintrittsleistung
dem Altersguthaben des Kapitalplans guteschrieben.
11
214
214.1
1
Einkauf
Allgemeine Einkaufsbestimmungen
Beschränkung des maximalen Einkaufs
Der maximale Einkauf (Pensionsplan und Kapitalplan) finanziert durch persönliche Einlagen in Form von Einmaleinlagen ist betraglich wie folgt beschränkt:
die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1
und 2, reduzieren sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrganges ab vollendetem
24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.
die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1
und 2, reduzieren sich um Freizügigkeitsguthaben der versicherten Person,
die sie nach Art. 3 und 4 Abs. 2bis FZG nicht in die Vorsorgeeinrichtung übertragen musste.
die Einkaufssummen gemäss Art. 214.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 214.3, Ziff. 1
und 2, dürfen für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie
einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehörten, während den ersten
fünf Jahren nach Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung pro Jahr
gesamthaft nicht mehr als 20% des versicherten Lohnes gemäss Art. 310,
Ziff. 3 bzw. Art. 311, Ziff. 1 betragen.
Diese Einkaufsbeschränkung findet keine Anwendung, auf im Ausland erworbene Vorsorgeguthaben, sofern die versicherte Person diese direkt von einem ausländischen Vorsorgesystem in die Pensionskasse Swiss Re übertragen lässt und für diese Übertragung kein Abzug bei den direkten Steuern des
Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend gemacht wird.
a) Einkäufe gemäss Art. 213.2, Ziff. 1 und 2, sowie Art. 213.3, Ziff. 1 und 2
sind für Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum gemäss Art.
1016 getätigt haben, erst möglich, nachdem der Vorbezug in seinem nominellen Wert vollständig zurückbezahlt wurde.
12
Einkauf in Pensionsplan
214.2
1
Einkaufssumme
Der Versicherte kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von
65 Jahren eine Einkaufssumme leisten. Diese wird seinem Altersguthaben
(Art. 313) gutgeschrieben.
2
Beschränkung
Die maximale Einkaufssumme richtet sich nach der vom Versicherten gewählten Beitragskategorie (Art. 510) und der entsprechenden Tabelle im Anhang A. Sie entspricht höchstens der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben gemäss Alter zum Zeitpunkt des Einkaufs und dem
01.04. des laufenden Jahres vorhandenen Alterskapital, vorbehalten bleiben
Änderungen im Lohn, im Beschäftigungsgrad sowie unterjährige Eintritte.
214.3
Einkauf in Kapitalplan
1
Einkaufssumme
Der Versicherte kann bis zu seinem 62. Altersjahr eine Einkaufssumme leisten.
2
Beschränkung
Die maximale Einkaufssumme richtet sich nach der Bezugsgrösse (Art. 311)
im Durchschnitt der letzten zwei Jahre und den fehlenden Sparbeiträgen (Art.
510, Ziff.3) per 01.04. des laufenden Jahres, vorbehalten bleiben Änderungen
der Bezugsgrösse.
Zur Berechnung dient die Tabelle im Anhang A.
Bereits geleistete Zahlungen nach Art. 510, Ziff. 3 oder Art. 214.3, Ziff. 1,
werden inklusive Zinsen von der maximalen Einkaufssumme in Abzug gebracht.
13
3
310
1
Bemessungsgrundlagen
Anrechenbarer Lohn, Koordinationsbetrag und versicherter Lohn im Pensionsplan
Anrechenbarer Lohn
Als anrechenbarer Lohn für den Pensionsplan gilt der jeweils vereinbarte
Lohn.
Für Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsverhältnis entspricht der anrechenbare Lohn dem in einen Jahreslohn umgerechneten Stundenlohn. Ab 1.
Januar des Folgejahres entspricht er dem Lohn, der im Vorjahr tatsächlich
erzielt wurde.
Das angeschlossene Unternehmen meldet der Pensionskasse den anrechenbaren Lohn beim Eintritt und danach bei jeder Änderung.
Zusatzbezüge wie Familien- und Kinderzulagen, Auslandzulagen, Boni, Erfolgsbeteiligungen usw. werden nicht angerechnet.
Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten werden weder ganz noch teilweise in den anrechenbaren Lohn miteinbezogen.
2
Koordinationsbetrag
Der Koordinationsbetrag hat den Zweck, die Leistungen der AHV/IV und die
Leistungen des Pensionsplans aufeinander abzustimmen.
Der Stiftungsrat setzt jeweils den Koordinationsbetrag fest und gibt ihn im
Anhang A zum Reglement bekannt.
Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst.
14
3
Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Lohn, vermindert um
den Koordinationsbetrag, im Minimum dem Mindestbetrag des versicherten
Lohnes nach Art. 8 BVG und im Maximum dem Zehnfachen des oberen
Grenzbetrages nach Art. 8, Abs. 1 BVG.
Versicherte, die mehrere Vorsorgeverhältnisse haben und bei denen die
Summe aller AHV-pflichtigen Löhne das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Art. 8, Abs. 1 BVG insgesamt überschritten wird, teilen der Pensionskasse diese Vorsorgeverhältnisse, unter Angabe der dort versicherten
Löhne und Einkommen, mit.
Sinkt der anrechenbare Lohn eines Versicherten vorübergehend als Folge
von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn während der Lohnfortzahlungspflicht des
angeschlossenen Unternehmens oder den durch ihm gewährten Mutterschaftsurlaub aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung
verlangt.
4
Weiterversicherung des
bisher versicherten Lohnes im Pensionsplan
Versicherte Personen, deren anrechenbarer Lohn sich ab dem 58. Altersjahr
bis zum 65. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Lohn im Pensionsplan gemäss Ziffer 3 weiterführen, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter.
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezüglich des weiterhin versicherten Lohnteils werden von der versicherten Person finanziert.
In der Berechnung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG erfolgt für
die Beiträge nach Absatz 2 kein Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20.
Altersjahr.
15
311
1
Beitragslohn im Kapitalplan
Bezugsgrösse
Als Bezugsgrösse für den Beitragslohn des Kapitalplans gilt der jeweils effektiv zugesprochene Annual Performance Incentive (API), unabhängig davon,
ob er bar oder in Form von gesperrten Aktien ausbezahlt wird.
Erhält ein Versicherter in einem Jahr keinen API, so ist der Beitragslohn für
dieses Jahr gleich Null.
Nicht angerechnet werden sämtliche, allfälligen weiteren ausserordentlichen
Vergütungen.
2
Beschränkung
Erreicht der versicherte Lohn gemäss Art. 310, Ziff. 3 das Maximum, ist der
Beitragslohn gleich Null.
Liegt der versicherte Lohn gemäss Art. 310, Ziff. 3 unter dem Maximum, ist
der Beitragslohn gleich der Bezugsgrösse, höchstens jedoch gleich dem Maximum gemäss Art. 310, Ziff. 3 abzüglich dem versicherten Lohn gemäss Art.
310, Ziff. 3.
312
1
313
1
Beschäftigungsgrad
Beschäftigungsgrad
Der Beschäftigungsgrad wird durch den Arbeitsvertrag mit dem angeschlossenen Unternehmen festgelegt.
Altersguthaben
Zusammensetzung
Für den Versicherten wird ein individuelles Altersguthaben gebildet, das sich
zusammensetzt aus:
a) der eingebrachten Eintrittsleistung (Art. 213)
b) Einkaufssummen in den Pensionsplan (Art. 214.2)
c) Altersgutschriften (Art. 314)
d) allfällig durch den Stiftungsrat beschlossenen Zuwendungen
e) den Zinsen auf den oben erwähnten Beträgen.
16
2
Verzinsung
Die vorstehenden Einkäufe nach lit. a), b), und d) werden jeweils sofort verzinst. Die Altersgutschriften nach lit. c) werden ab dem 1. Januar, der ihrer
Fälligkeit folgt, verzinst.
3
Zinssatz
Der Zinssatz wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Er besteht aus dem
unterjährigen und dem definitiven Zinssatz. Der unterjährige Zinssatz wird im
Anhang A publiziert.
314
1
a)
Der unterjährige Zinssatz wird am Ende des Geschäftsjahres für das
Folgejahr festgelegt. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften bezüglich BVG-Mindestzins und die Performanceaussichten für das Folgejahr
berücksichtigt. Der unterjährige Zinssatz gilt gemäss Ziffer 2 als definitiver Zinssatz bei unterjährigen Austritten, Pensionierungen und Auszahlungen infolge Vorbezug für Wohneigentum oder Ehescheidung.
b)
Der definitive Zinssatz wird am Ende des Geschäftsjahres für das ablaufende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Rückstellungen und Schwankungsreserven sowie der während
des Geschäftsjahres erzielten Performance festgelegt. Ist der so bestimmte Zinssatz höher als gemäss lit. a, wird die Zinsdifferenz für alle
am 1. Januar des Folgejahres noch dem aktiven Bestand angehörenden
Versicherten gemäss Ziffer 2 gutgeschrieben.
Altersgutschriften
Altersgutschriften
Anspruch auf Altersgutschriften haben Versicherte in der Vollversicherung.
Die Altersgutschriften werden ihrem Altersguthaben (Art. 313) gutgeschrieben.
Die Höhe der Altersgutschriften, in Prozenten des versicherten Lohnes, sind
abhängig von der vom Versicherten gewählten Kategorie in nachfolgender
Skala.
Unterlässt der Versicherte die Wahl einer Kategorie, wird standardmässig die
Altersgutschrift gemäss Kategorie 1: 23% gutgeschrieben.
Kategorie
Total Altersgutschrift in % des
versicherten Lohnes
Davon Altersgutschrift
durch Versicherten
Davon Altersgutschrift durch
Arbeitgeber
1
2
3
23%
19,5%
16%
7%
3,5%
0%
16%
16%
16%
17
4
410
1
Invalidität
Begriff und Grad der Invalidität
Begriff der Invalidität im
Pensionsplan
Ein Versicherter gilt im Pensionsplan als invalid, sofern er beim Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, bei der Pensionskasse Swiss Re versichert war.
Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als 20% gilt nicht als Invalidität. Ferner liegt im Sinne dieses Reglements so lange keine Invalidität
vor, als dem Versicherten mindestens 80% seines vollen Lohnes oder ein
entsprechendes Ersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggeld, Erwerbseinkommen bei einem anderen Arbeitgeber) ausbezahlt werden.
Ein Versicherter, der sich gemäss Art. 710 vorzeitig pensionieren liess, kann
keine Invalidität mehr geltend machen, ausser der Anspruch auf eine Rente
der IV sei vor dieser Pensionierung eingetreten.
2
Begriff der Invalidität im
Kapitalplan
Ein Versicherter gilt im Kapitalplan als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, bei der Pensionskasse Swiss Re versichert war und er von der
Eidg. Invalidenversicherung eine volle Rente zugesprochen erhält.
3
Grad der Invalidität
Der Stiftungsrat entscheidet über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und
setzt den entsprechenden Grad der Invalidität fest. Dabei berücksichtigt er
die durch die Arbeitsunfähigkeit bedingte Einkommenseinbusse, sowie die
Beurteilung des durch die Stiftung bezeichneten Vertrauensarztes und die
Entscheide der Eidg. Invalidenversicherung.
4
Überprüfung des Anspruchs
Für die Überprüfung des Anspruchs auf befristete Invalidenpension (Art. 711)
ist der Stiftungsrat jederzeit befugt, das Erwerbseinkommen oder den Gesundheitszustand des Versicherten überprüfen zu lassen.
18
5
510
1
Finanzierung
Finanzierung
Beiträge der Versicherten an den Pensionsplan
Der Versicherte ist beitragspflichtig ab seiner Aufnahme in die Vollversicherung der Pensionskasse (Art. 211, Ziff. 2) und solange er im Arbeitsverhältnis
steht. Die Beitragspflicht dauert jedoch längstens bis er
a) Anspruch auf die Beitragsbefreiung gemäss Art. 711, Ziff. 5 hat oder
b) das ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren erreicht oder
c) bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
das Alter 70 erreicht.
Der Beitrag des Versicherten wird aufgrund seiner Wahl gemäss den nachstehenden Kategorien erhoben:
Kategorie
1
2
3
Entsprechende Altersgutschrift in % des
versicherten Lohnes
7
3,5
0
Wählt der Versicherte keine Kategorie, werden standardmässig die Beiträge
gemäss der Kategorie 1 erhoben. Der Versicherte muss eine durch ihn gewünschte Änderung in der Beitragskategorie melden; die entsprechende Beitragsänderung wird generell auf den 1. des Monats nach der Meldung wirksam. Die einmal durch den Versicherten gewählte Kategorie muss während
12 Monaten beibehalten werden.
2
Beiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Pensionsplan
Das angeschlossene Unternehmen ist für alle Versicherten in der Risikoversicherung und der Vollversicherung beitragspflichtig.
Der Beitrag beträgt für die Kategorien 1 bis 3 jeweils 21% des versicherten
Lohnes. Davon entfallen 16% auf die Altersgutschriften, 4% auf die Risikobeiträge und 1% auf die Finanzierung der Ergänzungspension.
Das angeschlossene Unternehmen überweist der Pensionskasse monatlich
ihre eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten.
3
Sparbeiträge der angeschlossenen Unternehmen an den Kapitalplan
Die jährlichen Sparbeiträge an den Kapitalplan betragen 10% des Beitragslohnes (Art. 311). Das angeschlossene Unternehmen überweist der Pensionskasse die Sparbeiträge bei Fälligkeit.
19
4
ArbeitgeberBeitragsreserve
Die Äufnung der Arbeitgeber-Beitragsreserve erfolgt durch spezifische Zuwendungen zu diesem Zweck. Die Arbeitgeber-Beitragsreserve wird pro angeschlossenes Unternehmen separat geführt.
5
Finanzierung bei Unterdeckung gemäss Art. 44
BVV2
Befindet sich die Pensionskasse Swiss Re in einer Unterdeckung im Sinne
von Art. 44 BVV2, so kann der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge während der Dauer der Unterdeckung geeignete Massnahmen zur Finanzierung ergreifen. Nötigenfalls können insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben, die Finanzierung und die Leistungen
den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten.
6
Sanierungsbeiträge
Sofern die Massnahmen nach Ziffer 5 nicht zum Ziel führen, kann der Stiftungsrat für die Dauer einer Unterdeckung, unter Wahrung der Grundsätze
der Verhältnismässigkeit und subsidiär zu anderen, durch den Stiftungsrat zu
beschliessenden, Massnahmen
a) von den angeschlossenen Unternehmen, den Versicherten und den
Pensionsbezügern Beiträge zur Behebung der Unterdeckung erheben. Der Beitrag des angeschlossenen Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Versicherten.
Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der minimalen Freizügigkeitsleistung und der Todesfallsumme nicht berücksichtigt.
b) Bei den Pensionsbezügern erfolgt die Erhebung dieses Beitrags
durch Verrechnung mit den laufenden Pensionen und wird nur auf
dem Teil der laufenden Pension erhoben, der in den letzten zehn
Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder
reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist.
Die Höhe der Pension bei Entstehung des Pensionsanspruchs bleibt
jedenfalls gewährt. Auf Mindestleistungen gemäss BVG darf keine
Beitragserhebung durchgeführt werden.
c) Sofern sich die Massnahmen nach Ziffer 5 sowie nach Absatz a) und
b) als ungenügend erweisen, kann die Pensionskasse den Mindestzinssatz gemäss BVG während der Dauer der Unterdeckung, maximal jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung
darf höchstens 0.5 % betragen.
7
ArbeitgeberBeitragsreserve
mit Verwendungsverzicht
Der Stiftungsrat kann für die Dauer einer Unterdeckung bei den angeschlossenen Unternehmen eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht beantragen. Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht darf den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen, muss
auf einem speziellen Konto geäufnet werden und wird nicht verzinst. Sie
darf weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf
andere Weise vermindert werden.
Die Einzelheiten werden vertraglich zwischen der Pensionskasse Swiss
Re und den angeschlossenen Unternehmen festgelegt.
20
8
Information
Besteht in der Pensionskasse eine Unterdeckung gemäss Artikel 44 BVV 2,
muss der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Pensionsbezüger über die Unterdeckung und die in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegten Massnahmen
informieren.
21
6
610
1
Übersicht über die Leistungen
Art der Leistungen
Versicherte Leistungen
Im Rahmen dieses Reglements haben die Versicherten bzw. deren Hinterlassenen Anspruch auf folgende Leistungen:
a)
beim Rücktritt altershalber (Altersleistungen)
Alterspension oder Kapitalabfindung
Ergänzungspension
Sparkapital
b)
bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidenleistungen)
Befristete Invalidenpension
Ergänzungspension
Kinderpension
Beitragsbefreiung
Versichertes Kapital bei Arbeitsunfähigkeit
c)
Art. 710
Art. 712
Art. 810
Art. 711
Art. 712
Art. 713
Art. 711
Art. 810
beim Tod des Versicherten (Hinterlassenenleistungen)
Ehepartnerpension bzw. geschiedener Partner
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Waisenpension
Versichertes Kapital bei Tod
Art. 714
Art. 714.3
Art. 715
Art. 810
Austrittsleistung gemäss Pensionsplan
Austrittsleistung gemäss Kapitalplan
Scheidungsrechtliche Ansprüche
Vorbezug für Wohneigentum
Art. 911
Art. 912
Art. 1015
Art. 1016
2
Austrittsleistung und
davon abgeleitete Leistungen
3
Leistungen in besonderen Fällen
Ausser den in Ziff. 1 aufgeführten Leistungen kann der Stiftungsrat in besonderen Fällen einmalige oder wiederkehrende Leistungen auf Antrag hin gewähren.
4
Anpassung an die Teuerung
Über allfällige Anpassungen der laufenden Pensionen an die Teuerung entscheidet der Stiftungsrat jährlich.
5
Information der Versicherten
Jeder Versicherte erhält bei der Aufnahme, bei Änderung seiner Versicherungsbedingungen und Heirat mindestens jedoch einmal pro Jahr einen Versicherungsausweis.
Dieser gibt insbesondere Auskunft über den versicherten Lohn, die Beiträge,
das Altersguthaben, die versicherten Leistungen und die Austrittsleistung. Bei
einer Abweichung zwischen dem Versicherungsausweis und dem vorliegenden Reglement ist das Reglement massgebend.
Zudem wird jährlich ein Geschäftsbericht abgegeben, der alle gesetzlich vorgesehenen, sowie weitere Informationen enthält.
22
7
Versicherte Leistungen aufgrund des Pensionsplans
Alterspension
710
710.1
Alterspension bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
1
Anspruch
Hat ein Versicherter das ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren erreicht, so
hat er Anspruch auf eine lebenslängliche Alterspension.
2
Höhe
Die Alterspension entspricht dem zu Beginn des Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A.
3
Bezüger einer befristeten Invalidenpension bei
Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
Für Bezüger einer befristeten Invalidenpension entspricht bei Erreichen des
ordentlichen Rücktrittsalters, die Alterspension der Alterspension, die sich
ergibt aus dem zu Beginn des bei Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthabens, multipliziert mit dem Umwandlungssatz im ordentlichen Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A.
4
Kapitalabfindung anstatt
Pension
Der Versicherte kann mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners und unter
Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 2 Monaten, verlangen, dass ihm
bis maximal 100% des Altersguthabens (Art. 313) als Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Alterspension und die mitversicherten Leistungen berechnen sich auf Basis des verbleibenden Altersguthabens.
Kein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht für das Altersguthaben, das
durch Einkäufe gemäss Art. 214.2 nach dem 62. Altersjahr geäufnet wurde.
Dieser Teil des Altersguthabens wird gemäss Art. 710.1, Ziff. 2 behandelt.
23
710.2
1
Alterspension vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
Anspruch
Hat ein Versicherter das 58. Altersjahr erreicht, kann er die vorzeitige Pensionierung verlangen.
Der Anspruch auf die vorzeitige Pensionierung kann unter Wahrung einer
Vorankündigung, die der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entspricht, auf
das Ende eines Monats geltend gemacht werden.
Der Stiftungsrat kann bei betrieblichen Restrukturierungen bei den angeschlossenen Unternehmen ein früheres Rücktrittsalter als 58 Jahre festlegen.
2
Höhe
Die Alterspension entspricht dem zu Beginn des Pensionsbezugs vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter im Anhang A.
3
Kapitalabfindung anstatt
Pension
Die Bestimmungen von Artikel 710.1 Ziff. 4 gelten sinngemäss.
4
Teilpensionierung
Eine Teil-Pensionierung ist ab dem 58. Altersjahr möglich, wenn der Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduziert wird und die vollständige Pensionierung in maximal drei Schritten erfolgt. Der Pensionierungsgrad entspricht
der Kürzung des Beschäftigungsgrades. Die Resterwerbstätigkeit muss mindestens 20 % betragen.
Der Anspruch auf die vorzeitige Pensionierung kann unter Wahrung einer
Vorankündigung, die der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entspricht, auf
das Ende eines Monats geltend gemacht werden.
Wird das Arbeitsverhältnis durch die Firma aufgelöst, so endet die Anzeigefrist 30 Tage ab Erhalt der Kündigung.
Bei einer Teil-Pensionierung wird das Altersguthaben in zwei Teile aufgeteilt:
a) das dem Pensionierungsgrad entsprechende Altersguthaben zum
Zeitpunkt des Pensionsbezugs wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter im Anhang A multipliziert.
b) der verbleibende Teil des Altersguthabens wird weiter mit Altersgutschriften entsprechend dem versicherten Lohn für Teilzeitbeschäftigte geäufnet.
Versicherte, deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Artikel 2 BVG nicht
mehr erreicht, haben keinen Anspruch (mehr) auf Teilpensionierung. Sie haben Anspruch auf eine ganze Altersrente oder, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auf eine Freizügigkeitsleistung.
Die Altersleistungen können bei höchstens zwei Pensionierungsschritten in
Kapitalform bezogen werden. Dabei muss die Reduktion des Beschäftigungsgrades mindestens 30% betragen. Die Bestimmungen von Art. 710.1,
Ziff. 4 gelten sinngemäss
5
Vorzeitige Pensionierung auf Verlangen der
angeschlossenen Unternehmen
Erfolgt die Pensionierung vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von
65 Jahren auf Verlangen des angeschlossenen Unternehmens, so kann dieses nach dessen freien Ermessen mittels einer versicherungstechnisch berechneten Einlage die Differenz zwischen der projizierten Alterspension im
Alter 65, basierend auf der durch den Versicherten gewählten Beitragskategorie (Art. 510) und derjenigen beim vorzeitigen Rücktritt, ganz oder teilweise, ausgleichen.
24
6
Aufgeschobene Zahlung
Entspricht der Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts nicht dem Beginn der Pensionszahlung, so gelten sinngemäss die Bestimmungen bezüglich der aufgeschobenen Auszahlung der Alterspension (Art. 1013).
Beansprucht der Versicherte eine Kapitalabfindung gemäss Art. 710.1, Ziff. 4,
so erfolgt die Kapitalabfindung nicht als aufgeschobene Zahlung.
25
710.3
Alterspension bei Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus
1
Grundsatz
Beschäftigt ein angeschlossenes Unternehmen den Versicherten über das
ordentliche Rücktrittsalter von 65 Jahren hinaus, so ruht der Anspruch auf
Altersleistungen bis zum Ende der Weiterbeschäftigung.
2
Höhe der Leistungen
beim effektiven Rücktritt
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen bezüglich der
aufgeschobenen Auszahlung der Alterspension (Art. 1013).
3
Teilpensionierung
Beschäftigt ein angeschlossenes Unternehmen den Versicherten über das
ordentliche Rücktrittsalter hinaus und beträgt sein Beschäftigungsgrad 80%
oder weniger, so hat er im Umfang seiner Teilpensionierung Anspruch auf
eine anteilmässige Alterspension.
711
Befristete Invalidenpension
1
Anspruch
Wird ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters arbeitsunfähig (Art. 410), so hat er Anspruch auf eine befristete Invalidenpension.
2
Höhe
Die befristete volle Invalidenpension beträgt 70% des versicherten Lohnes.
3
Zuschlag
Vor Alter 50 erfolgt ein Zuschlag zur Invalidenpension gemäss Ziffer 2 aufgrund nachfolgender Skala :
Alter
Zuschlag zur befristeten vollen
Invalidenpension in
Prozenten der Invalidenpension gemäss Ziffer 2
30 und weniger
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50 und mehr
30.0
28.5
27.0
25.5
24.0
22.5
21.0
19.5
18.0
16.5
15.0
13.5
12.0
10.5
9.0
7.5
6.0
4.5
3.0
1.5
0.0
26
4
Teilpension
Für einen teilweise arbeitsunfähigen Versicherten ist die befristete InvalidenTeilpension gleich demjenigen Teil der befristeten vollen Invalidenpension,
der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht.
Ein teilweise arbeitsunfähiger Versicherter wird wie folgt behandelt:
a) als invalider Versicherter für jenen Teil seines Altersguthabens, der
dem Grad der Invalidität entspricht.
b) als Versicherter für jenen Teil des versicherten Lohnes, der dem
verbleibenden Beschäftigungsgrad entspricht.
5
Ausscheiden beim angeschlossenen Unternehmen
Verlässt ein teilweise arbeitsunfähiger Versicherter ein angeschlossenes Unternehmen, so hat er weiterhin Anspruch auf die laufende befristete TeilInvalidenpension.
Für jenen Teil des versicherten Lohnes der dem verbleibenden Beschäftigungsgrad entspricht, erhält der Versicherte die Austrittsleistung gemäss Art.
911 aus dem Pensionsplan und die Austrittsleistung gemäss Art. 912 aus
dem Kapitalplan.
6
Ende des Anspruchs
Die befristete Invalidenpension entfällt:
−
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder
−
mit dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Eidg. IV oder
−
bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (Art. 710.1) oder
−
beim Tod des Versicherten oder
−
bei Verlust des Anspruchs (Art. 1017).
Erlangt ein teilweise oder voll Arbeitsunfähiger seine Arbeitsfähigkeit wieder
oder verliert er seinen Anspruch gemäss Art. 1017 und steht er nicht mehr im
Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Unternehmen, so erhält er anstelle der befristeten Invalidenpension die Austrittsleistungen gemäss Art. 911
und Art. 912. Ein bereits ausbezahlter Teil der Austrittsleistung wird dabei
angerechnet.
7
Beitragsbefreiung
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht nach Ablauf der Lohnfortzahlung beim angeschlossenen Unternehmen und erlischt mit dem Ende des
Anspruchs auf die befristete Invalidenpension. Bei Teilinvalidität beschränkt
sich die Beitragsbefreiung auf den versicherten Lohn, der dem Grad der Invalidität entspricht.
Während der Beitragsbefreiung gehen die Beiträge für den Pensionsplan des
invaliden Versicherten und die Beiträge des Arbeitgebers für diesen Versicherten zu Lasten der Pensionskasse. Das Altersguthaben (Art. 313) des
Versicherten wird um die auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes
berechneten Altersgutschriften (Art. 314) gemäss der vom Versicherten vor
Eintritt der Invalidität zuletzt gewählten Beitragskategorie (Art. 510, Ziff. 1)
erhöht.
27
712
1
Ergänzungspension
Anspruch auf vom angechlossenen Unternehmen finanzierte Ergänzungspension
Versicherte, die eine befristete Invalidenpension (Art. 711) beziehen oder auf
Verlangen eines angeschlossenen Unternehmens vorzeitig pensioniert wurden (Art. 710.2. Ziff. 3) und die von der AHV bzw. der IV noch keine Rente
erhalten, erhalten bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen
Rentenalter oder bis zum Einsetzen von IV-Leistungen zusätzlich eine Ergänzungspension.
Der Stiftungsrat entscheidet von Fall zu Fall über Anspruch und Höhe einer
Ergänzungspension für Versicherte, die von der AHV bzw. der IV keine oder
eine stark gekürzte Rente erhalten.
2
Anspruch auf selbstfinanzierte Ergänzungspension
Versicherte, die sich für eine freiwillige vorzeitige Pension entscheiden (Art.
710.2, Ziff .1) und von der AHV noch keine Rente erhalten, können eine
selbstfinanzierte Ergänzungspension beantragen. Die Leistungsdauer ist frei
wählbar, längstens aber bis zum Einsetzen der AHV-Leistungen beim gesetzlichen Rentenalter. Die Finanzierung erfolgt über eine sofortige, lebenslängliche Kürzung der freiwilligen vorzeitigen Alterspension gemäss den Kürzungsansätzen im Anhang A.
3
Höhe
Die Ergänzungspension gemäss Ziff. 1 hiervor entspricht der maximalen einfachen AHV-Rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Ergänzungspension im
Verhältnis zum Beschäftigungsgrad (Art. 310. Ziff. 2) ausgerichtet. Für teilinvalide Versicherte wird die Ergänzungspension auf denjenigen Teilbetrag
festgesetzt, der dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht.
Die Ergänzungspension gemäss Ziff. 2 hiervor ist in der Höhe frei wählbar,
darf aber die maximale einfache AHV-Rente nicht übersteigen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt das Maximum im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
713
Kinderpension
1
Anspruch
Versicherte, denen eine befristete Invalidenpension zusteht, haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension beanspruchen könnte,
Anspruch auf eine Kinderpension.
2
Höhe
Die Kinderpension beträgt für jedes Kind 20% der im Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit versicherten -. befristeten Invalidenpension, im Maximum 50% der maximalen einfachen AHV-Rente gültig im Moment der Entstehung des Anspruchs gemäss Ziffer 1. Bei drei oder mehr Kindern werden
höchstens drei Kinderpensionen ausgerichtet.
Für die Kinder eines teilinvaliden Versicherten werden die Kinderpensionen
auf denjenigen Teilbetrag festgesetzt, der dem jeweiligen Grad der Invalidität
entspricht.
28
714
Leistungen an den Ehepartner bzw. geschiedenen Partner
714.1 Ehepartnerpension
1
Anspruch
Stirbt ein verheirateter Versicherter oder Pensionierter, so hat sein Ehepartner Anspruch auf eine lebenslange Ehepartnerpension.
Lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG besteht, wenn sich der Versicherte nach dem Rücktrittsalter oder während des
Bezuges einer befristeten Invalidenpension oder während schwerer Krankheit
verheiratet hat, und der Tod vor Ablauf von zwei Jahren seit der Verheiratung
eintritt.
2
Höhe
Die Ehepartnerpension beträgt 60% der im Zeitpunkt des Todes versicherten
befristeten Invalidenpension, ohne Zuschlag, (Art. 711, Ziff. 2) oder der laufenden Alterspension.
Stirbt der Bezüger einer selbstfinanzierten Ergänzungspension gemäss Art.
712, Ziff. 2, wird die allfällige Ehepartnerpension auf der Grundlage der gekürzten Alterspension berechnet.
3
Kürzung infolge grossen
Altersunterschieds
Ist der Ehepartner um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die Ehepartnerpension gekürzt.
Für jedes volle Jahr über 10 Jahre Altersdifferenz beträgt die Kürzung 3%,
insgesamt aber höchstens 50% der Ehepartnerpension.
Hat die Ehe länger als 10 Jahre gedauert, so reduziert sich die Kürzung für
jedes über 10 Jahre hinausgehende volle Jahr um einen Zehntel.
Im Minimum erhält der Ehepartner die Mindestleistungen gemäss BVG.
4
Abfindung bei Wiederverheiratung
Heiratet der verwitwete Ehepartner, so hat er Anspruch auf eine Abfindung in
der Höhe von drei Jahrespensionen. Mit der Auszahlung erlöschen sämtliche
Ansprüche gegenüber der Pensionskasse
.
29
714.2 Leistungen an den geschiedenen Partner
1
Anspruch
Der geschiedene Partner ist nach dem Tod des Versicherten dem Ehepartner
gleichgestellt, sofern
er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss und diese
von der AHV eine Waisenrente erhalten oder
−
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat
und dem geschiedenen Partner im Scheidungsurteil eine Rente nach Artikel
124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2
Berechnung des Anspruchs
Die Leistungen an den geschiedenen Partner werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen,
insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet,
als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV
oder eine Altersrente der AHV.
Wurde der Anspruch aus dem Scheidungsurteil nachträglich durch private
Abmachungen unter den Geschiedenen herabgesetzt, so ist dieser Betrag
massgebend für die Ermittlung der Leistungen.
3
Höhe der Leistung bei
Vorbezug der Austrittsleistungen
Wurde bei der Scheidung durch das Gericht bestimmt, dass ein Teil der Austrittsleistungen (Pensions- plus Kapitalplan) des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners übertragen werden muss, so hat
der geschiedenen Partner keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse Swiss Re. Das heisst, in diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf
die Mindestleistungen gemäss BVG.
4
Ende des Anspruchs
Heiratet der geschiedene Partner, so erlischt sein Anspruch auf Leistungen.
Er lebt auch nicht wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des neuen Partners oder durch Scheidung wieder aufgelöst wird.
Ist der Anspruch aus dem Scheidungsurteil befristet, so besteht der Anspruch
auf Leistungen von der Pensionskasse Swiss Re nur bis zum Ablauf dieser
Frist.
30
714.3 Eheähnliche Lebensgemeinschaft
1
Voraussetzung
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Anspruch auf Leistungen aus dem Pensionsplan
und dem Kapitalplan (Art. 1414, Art. 810, Art. 1014, Ziff. 3, Art. 1016, Ziff. 1)
einer Ehe gleichgestellt, sofern
a. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht und
b. die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes mindestens ununterbrochen 5 Jahre gedauert und zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat oder eines oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden
sind, für deren Unterhalt aufzukommen ist und
c. ein schriftlicher Partnervertrag vorliegt, der der Pensionskasse zu
Lebzeiten des Versicherten zur Registrierung eingereicht wurde und
der bis spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten bei
der Pensionskasse Swiss Re erneut eingereicht wird.
Kein Anspruch besteht, wenn die begünstigte Person bereits Hinterlassenenleistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht oder diese in Kapitalform
bezogen hat. Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung infolge Ehescheidung
sind den Hinterlassenenleistungen gleichgestellt.
2
Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz
Sämtliche Bestimmungen dieses Reglements, die verheiratete Versicherte
betreffen, gelten analog für Partner, deren Partnerschaft gestützt auf das
Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Dies gilt auch für die Bestimmungen,
die die Folgen der Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge regeln.
31
715
3
Waisenpension
Anspruch
Stirbt ein Versicherter, so haben seine Kinder Anspruch auf eine Waisenpension. Als anspruchsberechtigte Kinder gelten:
a) die ehelichen und ihnen rechtlich gleichgestellten,
b) diejenigen, für deren Unterhalt der Versicherte massgeblich aufgekommen ist und die Anspruch auf eine AHV-Waisenrente haben.
4
Höhe
Die Waisenpension beträgt für jede Halbwaise 20%, für jede Vollwaise 40%
der im Zeitpunkt des Todes versicherten befristeten Invalidenpension, ohne
Zuschlag, (Art. 711, Ziff. 2) oder der laufenden Alterspension. Bei drei oder
mehr Kindern werden höchstens drei Waisenpensionen ausgerichtet.
5
Kürzung
Kinder, mit denen der Versicherte das Kindsverhältnis erst nach Erreichen
des Rücktrittsalters begründet hat, haben lediglich Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG.
Sofern das Kind eines Versicherten aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehegatten dieses Versicherten ebenfalls Anspruch auf eine Vollwaisenpension
erwirbt, wird die Vollwaisenpension der Pensionskasse Swiss Re entsprechend gekürzt.
6
Ende des Anspruchs
Die Waisenpension wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet.
Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder die zufolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbsfähig sind,
besteht der Pensionsanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
32
Sparkapital im Todesfall
716
1
Anspruch
Hinterlässt ein aktiver oder invalider Versicherter im Todesfall vor der Pensionierung keinen Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebenspartner mit
Anspruch auf Ehepartnerpension bzw. Partnerpension, so wird das Sparkapital als Todesfallsumme ausgerichtet.
2
Begünstigtenordnung
Anspruch auf die Todesfallsumme haben:
A
a)
b)
B
a)
Die Kinder, die gemäss Art. 715 anspruchsberechtigt sind; bei deren
Fehlen
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind;
die Kinder, die gemäss Art. 715 keinen Anspruch mehr geltend machen
können oder das 25. Altersjahr bereits überschritten haben; bei deren
Fehlen
b)
die Eltern; bei deren Fehlen
c)
die Geschwister.
Kein Anspruch auf die Todesfallsumme nach Buchstabe b besteht, wenn der
Begünstigte eine Ehepartnerpension aus der Pensionskasse Swiss Re oder
einer andern Vorsorgeeinrichtung bezieht oder diese in Kapitalform bezogen
hat. Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung infolge Ehescheidung sind den
Hinterlassenenleistungen gleichgestellt.
3
Erklärung
Die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten
erfolgt zu gleichen Teilen.
Der Versicherte kann die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen
Gruppen jederzeit abändern und / oder die Aufteilung des Todesfallkapitals
unter mehreren Begünstigten der gleichen Begünstigungskategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Er muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse Swiss Re schriftlich mitteilen.
Die Rangordnung der Begünstigungskategorien kann nicht geändert werden.
Falls keine Erklärung über die Änderung der Rangordnung der Begünstigten
oder die Aufteilung des Todesfallkapitals vorliegt oder die Erklärung nicht die
Bestimmungen gemäss Ziffer 3 berücksichtigt, gilt die generelle Begünstigungsordnung gemäss Ziffer 2
Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate
nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Pensionskasse Swiss
Re geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Pensionskasse.
4 Höhe
Die Höhe der Todesfallsumme entspricht dem vorhandenen Altersguthaben
des Pensionsplans.
33
8
810
Versicherte Leistungen aufgrund des Kapitalplans
Versichertes Kapital
1
Höhe
Das versicherte Kapital setzt sich zusammen aus dem Sparkapital (Art. 811)
und dem Risikokapital (Art. 812 bzw. Art. 813).
2
Anspruch
Anspruch auf das Sparkapital haben:
Bei ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung
a) Versicherte, die gemäss Pensionsplan altershalber pensioniert oder teilpensioniert werden.
Für Versicherte, die infolge Invalidität teilpensioniert werden, bleibt der Anspruch auf das Sparkapital erhalten und es wird im ordentlichen Rücktrittsalter fällig. Die Sparbeiträge richten sich nach dem verbleibenden Beitragslohn
(Art. 311).
b) Teilinvalide Versicherte, die das ordentliche Rücktrittsalter erreichen.
Bei Invalidität
a) Vollinvalide Versicherte
Bei Tod
Die nachfolgend genannten Begünstigten beim Tod des Versicherten in
nachstehender Reihenfolge:
1) der überlebende Ehepartner; bei dessen Fehlen
2) die Kinder; die gemäss Art. 715 anspruchsberechtigt sind
Bei Fehlen von Anspruchsberechtigten gemäss 1) und 2):
3) Personen, für deren Unterhalt der verstorbene Versicherte massgeblich
aufgekommen ist oder die Person die gemäss Art. 714.3. mit dem Versicherten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gestanden ist, bei
dessen Fehlen
4) die Kinder die gemäss Art. 715 keinen Anspruch mehr geltend machen
können oder das 25. Altersjahr bereits überschritten haben; bei deren
Fehlen
5) die Eltern; bei deren Fehlen
6) die Geschwister.
Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das versicherte Kapital allen
Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
Der Versicherte kann die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen
Gruppen jederzeit abändern. Er muss dies zu Lebzeiten der Pensionskasse Swiss Re schriftlich mitteilen; unterlässt er dies, kommt die oben
vorgesehene Reihenfolge zur Anwendung.
34
Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens 6 Monate
nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der Pensionskasse Swiss
Re geltend machen. Nicht zur Auszahlung gelangende Teile des Todesfallkapitals verbleiben der Pensionskasse.
35
811
1
Sparkapital
Höhe
Das Sparkapital setzt sich zusammen aus
−
den in den Kapitalplan eingebrachten Einkaufssummen (Art. 214.3), zuzüglich
−
den Sparbeiträgen des angeschlossenen Unternehmens, samt Zinsen,
abzüglich
−
Auszahlungen für Wohneigentumsförderung (Art. 1016),
−
Auszahlungen für Scheidungsabfindungen (Art. 1015).
Der Zinssatz wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Er besteht aus dem
unterjährigen und dem definitiven Zinssatz. Der unterjährige Zinssatz wird im
Anhang A publiziert.
2
812
Gewinnbeteiligung
Sparbeiträge und Einkaufssummen gemäss Ziff. 1 werden in einen Anlagefonds investiert. Ist die Wertentwicklung im Anlagefonds höher als die Verzinsung des Sparkapitals, wird die Differenz bei Fälligkeit des Sparkapitals als
Gewinnbeteiligung ausbezahlt.
Risikokapital bei Tod
1
Anspruch
Stirbt ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65
Jahren, so haben seine Hinterbliebenen gemäss Art. 810 Abs. 2 Anspruch
auf das Risikokapital bei Tod.
2
Höhe des Risikokapitals
bei Tod
Die Höhe des Risikokapitals bei Tod richtet sich nach dem versicherten Lohn
im Pensionsplan (Art. 310) und den fehlenden ganzen Jahren bis zum ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren.
Für jedes fehlende Jahr beträgt das Risikokapital 10 Prozent des versicherten
Lohnes.
813
Risikokapital bei Invalidität
1
Anspruch
Wird ein Versicherter vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von 65
Jahren im Sinne von (Art. 410, Ziff. 2) invalid, so hat er Anspruch auf das Risikokapital bei Invalidität.
2
Höhe des Risikokapitals
bei Invalidität
Die Höhe des Risikokapitals bei Invalidität richtet sich nach dem versicherten
Lohn im Pensionsplan (Art. 310) und den fehlenden ganzen Jahren bis zum
ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren.
Für jedes fehlende Jahr beträgt das Risikokapital 15 Prozent des versicherten
Lohnes.
36
9
910
1
Austrittsleistung
Anspruch
Anspruch
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Versicherten oder das angeschlossene
Unternehmen aufgelöst, ohne dass nach den Bestimmungen dieses Reglements Anspruch auf eine Leistung der Pensionskasse Swiss Re besteht oder
geltend gemacht wurde, so scheidet der Versicherte aus der Pensionskasse
Swiss Re aus und hat Anspruch auf eine Austrittsleistung aus dem Pensionsund dem Kapitalplan.
Der Anspruch richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 15, FZG
(Beitragsprimat).
911
1
Höhe der Austrittsleistung aus dem Pensionsplan
Höhe
Die Austrittsleistung entspricht dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorhandenen Altersguthaben des Versicherten.
Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten vor dem 1. Januar nach seinem 24. Geburtstag, so hat er keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Hat
dieser Versicherte eine Eintrittsleistung gemäss Art. 213 eingebracht, so hat
er Anspruch auf eine Austrittsleistung.
912
1
913
1
Höhe der Austrittsleistung aus dem Kapitalplan
Höhe
Die Austrittsleistung ist gleich dem Sparkapital (einschliesslich allfällige Gewinnbeteiligung) beim Austritt. Die Gewinnbeteiligung wird einen Monat vor
Fälligkeit der Austrittsleistung berechnet und mit dieser fällig.
Mindestbetrag
Höhe
Der Mindestbetrag setzt sich zusammen aus
−
den in den Pensionsplan und den Kapitalplan eingebrachten Einkaufssummen samt Zinsen, zuzüglich
−
der Summe der Altersgutschriften des Versicherten gemäss Art. 510,
Ziff. 1), samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%.
Ergreift der Stiftungsrat Massnahmen gemäss Art. 510, Ziff. 6, lit. a), so zählen diese Beiträge nicht zum Mindestbetrag.
37
2
Zinssatz für die Berechnung der Mindestleistungen
Der Zinssatz für die Berechnung des Mindestbetrages richtet sich nach den
Bestimmungen des FZG.
3
Auszahlung des Mindestbetrags
Ist die Summe der Austrittsleistungen aus dem Pensionsplan (Art. 911) und
dem Kapitalplan (Art. 912) kleiner als der Minimalbetrag gemäss Ziff. 1 bzw.
die Austrittsleistung gemäss BVG, so hat der Versicherte bei seinem Austritt
Anspruch auf den Mindestbetrag bzw. die Austrittsleistung gemäss BVG.
914
1
Teilliquidation
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn
a) mindestens 10% der aktiven Versicherten aus der Kasse ausscheiden, oder
b) bei einem angeschlossenen Unternehmen eine Restrukturierung
durchführt und dadurch mindestens 5% der aktiven Versicherten aus
der Kasse ausscheiden
c) die Anschlussvereinbarung aufgelöst wird und dadurch mindestens
5% der aktiven Versicherten und Pensionsbezüger aus der Kasse
ausscheiden.
Der Stiftungsrat entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation
gegeben sind.
Massgebend ist die Verminderung des aktiven Versichertenbestandes oder
die Restrukturierung, die sich innert eines Zeitrahmens von zwölf Monaten
nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des Arbeitgebers realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend.
Weitere Einzelheiten regelt das Reglement Teilliquidation, Anhang C zu diesem Reglement.
38
10 Auszahlung der Leistungen
1010 Allgemeines
1
Begründung des Anspruchs
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt erst, wenn die Anspruchsberechtigten
alle Unterlagen beigebracht haben, die der Stiftungsrat zur Begründung des
Anspruchs verlangt.
2
Vorleistungspflicht
Die Leistungen bei Invalidität werden durch die Pensionskasse Swiss Re vorgeschossen, falls die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und der Versicherte zuletzt der Pensionskasse
Swiss Re angehört hat. Der Anspruch beschränkt sich auf die BVGMindestleistungen. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die
Pensionskasse Swiss Re nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie bei der
leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung der vorgeschossenen Leistungen. Falls keine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, verlangt die Pensionskasse Swiss Re die Rückerstattung beim Versicherten.
3
Zahlungsmodus
Pensionen werden in monatlichen Raten gegen Ende des Verfallmonats ausbezahlt.
Kapitalabfindungen gemäss Art. 710.1, Ziff. 4 werden zusammen mit der ersten Pension gegen Ende des Verfallmonats ausbezahlt.
Die Ausrichtung der Leistungen erfolgt in Schweizerfranken bargeldlos an
schweizerische oder ausländische Zahlstellen.
4
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Zürich.
1011 Leistungen aufgrund des Pensionsplans
1
Beginn
Die Auszahlung der Alters- oder befristeten Invaliditätsleistungen beginnt im
Anschluss an die letztmalige Lohnzahlung, die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen im Anschluss an die letztmalige Lohnzahlung oder die letztmalige Ausrichtung einer Alters- oder befristeten Invalidenpension.
2
Ende
Die Auszahlung der Leistungen endet mit Ablauf der Anspruchsberechtigung.
Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Pension ausbezahlt.
Stirbt hingegen der Bezüger einer Alters- oder befristeten Invalidenpension
und hinterlässt er einen pensionsberechtigten Partner (Art. 1414), oder pensionsberechtigte Waisen (Art. 1414), so wird die Alters- oder befristete Invalidenpension noch für weitere sechs Monate ausbezahlt.
39
1012 Leistungen aufgrund des Kapitalplans
1
Auszahlung
Die Auszahlung des Sparkapitals beim Altersrücktritt gemäss Art. 710.1 erfolgt zu Beginn des Folgemonats der Pensionierung.
Die Auszahlung des Sparkapitals beim teilweisen Altersrücktritt gemäss Art.
710.2 erfolgt entsprechend dem Pensionierungsgrad zu Beginn des Folgemonats der Teilpensionierung.
Die Auszahlung des versicherten Kapitals bei Invalidität gemäss Art. 410,
Ziff. 2 erfolgt nach Erhalt des entsprechenden rechtsgültigen Entscheids der
Eidg. Invalidenversicherung.
Die Auszahlung des versicherten Kapitals bei Tod erfolgt im Folgemonat des
Sterbemonats.
Eine Umwandlung des Sparkapitals oder der versicherten Kapitalien bei Invalidität oder Tod in eine Pension ist nicht möglich.
Die Auszahlung des Sparkapitals infolge Pensionierung oder Invalidität ist für
verheiratete Versicherte nur mit Zustimmung des Ehegatten zulässig.
2
Austritt aus dem Kapitalplan
Mit der vollständigen Auszahlung des Sparkapitals bzw. dem versicherten
Kapital scheidet der Versicherte aus dem Kapitalplan aus.
3
Gewinnbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung wird bei Fälligkeit des Sparkapitals ermittelt und innerhalb eines Monats ohne Zinsen ausbezahlt.
1013 Aufgeschobene Auszahlung
1
Begriff
Eine aufgeschobene Auszahlung der Alterspension liegt dann vor, wenn die
Pensionszahlungen nicht mit dem ordentlichen Rücktrittsalter beginnen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und der Versicherte bis zur Auszahlung der
aufgeschobenen Alterspension erwerbstätig ist.
2
Anspruch
Der Anspruch auf die Auszahlung der aufgeschobenen Alterspension ist spätestens drei Monate vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters geltend zu
machen.
Bereits laufende Leistungen können nicht mehr durch einen Aufschub unterbrochen werden.
3
Höhe der aufgeschobnen Leistung
Die Alterspension entspricht dem zu Beginn der Pensionszahlung vorhandenen Altersguthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr im Anhang A.
4
Ende der Aufschubsdauer
Die Aufschubsdauer endet
−
spätestens nach Erreichen des vollendeten 70. Altersjahres, oder
−
wenn der Versicherte die Auszahlung der Alterspension verlangt, oder
−
wenn der Versicherte stirbt.
40
5
Auszahlung der übrigen
Altersleistungen
(Art. 610, Ziff. 1, lit a))
Während der Aufschubsdauer wird die Ergänzungspension gemäss Art.
1413, Ziff. 1 nicht ausbezahlt. Berechnet werden diese Leistungen auf der
Basis derjenigen Alterspension, die im Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts
bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters versichert war.
6
Versicherte Hinterlassenenleistungen
(Art. 610, Ziff. 1, lit c))
Die Hinterlassenenleistungen berechnen sich auf der Basis der Alterspension, die im Zeitpunkt des Todes aufgrund der abgelaufenen Aufschubsdauer
versichert ist.
1014 Austrittsleistung
1
Fälligkeit
Die Austrittsleistung (Pensionsplan plus Kapitalplan) wird fällig mit dem Austritt aus der Pensionskasse Swiss Re. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem
BVG-Mindestzins zu verzinsen. Erfolgt die Überweisung der fälligen Austrittsleistung nicht innert dreissig Tagen nach Erhalt der notwendigen Angaben, so
ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen.
2
Erhaltung des Vorsorgeschutzes
Tritt ein Versicherter in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so überweist die
Pensionskasse Swiss Re dieser die gesamte Austrittsleistung.
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben der
Pensionskasse Swiss Re mitzuteilen, ob sie mit der Austrittsleistung eine
Freizügigkeitspolice erwerben oder ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank
errichten wollen.
Bleibt diese Mitteilung aus, so überweist die Pensionskasse Swiss Re die
Austrittsleistung der Auffangeinrichtung.
3
Barauszahlung
Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn
−
sie die Schweiz endgültig verlassen;
−
sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und dem BVG nicht
mehr unterstehen; oder
−
die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten.
An verheiratete Versicherte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der
Ehepartner seine schriftliche Zustimmung gibt.
Der Anspruch auf Barauszahlung erlischt, sobald ein Versicherter Anspruch
auf eine Alterspension geltend gemacht hat (Art. 710.1).
Kein Anspruch auf Barauszahlung besteht für den Teil der Austrittsleistung,
der innerhalb von drei Jahren vor dem Austritt mittels Einkäufen gemäss Art.
214 erworben wurde. Die Einkäufe werden inklusive Zins nach Ziffer 2 hiervor
behandelt.
Kein Anspruch auf Barauszahlung der BVG-Mindestleistung besteht, wenn
der Versicherte in einen EU-Staat, Liechtenstein, Island oder Norwegen ausreist.
41
1015 Ehescheidung
1
Allgemeines
Die Pensionskasse vollstreckt nur rechtskräftige Scheidungsurteile von
Schweizer Gerichten. Sie gewährt in jedem Fall die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG und FZG. Stichtag für die Berechnung der Ansprüche ist
die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die folgenden Bestimmungen bei
Scheidung sind auch auf die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft anwendbar.
2
Aktive Versicherte
Wird ein aktiver Versicherter zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt:
3
Invalide Versicherte,
Lohnprozente
a.
das reglementarische Vorsorgeguthaben wird um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert, indem zuerst das Guthaben des Kapitalplan
und anschliessend das Guthaben des Pensionsplans vermindert wird;
dies führt zu einer Verminderung aller Vorsorgeleistungen, welche auf
der Grundlage des reglementarischen Vorsorgeguthabens berechnet
werden; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen,
Einkäufe, Sparbeiträge) werden proportional vermindert (im Verhältnis
zwischen der Austrittsleistung vor und nach dem Scheidungsausgleich);
b.
bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kürzt die Pensionskasse den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten
Leistungen, wobei die Ansprüche beider Ehegatten zu gleichen Teilen
gekürzt werden.
Wird ein invalider Versicherter, dessen Invalidenpension in Prozenten des
versicherten Lohns berechnet wurde zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so
vermindert die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt:
a.
das reglementarische Vorsorgeguthaben wird um den gerichtlich festgelegten Betrag vermindert, indem zuerst das Guthaben des Kapitalplan
und anschliessend das Guthaben des Pensionsplans vermindert wird;
dies führt zu einer Verminderung aller Vorsorgeleistungen, welche auf
der Grundlage des reglementarischen Vorsorgeguthabens berechnet
werden; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen,
Einkäufe, Sparbeiträge) werden proportional vermindert (im Verhältnis
zwischen der Austrittsleistung vor und nach dem Scheidungsausgleich);
b.
der Vorsorgeausgleich hat keine Auswirkungen auf die Invalidenleistungen (laufende Invalidenpension, Beitragsbefreiung, laufende und künftige Invaliden-Kinderpension);
c.
bei Kürzung der Invalidenpension infolge Überversicherung kann das
reglementarische Vorsorgeguthaben nur dann vermindert werden, wenn
die Invalidenpension ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt
würde;
d.
bei Pensionierung während des Scheidungsverfahrens kürzt die Pensionskasse den Vorsorgeausgleich um die inzwischen zu viel bezahlten
Leistungen, wobei die Ansprüche beider Ehegatten zu gleichen Teilen
gekürzt werden.
42
4
5
6
Invalide Versicherte,
Leistungsprimat
Bezüger von Alterspensionen
Wiedereinkauf
Wird ein invalider Versicherter, dessen Invalidenpension in Abhängigkeit der
Anzahl anrechenbarer Versicherungsjahre berechnet wurde (Leistungsprimat), zum Vorsorgeausgleich verpflichtet, so vermindert die Pensionskasse
seine Vorsorgeleistungen wie folgt:
a.
die erworbenen Versicherungsjahre, welche der laufenden Invalidenpension zugrunde liegen, werden um den gerichtlich festgelegten Betrag
vermindert; massgebend ist der Tarif im Vorsorgereglement, welches
bei Beginn des Pensionsanspruchs anwendbar war; alle weiteren individuellen Guthaben des Versicherten (minimales Altersguthaben gemäss
BVG, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Einkäufe, Beiträge) werden
proportional vermindert (im Verhältnis zwischen der Austrittsleistung vor
und nach dem Scheidungsausgleich);
b.
die Invalidenpension wird anschliessend auf der Grundlage der verminderten Anzahl anrechenbarer Versicherungsjahre neu berechnet (vermindert); massgebend ist das Vorsorgereglement, welches bei Beginn
des Pensionsanspruchs anwendbar war; allfällige laufende InvalidenKinderpensionen werden nicht vermindert; allfällige künftige InvalidenKinderpensionen werden auf der Grundlage der verminderten Invalidenpension berechnet;
c.
alle weiteren Vorsorgeleistungen, denen die erworbenen Versicherungsjahre zugrunde liegen, werden ebenfalls auf der Grundlage der verminderten Anzahl Versicherungsjahre berechnet (vermindert).
Wird der Bezüger einer Alterspension zum Vorsorgeausgleich verpflichtet
(einschliesslich ehemalige Bezüger von Invalidenrenten), so vermindert die
Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen wie folgt:
a.
die laufende Alterspension wird um den gerichtlich festgelegten Betrag
vermindert; diese Pensionsverminderung wird gemäss Art. 19h FZV in
eine lebenslängliche Pension umgerechnet, welche die Pensionskasse
zu Gunsten der berechtigten Person ausrichtet (Scheidungspension);
b.
die Verminderung der Alterspension hat keine Auswirkungen auf allfällige laufende Alters-Kinderpension sowie auf allfällige Waisenpension,
welche im Anschluss an die Alters-Kinderpension ausgerichtet werden;
neu entstehende Waisenpensionen werden hingegen auf der Grundlage
der verminderten Alterspension berechnet.
Aktive und invalide Versicherte, deren Vorsorgeguthaben im Rahmen einer
Scheidung vermindert wurde, können ihr Vorsorgeguthaben jederzeit mit persönlichen Einkäufen wieder erhöhen. Die Einkaufsbeschränkungen gemäss
Art. 213 sind nicht anwendbar. Diese Einkäufe dürfen jedoch den im Rahmen
der Scheidung überwiesenen Betrag nicht übersteigen. Pensionierte Versicherte können die im Rahmen einer Scheidung verminderte Alterspension
nicht mit persönlichen Einkäufen wieder erhöhen.
43
7
Verwendung der Ausgleichsleistung
Die Ausgleichsleistung (Kapital oder Rente) wird grundsätzlich an die Vorsorgeeinrichtung der berechtigen Person ausgerichtet, bei deren Fehlen an eine
Freizügigkeitseinrichtung. Dabei gilt jedoch Folgendes:
a.
Ab Alter 58 wird die Ausgleichsleistung auf Antrag der berechtigten
Ehegatten direkt an diese ausbezahlt.
b.
Ab dem ordentlichen BVG-Rücktrittsalter wird die Ausgleichsleistung
direkt an die berechtigte Person ausbezahlt, ausser wenn die berechtigte Person deren Überweisung an ihre Vorsorgeeinrichtung verlangt, und
wenn letztere einen solchen Einkauf zulässt.
c.
Bezüger einer ganzen IV-Rente können verlangen, dass ihnen die Ausgleichsleistung direkt ausbezahlt wird.
d.
Der Anspruch auf die Scheidungsrente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf weitere
Leistungen der Pensionskasse (Hinterlassenenleistungen, Abfindungen,
etc.).
e.
Auf Antrag des berechtigten Ehegatten wird die Scheidungspension
durch eine einmalige Kapitalabfindung ersetzt, dessen Betrag nach den
Grundsätzen von Art. 19h FZV berechnet wird.
8
Begünstigung eines
Versicherten
Wird ein aktiver oder ein invalider Versicherter zum Vorsorgeausgleich (Kapital oder Rente) berechtigt, so werden die überwiesenen Leistungen wie eine
eingebrachte Austrittsleistung verwendet. Die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen gelten sinngemäss. Das minimale Altersguthaben gemäss BVG wird erhöht, sofern und soweit ein entsprechender Betrag überwiesen wird. Wird ein pensionierter Versicherter zum Vorsorgeausgleich berechtigt, so wird ihm der Vorsorgeausgleich direkt ausbezahlt und hat keine
Auswirkungen auf die Leistungen gemäss dem vorliegenden Reglement.
9
Informationspflichten
Bei einer Scheidung teilt die Pensionskasse der versicherten Person oder
dem Gericht auf Verlangen die Angaben gemäss Art. 24 FZG und Art. 19k
FZV mit.
44
1016 Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum
1
Anspruch
Ein Versicherter kann bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von der Pensionskasse Swiss Re einen Betrag für Wohneigentum
zum eigenen Bedarf geltend machen.
Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen
einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen verwenden,
wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
Bei verheirateten Versicherten ist der Bezug oder die Verpfändung nur zulässig, wenn der Ehepartner schriftlich zustimmt.
Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die
Pensionskasse Swiss Re.
2
Höhe
Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistungen (Pensionsplan plus Kapitalplan) beziehen oder verpfänden.
Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die
Austrittsleistungen, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder
die Hälfte der Austrittsleistungen im Zeitpunkt des Bezuges oder der Verpfändung in Anspruch nehmen.
Einkäufe gemäss Art. 214, die innerhalb von drei Jahren vor dem gewünschten Vorbezug getätigt wurden, werden inklusive Zins von der Austrittsleistung
im Zeitpunkt des Bezugs in Abzug gebracht.
45
3
4
Reduktion des Altersguthabens (Art. 313)
im Pensionsplan bzw.
des Sparkapitals (Art.
811) im Kapitalplan
Ein Vorbezug aus dem Pensionsplan reduziert im entsprechenden Umfang
das Altersguthaben.
Rückzahlung
Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die
Pensionskasse Swiss Re zurückbezahlt werden, wenn
Ein Vorbezug aus dem Kapitalplan reduziert im entsprechenden Umfang das
Sparkapital.
−
−
−
das Wohneigentum veräussert wird;
Rechte an diesem Eigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer
Veräusserung gleichkommen; oder
beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.
Freiwillig kann der Versicherte den Vorbezug zurückbezahlen bis
−
−
−
drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters;
zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder
zur Barauszahlung der Austrittsleistung.
Die Rückzahlung wird entsprechend im Pensionsplan dem Altersguthaben
gutgeschrieben oder im Kapitalplan dem Sparkapital gutgeschrieben.
5
Anspruch und Rückzahlung bei Unterdeckung
Ergreift der Stiftungsrat Massnahmen im Sinne von Art. 510, Ziff. 5, so erlässt
er auch gleichzeitig Bestimmungen zur Geltendmachung eines Betrages für
Wohneigentum und zur allfälligen Rückzahlung.
1017 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen
1
Schuldhaftes Verhalten
des Versicherten
Die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re können im entsprechenden Umfang gekürzt werden, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder
verweigert, weil der Versicherte oder seine Hinterlassenen den Tod oder die
Arbeitsunfähigkeit durch schweres Verschulden herbeigeführt haben oder
wenn sich der Versicherte einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
Haben der Versicherte oder seine Hinterlassenen den Versicherungsfall
schuldhaft herbeigeführt und verweigert die Militär- oder die vom angeschlossenen Unternehmen abgeschlossene Unfallversicherung gemäss UVG ihre
Leistungen, so besteht kein Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse
Swiss Re.
Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Pensionskasse Swiss Re erlischt
oder wird aufgeschoben
−
−
−
−
wenn der Versicherte Auskünfte über sein Erwerbseinkommen verweigert,
wenn der Versicherte sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen von
der Stiftung bezeichneten Vertrauensarzt widersetzt,
wenn der Versicherte die vom Vertrauensarzt zu seiner gesundheitlichen
Wiederherstellung notwendigen und zumutbaren ärztlichen Massnahmen
ablehnt,
wenn der Versicherte sich weigert, eine ihm nach seinen Kenntnissen
und Fähigkeiten, allenfalls nach entsprechender Umschulung, zumutbare
Arbeit beim angeschlossenen Unternehmen oder andernorts anzunehmen.
46
2
Verrechnung mit Forderungen
Forderungen der Pensionskasse Swiss Re gegenüber einem Versicherten
oder Anspruchsberechtigten werden
−
−
mit der Austrittsleistung, sofern Barauszahlung gemäss Art. 1014 zulässig ist, bzw.
mit den Versicherungsleistungen
verrechnet, sofern die Verrechnung gemäss OR Art. 120 ff zulässig ist.
1018 Überentschädigung
1
Grundsatz
Ergeben die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften ein Einkommen von mehr als 100% des
Durchschnitts der letzten drei AHV-pflichtigen Jahreseinkommen, zuzüglich
Familien- und Kinderzulagen, so werden die von der Pensionskasse
Swiss Re auszurichtenden Leistungen im Umfang des 100% übersteigenden
Teils gekürzt.
Zu den Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gehören in diesem Zusammenhang die Pensionen aus dem Pensionsplan und das – in eine Rente umgewandelte – Risikokapital aus dem Kapitalplan.
Werden Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gekürzt, so werden zuerst
die überobligatorischen Leistungen gekürzt.
2
Anrechenbare Einkünfte
Als anrechenbare Einkünfte gelten:
a) Renten, Taggelder oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert von in- und ausländischen Sozialversicherungen, Vorsorgeeinrichtungen und privaten Versicherungen, für welche das angeschlossene
Unternehmen die Prämien bezahlt hat;
b) Erzieltes und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Arbeitslosen-, Krankentaggelder etc.) bei Bezügern von Invaliditätsleistungen;
c) Schadenersatzleistungen aus Haftpflichtansprüchen gegenüber dem
angeschlossenen Unternehmen oder einem Dritten.
Nicht zu den anrechenbaren Einkünften gehören insbesondere:
−
−
3
Aufhebung der Kürzung
Hilflosenentschädigungen;
Leistungen aus privaten Versicherungen, für die der Versicherte die Prämien allein bezahlt hat.
In Härtefällen kann der Stiftungsrat eine Kürzung mildern oder ganz aufheben.
47
1019 Koordinationsbestimmungen
1
BVG-Mindestleistungen
Ist die Summe aller Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen gemäss BVG höher als die Leistungen aus dem Pensionsplan und dem Kapitalplan gemäss diesem Reglement, so hat der Versicherte bzw. haben seine
Hinterlassenen Anspruch auf Leistungen gemäss BVG.
2
Unfall- und Militärversicherung
Hat der Versicherte oder haben seine Hinterlassenen Anspruch auf Taggelder oder Renten aus der Unfall- oder Militärversicherung, so werden die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re um diese Geldleistungen gekürzt.
Nicht ausgeglichen werden Leistungskürzungen oder -Verweigerungen der
Unfall- oder Militärversicherung (gilt sinngemäss für Leistungen von ausländischen Versicherungen):
a.
gemäss Art. 25 BVV 2 (Vorsatz, Verbrechen); und
b.
gemäss Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG (Erreichen des Rentenalters).
Zu den Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gehören in diesem Zusammenhang die Pensionen aus dem Pensionsplan und das – in eine Rente umgewandelte – Risikokapital aus dem Kapitalplan.
3
Haftpflichtansprüche im
Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis
Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie der Abschluss eines Vergleichs über die Höhe des Schadenersatzes bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates, ansonsten die Leistungen der Pensionskasse Swiss Re gekürzt oder verweigert werden können.
Im Rahmen der Leistungen der Pensionskasse Swiss Re kann der Stiftungsrat auch die Abtretung von Schadenersatzansprüchen (mit Ausnahme der
Genugtuung) an die Pensionskasse Swiss Re verlangen.
4
Verhältnis zu ausländischen staatlichen Sozialversicherungen
Der Stiftungsrat ist befugt, die Ansprüche auf zukünftige und laufende Pensionen der Pensionskasse Swiss Re zur Koordination mit den Ansprüchen aus
ausländischen staatlichen Sozialversicherungen in angemessener Weise zu
kürzen.
48
11 Abtretung, Verpfändung und Verjährung von Ansprüchen
1
Grundsatz
Der Versicherte oder seine Hinterlassenen können ihre Ansprüche aus diesem Reglement weder verpfänden noch abtreten. Vorbehalten bleibt die Verpfändung für Wohneigentum (Art. 1016)
2
Verjährung
Die Bestimmungen von Art. 41 BVG betreffend der Verjährung sind anwendbar.
49
12 Auskunft- und Meldepflicht
1
Auskunfts- und Meldepflicht des Versicherten
Der Versicherte hat der Pensionskasse Swiss Re über alle für seine Versicherung massgebenden Verhältnisse ohne besondere Aufforderung wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Insbesondere hat er
−
ihr Einsicht in die Austrittsabrechnung der früheren Vorsorgeeinrichtungen zu gewähren sowie gegebenenfalls Name und Adresse der Freizügigkeitseinrichtung mitzuteilen, bei der er über ein Vorsorgekapital verfügt,
−
sie während einer Arbeitsunfähigkeit über wahrheitsgetreu Veränderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und Einkommensveränderungen
−
generell über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse
zu informieren.
Der Versicherte ist verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber den staatlichen
Sozialversicherungen geltend zu machen.
Die Pensionskasse Swiss Re behält sich vor, die Zahlung von Leistungen
einzustellen, wenn der Versicherte seiner Auskunft- und Meldepflicht nicht
nachkommt.
50
13 Organisation der Stiftung bzw. Pensionskasse Swiss Re
1310 Stiftungsrat
1
Aufgaben
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung.
2
Zusammensetzung
Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern.
Vier Mitglieder werden durch die angeschlossenen Unternehmen bestimmt
und vier Mitglieder durch die Versicherten gewählt. Die Einzelheiten werden
im Reglement Wahlen, Anhang E, geregelt.
3
Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Verlässt ein von
den Versicherten gewähltes Mitglied des Stiftungsrates das angeschlossene
Unternehmen so scheidet es aus dem Stiftungsrat aus. Das als Ersatz gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
4
Vorsitz, Geschäftsreglement
Der Stiftungsrat bezeichnet einen Präsidenten und Vizepräsidenten. Dabei
soll je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter berücksichtig werden;
im Übrigen konstituiert er sich selbst. Er erlässt ein Geschäftsreglement.
5
Zeichnungsberechtigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Stiftung befugten Mitglieder und regelt deren Zeichnungsberechtigung.
6
Sitzungen
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens einmal pro Jahr, auf Einladung des Präsidenten.
Verlangen zwei Mitglieder des Stiftungsrates schriftlich und unter Angaben
des Grundes die Einberufung des Stiftungsrates, so muss diesem Ersuchen
innert drei Wochen entsprochen werden.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, unter
ihnen gleichviele Vertreter der Versicherten, wie Vertreter der angeschlossenen Unternehmen mitstimmen. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des Präsidenten doppelt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Mitglied mündliche Beratung
verlangt und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.
1311 Geschäftsführer und Bevollmächtigte
1
Geschäftsführer
Der Stiftungsrat bezeichnet einen Geschäftsführer. Dieser muss dem Kreis
der Versicherten angehören und darf nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
2
Bevollmächtigte
Der Stiftungsrat kann einzelne Aufgaben aus seinem Kompetenzbereich an
Bevollmächtigte delegieren, die dem Stiftungsrat nicht angehören müssen.
3
Zeichnungsberechtigte
Der Stiftungsrat regelt die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers und
der Bevollmächtigten.
51
1312 Kontrolle und Aufsicht
1
Revisionsstelle
Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren die Revisionsstelle. Diese hat jährlich
−
−
−
−
−
−
die Jahresrechnung und die Alterskonten
die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage
die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch den Stiftungsrat
im Falle einer Unterdeckung die erforderlichen Massnahmen zur
Wiederherstellung der vollen Deckung
die Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde
die Einhaltung von Art. 51c BVG
zu prüfen.
Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen in einem Bericht zuhanden des
Stiftungsrats fest.
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein. Sie darf gegenüber Personen, die
für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind,
nicht weisungsgebunden sein.
2
Experte für berufliche
Vorsorge
Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, der die versicherungstechnische
Situation zu überprüfen hat. Im Besonderen überprüft er:
a) ob die Stiftung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann,
b) ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über
die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Er erstellt dazu jährlich ein versicherungstechnisches Gutachten.
Der Experte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die
Geschäftsführung oder Verwaltung der Stiftung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.
3
Aufsicht
Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Kantons Zürich.
4
Geschäftsbericht
Das Geschäftsjahr der Pensionskasse Swiss Re ist das Kalenderjahr.
1313 Verantwortlichkeit
1
Verantwortlichkeit
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Stiftung bzw.
Pensionskasse Swiss Re betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Sie unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und
Anspruchsberechtigten der Schweigepflicht.
52
14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1410 Schlussbestimmungen
1
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Januar 2016 samt bisherigen Änderungen.
2
Änderungen des Reglements
Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden.
Änderungen des Reglements können nicht nur die anwartschaftlichen Leistungen der Pensionskasse Swiss Re, sondern auch die bereits laufenden
Pensionen betreffen.
Änderungen sind der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Das Stiftungsvermögen darf dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden.
3
Lücken im Reglement
Kann dem Reglement für einen besonderen Fall keine Vorschrift entnommen
werden, so trifft der Stiftungsrat eine dem Sinn und Zweck der Pensionskasse
Swiss Re entsprechende Individualregelung.
4
Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse Swiss Re, Anspruchsberechtigten
und den angeschlossenen Unternehmen werden durch ein kantonales Versicherungsgericht entschieden. Dessen Urteil kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor beiden Instanzen ist in der Regel kostenlos.
5
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Zürich bzw. der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten.
1411 Pensionierte Mitarbeiter
1
Besitzstand
Alle Pensionsbezüger, die am 31. Dezember 2015 gemäss Reglement vom
1. Januar 2015 versichert sind, werden am 1. Januar 2016 dem Reglement
vom 1. Januar 2016 unterstellt.
Die Ansprüche werden in dem Sinne gewahrt, dass der Pensionsbetrag nach
Reglement vom 1. Januar 2016 unter Vorbehalt von Art. 510, Ziff. 6 lit. b) den
Betrag der bisherigen Pension nicht unterschreiten darf.
Ehepartner oder geschiedene Partner von verstorbenen Versicherten, die
gemäss dem Statut 1985 keinen Anspruch auf Leistungen hatten, sind auch
unter dem Reglement vom 1. Januar 2016 nicht anspruchsberechtigt.
53
1412 Rentnerbestand der übernommenen Personalvorsorge-Stiftung der SCHWEIZ
Versicherung
1
Besitzstand
Die für Pensionsbezüger oder Hinterlassene gültigen Bestimmungen aus
dem vorliegenden Reglement gelten ab 1. Januar 2016 auch für die Rentenbezüger dieses übernommenen Bestandes.
In Abweichung davon wird im Rahmen der Besitzstandwahrung im Todesfall
eines Alters- oder Invalidenrentenbezügers die allfällige Ehegattenpension
wie folgt berechnet: 66 2/3% der laufenden Alters- oder Invalidenpension.
Allfällige Pensionsansprüche aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft gemäss
Art. 714.3, Ziff. 1 des vorliegenden Reglements berechnen sich jedoch aufgrund von Art. 714.1, Ziff. 2 dieses Reglements.
1413 Übergansbestimmungen bezüglich Ergänzungspension Art. 712
1414 Übergangsfrist
Versicherte, die sich ab dem 1. Januar 2015 freiwillig vorzeitig pensionieren
lassen (Art. 710.2, Ziff. 1), haben in Abänderung von Art. 712, Ziff. 1 Anspruch auf eine Ergänzungspension finanziert durch das angeschlossene
Unternehmen, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters in der
AHV, gemäss nachfolgender Tabelle.
Pensionierung im Jahr …
Anspruch auf durch vom angeschlossenen Unternehmen finanzierte Ergänzungspension in % der
einfachen maximalen AHV-Rente
2015
100%
2016
85%
2017
70%
2018
55%
2019
40%
2020
25%
2021
0%
54
1415 Übergansbestimmungen bezüglich Alterskinderpension
1
Übergangsfrist
Bei Pensionierung im Jahr 2017 und für im Jahr 2017 neu entstehende Alterskinderpensionen gilt Artikel 713 des Reglements vom 1. Januar 2016.
Für laufende Alterskinderpensionen ist das Reglement vom 1. Januar 2016
massgebend.
Zürich, 14. Dezember 2016
Für den Stiftungsrat
Thomas Wellauer
Präsident
Fritz Geschwentner
Vizepräsident