Pressemitteilung HERAUSGEBER: KONTAKT: TELEFON: TELEFAX: E-MAIL: INTERNET: Hauptzollamt Singen Maggistr. 3 78224 Singen Michael Hauck 07731/8205-5251 07731/8205-5902 [email protected] www.zoll.de Nr. 1 vom 20.01.2017 Haftstrafe für Geschäftsinhaber Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermittelte in der Gastronomiebranche Landkreis Tuttlingen: Der Inhaber eines Gastronomiebetriebes aus dem Landkreis Tuttlingen wurde jetzt vom zuständigen Amtsgericht wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 44 Fällen per Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Singen ermittelten, hat der Geschäftsinhaber über mehrere Jahre hinweg insgesamt 40 Arbeitnehmer nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Sozialkassen angemeldet, um somit Sozialversicherungsbeiträge in nicht unerheblichem Umfang einsparen zu können. Zu diesem Zweck wurde den fast ausschließlich in Südeuropa angeworbenen Arbeitnehmern ein Vollzeitarbeitsverhältnis versprochen. Tatsächlich jedoch wurden diese Personen lediglich als geringfügig Beschäftigte auf 450 Euro-Basis zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl die tatsächlichen Arbeitszeiten oftmals zwischen 10 bis 16 Stunden täglich betrugen. Die dabei angefallenen Mehrstunden wurden am Monatsende jeweils in bar als Schwarzgeld ausbezahlt beziehungsweise in Form von freier Kost und Logis verrechnet. -2/2Durch diese Vorgehensweisen hat der Geschäftsinhaber nicht nur versucht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern innerhalb seiner Branche. Der Schaden für die Sozialkassen beträgt mehr als 150.000 Euro. Zur Schadenswiedergutmachung wurden rund 110.000 Euro Barvermögen des Verurteilten sichergestellt. Die darüber hinaus noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge werden von dem Unternehmer ebenfalls noch nachgefordert. Der Fall kam durch die Anzeigen von Beschäftigten des Betriebes ans Tageslicht. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt. Der Srafbefehl ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Zeichen (mit Leerzeichen) 1885
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