Pressemitteilung HERAUSGEBER: KONTAKT: TELEFON: TELEFAX: E-MAIL: INTERNET: Hauptzollamt Singen Maggistr. 3 78224 Singen Michael Hauck 07731/8205-5251 07731/8205-5902 [email protected] www.zoll.de Nr. 27 vom 30.09.2016 Fast zwei Jahre Haftstrafe für Firmeninhaber Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermittelte in der Transportbranche Landkreis Tuttlingen: Der Inhaber einer Transportfirma wurde jetzt vom zuständigen Amtsgericht Tuttlingen wegen des Vorenthaltens und Nichtabführens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen in 267 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Singen ermittelten, hat der Firmeninhaber über mehrere Jahre hinweg einige seiner Arbeitnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Sozialkassen angemeldet, um somit Sozialversicherungsbeiträge in nicht unerheblichem Umfang einsparen zu können. Ferner hat der Verurteilte zum Zwecke der weiteren Einsparung von Sozialabgaben mehrere Fahrer als selbständige Subunternehmer beschäftigt, obwohl diese tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen. Es wurde festgestellt, dass die „Scheinselbständigen“ ausschließlich weisungsgebundene Arbeiten verrichteten und überdies keiner von ihnen über eigene Transportfahrzeuge sowie über die erforderliche Transportlizenz verfügte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass in vielen Fällen der ausgezahlte Nettolohn den vereinbarten Bruttolohn überstiegen hat, und zwar unabhängig davon, ob bzw. -2/2in welchem Umfang die Fahrer überhaupt gefahren sind. Dies wurde durch die Barauszahlung sogenannter „Verpflegungszuschüsse“ an die Fahrer erreicht. Auch Lohnerhöhungen wurden ebenfalls über die Höhe des bar ausgezahlten Verpflegungszuschusses und nicht über das regulär zu versteuernde Gehalt gewährt. Die Höhe dieser Verpflegungszuschüsse hatte dabei mit den tatsächlichen Ansprüchen auf Spesen aus der Tätigkeit der Fahrer nichts zu tun. Durch diese Vorgehensweisen hat der Firmeninhaber nicht nur versucht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern bei der Akquise neuer Fuhraufträge. Der Schaden für die Sozialkassen beträgt mehr als 143.000 Euro. Diese noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge werden von dem Unternehmer nun nachgefordert. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Zeichen (mit Leerzeichen) 2173
© Copyright 2024 ExpyDoc