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Urteil des Bundesfinanzhofs
Keine Steuerermäßigung bei Auszahlung der bAV auf einen Schlag
Betriebsrentner, die sich ihre betriebliche Altersvorsorge auf einen Schlag auszahlen lassen, können dabei
nicht auf einen ermäßigten Steuersatz hoffen, wenn ihnen im Vertrag ein Wahlrecht zwischen Rente und
Kapitalabfindung eingeräumt wird. Das urteilte nun der Bundesfinanzhof.
Was war geschehen?
Die Klägerin hatte über die Entgeltumwandlung Beiträge für eine Betriebsrente in einer Pensionskasse
angespart. Das angesparte Vermögen konnte sie sich entweder auf einen Schlag oder als Rente
auszahlen lassen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung.
Da die Beitragszahlungen nach Paragraf 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei
behandelt worden waren, musste die Klägerin stattdessen die Kapitalabfindung versteuern. Das
erkannte die Klägerin auch an. Sie forderte dabei aber einen ermäßigten Steuersatz nach Paragraf 34
EStG, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das – anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz – abgelehnt
(Aktenzeichen X R 23/15). Die Anwendung der Steuerermäßigung des Paragrafen 34 EStG setze stets
voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind, meinten die Richter.
Und die Zahlung der Kapitalabfindung in diesem Fall sei nicht atypisch, sondern vertragsgemäß
gewesen, weil der Klägerin schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt
worden war.
Dieser Artikel erschien am 20.01.2017 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/urteil-des-bundesfinanzhofs-keine-steuerermaessigung-bei-auszahlung-der-bav-auf-einen-schlag-1484906722/
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