Unterricht bei außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen Spätestens bei winterlichen Straßenverhältnissen, Glatteis, Sturm und starkem Schneefall, stehen Sie als Eltern vor der Frage: „Schulbesuch – ja oder nein?“. Die Schulordnungen sehen hierfür folgende Regelung vor (z.B. § 33 Abs. 5 Übergreifende Schulordnung): „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Ein Problem liegt oft darin, dass die Entscheidung über einen witterungsbedingten Unterrichtsausfall kurzfristig getroffen werden muss. Wie werden die Eltern darüber informiert?“ Für die Grundschule Meudt kommen Telefonketten und beispielsweise Radioansagen in Betracht. Ob der Schulweg bei erschwerten außergewöhnlichen wetterbedingten Umständen ihrem Kind zumutbar ist, entscheiden also ganz allein die Eltern. Sind die Eltern der Meinung, dass der Schulweg aufgrund extremer Wetterbedingungen nicht zumutbar ist, können sie ihr Kind an diesem Tag zu Hause lassen. Es ist jedoch notwendig, die Schule über das Fernbleiben des Kindes zu informieren. Die Entscheidung darüber, ob ein Unterrichtstag zum Schutz der Schülerinnen und Schüler wegen des Wetters verkürzt wird oder gar ganz ausfällt, trifft hingegen die einzelne Schule. Steht kein Bustransport zur Verfügung, entscheiden die Eltern darüber, ob Sie ihr Kind zur Schule bringen. Dann besteht eine Abholpflicht am Ende des Schultages, da nicht sichergestellt werden kann, dass die Busse den Heimtransport übernehmen. Kinder, für die der Schulweg zu Fuß zu einer ortsansässigen Schule zumutbar ist, oder die Kinder, die von Ihnen gebracht werden, werden in der Schule angemessen unterrichtet.
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