Anlage 2
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Fortschreibung des Ökologischen Kriterienkatalogs – Synopse Februar 2012 / Januar 2017
Ökologischer Kriterienkatalog Februar 2012
Ökologischer Kriterienkatalog Januar 2017
Ökologischer Kriterienkatalog der Landeshauptstadt München
Ökologischer Kriterienkatalog der Landeshauptstadt München
Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Der Schutz unserer Lebensgrundlagen Luft, Boden, Wasser, der
sorgsame Umgang mit der Natur und mit den begrenzt verfügbaren
Rohstoffen ist mittlerweile zur allgemein anerkannten Verpflichtung
geworden. Neben der öffentlichen Hand erklären immer mehr Unternehmen den Umweltschutz, den Klimaschutz oder die Nachhaltigkeit zu
Leitlinien ihres Handelns. In Anbetracht dieser Entwicklung und in
Verantwortung für unsere Stadtgesellschaft hat der Stadtrat in den
vergangenen Jahren zahlreiche Grundsatzbeschlüsse zu einer
ökologisch orientierten Stadtpolitik gefasst. Aus diesem Grund ist auch
die Landeshauptstadt München dem ”Klimabündnis zum Erhalt der
Erdatmosphäre” beigetreten und hat sich damit weitreichende Ziele zur
Reduzierung der in München verursachten Treibhausgase gesetzt.
Der Schutz unserer Lebensgrundlagen Luft, Boden, Wasser, der
sorgsame Umgang mit der Natur und mit den begrenzt verfügbaren
Rohstoffen ist mittlerweile zur allgemein anerkannten Verpflichtung
geworden. Neben der öffentlichen Hand erklären immer mehr Unternehmen den Umweltschutz, den Artenschutz, den Klimaschutz oder die
Nachhaltigkeit zu Leitlinien ihres Handelns. In Anbetracht dieser
Entwicklung und in Verantwortung für unsere Stadtgesellschaft hat der
Stadtrat in den vergangenen Jahren zahlreiche Grundsatzbeschlüsse zu
einer ökologisch orientierten Stadtpolitik gefasst. Aus diesem Grund ist
auch die Landeshauptstadt München dem ”Klimabündnis zum Erhalt der
Erdatmosphäre” beigetreten und hat sich damit weitreichende Ziele zur
Reduzierung der in München verursachten Treibhausgase gesetzt.
Ein in diesem Zusammenhang wichtiges Handlungsfeld ist der Gebäudebereich. Hierzu macht die Landeshauptstadt München beim
Verkauf städtischer, für Bebauung geplante Flächen sowohl Vorschläge
als auch Vorgaben, die im „Ökologischen Kriterienkatalog“
zusammengefasst sind.
Ein in diesem Zusammenhang wichtiges Handlungsfeld ist der Gebäudebereich. Hierzu macht die Landeshauptstadt München beim
Verkauf städtischer, für Bebauung geplante Flächen sowohl Vorschläge
als auch Vorgaben, die im „Ökologischen Kriterienkatalog“
zusammengefasst sind.
Seit 1995 gibt es den „Ökologischen Kriterienkatalog“ der Landeshauptstadt München. Er enthält über den Einzelfall hinaus allgemein
gültige Kriterien zum nachhaltigen Bauen, die vom Kommunalreferat bei
dem Verkauf städtischer Flächen eingebracht und vom Referat für
Stadtplanung und Bauordnung geprüft sowie vollzogen werden. Natürlich
bleibt es Käufern und Bauträgern unbenommen, bei ihrem Projekt diese
für alle geltenden (Mindest-)Standards zu übertreffen.
Seit 1995 gibt es den „Ökologischen Kriterienkatalog“ der Landeshauptstadt München. Er enthält über den Einzelfall hinaus allgemein
gültige Kriterien zum nachhaltigen Bauen, die vom Kommunalreferat bei
dem Verkauf städtischer Flächen eingebracht und vom Referat für
Stadtplanung und Bauordnung geprüft sowie vollzogen werden. Natürlich
bleibt es Käufern und Bauträgern unbenommen, bei ihrem Projekt diese
für alle geltenden (Mindest-)Standards zu übertreffen.
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Umweltschutzmaßnahmen beim Bauen bedeuten nicht notwendigerweise
höhere Baukosten. Ohnehin sind angesichts der langen Lebensdauer
von Gebäuden hohe Bauqualität und langfristiges Denken angezeigt.
Denn in der Gesamtschau sind über die Anfangsinvestition hinaus die
laufenden Kosten für Energieverbrauch, Betrieb und Unterhalt zu
bedenken. Investitionen in die Bauqualität sind also Investitionen in die
Wertbeständigkeit eines Gebäudes.
Umweltschutzmaßnahmen beim Bauen bedeuten nicht notwendigerweise
höhere Baukosten. Ohnehin sind angesichts der langen Lebensdauer
von Gebäuden hohe Bauqualität und langfristiges Denken angezeigt.
Denn in der Gesamtschau sind über die Anfangsinvestition hinaus die
laufenden Kosten für Energieverbrauch, Betrieb und Unterhalt zu
bedenken. Investitionen in die Bauqualität sind also Investitionen in die
Wertbeständigkeit eines Gebäudes.
Die Ziele des Kriterienkatalogs sind:
Die Ziele des Kriterienkatalogs sind:



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mit Rohstoffen und Energien sparsam umzugehen,
die Umweltbelastung zu reduzieren,
gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen und
günstige Energie- und Lebenszykluskosten zu erreichen.

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mit Rohstoffen und Energien sparsam umzugehen,
die Umweltbelastung zu reduzieren,
gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen und
günstige Energie- und Lebenszykluskosten zu erreichen.
Der Kriterienkatalog ist verpflichtend für alle Bauvorhaben auf städtischen Der Kriterienkatalog ist verpflichtend für alle Bauvorhaben auf städtischen
Grundstücken für
Grundstücken für

Wohnungsbauvorhaben – freifinanziert oder finanziert mit Mitteln
aus öffentlichen Haushalten sowie

Gewerbebauten und Industriebauten.

Wohnungsbauvorhaben – freifinanziert oder finanziert mit Mitteln
aus öffentlichen Haushalten sowie
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Gewerbebauten und Industriebauten.
Die einzelnen Kriterien werden stets den sich weiterentwickelnden
Erkenntnissen des nachhaltigen Bauens und der Umweltwissenschaften
angepasst und fortgeschrieben. Mit der hier veröffentlichten
Fortschreibung des Kriterienkatalogs erhalten alle Vorhaben auf
städtischen Grundstücken eine einheitliche Grundlage. Dies ist ein
weiterer wichtiger Baustein für eine nachhaltige Entwicklung im Bereich
des Bauens.
Die einzelnen Kriterien werden stets den sich weiterentwickelnden
Erkenntnissen des nachhaltigen Bauens und der Umweltwissenschaften
angepasst und fortgeschrieben. Mit der hier veröffentlichten
Fortschreibung des Kriterienkatalogs erhalten alle Vorhaben auf
städtischen Grundstücken eine einheitliche Grundlage. Dies ist ein
weiterer wichtiger Baustein für eine nachhaltige Entwicklung im Bereich
des Bauens.
1. Gebäudeplanung
1. Gebäudeplanung
Im Sinne der Energieeinsparung sind kompakte Bauformen anzustreben, unverändert
das heißt, die Hüllfläche der Gebäude ist im Verhältnis zu ihrem Volumen
möglichst gering zu halten.
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Zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung sind grundsätzlich vor dem
Einsatz von Anlagen zur Gebäudekühlung Kühllasten durch bauliche
Maßnahmen (z.B. Fassadengestaltung, Sonnenschutz) zu minimieren.
Zur Deckung verbleibender Kühllasten sollten vorrangig erneuerbare
Energien zum Einsatz kommen.
2. Baustoffe
2. Baustoffe
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die
• mit geringem (Primär-) Energieaufwand und geringer
Schadstoffemission hergestellt, verarbeitet bzw. eingebaut
werden können,
• die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht beeinträchtigen,
• umweltschonend unterhalten, wiederverwendet oder beseitigt
werden können.
Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die
• mit geringem (Primär-) Energieaufwand und geringer
Schadstoffemission hergestellt, verarbeitet bzw. eingebaut werden
können,
• die Gesundheit und das Wohlbefinden nicht beeinträchtigen,
• umweltschonend unterhalten, wiederverwendet oder beseitigt
werden können.
Nicht zulässig sind insbesondere:
• Tropenhölzer
• PVC-haltige Kunststoffbauteile wie Bodenbeläge, Rollladenpanzer, usw.
Solange keine wirtschaftlich tragbaren Ersatzprodukte auf dem
Markt sind, sind Ausnahmen (z.B. Elektroinstallationen) möglich.
Zulässig sind PVC-haltige Fenster, sofern sie keine
Schwermetalle enthalten.
• (H)FCKW/CKW-haltige Dämmstoffe
• Aluminium in großflächigem Einsatz
Der großflächige Einsatz von Aluminium ist dann möglich, wenn
das eingesetzte Material nachweislich zum überwiegenden Teil
aus Sekundäraluminium hergestellt wurde.
Nicht zulässig sind insbesondere:
• Tropenhölzer
• PVC-haltige Kunststoffbauteile wie Bodenbeläge, Rollladenpanzer, usw.
Solange keine wirtschaftlich tragbaren Ersatzprodukte auf dem
Markt sind, sind Ausnahmen (z.B. Elektroinstallationen) möglich.
Zulässig sind PVC-haltige Fensterrahmen mit Calcium-Zink
basierten Stabilisatoren. Das Rahmenmaterial darf keine
toxischen Schwermetalle (z.B. Blei, Cadmium) enthalten.
• (H)FCKW/CKW- und HBCD- haltige Dämmstoffe
• Aluminium in großflächigem Einsatz.
Der großflächige Einsatz von Aluminium ist dann möglich, wenn
das eingesetzte Material nachweislich zum überwiegenden Teil
aus Sekundäraluminium hergestellt wurde.
Empfohlen wird ferner:
• nur halogenfreien Kunststoff zu verwenden,
• beim Einsatz von Voranstrichen/Farben/Lacken/Klebstoffen
lösemittelfreie, zumindest aber lösemittelarme Produkte zu
Empfohlen wird ferner:
• nur halogenfreien Kunststoff zu verwenden,
• beim Einsatz von Voranstrichen/Farben/Lacken/Klebstoffen
lösemittelfreie, zumindest aber lösemittelarme Produkte zu
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•
verwenden
beim Einbau künstlicher Mineralfaser über die geltenden
Festsetzungen der Gefahrstoffverordnung hinaus eine Abdichtung
gegenüber Innenräumen vorzunehmen.
•
•
3. Wärmeschutz
verwenden
beim Einbau künstlicher Mineralfaser über die geltenden
Festsetzungen der Gefahrstoffverordnung hinaus eine Abdichtung
gegenüber Innenräumen vorzunehmen,
der Einsatz regenerativer und nachwachsender Rohstoffe..
3. Wärmeschutz
Den folgenden Regelungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude liegt die Energieeinsparverordnung 2013, in Kraft getreten
am 01.05.2014 zugrunde.
Wohngebäude sind so auszuführen, dass ihr spezifischer, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust (HT') den errechneten Wert für das Referenzgebäude nach
Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um
mindestens 15% unterschreitet.
Wohngebäude sind so auszuführen, dass ihr spezifischer, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust (HT') den errechneten Wert für das Referenzgebäude nach
Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um
mindestens 15% unterschreitet.
Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū) ihrer Außenbauteile die zulässigen
Höchstwerte nach Tabelle 2 der Anlage 2 der Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2009 um mindestens 10 % unterschreiten.
Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū) ihrer Außenbauteile die zulässigen
Höchstwerte nach Tabelle 2 der Anlage 2 der Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2009 um mindestens 10 % unterschreiten.
Hinweis:
Für Gebäude, die den Passivhausstandard oder den Münchener
Standard „Niedriger Wärme-Energiebedarf“ erreichen, kann im Rahmen
des „Münchner Förderprogramm Energieeinsparung“ (FES) beim Referat
für Gesundheit und Umwelt (RGU) ein Zuschuss beantragt werden.
Hinweis:
Für Gebäude, die den Passivhausstandard oder den Münchener
Standard „Niedriger Wärme-Energiebedarf“ erreichen, kann im Rahmen
des „Münchner Förderprogramm Energieeinsparung“ (FES) beim Referat
für Gesundheit und Umwelt (RGU) ein Zuschuss beantragt werden.
4. Haustechnik
4. Haustechnik
4.1. Brennstoffe
4.1. Brennstoffe
Im Interesse der Luftreinhaltung ist folgendes zu beachten:
unverändert
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Im Bereich der Vertragsflächen ist die direkte Beheizung und
Warmwasserbereitung mit Strom generell unzulässig. Ausnahmsweise
sind im Fall von Altbausanierungen und Gewerbebauten Elektroboiler
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Primärenergieaufwand bei
dezentraler Warmwasseraufbereitung mit Elektroboilern geringer ausfällt
als bei zentraler Warmwasserheizung mit anderen Energieträgern
einschließlich der dabei anfallenden Zirkulations- und Verteilungsverluste.
Im Bereich der Vertragsflächen ist jegliche Beheizung und
Warmwasserbereitung mit festen und flüssigen Brennstoffen zu
unterlassen. Ausgenommen ist der Einsatz in Feuerungsanlagen, die im
Hinblick auf ihren Schadstoffausstoß dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn ein
Fernwärmeanschluss zu vertretbaren Anschlusskosten möglich ist.
Den Stand der Technik erfüllen die Feuerungsanlagen, die den
Anforderungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1.
BImSchV) sowie der Brennstoffverordnung der Landeshauptstadt
München (BStV) in den jeweils gültigen Fassungen einhalten. Soweit es
sich um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige
Feuerungsanlagen handelt, erfüllen diejenigen Feuerungsanlagen den
Stand der Technik, die den Anforderungen der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft oder der 13. bzw. der 17. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissions-schutzgesetzes in den jeweils
gültigen Fassungen entsprechen.
4.2. Solartechnik
4.2. Solartechnik
Die Errichtung von Solaranlagen wird angestrebt.
unverändert
4.3 Heizung
4.3 Heizung
Es ist ein Heizsystem mit effizienter Regelanlage und stromsparender
Umwälzung des Heizwassers zu installieren.
unverändert
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Steht kein Fernwärmeanschluss zur Verfügung, sollen zur
Wärmeerzeugung für die Grundlast grundsätzlich Brennwertkessel,
Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke verwendet werden, wenn dies
wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.
Einzelöfen, wie z.B. Kanonen-, Kamin- und Kachelöfen müssen den
Anforderungen der Münchner Brennstoffverordnung in ihrer gültigen
Fassung entsprechen. Die Anlagen sind vor Inbetriebnahme formlos
unter Angabe von Standortadresse, Feuerstättenart, Hersteller und
Typenbezeichnung sowie Vorlage der Prüfstandsmessbescheinigung
beim Referat für Gesundheit und Umwelt RGU UW 24, Bayerstraße 28a,
80335 München anzuzeigen.
4.4. Klimatisierung und Gebäudekühlung
4.4. Klimatisierung und Gebäudekühlung
Klimaanlagen (mit Feuchte-, Wärme- und Kühlungsband) sind
grundsätzlich nicht zulässig.
unverändert
Mechanische Kühlgeräte und/oder Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind energieeffizient und vorrangig mit erneuerbaren Energien
zu betreiben.
Sollte die Klimatisierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles (z.B.
Gewerbebau) aus technischen oder anderen Erfordernissen notwendig
werden, so ist die Notwendigkeit und die Energieeffizienz der Anlage
unter vorrangigem Einsatz erneuerbarer Energien anhand geeigneter
Nachweise („Kühlkonzept“) darzustellen.
4.5. Sanitärinstallationen
4.5. Sanitärinstallationen
Für jede Wohnung ist ein eigener Kaltwasserzähler vorzusehen.
Zur Vermeidung von energetischen Verlusten wird bei der Haustechnik
eine innenliegende, straff organisierte Installation mit kurzen
Leitungswegen empfohlen.
Für jede Wohnung ist ein eigener Kaltwasserzähler vorzusehen.
Zur Vermeidung von energetischen Verlusten wird bei der Haustechnik
eine innenliegende, straff organisierte Installation mit kurzen
Leitungswegen empfohlen.
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Frischwasserstationen zur dezentralen Aufbereitung von
Trinkwarmwasser werden zur Absenkung der Vorlauftemperaturen
und damit Vermeidung unnötig hoher Zirkulationsverluste bei
gleichzeitig optimierter TWW-Hygiene empfohlen.
4.6. Regenwassernutzung
4.6. Regenwassernutzung
Niederschlagswasser ist, soweit möglich und zulässig, auf dem
unverändert
Grundstück zu versickern.
Bei der Versickerung von Niederschlagswasser ist der flächigen
Versickerung über bewachsene Bodenpassagen vor anderen
Versickerungstechniken nach Möglichkeit der Vorzug zu geben.
Zur Freiflächenbewässerung ist Regenwasser zu verwenden, soweit dies
mit dem Versickerungskonzept vereinbar ist.
5. Stellplätze
5. Stellplätze
Es dürfen nicht mehr Stellplätze errichtet werden als die in der
Baugenehmigung geforderte Anzahl.
unverändert
6. Außenanlagen
6. Außenanlagen
Für die Gestaltung der Außenanlagen sowie Flachdächern und
unverändert
Außenwänden ist die Freiflächengestaltungssatzung der
Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten
Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmittel ist grundsätzlich
unzulässig. Anstelle von Tausalzen sind umweltverträgliche Ersatzstoffe
zu verwenden.
7. Artenschutz
7. Artenschutz
Im Stadtgebiet ist ein schleichender Quartiersverlust an Gebäuden für
zahlreiche Vogel- und Fledermausarten zu verzeichnen. Es wird daher
Im Stadtgebiet ist ein schleichender Quartiersverlust an Gebäuden
für zahlreiche Vogel- und Fledermausarten zu verzeichnen. Es sind
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empfohlen bei geeigneten baulichen Rahmenbedingungen Nistplätze für
Gebäudebrüter (wie beispielsweise Turmfalkenkästen, Nisthilfen für
Mauersegler und Fledermauskästen) zu schaffen.
daher bei allen Gebäuden Quartiere für Gebäudebrüter
(Mauersegler, Haussperling, Hausrotschwanz, Fledermausarten)
nach folgendem Schlüssel zu schaffen:
Ratgeber zum Artenschutz bei Neubau und Sanierung sind beim LBV –
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., www.lbv-muenchen.de,
erhältlich.
Wohn- und Gewerbegebäude mit mehr als 2 Geschossen bzw. ab
6m Wandhöhe,
mind. 0,2 Quartiere je lfm Fassadenlänge.
Eine der häufigsten Todesursachen von Vögeln in Städten ist die
Kollision mit Glasflächen. Zur Vermeidung von Vogelkollisionen
müssen freistehende, an Gebäude angebaute oder zwischen
Gebäuden eingebundene Glaswände und Glasbauteile transluzent
ausgeführt oder mit geeigneten, sichtbaren Markierungen zur
Sicherung gegen Vogelkollisionen versehen werden.
Es wird empfohlen, sich von Expertinnen und Experten des
Landesbund für Vogelschutz LBV zur Neuschaffung von Quartieren
und für Vogelschutz an Glasflächen beraten zu lassen. Das
Beratungsangebot ist für Bauherren und deren beauftragte Planer
kostenlos (www.-lbv-muenchen.de/gebaeudebrueter).
8. Abfälle
8. Abfälle
Für die Müllentsorgung ist die jeweils geltende Allgemeine Abfallsatzung unverändert
(Regelung der allgemeinen Grundsätze für die Abfallentsorgung) und die
Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt München
verbindlich.
9. Energieberatung im Bauzentrum
9. Energieberatung im Bauzentrum
Eine zweistündige, kostenpflichtige Beratung im Bauzentrum der
Landeshauptstadt München zu Wärmeschutz der Gebäudehülle,
Energieversorgung (durch erneuerbare Energien), energieeffiziente
Anlagentechnik u.a. ist obligatorisch.
unverändert
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Die Mitschrift und die vom Bauzentrum ausgestellte Bestätigung des
Gesprächs sind im Rahmen der Vorlage des ökologischen Konzepts (vgl.
Ziffer 10 Vollzug) dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Hauptabteilung HA III/2 vorzulegen.
Die Beratung ist nicht verpflichtend, sofern nachweislich ein qualifizierter
Fachplaner / eine qualifizierte Fachplanerin (z.B. zertifizierter
Energieberater / zertifizierte Energieberaterin) an der Gebäudeplanung
maßgeblich beteiligt ist.
10. Vollzug
10. Vollzug
Geltendes Recht, das andere Regelungen trifft, geht diesem Katalog vor. Geltendes Recht, das andere Regelungen trifft, geht diesem Katalog vor.
Vor Einreichung des Antrags auf Baugenehmigung bzw. Freistellungsverfahren ist das ökologische Konzept für alle Wohnungs- und
Gewerbebauten auf städtischen Flächen durch rechnerischen Nachweis
sowie in Form einer Baubeschreibung entsprechend der Gliederung des
Ökologischen Kriterienkatalogs dem Referat für Stadtplanung und
Bauordnung Hauptabteilung III/2 zur Prüfung vorzulegen.
Die Checkliste zum Ökologischen Kriterienkatalog (Formblatt) ist
dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung Hauptabteilung HA
III/2, Blumenstraße 31, 80331 München zur Prüfung vorzulegen. Die
Vorlage soll vor Einreichung eines Antrags auf Baugenehmigung
bzw. Freistellungsverfahren erfolgen. Das Referat für Stadtplanung
und Bauordnung behält sich vor, in Einzelfällen zusätzliche
Nachweise einzufordern.
Nach Abschluss ist bei allen Baumaßnahmen dem Referat für
Stadtplanung und Bauordnung Hauptabteilung III/2 eine Bestätigung
durch einen sachkundigen Bauausführenden über die Einhaltung der
Anforderungen des Ökologischen Kriterienkatalogs vorzulegen.
Die Bestätigung über die Einhaltung der Auflagen (Formblatt) ist
zeitnah nach Abschluss der Baumaßnahme dem Referat für
Stadtplanung und Bauordnung Hauptabteilung HA III/2, Blumenstraße 31, 80331 München durch die Bauherrin/den Bauherren oder
eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vorzulegen.
Gegenüber dem bzw. der Käufer/in bzw. Mieter/in gibt der bzw. die
Bauwerber/in eine Erklärung ab, dass die Auflagen des Ökologischen
Kriterienkatalogs eingehalten sind.
Gegenüber Käuferinnen und Käufern ist eine Erklärung abzugeben,
dass die Auflagen des Ökologischen Kriterienkatalogs eingehalten
sind.
Bei Verstößen gegen den Ökologischen Kriterienkatalog können vom
Kommunalreferat Vertragsstrafen erhoben werden.
Bei Verstößen gegen den Ökologischen Kriterienkatalog können vom
Kommunalreferat Vertragsstrafen erhoben werden.