Geschäftsverteilungsplan - Sozialgericht Magdeburg

Az.: S 3204/1
Sozialgericht Magdeburg
Geschäftsverteilungsplan
(Richterinnen und Richter)
2017
Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2016
Stand: 22. Dezember 2016
I. Abschnitt
Grundsätze der Verteilung
II. Abschnitt
Verteilung der Eingänge auf die Kammern
III. Abschnitt
Vertretungsregelung
IV. Abschnitt
Bestandsverteilung
V. Abschnitt
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
VI. Abschnitt
Mediation
-2-
I. Abschnitt
Grundsätze
1.
1
Die Geschäfte werden nach Sachgebieten geordnet in Fachkammern verteilt.
2
Folgende Sachgebiete werden zusammengefasst:
A) (AL) Angelegenheiten der Arbeitsförderung und sonstige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG), insbesondere Rechtsstreitigkeiten
aus der Arbeitslosenversicherung (SGB III), jedoch ohne Streitigkeiten nach dem
BKGG und dem SGB II. Zum Sachgebiet AL gehören auch Streitigkeiten gegen
die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Gleichstellung gemäß §§ 2 Abs. 3 und
68 Abs. 2 SGB IX.
B) (AS) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
C) (BK) Streitigkeiten nach §§ 6a und 6b BKGG (Kinderzuschlag und Leistungen für
Bildung und Teilhabe).
D) (KR) 1Gesetzliche Krankenversicherung, einschließlich der dieses Sachgebiet
betreffenden Rechtsstreite gegen die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (§ 167 SGB V) und die Landwirtschaftliche Krankenkasse sowie der öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG) entstehen. 2Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören auch Rechtsstreitigkeiten über Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragsentrichtung, soweit sie sich aus einer Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle ergeben oder sie in Bezug auf die Soziale Pflegeversicherung an die
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen oder in denen
sich Arbeitgeber bzw. arbeitergeberähnliche Personen im Streit befinden, soweit
sie nicht zum Sachgebiet „R“ zählen. 3Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören auch Rechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen gemäß § 43b Abs. 2 Satz
3 SGB V (Einzug der Praxisgebühr) sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus
dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen, Art. 5 des Schwangeren und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG)
vom 21. August 1995, aufgehoben durch Art. 37 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010, BGBl. Nr. 63 S. 1864, und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes. 4Zum Sachgebiet KR gehören auch Abrech-
-3nungsstreitigkeiten von Krankenhäusern gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
E) (KA) Streitigkeiten in Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2
SGG).
F) (P) Soziale und private Pflegeversicherung, einschließlich der dieses Sachgebiet
betreffenden Streitigkeiten gegen die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See und die Landwirtschaftliche Pflegekasse.
G) (R bzw. RS) 1Gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten des Rentenüberleitungsrechts (AAÜG, RÜG etc.), der Altershilfe und Alterssicherung für Landwirte sowie der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft und Streitigkeiten bezüglich der Seemannskasse
(§ 143 SGB VII) sowie Streitigkeiten aus der Rentenversicherung gegen die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; insoweit werden keine eigenständigen Fachkammern im Sinne des §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2
SGG gebildet. 2Zum Sachgebiet „Rentenversicherung“ zählen auch Rechtsstreitigkeiten aus § 7a SGB IV gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund,
Streitigkeiten aufgrund der Prüfverfahren gemäß § 28p SGB IV, Streitigkeiten
nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I, S.
906), nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) vom 11. November 1996 sowie Streitigkeiten aus § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz (EhG)
und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). 3Bei den Rechtsstreitigkeiten der Rentenversicherung werden die Rechtsstreitigkeiten gegen die DRVRegionalträger mit Ausnahme der DRV Knappschaft-Bahn-See, gegen die Altersund Zusatzversorgungskasse in der Land- und Forstwirtschaft sowie gegen die
Seemannskasse den ungeraden Endziffern zugeordnet. 4Die übrigen Verfahren
gegen die DRV Bund, die DRV Knappschaft-Bahn-See sowie gegen die Zusatzund Sonderversorgungsträger und die Rechtsstreitigkeiten aus dem KSVG, EhG,
ERG und DBAG etc. werden den geraden Endziffern zugeteilt. 5Die ab 1. Januar
2012 eingehenden Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Zusatz und Sonderversorgung in den neuen Bundesländern gegen die Zusatz- und Sonderversorgungsträger erhalten das Registerzeichen RS (eigene Streitliste aus dem
Sachgebietsschlüssel 060).
H) (U) Gesetzliche Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den
Bergbau.
-4I)
(VE) Soziales Entschädigungsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG.
J) (BL) Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt, die den Kammern für soziales Entschädigungsrecht (VE) zugeteilt
werden, sowie Streitigkeiten in Angelegenheiten der Blindenhilfe nach § 72 SGB
XII, die den Kammern für Sozialhilfe zugeordnet werden.
K) (SB) Angelegenheiten der behinderten Menschen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7
SGG und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Landes SachsenAnhalt (§ 19 BGG LSA).
L) (SO/AY) Sozialhilfe mit Ausnahme der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Asylbewerberleistungsrecht.
M) (KG) Bundeskindergeldgesetz ohne Streitigkeiten aus §§ 6a und 6b BKGG.
N) (EG) Streitigkeiten aus dem Bundeselterngeld- und –elternzeitgesetz
O) (AR) Allgemeines Register im Sinne des § 19 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit.
P) (RH) Rechtshilfeersuchen.
Q) (SV) Sonstige Verfahren (Klagen und Anträge, die keinem der vorstehend genannten Sachgebiete zugeordnet werden können).
R) (SF) Sonstige Verfahren im Sinne des § 20 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit.
2. Im Übrigen wird das Sachgebiet durch den in Anspruch genommenen Leistungsträger
bestimmt.
3. Für Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger untereinander oder gegen
Dritte wird das Sachgebiet durch das Rechtsgebiet bestimmt, aus dem sich aus der Sicht
des klagenden Trägers die Leistungspflicht des beklagten Trägers ergeben soll.
4. Das Sachgebiet umfasst auch Selbstverwaltungsangelegenheiten der Versicherungsträger.
5.
1
Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebietes an ei-
nem Kalendertag (0.00 - 24.00 Uhr) erfolgt die Verteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen, bei Namensgleichheit alphabetisch nach den Vornamen ge-
-5ordnet, mit der Maßgabe, dass jeweils der erste Buchstabe des Alphabets der Kammer
mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. 2In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt die Zuteilung unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs; bei
gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren erfolgt die unverzügliche Zuteilung zu den
Fachkammern nach der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller entsprechend Satz
1. 3 Sätze 1 und 2 sind auch für Klagen und Anträge, die von der in Stendal betriebenen
Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Magdeburg aufgenommen und/oder weitergeleitet
werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung
an die jeweiligen Fachkammern der Tag des Eingangs bei dem Sozialgericht in Magdeburg gilt.
6. Soweit die Verteilung der Verfahren nach Anfangsbuchstaben erfolgt, gilt folgende Regelung:
bei Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften ist der Anfangsbuchsta-
-
be des Namens maßgeblich, der in der offiziellen Praxisbezeichnung als erstes genannt wird;
bei juristischen Personen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der offiziellen
-
Bezeichnung maßgeblich;
bei Krankenhäusern/Polikliniken ist auf den Rechtsträger (im Regelfall eine juristische
-
Person) abzustellen;
bei subjektiver Klagehäufung ist auf den Namen des in der Klageschrift als erstes be-
-
nannten Klägers abzustellen.
7.
1
Für eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in derselben Sache ist
die Kammer zuständig, in der zuerst die Klage oder der Antrag eingeht.
8.
1
Neue Klagen oder Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden der Kammer zuge-
teilt, in der das älteste, statistisch noch nicht erledigte Verfahren desselben Klägers/Antragstellers in demselben Sachgebiet anhängig ist. ²Neue Anträge auf Maßnahmen nach § 86b SGG werden der Kammer zugeteilt, in der das Hauptsacheverfahren
anhängig ist, wobei diese Zuteilung Vorrang vor einer Zuteilung nach Sachgebieten oder
nach o. g. Nr. 6 hat; soweit der Geschäftsverteilungsplan eine von der Hauptsache abweichende Sachgebietszuteilung zulässt, erhält der Antrag nach § 86b SGG die gleiche
Sachgebietszuordnung wie die Hauptsache. ³Fällt die statistische Erledigung und der
Neueingang auf denselben Tag, wird der neue Rechtsstreit der Kammer zugeteilt, die für
das an diesem Tag erledigte Verfahren zuständig war. 4Satz 1 gilt in Angelegenheiten der
gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung
-6nicht für Klagen und Anträge eines Sozialleistungsträgers oder eines sonstigen Leistungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung.
5
Abweichend von Satz 1 werden in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach dem SGB II eingehende Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz
oder selbständige Anträge auf Prozesskostenhilfe der Kammer zugeteilt, bei der bereits
das älteste, statistisch noch nicht erledigte Verfahren einer oder mehrerer Personen mit
derselben Bedarfsgemeinschaftsnummer des SGB II-Trägers anhängig ist. 6Die nachträgliche Korrektur einer nach dem 31. Dezember 2010 erfolgten, unzutreffenden Zuteilung erfolgt durch Abgabe des Verfahrens an die zuständige Kammer. 7Die in den Sätzen
1 und 5 geregelte Anschlusszuständigkeit gilt nicht, wenn die Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat. 8Für Klagen eines SGB II-Leistungsträgers gegen
einen Leistungsempfänger auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 3 SGB II ist, wenn bereits
ein älteres Verfahren der Bedarfsgemeinschaft, dem der beklagte Leistungsempfänger
angehört, beim Sozialgericht Magdeburg anhängig ist, die für diesen Rechtsstreit zuständige Kammer zuständig (Annexregelung, Satz 5); im Übrigen findet keine Konzentrierung
von Klagen eines Leistungsträgers gegen unterschiedliche Leistungsempfänger nach
Satz 1 statt; es gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Nr. 5 mit der Maßgabe, dass
bei der Verteilung nach alphabetischer Reihenfolge die Namen der beklagten Leistungsempfänger heranzuziehen sind. 9Ist ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV
von einem Arbeitnehmer (bzw. Auftragnehmer) oder von einem Arbeitgeber (bzw. Auftraggeber) anhängig gemacht worden und geht zu demselben Streitgegenstand eine
Klage des jeweiligen Vertragspartners ein, fällt diese derjenigen Kammer zu, bei der die
ältere Klage anhängig ist.
9.
1
Gehen an einem Tag von einem Beteiligten mehrere Klagen in demselben Sachgebiet
ein, so sind diese der in der Reihenfolge zuständig werdenden Kammer gesammelt zuzuordnen, erforderlichenfalls im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer. 2Dies gilt nicht für Klagen eines Sozialleistungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder eines sonstigen Leistungsträgers in Angelegenheiten der gesetzlichen
Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.
10. Anträge auf Beiordnung eines besonderen Vertreters vor Anhängigwerden eines Verfahrens und Beweissicherungsverfahren werden wie Rechtsstreitigkeiten behandelt.
-711. 1Ein Verfahren ist fortzusetzen im Fall
a) des § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der
Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik-AO) (u. a. Fortsetzung nach Ruhen, Aussetzung,
Unterbrechung des Verfahrens),
b) der Anfechtung (im weitesten Sinne) einer prozessbeendenden Erklärung (z. B. Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich),
c) einer Klage auf Auslegung eines Urteils (Judikatsklage),
d) der rechtskräftigen Zurückverweisung,
e) einer unwirksamen Rücknahme oder unwirksamen Fiktion der Rücknahme einer Klage oder eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutzes,
f)
der Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie des ggf. weiterzuführenden Rechtsstreits.
2
Ist ein Verfahren fortzusetzen, ist die Kammer zuständig, die es statistisch beendet hat.
3
Dies gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a), wenn die für die Fortsetzung zu-
ständige Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat; in diesen Fällen ist entsprechend Satz 5 zu verfahren.
4
In den übrigen in Satz 1 genannten Fällen bleibt die nach Satz 2 bestimmte Kammer für
die Fortsetzung zuständig, auch wenn sie keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat; das Verfahren erhält das Aktenzeichen dieses Sachgebietes unter Verwendung der Endziffer, die sich aus der Reihenfolge nach I. Abschnitt Nr. 5 ergibt.
5
Ist die nach Satz 2 zuständige Kammer aufgelöst worden, prüft die nach dem II. Ab-
schnitt hierfür zuständige Kammer, ob die Sache gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 SG-Statistik-AO
von Amts wegen (z. B. bei noch offenen Nebenentscheidungen) oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortzusetzen und als Neueingang zu verteilen ist.
6
Für Verfahren der aufgelösten 26. Kammer gilt Satz 5 nicht, wenn Angelegenheiten
nach Satz 1 Buchst. b) bis f) betroffen sind; für das fortzusetzende Verfahren der
26. Kammer ist die 18. Kammer zuständig.
-87
Wird ein Verfahren fortgesetzt, ist der als Eingangsdatum erfasste Tag der erneuten Ein-
tragung in das Register für das nach Nr. 8 Satz 1 zu bestimmende Alter des Verfahrens maßgeblich.
12. 1Für Verfahren, die lediglich infolge der Bereinigung der Kammerziffern mit der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2008 nicht mehr zugeordnet werden können, ist die
Kammer zuständig, in die der Bestand der geschlossenen Kammer aufgegangen ist,
wenn ihr noch Neueingänge des entsprechenden Sachgebiets zugewiesen sind. 2In diesen Fällen erhält die Sache erforderlichenfalls im Vorgriff die Ordnungszahl, die der
Kammer zugeteilt ist.
13. 1Die Zuständigkeit für im Register zu erfassende sonstige Verfahren nach § 20 Abs. 1
Satz 2 AktO-SG (SF) richtet sich nach dem II. und III. Abschnitt. 2Für die Übrigen vom
Gericht zu treffenden Entscheidungen, z. B. nach §§ 2 und 4 JVEG, ist in allen Sachgebieten die Kammer zuständig, der die Hauptsache zugeordnet ist oder zuletzt zugeordnet
war, es sei denn, im Geschäftsverteilungsplan ist diesbezüglich eine abweichende Regelung getroffen worden.
14. Amts- und Rechtshilfeersuchen, Vernehmungen nach § 22 SGB X, Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens sowie Erinnerungen nach § 178 SGG
(SF) werden den Fachkammern entsprechend deren Endziffern im Sachgebiet nach der
Endziffer des Rechtshilfesachenregisters zugeteilt.
15. Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten,
entscheidet das Präsidium.
-9-
II. Abschnitt
Verteilung der Eingänge auf die Kammern
Kammer
Vorsitzende/r
Sachgebiete
Zugewiesene Endziffer/Namen
[R – gerade Endziffer: DRV Bund/Knappschaft-Bahn-See; R – ungerade Endziffer: DRV Regionalträger und LW]
1. Kammer
KA
KR
AS
AR
RH, SF
PräsSG Stellmach (0,2 AKA)
Alle Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte,
soweit sie nicht ausdrücklich der 13. oder der 15. Kammer zugewiesen
sind.
Endziffern 6 und 9,
Wiederaufnahmen (WA) von Verfahren der 11. Kammer, soweit sie
nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 17. Oktober 2016 erledigt worden sind. Die Verfahren erhalten ein Aktenzeichen entsprechend der
Regelung in I. Abschnitt Nr. 11 Satz 4 des Geschäftsverteilungsplanes.
alle Angelegenheiten,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
Die 1. Kammer ist auch zuständig für die im I. Abschnitt unter Nr. 11 Satz 5 benannte
Prüfung des Wiederauflebens von Verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Anordnung über die
Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit, wenn keine andere Kammer zuständig ist.
2. Kammer
AS
SB
SF
RH, SF
RnSG Dr. Uhe
Endziffern 32 und 63,
Endziffern 2 und 6,
in den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der AktO-SG bezeichneten Kostensachen aller Kammern.
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig
ist.
3. Kammer
AS
R
RH, SF
RSG Strieck
Ohne regelhafte Eingänge mit Ausnahme der ab dem 17. Oktober
2016 eingehenden Rechtsstreite von Klägerinnen und Klägern, die
bereits ein Verfahren in der 3. Kammer anhängig haben (Annexregelung). Die Verfahren erhalten ein Aktenzeichen entsprechend der Regelung im I. Abschnitt Nr. 11 Satz 4 des Geschäftsverteilungsplanes.
4. Kammer
AL
AS
RH, SF
VPräsnSG Hülscher (0,5 AKA)
Endziffern 3 und 4,
Endziffern 33 und 67,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
- 10 5. Kammer
AS
EG
R
RH, SF
RnSG Dempwolf
Endziffern 02, 24 und 49,
alle Endziffern,
Endziffer 7,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
6. Kammer
AS
R
RH, SF
RnSG Illie
Endziffern 36, 87 und 95,
Endziffer 1,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
7. Kammer
AS
R
RH, SF
RnSG Bullwan
Endziffern 04, 09, 34, 74 und 94,
Endziffer 5 mit geraden Ziffern der Zehnerstelle,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
8. Kammer
R
U
RH, SF
RSG Filpe
Endziffer 3,
Endziffern 1, 2, 5, 7 und 9,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer
zuständig ist.
9. Kammer
AS
R
SB
RH, SF
RSG Steiner
Endziffern 26,
Endziffer 9
Endziffern 1 und 5,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
10. Kammer
AS
R/RS
U
RH, SF
RSG Tegelbeckers
Endziffern 35 und 79,
Endziffer 4 mit ungeraden Ziffern der Zehnerstelle und Endziffer 8,
Endziffern 0, 4, 6 und 8,
Entscheidungen gemäß §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 Satz 4 und 22
Abs. 2 SGG und soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2.
Kammer zuständig ist.
11. Kammer
AS
R
RH, SF
R Dr. Hevers
Endziffern 01, 29, 42, 80 und 99,
Endziffer 5 mit ungeraden Ziffern der Zehnerstelle,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
- 11 12. Kammer
AS
R/RS
RH, SF
RnSG Filluhn
Endziffern 12, 39, 61, 75 und 88,
Endziffer 2,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
13. Kammer
AS
KA
RnSG Raap
Endziffern 07 und 82,
Alle Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und der Vertragszahnärzte sowie des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, es
sei denn, es ist noch ein älterer Rechtsstreit des Klägers als Hauptsacheverfahren vor der 1. Kammer anhängig (Annexregelung),
soweit sie nicht ausdrücklich der 15. Kammer zugewiesen sind.
Endziffern 0 und 5,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
KR
RH, SF
14. Kammer
AL
AS
VE
BL
RH, SF
15. Kammer
AS
KA
SB
RH, SF
16. Kammer
AS
BL
SO/AY
RH, SF
RSG Riechert
Endziffer 2,
Endziffern 10, 13, 55, 65 und 66,
alle Endziffern,
Alle Endziffern, soweit sie Streitigkeiten über Leistungen nach dem
Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt betreffen
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
RSG Hausmann
Endziffern 14, 30, 43, 57, 69 und 84,
Alle Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte,
soweit sie sich gegen Entscheidungen der Zulassungsgremien (Zulassungs-/Berufungsausschuss) und die gemeinsamen Prüfungseinrichtungen richten (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SGB V – Prüfungsstelle/ Beschwerdeausschuss) mit Ausnahme der Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und der Vertragszahnärzte.
Endziffer 9,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
RSG Ritoff
Endziffern 6, 41, 70 und 96,
Endziffern 0, 2, 4, 6, und 8, es sei denn, eine dieser Endziffern betrifft
eine Streitigkeit über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und
Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt,
Endziffern 0, 2, 4, 6 und 8,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
- 12 17. Kammer
AS
KR
RH, SF
RnSG Lück
Endziffern 15, 71 und 89,
Endziffern 3 und 8,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
18. Kammer
AS
BK
KG
SB
RH, SF
RnSG Beer
Endziffern 18, 25, 46, 52 und 93,
alle Endziffern,
alle Endziffern ,
Endziffer 8,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig
ist.
19. Kammer
AS
P
RH, SF
RnSG Bloß
Endziffern 17, 27, 53, 56, 83,
Endziffern 0, 2, 4, 6 und 8,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
20. Kammer
AL
AS
RH, SF
RnAG Brunkenhövers
Endziffern 5 und 9,
Endziffern 00, 21, 31, 45, 73 und 91,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
21. Kammer
AS
SB
RH, SF
RnSG Weisbach
Endziffern 05, 20, 47, 64 und 85,
Endziffern 4 und 7,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
23. Kammer
AS
SB
RH, SF
RnSG Habrecht
Endziffern 16, 28, 37, 48 und 68,
Endziffern 0 und 3,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
24. Kammer
AS
P
RH, SF
RnSG Wollmann
Endziffern 11, 59, 60, 72 und 81,
Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
25. Kammer
KR
SO/AY
BL
RnSG Dr. Lode
Endziffern 2 und 7,
Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9,
Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9, es sei denn, eine dieser Endziffern betrifft
eine Streitigkeit über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und
Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt,
- 13 RH, SF
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
41. Kammer
AS
AL
KR
RH, SF
RSG Kleßen
Endziffern 51 und 90,
Endziffer 6,
Endziffern 1 und 4,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
42. Kammer
R
RH, SF
RSG Hosenfeld
ohne Eingänge,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
43. Kammer
AS
R/RS
RH, SF
RSG Dr. Julius (0,75 AKA)
Endziffer 22 und 77,
Endziffern 0 und 6,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
45. Kammer
AL
AS
RH, SF
RSG Alexy
Endziffern 1 und 8,
Endziffern 08, 38, 44, 54, 76 und 97,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
46. Kammer
AS
R/RS
U
RH, SF
RSG Hosenfeld
Endziffern 03, 58, 62, 78 und 92,
Endziffer 4 mit den geraden Ziffern der Zehnerstelle,
Endziffer 3,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist.
47. Kammer
AL
AS
RH, SF
RSG Thom
Endziffern 0 und 7,
Endziffern 19, 23, 40, 50, 86, 98,
soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist,
alle Endziffern ab 01.01.2014.
SV
- 14 -
III. Abschnitt
Vertretungsregelung/Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche
1) Vertretungsregelung
Kammer
01. Kammer
02. Kammer
03. Kammer
04. Kammer
05. Kammer
06. Kammer
07. Kammer
08. Kammer
09. Kammer
10. Kammer
11. Kammer
12. Kammer
13. Kammer
Vorsitzende/r
PräsSG Stellmach
RnSG Dr. Uhe
RSG Strieck
VPräsnSG Hülscher
RnSG Dempwolf
RnSG Illie
RnSG Bullwan
RSG Filpe
RSG Steiner
RSG Tegelbeckers
R Dr. Hevers
RnSG Filluhn
RnSG Raap
(Änderungen in Fettdruck, Stand 01.01.2017)
1. Vertreter/in
RnSG Raap
RnSG Filluhn
R Dr. Hevers
RnAG Brunkenhövers
RnSG Lück
RnSG Bullwan
RnSG Illie
RSG Tegelbeckers
RSG Hausmann
RSG Filpe
RSG Riechert
RnSG Dr. Uhe
Sachgebiet KA:
PräsSG Stellmach
2. Vertreter/in
RnSG Dr. Lode
RSG Steiner
RnSG Dr. Uhe
RSG Thom
RSG Riechert
RnSG Filluhn
RSG Filpe
RSG Hausmann
RSG Alexy
RSG Dr. Julius
RSG Tegelbeckers
VPräsnSG Hülscher
RnSG Lück
Sachgebiet KR:
RnSG Dr. Lode
14. Kammer
15. Kammer
16. Kammer
17. Kammer
18. Kammer
19. Kammer
20. Kammer
21. Kammer
22. Kammer
23. Kammer
24. Kammer
25. Kammer
41. Kammer
42. Kammer
43. Kammer
45. Kammer
46. Kammer
47. Kammer
RSG Riechert
RSG Hausmann
RSG Ritoff
RnSG Lück
RnSG Beer
RnSG Bloß
RnAG Brunkenhövers
RnSG Weisbach
geschlossen
RnSG Habrecht
RnSG Wollmann
RnSG Dr. Lode
RSG Kleßen
RSG Hosenfeld
RSG Dr. Julius
RSG Alexy
RSG Hosenfeld
RSG Thom
Sachgebiet AS:
RSG Ritoff
RSG Strieck
RSG Steiner
RnSG Dr. Lode
RnSG Dempwolf
RSG Dr. Julius
RnSG Wollmann
VPräsnSG Hülscher
RnSG Habrecht
R Dr. Hevers
RnSG Dempwolf
RnSG Habrecht
RnSG Raap
RnSG Illie
RnSG Beer
RSG Kleßen
RnSG Wollmann
RnSG Weisbach
RnSG Bloß
RSG Ritoff
RSG Thom
RSG Alexy
RnSG Beer
RSG Hosenfeld
RSG Alexy
RSG Kleßen
RSG Ritoff
RnSG Habrecht
RnSG Bullwan
RSG Strieck
RnSG Bloß
RnAG Brunkenhövers
RnSG Weisbach
RnSG Bloß
RSG Hosenfeld
- 15 2) Folgevertretung
1
Sind im Vertretungsfall die unter 1) aufgeführten 1. und 2. Vertreter verhindert, wird die je-
weilige Kammer nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 durch eine (senkrechte) Ringvertretung
von den Vorsitzenden der numerisch nachfolgenden Kammern und die letzte durch die 1.
Kammer vertreten. 2Die jeweils 1. und 2. Vertreter sind nicht an der Ringvertretung beteiligt.
3
Der Vorsitzende der 42. Kammer ist von der Ringvertretung nach Satz 1 ausgenommen.
3) Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche
1
Die Zuständigkeit für ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin oder einen Richter des
Sozialgerichts gemäß § 60 SGG iVm § 45 ZPO richtet sich nach folgender Regelung:
Ablehnungsgesuch
gegen Richter der
folgenden Kammer:
01. Kammer
02. Kammer
03. Kammer
04. Kammer
05. Kammer
06. Kammer
07. Kammer
08. Kammer
09. Kammer
10. Kammer
11. Kammer
12. Kammer
13. Kammer
14. Kammer
15. Kammer
16. Kammer
17. Kammer
18. Kammer
19. Kammer
20. Kammer
21. Kammer
22. Kammer
23. Kammer
24. Kammer
25. Kammer
41. Kammer
42. Kammer
43. Kammer
45. Kammer
46. Kammer
47. Kammer
Vorsitzende/r
Zuständige Kammer
Vorsitzende/r
PräsSG Stellmach
RnSG Dr. Uhe
RSG Strieck
VPräsnSG Hülscher
RnSG Dempwolf
RnSG Illie
RnSG Bullwan
RSG Filpe
RSG Steiner
RSG Tegelbeckers
R Dr. Hevers
RnSG Filluhn
RnSG Raap
RSG Riechert
RSG Hausmann
RSG Ritoff
RnSG Lück
RnSG Beer
RnSG Bloß
RnAG Brunkenhövers
RnSG Weisbach
geschlossen
RnSG Habrecht
RnSG Wollmann
RnSG Dr. Lode
RSG Kleßen
RSG Hosenfeld
RSG Dr. Julius
RSG Alexy
RSG Hosenfeld
RSG Thom
02. Kammer
03. Kammer
04. Kammer
05. Kammer
06. Kammer
10. Kammer
08. Kammer
09. Kammer
07. Kammer
11. Kammer
12. Kammer
13. Kammer
14. Kammer
15. Kammer
16. Kammer
17. Kammer
18. Kammer
19. Kammer
20. Kammer
21. Kammer
25. Kammer
RnSG Dr. Uhe
RSG Strieck
VPräsnSG Hülscher
RnSG Dempwolf
RnSG Illie
RSG Tegelbeckers
RSG Filpe
RSG Steiner
RnSG Bullwan
R Dr. Hevers
RnSG Filluhn
RnSG Raap
RSG Riechert
RSG Hausmann
RSG Ritoff
RnSG Lück
RnSG Beer
RnSG Bloß
RnAG Brunkenhövers
RnSG Weisbach
RnSG Dr. Lode
24. Kammer
23. Kammer
41. Kammer
42. Kammer
43. Kammer
45. Kammer
47. Kammer
43. Kammer
01. Kammer
RnSG Wollmann
RnSG Habrecht
RSG Kleßen
RSG Hosenfeld
RSG Dr. Julius
RSG Alexy
RSG Thom
RSG Dr. Julius
PräsSG Stellmach
- 16 2
Ist die bzw. der nach Satz 1 berufene Kammervorsitzende zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch selbst verhindert, ist ihre bzw. seine Vertretung nach Abs. 1
(Vertretungsliste) zuständig; ist die oder der in diesem Fall berufene Vertreter/in zugleich
selbst für die Vertretung der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters zuständig,
entscheidet die oder der nach der Vertretungsregelung nachfolgende Vertreter/in. 3Eine abgelehnte Richterin oder ein abgelehnter Richter ist von der Vertretung in dem Verfahren ausgeschlossen.
IV. Abschnitt
Bestandsverteilung
Für die bis einschließlich 31. Dezember 2016 eingegangenen Geschäfte (Bestand) gilt der
Geschäftsverteilungsplan in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
Zum 1. Januar 2017 wird folgender Verfahrensbestand umverteilt:
Die 22. Kammer wird geschlossen und ihr Bestand wie folgt verteilt:
1. Aus dem Sachgebiet R gehen alle Verfahren, bei denen der Nachname bzw. die Bezeichnung der juristischen Person der Kläger mit den Anfangsbuchstaben:
a) Stad bis Z beginnen, an die 5. Kammer,
b) Heym bis Linj beginnen, an die 6. Kammer,
c) Link bis Ras beginnen, an die 7. Kammer,
d) A bis Heyl beginnen, an die 8. Kammer,
e) Rat bis Schek beginnen, an die 9. Kammer,
f)
Schel bis Stac beginnen, an die 11. Kammer.
2. Aus dem Sachgebiet AS gehen alle Verfahren, bei denen der Nachname bzw. die Bezeichnung der juristischen Person der Kläger mit den Anfangsbuchstaben:
a) A bis Bn beginnen, an die 2. Kammer,
b) Wi bis Z beginnen, an die 4. Kammer,
c) Bo bis Dt beginnen, an die 6. Kammer,
d) Du bis Fz beginnen, an die 7. Kammer,
e) G bis Gos beginnen, an die 10. Kammer,
f)
Got bis Hd beginnen, an die 12. Kammer,
g) He bis Herl beginnen, an die 13. Kammer,
h) Herm bis Hüa beginnen, an die 14. Kammer,
- 17 i)
Hüb bis Joq beginnen, an die 15. Kammer,
j)
Jor bis Kq beginnen, an die 16. Kammer,
k) Kr bis Lh beginnen, an die 17. Kammer,
l)
Li bis Lz beginnen, an die 18. Kammer,
m) M bis Net beginnen, an die 19. Kammer,
n) Neu bis Pfd beginnen, an die 20. Kammer,
o) Pfe bis Pis beginnen, an die 21. Kammer,
p) Pit bis Rd beginnen, an die 23. Kammer,
q) Re bis Rz beginnen, an die 24. Kammer,
r) S bis Schq beginnen, an die 41. Kammer,
s) Schr bis Sh beginnen, an die 43. Kammer,
t)
Si bis Tg beginnen, an die 45. Kammer,
u) Th bis War beginnen, an die 46. Kammer,
v) Was bis Wh beginnen, an die 47. Kammer.
V. Abschnitt
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
A. Heranziehung und Vertretung
1.
1
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden in nach Sachgebieten geordneten
Gruppen (Listen) aufgeteilt. 2Es werden folgende Gruppen gebildet:
a) AL, AS, BK, KG, EG sowie KR und P
b) R/RS, KN, LW sowie U
c) SB, VE sowie VG, VH, VI, VM, VS, VU und BL, soweit es um Streitigkeiten über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt geht
d) KA
e) SO, AY sowie BL, soweit es um Streitigkeiten über die Blindenhilfe nach dem SGB
XII geht.
3
Terminsladungen, die die Kammervorsitzenden vor dem 1. Januar 2016 verfügt haben, sind
unverändert aus den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Listen auszuführen. 4Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in der Reihenfolge der Listen zu den Sitzungen der ent-
- 18 sprechenden Fachkammern heranzuziehen (Listenturnus). 5Diese Reihenfolge wird durch
den Beginn der folgenden, neuen Geschäftsjahre nicht unterbrochen. 6Scheiden ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus, rücken die Übrigen in der Reihenfolge nach. 7Die nachträglich zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit dem Zeitpunkt
ihrer Ernennung in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Liste angefügt. 8Die Verlängerung der Amtszeit ändert nichts an der bisherigen Position einer ehrenamtlichen Richterin
oder eines ehrenamtlichen Richters in der Gruppenliste. 9Werden bereits zugewiesene ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Laufe der Amtszeit einer anderen Gruppe zugeteilt,
sind sie dem Ende der Liste der neuen Gruppe hinzuzufügen.
2.
1
Zeigen ehrenamtliche Richterinnen und Richter einen Umstand von längerer Dauer an, der
sie an der Heranziehung zu Sitzungen hindert (z.B. Erkrankung, Elternzeit, Urlaub oder Auslandsaufenthalt) und fügen sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder einen anderen geeigneten Beleg bei, sind sie für die Dauer der Verhinderung von der Heranziehung
ausgenommen. 2Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert
oder wegen einer kurzfristigen Heranziehung aus Zeitmangel nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen, so wird die oder der nächste hinzugezogen, sofern die- oder derjenige
nicht bereits zu einer Sitzung geladen ist. 3Sind diese auch verhindert, werden die übernächsten (und so fort) geladen, es sei denn, es liegt ein Fall der Heranziehung aus der Notliste vor. 4In der Notliste werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfasst, die
sich bereit erklärt haben, bei Ausfall von geladenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auch sehr kurzfristig als Ersatz zur Verfügung zu stehen. 5Die Notliste wird herangezogen, wenn die Absage der oder des regulär geladenen ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters zwei Werktage vor dem Termin erfolgt. 6Ausgehend von dem ausfallenden ehrenamtlichen Richter oder der ehrenamtlichen Richterin werden die nachstehenden in der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter herangezogen, die ihre Bereitschaft erklärt haben, in die Notliste – getrennt nach den Sitzungsorten Magdeburg (NL MD) und
Stendal (NL SDL) – aufgenommen zu werden. 7Diese ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter sind in den nachfolgenden Listen gesondert gekennzeichnet. 8Steht auch aus der
Notliste keine ehrenamtliche Richterin oder kein ehrenamtlicher Richter zur Verfügung, wird
die ersatzweise Heranziehung aus der regulären Liste fortgesetzt. 9Eine ersatzweise Heranziehung ist den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen.
10
Die ersatzweise Heranziehung wird dadurch sichergestellt, dass die nächste eh-
renamtliche Richterin oder der nächste ehrenamtliche Richter der entsprechenden Liste erst
dann zum Termin nachgeladen wird, wenn sie oder er vorab telefonisch die ersatzweise
Teilnahme an dem Termin zugesagt hat.
11
Ursprünglich geladene, aber verhinderte ehren-
- 19 amtliche Richterinnen und Richter holen die versäumte Sitzung nicht nach.
12
Dies gilt auch
dann, wenn die Sitzung aus anderen Gründen ausfällt, sofern die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bereits geladen worden sind.
13
Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein eh-
renamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem oder mehreren Verfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhinderung für sämtliche
Verfahren der entsprechenden Kammer an diesem Sitzungstag.
3.
1
Falls ein Vertreter innerhalb der Gruppe nicht mehr zur Verfügung steht, vertreten sich die
Gruppen wie folgt nach dem in 2. gefassten Listenturnus:

a) vertritt b)

b) vertritt a).
2
Im Übrigen findet wegen § 12 Abs. 3 bis 5 SGG keine gruppenübergreifende Vertretung
statt.
4.
1
Wird von der Reihenfolge der Listen der ehrenamtlichen Richter aus besonderen Gründen
abgewichen, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. 2 Werden durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Verfügung des Vorsitzenden bestimmte ehrenamtliche Richterinnen
oder Richter für eine weitere mündliche Verhandlung in derselben Sache vorgesehen, so
sind diese auch für die anderen an demselben Sitzungstag angesetzten Sachen hinzuzuziehen, soweit dies § 12 SGG zulässt.
B. Gruppenlisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
1.
1
Für die Sitzungen der Kammern für die Sachgebiete sind die ehrenamtlichen Richter wie
unter A. beschrieben fortlaufend heranzuziehen. 2 Bei mehreren zu ladenden Sitzungen unterschiedlicher Fachkammern ist die Reihenfolge des Eingangs der durch die Geschäftsstellen ausgeführten Ladungen bei der für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter zuständigen Urkundsbeamtin maßgeblich. 3Bei gleichzeitigem Eingang gilt die
Reihenfolge der Kammerbezeichnungen, beginnend mit der niedrigsten Kammerziffer (1., 2.
Kammer usw.). 4Für den Fall, dass Verfahren aus verschiedenen Sachgebietsgruppen für
eine gemeinsame Sitzung geladen werden oder für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sind (§ 124 Abs. 2 SGG), werden die ehrenamtlichen Richterinnen und
- 20 Richter aus der Gruppe herangezogen, zu der dem Sachgebiet nach die erste Terminssache
gehört, soweit dies gemäß § 12 SGG zulässig ist.
2. (Stand: 01.01.2017)
Für die Sachgebiete AL, AS, BK, KG, EG, KR und P (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG):
Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen
NL
Nr. und Richter aus dem Kreise
MD
NL
Richterin-
NL
NL
SDL nen und Richter aus dem
MD
SDL
Behrens, Hans-Joachim
X
X
Hein, Ursula
X
der Arbeitgeber
Ehrenamtliche
Kreise der Versicherten
X
X
1.
Anhalt, Frank-Roger
2.
Flechner, Claudia
3.
Gacek, Marion
X
Dr. Gagelmann, Karola
X
4.
Waldmann, Stefan
X
Oppermann, Horst
X
5.
Aust, Carola
6.
Jahnel, Torsten
X
7.
Picha, Thomas
X
Otto, Bärbel
8.
Rogge, Eva
X
Schneevoigt, Thomas
X
9.
Speetzen, Michael
X
X
Düe, Angelika
X
10.
Steinwerth, Helge
X
X
Magnus, Benno
X
11.
Braunschweig, Doreen
X
X
Neumann, Angelika
12.
Gent, Ines
13.
Gößmann-Olah, Sylvia
14.
Hertel, Sibylle
X
Fünfarek, Jens
15.
Steinemann, Ramona
X
Kauf, Inge
16.
Dr. Austermühle, Gisa
17.
Brokate, Klaus
18.
Gärtner, Bettina
19.
Memmler, Frank
X
20.
Schimrosczyk, Christine
X
21.
Schneider, Kathrin
X
22.
Steppan, Thomas
X
23.
Müller, Anja
24.
Bauvert, Beate
X
25.
Winkler, Thea
X
Becker, Mario
X
Brandt, Walter
Schramm, Frank
X
X
X
X
X
Deutsch, Gunda
X
X
Kurzhals, Reinhard
X
X
X
Reps, Kornelia
X
Riep, Barbara
X
X
Wende, Peter
X
X
Brehmer, Frank
X
X
Satter, Carola
Thormann, Uwe
X
Kalkofen, Stefan
X
Mieth, Holger
X
Tuch, Sebastian
X
- 21 Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen
NL
Nr. und Richter aus dem Kreise
MD
NL
Richterin-
NL
NL
SDL nen und Richter aus dem
MD
SDL
der Arbeitgeber
Ehrenamtliche
Kreise der Versicherten
X
26.
Wanous, Karina
Voigt, Doreen
27.
Fischer, Christian
Müller, Hans-Peter
X
28.
Hesse, Ilona
Schweitzer, Matthias
X
29.
Köther, Sven-Eike
Maertens, Bianca-Maria
X
X
30.
Müller, Christiane
X
Mittelstedt, Gerald
X
X
31.
Scheel, Steffen
X
32.
Wald, Gesine
33.
Webel, Henrik
X
X
Bernecker, Anita
X
34.
Wrana, Kathrin
X
X
Besecke, Gerlinde
X
35.
Brouër, Pieter
Enge, Petra
X
36.
Köhler, Nicole
37.
Albrecht, Sabine
38.
Butzlaff, André
39.
Göhre, Doreen
40.
X
Dr. Scharnhop, Helge
Scholz, Thomas
X
Fischer, Jens
Franke, Fritz
X
X
Gottschalt, Sabine
X
X
Haase, Ingeborg
X
Hagemann, Ulrike
Hartmann, Marlies
X
41.
Harten, Udo
Krug, Udo
42.
Hoffmann, Anja
Appel, Kerstin
43.
Jäger-Bredenfeld, Cordula
Dr. Clasen, Silke
44.
Knoppe, Matthias
X
Dentz, Katrin
45.
Kupferschmidt, Gesa
X
Faust, Maik
X
46.
Riechert, Gerlinde
X
Juska, Petra
X
47.
Rieke, Sebastian
X
Mönch, Wolfgang
X
48.
Wisse, Klaus
X
Oberhack, Roland
X
49.
Berner, Ralf
X
Pipiale, Doreen
50.
Denzau, Mathias
X
Schiedowski, Bianka
51.
Stadermann, Werner
X
Schombara, Matthias
52.
Zorn, Martina
X
Wille, Frank
53.
Dietzel, Erik
Hüchtebrock, Heidrun
X
54.
Elstermann, Cathleen
Mohr, Hans-Joachim
X
55.
Heilemann, Arno
Nowack, Gudrun
X
56.
Meister, Felix
Otto, Horst
X
57.
Mohr, Peter
Brandt, Rolf
X
X
X
X
X
X
X
X
- 22 Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen
NL
Nr. und Richter aus dem Kreise
MD
NL
Richterin-
NL
NL
SDL nen und Richter aus dem
MD
SDL
Ehrenamtliche
der Arbeitgeber
Kreise der Versicherten
58.
Nolte, Susanne
Frotscher, Andre
59.
Wogawa, Kerstin
X
Just, Bernd
X
60.
Balke, Daniel
X
Kersten, Alice
X
61.
Görs, Petra
X
Maus, Ernst-Wilhelm
X
X
62.
Dr. Hermann, Mathias
X
X
Müller, Martina
63.
Hesse, Ralf
X
X
Stegemann, Lothar
64.
Kapitza, Uwe
X
X
Stridde, Rolf
X
X
65.
Langer, Sabrina
Wittkowski, Jürgen
X
66.
Westphal, Gabriele
X
67.
Horstmann, Michael
X
König, Marion
X
X
Neu, Hartmut
68.
Schmidt, Gisbert
69.
Schulze, Steffen
X
70.
3.
Für die Sachgebiete R, RS, LW, KN und U (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG):
Lfd.
Ehrenamtliche
Richterin-
NL
NL
Nr.
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Kreise der Arbeitgeber
Richterin-
NL
NL
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Ehrenamtliche
Kreise der Versicherten
1.
Bruère, Kerstin
X
2.
May, Irene
X
3.
Koke, Birgit
4.
Kaiser, Norbert
5.
Riep, Rowena
6.
Schönemann, Kerstin
7.
Habendorf, Thomas
8.
Kirchner, Ursula
9.
Bamberg, Günther
10.
Brandt, Simone
11.
Hostmann, Kristin
X
Perrin, Sieglinde
X
Riebeseel, Irma
X
X
Hauptfleisch, Günter
X
X
X
X
X
Gras, Michael
X
Jehrke, Marlies
X
Plaue, Erika
X
Dölle, Gabriele
X
Fischer, Horst
X
Dr. Lütkemeier, Harald
X
Melcher, Manuela
X
Passier, Waltraut
X
X
- 23 Lfd.
Ehrenamtliche
Richterin-
NL
NL
Nr.
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Kreise der Arbeitgeber
Richterin-
NL
NL
nen und Richter aus dem
MD
SDL
X
X
X
Ehrenamtliche
Kreise der Versicherten
X
12.
Franke, Erika
13.
Jürgens, Dagmar
Stief, Michael
14.
Gießler, Christel
Strogaly, Heidemarie
X
15.
Petsch, Peter
Blume, Irmtraut
X
16.
Strube, Maik-Michael
X
X
Fahtz, Ursula
X
17.
Minkner, Armin
X
X
Grigoleit, Jürgen
X
X
18.
Dr. Planert, Maik
Buschmann, Barbara
X
X
19.
Roth, Sieglinde
Kretzmähr, Bernd
X
20.
Uthoff, Dirk
Wolff, Inka
X
21.
Balzer, Falko
Pitzen, Bernhard
X
22.
Fenzau, Hans-Werner
X
X
Brix, Reinhard
Hellrung-Langowski,
Heidemarie
23.
Greve, Eva
X
Kühne, Joachim
X
X
24.
Just, Astrid
X
Maertens, Walter
X
X
25.
Lange, Olivia
May, Lothar
X
X
26.
Liebherr, Siegrid
Meinecke, Gerburg
X
27.
Portius, Meike
Otto, Christiane
28.
Schwarze, Christin
Schinlauer, Ulrich
X
29.
Weinert, Claudia
Berger, Heiko
X
X
30.
Wittstock, Gabriele
31.
Klocke, Barbara
Friem, Christian
32.
Kreutzer, Marianne
Dr. Hoffmann, Lars
33.
Lange, Olaf
Schütte, Gerd-Wolfgang
X
X
34.
Bütow, Stephanie
X
Sinzig, Sandra
X
35.
Czuratis, Petra
X
Dr. Wollenweber, Christian
X
36.
Dr. Emmer, Marion
Grothe, Alexandra
X
37.
Förster, Claudia
X
Jahn, Gabriele
38.
Hentschel, Beatrice
X
Nieter, Susanne
39.
Hübner, Carsten
40.
Kern, Gabriele
X
Appelt, Bernhard
X
41.
Dr. Klamser, Peter
X
Kaßlack, Renè
X
42.
Löhning, Jördis
X
Kusig, Sabine
X
43.
Müller, Harald
Lindeke, Manuela Birgit
X
X
X
X
X
Brandt, Sybille
X
Sperk-Mallik, Anja
X
- 24 Lfd.
Ehrenamtliche
Richterin-
NL
NL
Nr.
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Kreise der Arbeitgeber
Richterin-
NL
NL
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Ehrenamtliche
Kreise der Versicherten
44.
Rehbaum, Jörg
X
Pohlmey, Marion
X
45.
Schellenberger, Andrea
X
Spröte, Günter
46.
Sell, Jaqueline
X
Wolke, Katja
X
47.
Polster, Jörg
Stern, Angela
X
48.
Taubel, Jens
X
49.
Wilfert, Sebastian
X
50.
Möske, Uta
X
X
4.
Für die Sachgebiete SB, VE und BL (und V, VG, VH, VI, VM, VS, VU) (§ 12 Abs. 4 SGG):
Lfd.-
Ehrenamtliche
Richterin-
NL
NL
Nr.
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Richterin-
NL
NL
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Ehrenamtliche
Kreise der mit dem sozia-
Kreise der Versorgungs-
len
Entschädigungsrecht
berechtigten, behinderten
oder dem Recht der Teil-
Menschen und Versicher-
habe
ten
behinderter
Men-
schen vertrauten Personen
1.
Ahrens, Jutta
X
Rackow, Peter
X
2.
Ebeling, Ralf
X
Rotter, Michael
X
3.
Gall, Johanna
X
Schmidt, Peter Christoph
X
4.
Geisler, Sibylle
Schulze, Bernd
X
5.
Hüttner, Anton
X
Wolf, Gisela
6.
Schumann, Heiderose
X
Wiedemann, Ernst-Dieter
X
7.
Vogel, Monika
X
Dreyer, Lydia
X
8.
Weitz, Heidemarie
X
Lühe, Reiko
9.
Ziegler, Petra
X
Möller, Horst
X
10.
Dr. Heinzmann, Dagmar
X
Ebel, Bernd-Jürgen
X
11.
Schmiedeck, Olaf
X
12.
Buchali, Ingo
X
X
X
X
X
X
X
- 25 Lfd.-
Ehrenamtliche
Richterin-
NL
NL
Nr.
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Richterin-
NL
NL
nen und Richter aus dem
MD
SDL
Ehrenamtliche
Kreise der mit dem sozia-
Kreise der Versorgungs-
len
Entschädigungsrecht
berechtigten, behinderten
oder dem Recht der Teil-
Menschen und Versicher-
habe
ten
behinderter
Men-
schen vertrauten Personen
13.
Dietrich, Kerstin
14.
Kurzweg, Gundula
15.
Brett, Tino
X
X
16.
Fremmer, Jürgen
X
X
17.
Köster, Peter
X
18.
Martienßen, Dietmar
X
X
19.
Preuß, Dietlind
X
X
20.
Appelt, Gisela
5.
Für die Sachgebiete SO, AY und BL,
soweit die Zuständigkeit der Sozialhilfekammer gemäß § 12 Abs. 5 SGG gegeben ist:
Lfd.- Name
NL MD
NL SDL
X
Nr.
1.
Busch, Jens
X
2.
Lengenfeld, Christel
X
3.
Neum, Werner
X
4.
Bartsch, Andrea
X
5.
Neumerkel, Helga
X
X
6.
Schiefer, Arnold
X
X
7.
Burmeister, Renate
X
X
8.
Wolff, Beate
9.
Müller, Karina
X
X
10.
Becker, Yvonne
X
X
11.
Berkling, Lutz-Georg
X
X
- 26 Lfd.- Name
NL MD
NL SDL
Nr.
12.
Bluhm, Mark
13.
Brand, Cathleen
X
14.
Claßen, Jutta
X
15.
Dynia, Hans-Albert
X
16.
Franke, Kerstin
X
17.
Galler, Birgit
X
18.
Gerloff, Silvia
19.
Hundt-Sperling, Cornelia
20.
Jordan, Klaus-Dieter
21.
Kaltschmidt-Beuting, Ruth
22.
Kapischka, Petra
23.
Köhn, Marlies
24.
Liebsch, Klaus-Dieter
X
25.
Schulze, Matthias
X
26.
Thiele, Holger
27.
Thürnagel, Gabriele
X
X
28.
Wehrmann, Marianne
X
X
29.
Strohmenger, Jens
X
X
X
X
X
X
X
X
6.
Für das Sachgebiet KA:
a) aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2
SGG):
Lfd.
Name
NL MD
Nr.
1.
Dr. Bosse, Matthias
2.
Dr. Brämer, Uwe
3.
Dr. Burkert, Uwe
4.
Dr. Fichtner, Detlef
5.
Dr. Kuchheuser, Beate
6.
Dipl.-Psych. Bartl, Eva-Maria
X
X
NL SDL
- 27 Lfd.
NL MD
Name
NL SDL
Nr.
7.
Dipl. Med. Warnecke, Karin
8.
Dr. Biertümpel, Andreas
X
Dr. Kuminek, Ulrich
Dr. Otto, Ingolf
Dr. Kunz, Maurice
X
X
Sündermann, Claudia
X
X
b) aus dem Kreis der Vertragszahnärzte (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGG):
Lfd.
Name
NL MD
NL SDL
Nr.
1.
Grabner, Matthias
X
2.
Dr. Hierse, Hartmut
3.
Dr. Hünecke, Carsten
4.
Mayer, Kathrin
5.
Dr. Schmeichel, Gabriele
6.
Schuster, Frank
7.
Dr. Schwaar, Tilo
8.
Dr. Schorm, Stefan
X
9.
Weber, Peter
X
10.
Hebestadt, Udo
11.
Dr. Willer, Hans-Jörg
X
X
X
c) aus dem Kreis der Krankenkassen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG):
Lfd.-
Name
NL MD
NL SDL
Nr.
1.
Guschel, Christian
X
2.
Brock, Andrea
X
3.
Genthe, Claudia
X
4.
Metzler, Rene
5.
Kann, Ramona
X
6.
Hennicke, Jens
X
7.
Suchant, Steffi
X
8.
Behrendt, Antonia
X
X
- 28 Lfd.-
NL MD
Name
NL SDL
Nr.
9.
Konietzka, Gudrun
10.
Schwark, Susanne
11.
Bremer, Stefanie
12.
Gnauck, Isis
13.
Eichner, Susanne
14.
Ude, Andreas
X
X
VI. Abschnitt
Güterichterabteilung
Als Güterichterin und Güterichter des Sozialgerichts Magdeburg (Güterichterabteilung) für
die Verfahren, die gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO für eine Güteverhandlung oder für weitere Güteversuche einschließlich der Mediation an einen nicht entscheidungsbefugten Richter verwiesen werden sollen, werden Richter am Sozialgericht Kleßen (41. Kammer) und Richterin am Sozialgericht Beer (18. Kammer) bestimmt. Die Verteilung der Güterichtersachen vereinbaren die Güterichterinnen und Güterichter einvernehmlich
selbständig.
- 29 Präsident des Sozialgerichts Stellmach
___________________________
Richter am Sozialgericht Filpe
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Richter am Sozialgericht Hausmann
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Richterin am Sozialgericht Raap
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Richter am Sozialgericht Riechert
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Richter am Sozialgericht Ritoff
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Richterin am Sozialgericht Weisbach
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