Az.: S 3204/1 Sozialgericht Magdeburg Geschäftsverteilungsplan (Richterinnen und Richter) 2017 Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2016 Stand: 22. Dezember 2016 I. Abschnitt Grundsätze der Verteilung II. Abschnitt Verteilung der Eingänge auf die Kammern III. Abschnitt Vertretungsregelung IV. Abschnitt Bestandsverteilung V. Abschnitt Ehrenamtliche Richterinnen und Richter VI. Abschnitt Mediation -2- I. Abschnitt Grundsätze 1. 1 Die Geschäfte werden nach Sachgebieten geordnet in Fachkammern verteilt. 2 Folgende Sachgebiete werden zusammengefasst: A) (AL) Angelegenheiten der Arbeitsförderung und sonstige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG), insbesondere Rechtsstreitigkeiten aus der Arbeitslosenversicherung (SGB III), jedoch ohne Streitigkeiten nach dem BKGG und dem SGB II. Zum Sachgebiet AL gehören auch Streitigkeiten gegen die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Gleichstellung gemäß §§ 2 Abs. 3 und 68 Abs. 2 SGB IX. B) (AS) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). C) (BK) Streitigkeiten nach §§ 6a und 6b BKGG (Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe). D) (KR) 1Gesetzliche Krankenversicherung, einschließlich der dieses Sachgebiet betreffenden Rechtsstreite gegen die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (§ 167 SGB V) und die Landwirtschaftliche Krankenkasse sowie der öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG) entstehen. 2Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören auch Rechtsstreitigkeiten über Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragsentrichtung, soweit sie sich aus einer Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle ergeben oder sie in Bezug auf die Soziale Pflegeversicherung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen oder in denen sich Arbeitgeber bzw. arbeitergeberähnliche Personen im Streit befinden, soweit sie nicht zum Sachgebiet „R“ zählen. 3Zum Sachgebiet Krankenversicherung gehören auch Rechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen gemäß § 43b Abs. 2 Satz 3 SGB V (Einzug der Praxisgebühr) sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, Art. 5 des Schwangeren und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995, aufgehoben durch Art. 37 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08. Dezember 2010, BGBl. Nr. 63 S. 1864, und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. 4Zum Sachgebiet KR gehören auch Abrech- -3nungsstreitigkeiten von Krankenhäusern gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. E) (KA) Streitigkeiten in Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 SGG). F) (P) Soziale und private Pflegeversicherung, einschließlich der dieses Sachgebiet betreffenden Streitigkeiten gegen die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See und die Landwirtschaftliche Pflegekasse. G) (R bzw. RS) 1Gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Rechtsstreitigkeiten des Rentenüberleitungsrechts (AAÜG, RÜG etc.), der Altershilfe und Alterssicherung für Landwirte sowie der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und Streitigkeiten bezüglich der Seemannskasse (§ 143 SGB VII) sowie Streitigkeiten aus der Rentenversicherung gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; insoweit werden keine eigenständigen Fachkammern im Sinne des §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SGG gebildet. 2Zum Sachgebiet „Rentenversicherung“ zählen auch Rechtsstreitigkeiten aus § 7a SGB IV gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, Streitigkeiten aufgrund der Prüfverfahren gemäß § 28p SGB IV, Streitigkeiten nach dem Entschädigungsrentengesetz (ERG) vom 22. April 1992 (BGBl I, S. 906), nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) vom 11. November 1996 sowie Streitigkeiten aus § 19 Abs. 2 Entwicklungshelfergesetz (EhG) und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). 3Bei den Rechtsstreitigkeiten der Rentenversicherung werden die Rechtsstreitigkeiten gegen die DRVRegionalträger mit Ausnahme der DRV Knappschaft-Bahn-See, gegen die Altersund Zusatzversorgungskasse in der Land- und Forstwirtschaft sowie gegen die Seemannskasse den ungeraden Endziffern zugeordnet. 4Die übrigen Verfahren gegen die DRV Bund, die DRV Knappschaft-Bahn-See sowie gegen die Zusatzund Sonderversorgungsträger und die Rechtsstreitigkeiten aus dem KSVG, EhG, ERG und DBAG etc. werden den geraden Endziffern zugeteilt. 5Die ab 1. Januar 2012 eingehenden Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Zusatz und Sonderversorgung in den neuen Bundesländern gegen die Zusatz- und Sonderversorgungsträger erhalten das Registerzeichen RS (eigene Streitliste aus dem Sachgebietsschlüssel 060). H) (U) Gesetzliche Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau. -4I) (VE) Soziales Entschädigungsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG. J) (BL) Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt, die den Kammern für soziales Entschädigungsrecht (VE) zugeteilt werden, sowie Streitigkeiten in Angelegenheiten der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, die den Kammern für Sozialhilfe zugeordnet werden. K) (SB) Angelegenheiten der behinderten Menschen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Landes SachsenAnhalt (§ 19 BGG LSA). L) (SO/AY) Sozialhilfe mit Ausnahme der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Asylbewerberleistungsrecht. M) (KG) Bundeskindergeldgesetz ohne Streitigkeiten aus §§ 6a und 6b BKGG. N) (EG) Streitigkeiten aus dem Bundeselterngeld- und –elternzeitgesetz O) (AR) Allgemeines Register im Sinne des § 19 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit. P) (RH) Rechtshilfeersuchen. Q) (SV) Sonstige Verfahren (Klagen und Anträge, die keinem der vorstehend genannten Sachgebiete zugeordnet werden können). R) (SF) Sonstige Verfahren im Sinne des § 20 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit. 2. Im Übrigen wird das Sachgebiet durch den in Anspruch genommenen Leistungsträger bestimmt. 3. Für Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger untereinander oder gegen Dritte wird das Sachgebiet durch das Rechtsgebiet bestimmt, aus dem sich aus der Sicht des klagenden Trägers die Leistungspflicht des beklagten Trägers ergeben soll. 4. Das Sachgebiet umfasst auch Selbstverwaltungsangelegenheiten der Versicherungsträger. 5. 1 Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen innerhalb desselben Sachgebietes an ei- nem Kalendertag (0.00 - 24.00 Uhr) erfolgt die Verteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen, bei Namensgleichheit alphabetisch nach den Vornamen ge- -5ordnet, mit der Maßgabe, dass jeweils der erste Buchstabe des Alphabets der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zugeteilt wird. 2In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt die Zuteilung unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs; bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Verfahren erfolgt die unverzügliche Zuteilung zu den Fachkammern nach der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller entsprechend Satz 1. 3 Sätze 1 und 2 sind auch für Klagen und Anträge, die von der in Stendal betriebenen Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Magdeburg aufgenommen und/oder weitergeleitet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung an die jeweiligen Fachkammern der Tag des Eingangs bei dem Sozialgericht in Magdeburg gilt. 6. Soweit die Verteilung der Verfahren nach Anfangsbuchstaben erfolgt, gilt folgende Regelung: bei Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften ist der Anfangsbuchsta- - be des Namens maßgeblich, der in der offiziellen Praxisbezeichnung als erstes genannt wird; bei juristischen Personen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der offiziellen - Bezeichnung maßgeblich; bei Krankenhäusern/Polikliniken ist auf den Rechtsträger (im Regelfall eine juristische - Person) abzustellen; bei subjektiver Klagehäufung ist auf den Namen des in der Klageschrift als erstes be- - nannten Klägers abzustellen. 7. 1 Für eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in derselben Sache ist die Kammer zuständig, in der zuerst die Klage oder der Antrag eingeht. 8. 1 Neue Klagen oder Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden der Kammer zuge- teilt, in der das älteste, statistisch noch nicht erledigte Verfahren desselben Klägers/Antragstellers in demselben Sachgebiet anhängig ist. ²Neue Anträge auf Maßnahmen nach § 86b SGG werden der Kammer zugeteilt, in der das Hauptsacheverfahren anhängig ist, wobei diese Zuteilung Vorrang vor einer Zuteilung nach Sachgebieten oder nach o. g. Nr. 6 hat; soweit der Geschäftsverteilungsplan eine von der Hauptsache abweichende Sachgebietszuteilung zulässt, erhält der Antrag nach § 86b SGG die gleiche Sachgebietszuordnung wie die Hauptsache. ³Fällt die statistische Erledigung und der Neueingang auf denselben Tag, wird der neue Rechtsstreit der Kammer zugeteilt, die für das an diesem Tag erledigte Verfahren zuständig war. 4Satz 1 gilt in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung -6nicht für Klagen und Anträge eines Sozialleistungsträgers oder eines sonstigen Leistungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder einer sonstigen Einrichtung. 5 Abweichend von Satz 1 werden in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach dem SGB II eingehende Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder selbständige Anträge auf Prozesskostenhilfe der Kammer zugeteilt, bei der bereits das älteste, statistisch noch nicht erledigte Verfahren einer oder mehrerer Personen mit derselben Bedarfsgemeinschaftsnummer des SGB II-Trägers anhängig ist. 6Die nachträgliche Korrektur einer nach dem 31. Dezember 2010 erfolgten, unzutreffenden Zuteilung erfolgt durch Abgabe des Verfahrens an die zuständige Kammer. 7Die in den Sätzen 1 und 5 geregelte Anschlusszuständigkeit gilt nicht, wenn die Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat. 8Für Klagen eines SGB II-Leistungsträgers gegen einen Leistungsempfänger auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 3 SGB II ist, wenn bereits ein älteres Verfahren der Bedarfsgemeinschaft, dem der beklagte Leistungsempfänger angehört, beim Sozialgericht Magdeburg anhängig ist, die für diesen Rechtsstreit zuständige Kammer zuständig (Annexregelung, Satz 5); im Übrigen findet keine Konzentrierung von Klagen eines Leistungsträgers gegen unterschiedliche Leistungsempfänger nach Satz 1 statt; es gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Nr. 5 mit der Maßgabe, dass bei der Verteilung nach alphabetischer Reihenfolge die Namen der beklagten Leistungsempfänger heranzuziehen sind. 9Ist ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV von einem Arbeitnehmer (bzw. Auftragnehmer) oder von einem Arbeitgeber (bzw. Auftraggeber) anhängig gemacht worden und geht zu demselben Streitgegenstand eine Klage des jeweiligen Vertragspartners ein, fällt diese derjenigen Kammer zu, bei der die ältere Klage anhängig ist. 9. 1 Gehen an einem Tag von einem Beteiligten mehrere Klagen in demselben Sachgebiet ein, so sind diese der in der Reihenfolge zuständig werdenden Kammer gesammelt zuzuordnen, erforderlichenfalls im Vorgriff auf die nächst oder übernächst fällige Aktenziffer. 2Dies gilt nicht für Klagen eines Sozialleistungsträgers, eines Trägers eines Krankenhauses oder eines sonstigen Leistungsträgers in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. 10. Anträge auf Beiordnung eines besonderen Vertreters vor Anhängigwerden eines Verfahrens und Beweissicherungsverfahren werden wie Rechtsstreitigkeiten behandelt. -711. 1Ein Verfahren ist fortzusetzen im Fall a) des § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik-AO) (u. a. Fortsetzung nach Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens), b) der Anfechtung (im weitesten Sinne) einer prozessbeendenden Erklärung (z. B. Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich), c) einer Klage auf Auslegung eines Urteils (Judikatsklage), d) der rechtskräftigen Zurückverweisung, e) einer unwirksamen Rücknahme oder unwirksamen Fiktion der Rücknahme einer Klage oder eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutzes, f) der Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie des ggf. weiterzuführenden Rechtsstreits. 2 Ist ein Verfahren fortzusetzen, ist die Kammer zuständig, die es statistisch beendet hat. 3 Dies gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a), wenn die für die Fortsetzung zu- ständige Kammer keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat; in diesen Fällen ist entsprechend Satz 5 zu verfahren. 4 In den übrigen in Satz 1 genannten Fällen bleibt die nach Satz 2 bestimmte Kammer für die Fortsetzung zuständig, auch wenn sie keine Neueingänge in dem betroffenen Sachgebiet hat; das Verfahren erhält das Aktenzeichen dieses Sachgebietes unter Verwendung der Endziffer, die sich aus der Reihenfolge nach I. Abschnitt Nr. 5 ergibt. 5 Ist die nach Satz 2 zuständige Kammer aufgelöst worden, prüft die nach dem II. Ab- schnitt hierfür zuständige Kammer, ob die Sache gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 SG-Statistik-AO von Amts wegen (z. B. bei noch offenen Nebenentscheidungen) oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortzusetzen und als Neueingang zu verteilen ist. 6 Für Verfahren der aufgelösten 26. Kammer gilt Satz 5 nicht, wenn Angelegenheiten nach Satz 1 Buchst. b) bis f) betroffen sind; für das fortzusetzende Verfahren der 26. Kammer ist die 18. Kammer zuständig. -87 Wird ein Verfahren fortgesetzt, ist der als Eingangsdatum erfasste Tag der erneuten Ein- tragung in das Register für das nach Nr. 8 Satz 1 zu bestimmende Alter des Verfahrens maßgeblich. 12. 1Für Verfahren, die lediglich infolge der Bereinigung der Kammerziffern mit der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2008 nicht mehr zugeordnet werden können, ist die Kammer zuständig, in die der Bestand der geschlossenen Kammer aufgegangen ist, wenn ihr noch Neueingänge des entsprechenden Sachgebiets zugewiesen sind. 2In diesen Fällen erhält die Sache erforderlichenfalls im Vorgriff die Ordnungszahl, die der Kammer zugeteilt ist. 13. 1Die Zuständigkeit für im Register zu erfassende sonstige Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AktO-SG (SF) richtet sich nach dem II. und III. Abschnitt. 2Für die Übrigen vom Gericht zu treffenden Entscheidungen, z. B. nach §§ 2 und 4 JVEG, ist in allen Sachgebieten die Kammer zuständig, der die Hauptsache zugeordnet ist oder zuletzt zugeordnet war, es sei denn, im Geschäftsverteilungsplan ist diesbezüglich eine abweichende Regelung getroffen worden. 14. Amts- und Rechtshilfeersuchen, Vernehmungen nach § 22 SGB X, Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens sowie Erinnerungen nach § 178 SGG (SF) werden den Fachkammern entsprechend deren Endziffern im Sachgebiet nach der Endziffer des Rechtshilfesachenregisters zugeteilt. 15. Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten, entscheidet das Präsidium. -9- II. Abschnitt Verteilung der Eingänge auf die Kammern Kammer Vorsitzende/r Sachgebiete Zugewiesene Endziffer/Namen [R – gerade Endziffer: DRV Bund/Knappschaft-Bahn-See; R – ungerade Endziffer: DRV Regionalträger und LW] 1. Kammer KA KR AS AR RH, SF PräsSG Stellmach (0,2 AKA) Alle Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, soweit sie nicht ausdrücklich der 13. oder der 15. Kammer zugewiesen sind. Endziffern 6 und 9, Wiederaufnahmen (WA) von Verfahren der 11. Kammer, soweit sie nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 17. Oktober 2016 erledigt worden sind. Die Verfahren erhalten ein Aktenzeichen entsprechend der Regelung in I. Abschnitt Nr. 11 Satz 4 des Geschäftsverteilungsplanes. alle Angelegenheiten, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. Die 1. Kammer ist auch zuständig für die im I. Abschnitt unter Nr. 11 Satz 5 benannte Prüfung des Wiederauflebens von Verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit, wenn keine andere Kammer zuständig ist. 2. Kammer AS SB SF RH, SF RnSG Dr. Uhe Endziffern 32 und 63, Endziffern 2 und 6, in den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der AktO-SG bezeichneten Kostensachen aller Kammern. soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig ist. 3. Kammer AS R RH, SF RSG Strieck Ohne regelhafte Eingänge mit Ausnahme der ab dem 17. Oktober 2016 eingehenden Rechtsstreite von Klägerinnen und Klägern, die bereits ein Verfahren in der 3. Kammer anhängig haben (Annexregelung). Die Verfahren erhalten ein Aktenzeichen entsprechend der Regelung im I. Abschnitt Nr. 11 Satz 4 des Geschäftsverteilungsplanes. 4. Kammer AL AS RH, SF VPräsnSG Hülscher (0,5 AKA) Endziffern 3 und 4, Endziffern 33 und 67, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. - 10 5. Kammer AS EG R RH, SF RnSG Dempwolf Endziffern 02, 24 und 49, alle Endziffern, Endziffer 7, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 6. Kammer AS R RH, SF RnSG Illie Endziffern 36, 87 und 95, Endziffer 1, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 7. Kammer AS R RH, SF RnSG Bullwan Endziffern 04, 09, 34, 74 und 94, Endziffer 5 mit geraden Ziffern der Zehnerstelle, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 8. Kammer R U RH, SF RSG Filpe Endziffer 3, Endziffern 1, 2, 5, 7 und 9, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 9. Kammer AS R SB RH, SF RSG Steiner Endziffern 26, Endziffer 9 Endziffern 1 und 5, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 10. Kammer AS R/RS U RH, SF RSG Tegelbeckers Endziffern 35 und 79, Endziffer 4 mit ungeraden Ziffern der Zehnerstelle und Endziffer 8, Endziffern 0, 4, 6 und 8, Entscheidungen gemäß §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 Satz 4 und 22 Abs. 2 SGG und soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. Kammer zuständig ist. 11. Kammer AS R RH, SF R Dr. Hevers Endziffern 01, 29, 42, 80 und 99, Endziffer 5 mit ungeraden Ziffern der Zehnerstelle, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. - 11 12. Kammer AS R/RS RH, SF RnSG Filluhn Endziffern 12, 39, 61, 75 und 88, Endziffer 2, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 13. Kammer AS KA RnSG Raap Endziffern 07 und 82, Alle Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und der Vertragszahnärzte sowie des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, es sei denn, es ist noch ein älterer Rechtsstreit des Klägers als Hauptsacheverfahren vor der 1. Kammer anhängig (Annexregelung), soweit sie nicht ausdrücklich der 15. Kammer zugewiesen sind. Endziffern 0 und 5, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. KR RH, SF 14. Kammer AL AS VE BL RH, SF 15. Kammer AS KA SB RH, SF 16. Kammer AS BL SO/AY RH, SF RSG Riechert Endziffer 2, Endziffern 10, 13, 55, 65 und 66, alle Endziffern, Alle Endziffern, soweit sie Streitigkeiten über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt betreffen soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. RSG Hausmann Endziffern 14, 30, 43, 57, 69 und 84, Alle Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Vertragsärzte, soweit sie sich gegen Entscheidungen der Zulassungsgremien (Zulassungs-/Berufungsausschuss) und die gemeinsamen Prüfungseinrichtungen richten (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SGB V – Prüfungsstelle/ Beschwerdeausschuss) mit Ausnahme der Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts und der Vertragszahnärzte. Endziffer 9, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. RSG Ritoff Endziffern 6, 41, 70 und 96, Endziffern 0, 2, 4, 6, und 8, es sei denn, eine dieser Endziffern betrifft eine Streitigkeit über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt, Endziffern 0, 2, 4, 6 und 8, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. - 12 17. Kammer AS KR RH, SF RnSG Lück Endziffern 15, 71 und 89, Endziffern 3 und 8, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 18. Kammer AS BK KG SB RH, SF RnSG Beer Endziffern 18, 25, 46, 52 und 93, alle Endziffern, alle Endziffern , Endziffer 8, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 10. Kammer zuständig ist. 19. Kammer AS P RH, SF RnSG Bloß Endziffern 17, 27, 53, 56, 83, Endziffern 0, 2, 4, 6 und 8, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 20. Kammer AL AS RH, SF RnAG Brunkenhövers Endziffern 5 und 9, Endziffern 00, 21, 31, 45, 73 und 91, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 21. Kammer AS SB RH, SF RnSG Weisbach Endziffern 05, 20, 47, 64 und 85, Endziffern 4 und 7, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 23. Kammer AS SB RH, SF RnSG Habrecht Endziffern 16, 28, 37, 48 und 68, Endziffern 0 und 3, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 24. Kammer AS P RH, SF RnSG Wollmann Endziffern 11, 59, 60, 72 und 81, Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 25. Kammer KR SO/AY BL RnSG Dr. Lode Endziffern 2 und 7, Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9, Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9, es sei denn, eine dieser Endziffern betrifft eine Streitigkeit über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt, - 13 RH, SF soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 41. Kammer AS AL KR RH, SF RSG Kleßen Endziffern 51 und 90, Endziffer 6, Endziffern 1 und 4, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 42. Kammer R RH, SF RSG Hosenfeld ohne Eingänge, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 43. Kammer AS R/RS RH, SF RSG Dr. Julius (0,75 AKA) Endziffer 22 und 77, Endziffern 0 und 6, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 45. Kammer AL AS RH, SF RSG Alexy Endziffern 1 und 8, Endziffern 08, 38, 44, 54, 76 und 97, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 46. Kammer AS R/RS U RH, SF RSG Hosenfeld Endziffern 03, 58, 62, 78 und 92, Endziffer 4 mit den geraden Ziffern der Zehnerstelle, Endziffer 3, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist. 47. Kammer AL AS RH, SF RSG Thom Endziffern 0 und 7, Endziffern 19, 23, 40, 50, 86, 98, soweit nach I. Abschnitt zugeteilt und nicht die 2. oder 10. Kammer zuständig ist, alle Endziffern ab 01.01.2014. SV - 14 - III. Abschnitt Vertretungsregelung/Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche 1) Vertretungsregelung Kammer 01. Kammer 02. Kammer 03. Kammer 04. Kammer 05. Kammer 06. Kammer 07. Kammer 08. Kammer 09. Kammer 10. Kammer 11. Kammer 12. Kammer 13. Kammer Vorsitzende/r PräsSG Stellmach RnSG Dr. Uhe RSG Strieck VPräsnSG Hülscher RnSG Dempwolf RnSG Illie RnSG Bullwan RSG Filpe RSG Steiner RSG Tegelbeckers R Dr. Hevers RnSG Filluhn RnSG Raap (Änderungen in Fettdruck, Stand 01.01.2017) 1. Vertreter/in RnSG Raap RnSG Filluhn R Dr. Hevers RnAG Brunkenhövers RnSG Lück RnSG Bullwan RnSG Illie RSG Tegelbeckers RSG Hausmann RSG Filpe RSG Riechert RnSG Dr. Uhe Sachgebiet KA: PräsSG Stellmach 2. Vertreter/in RnSG Dr. Lode RSG Steiner RnSG Dr. Uhe RSG Thom RSG Riechert RnSG Filluhn RSG Filpe RSG Hausmann RSG Alexy RSG Dr. Julius RSG Tegelbeckers VPräsnSG Hülscher RnSG Lück Sachgebiet KR: RnSG Dr. Lode 14. Kammer 15. Kammer 16. Kammer 17. Kammer 18. Kammer 19. Kammer 20. Kammer 21. Kammer 22. Kammer 23. Kammer 24. Kammer 25. Kammer 41. Kammer 42. Kammer 43. Kammer 45. Kammer 46. Kammer 47. Kammer RSG Riechert RSG Hausmann RSG Ritoff RnSG Lück RnSG Beer RnSG Bloß RnAG Brunkenhövers RnSG Weisbach geschlossen RnSG Habrecht RnSG Wollmann RnSG Dr. Lode RSG Kleßen RSG Hosenfeld RSG Dr. Julius RSG Alexy RSG Hosenfeld RSG Thom Sachgebiet AS: RSG Ritoff RSG Strieck RSG Steiner RnSG Dr. Lode RnSG Dempwolf RSG Dr. Julius RnSG Wollmann VPräsnSG Hülscher RnSG Habrecht R Dr. Hevers RnSG Dempwolf RnSG Habrecht RnSG Raap RnSG Illie RnSG Beer RSG Kleßen RnSG Wollmann RnSG Weisbach RnSG Bloß RSG Ritoff RSG Thom RSG Alexy RnSG Beer RSG Hosenfeld RSG Alexy RSG Kleßen RSG Ritoff RnSG Habrecht RnSG Bullwan RSG Strieck RnSG Bloß RnAG Brunkenhövers RnSG Weisbach RnSG Bloß RSG Hosenfeld - 15 2) Folgevertretung 1 Sind im Vertretungsfall die unter 1) aufgeführten 1. und 2. Vertreter verhindert, wird die je- weilige Kammer nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 durch eine (senkrechte) Ringvertretung von den Vorsitzenden der numerisch nachfolgenden Kammern und die letzte durch die 1. Kammer vertreten. 2Die jeweils 1. und 2. Vertreter sind nicht an der Ringvertretung beteiligt. 3 Der Vorsitzende der 42. Kammer ist von der Ringvertretung nach Satz 1 ausgenommen. 3) Zuständigkeit für Ablehnungsgesuche 1 Die Zuständigkeit für ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin oder einen Richter des Sozialgerichts gemäß § 60 SGG iVm § 45 ZPO richtet sich nach folgender Regelung: Ablehnungsgesuch gegen Richter der folgenden Kammer: 01. Kammer 02. Kammer 03. Kammer 04. Kammer 05. Kammer 06. Kammer 07. Kammer 08. Kammer 09. Kammer 10. Kammer 11. Kammer 12. Kammer 13. Kammer 14. Kammer 15. Kammer 16. Kammer 17. Kammer 18. Kammer 19. Kammer 20. Kammer 21. Kammer 22. Kammer 23. Kammer 24. Kammer 25. Kammer 41. Kammer 42. Kammer 43. Kammer 45. Kammer 46. Kammer 47. Kammer Vorsitzende/r Zuständige Kammer Vorsitzende/r PräsSG Stellmach RnSG Dr. Uhe RSG Strieck VPräsnSG Hülscher RnSG Dempwolf RnSG Illie RnSG Bullwan RSG Filpe RSG Steiner RSG Tegelbeckers R Dr. Hevers RnSG Filluhn RnSG Raap RSG Riechert RSG Hausmann RSG Ritoff RnSG Lück RnSG Beer RnSG Bloß RnAG Brunkenhövers RnSG Weisbach geschlossen RnSG Habrecht RnSG Wollmann RnSG Dr. Lode RSG Kleßen RSG Hosenfeld RSG Dr. Julius RSG Alexy RSG Hosenfeld RSG Thom 02. Kammer 03. Kammer 04. Kammer 05. Kammer 06. Kammer 10. Kammer 08. Kammer 09. Kammer 07. Kammer 11. Kammer 12. Kammer 13. Kammer 14. Kammer 15. Kammer 16. Kammer 17. Kammer 18. Kammer 19. Kammer 20. Kammer 21. Kammer 25. Kammer RnSG Dr. Uhe RSG Strieck VPräsnSG Hülscher RnSG Dempwolf RnSG Illie RSG Tegelbeckers RSG Filpe RSG Steiner RnSG Bullwan R Dr. Hevers RnSG Filluhn RnSG Raap RSG Riechert RSG Hausmann RSG Ritoff RnSG Lück RnSG Beer RnSG Bloß RnAG Brunkenhövers RnSG Weisbach RnSG Dr. Lode 24. Kammer 23. Kammer 41. Kammer 42. Kammer 43. Kammer 45. Kammer 47. Kammer 43. Kammer 01. Kammer RnSG Wollmann RnSG Habrecht RSG Kleßen RSG Hosenfeld RSG Dr. Julius RSG Alexy RSG Thom RSG Dr. Julius PräsSG Stellmach - 16 2 Ist die bzw. der nach Satz 1 berufene Kammervorsitzende zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst verhindert, ist ihre bzw. seine Vertretung nach Abs. 1 (Vertretungsliste) zuständig; ist die oder der in diesem Fall berufene Vertreter/in zugleich selbst für die Vertretung der abgelehnten Richterin oder des abgelehnten Richters zuständig, entscheidet die oder der nach der Vertretungsregelung nachfolgende Vertreter/in. 3Eine abgelehnte Richterin oder ein abgelehnter Richter ist von der Vertretung in dem Verfahren ausgeschlossen. IV. Abschnitt Bestandsverteilung Für die bis einschließlich 31. Dezember 2016 eingegangenen Geschäfte (Bestand) gilt der Geschäftsverteilungsplan in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Zum 1. Januar 2017 wird folgender Verfahrensbestand umverteilt: Die 22. Kammer wird geschlossen und ihr Bestand wie folgt verteilt: 1. Aus dem Sachgebiet R gehen alle Verfahren, bei denen der Nachname bzw. die Bezeichnung der juristischen Person der Kläger mit den Anfangsbuchstaben: a) Stad bis Z beginnen, an die 5. Kammer, b) Heym bis Linj beginnen, an die 6. Kammer, c) Link bis Ras beginnen, an die 7. Kammer, d) A bis Heyl beginnen, an die 8. Kammer, e) Rat bis Schek beginnen, an die 9. Kammer, f) Schel bis Stac beginnen, an die 11. Kammer. 2. Aus dem Sachgebiet AS gehen alle Verfahren, bei denen der Nachname bzw. die Bezeichnung der juristischen Person der Kläger mit den Anfangsbuchstaben: a) A bis Bn beginnen, an die 2. Kammer, b) Wi bis Z beginnen, an die 4. Kammer, c) Bo bis Dt beginnen, an die 6. Kammer, d) Du bis Fz beginnen, an die 7. Kammer, e) G bis Gos beginnen, an die 10. Kammer, f) Got bis Hd beginnen, an die 12. Kammer, g) He bis Herl beginnen, an die 13. Kammer, h) Herm bis Hüa beginnen, an die 14. Kammer, - 17 i) Hüb bis Joq beginnen, an die 15. Kammer, j) Jor bis Kq beginnen, an die 16. Kammer, k) Kr bis Lh beginnen, an die 17. Kammer, l) Li bis Lz beginnen, an die 18. Kammer, m) M bis Net beginnen, an die 19. Kammer, n) Neu bis Pfd beginnen, an die 20. Kammer, o) Pfe bis Pis beginnen, an die 21. Kammer, p) Pit bis Rd beginnen, an die 23. Kammer, q) Re bis Rz beginnen, an die 24. Kammer, r) S bis Schq beginnen, an die 41. Kammer, s) Schr bis Sh beginnen, an die 43. Kammer, t) Si bis Tg beginnen, an die 45. Kammer, u) Th bis War beginnen, an die 46. Kammer, v) Was bis Wh beginnen, an die 47. Kammer. V. Abschnitt Ehrenamtliche Richterinnen und Richter A. Heranziehung und Vertretung 1. 1 Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden in nach Sachgebieten geordneten Gruppen (Listen) aufgeteilt. 2Es werden folgende Gruppen gebildet: a) AL, AS, BK, KG, EG sowie KR und P b) R/RS, KN, LW sowie U c) SB, VE sowie VG, VH, VI, VM, VS, VU und BL, soweit es um Streitigkeiten über Leistungen nach dem Gesetz über Blinden- und Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt geht d) KA e) SO, AY sowie BL, soweit es um Streitigkeiten über die Blindenhilfe nach dem SGB XII geht. 3 Terminsladungen, die die Kammervorsitzenden vor dem 1. Januar 2016 verfügt haben, sind unverändert aus den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Listen auszuführen. 4Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in der Reihenfolge der Listen zu den Sitzungen der ent- - 18 sprechenden Fachkammern heranzuziehen (Listenturnus). 5Diese Reihenfolge wird durch den Beginn der folgenden, neuen Geschäftsjahre nicht unterbrochen. 6Scheiden ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus, rücken die Übrigen in der Reihenfolge nach. 7Die nachträglich zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Liste angefügt. 8Die Verlängerung der Amtszeit ändert nichts an der bisherigen Position einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Gruppenliste. 9Werden bereits zugewiesene ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Laufe der Amtszeit einer anderen Gruppe zugeteilt, sind sie dem Ende der Liste der neuen Gruppe hinzuzufügen. 2. 1 Zeigen ehrenamtliche Richterinnen und Richter einen Umstand von längerer Dauer an, der sie an der Heranziehung zu Sitzungen hindert (z.B. Erkrankung, Elternzeit, Urlaub oder Auslandsaufenthalt) und fügen sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder einen anderen geeigneten Beleg bei, sind sie für die Dauer der Verhinderung von der Heranziehung ausgenommen. 2Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert oder wegen einer kurzfristigen Heranziehung aus Zeitmangel nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen, so wird die oder der nächste hinzugezogen, sofern die- oder derjenige nicht bereits zu einer Sitzung geladen ist. 3Sind diese auch verhindert, werden die übernächsten (und so fort) geladen, es sei denn, es liegt ein Fall der Heranziehung aus der Notliste vor. 4In der Notliste werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erfasst, die sich bereit erklärt haben, bei Ausfall von geladenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auch sehr kurzfristig als Ersatz zur Verfügung zu stehen. 5Die Notliste wird herangezogen, wenn die Absage der oder des regulär geladenen ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters zwei Werktage vor dem Termin erfolgt. 6Ausgehend von dem ausfallenden ehrenamtlichen Richter oder der ehrenamtlichen Richterin werden die nachstehenden in der Liste aufgeführten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter herangezogen, die ihre Bereitschaft erklärt haben, in die Notliste – getrennt nach den Sitzungsorten Magdeburg (NL MD) und Stendal (NL SDL) – aufgenommen zu werden. 7Diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in den nachfolgenden Listen gesondert gekennzeichnet. 8Steht auch aus der Notliste keine ehrenamtliche Richterin oder kein ehrenamtlicher Richter zur Verfügung, wird die ersatzweise Heranziehung aus der regulären Liste fortgesetzt. 9Eine ersatzweise Heranziehung ist den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen. 10 Die ersatzweise Heranziehung wird dadurch sichergestellt, dass die nächste eh- renamtliche Richterin oder der nächste ehrenamtliche Richter der entsprechenden Liste erst dann zum Termin nachgeladen wird, wenn sie oder er vorab telefonisch die ersatzweise Teilnahme an dem Termin zugesagt hat. 11 Ursprünglich geladene, aber verhinderte ehren- - 19 amtliche Richterinnen und Richter holen die versäumte Sitzung nicht nach. 12 Dies gilt auch dann, wenn die Sitzung aus anderen Gründen ausfällt, sofern die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bereits geladen worden sind. 13 Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein eh- renamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem oder mehreren Verfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhinderung für sämtliche Verfahren der entsprechenden Kammer an diesem Sitzungstag. 3. 1 Falls ein Vertreter innerhalb der Gruppe nicht mehr zur Verfügung steht, vertreten sich die Gruppen wie folgt nach dem in 2. gefassten Listenturnus: a) vertritt b) b) vertritt a). 2 Im Übrigen findet wegen § 12 Abs. 3 bis 5 SGG keine gruppenübergreifende Vertretung statt. 4. 1 Wird von der Reihenfolge der Listen der ehrenamtlichen Richter aus besonderen Gründen abgewichen, so sind die Gründe aktenkundig zu machen. 2 Werden durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Verfügung des Vorsitzenden bestimmte ehrenamtliche Richterinnen oder Richter für eine weitere mündliche Verhandlung in derselben Sache vorgesehen, so sind diese auch für die anderen an demselben Sitzungstag angesetzten Sachen hinzuzuziehen, soweit dies § 12 SGG zulässt. B. Gruppenlisten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 1. 1 Für die Sitzungen der Kammern für die Sachgebiete sind die ehrenamtlichen Richter wie unter A. beschrieben fortlaufend heranzuziehen. 2 Bei mehreren zu ladenden Sitzungen unterschiedlicher Fachkammern ist die Reihenfolge des Eingangs der durch die Geschäftsstellen ausgeführten Ladungen bei der für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zuständigen Urkundsbeamtin maßgeblich. 3Bei gleichzeitigem Eingang gilt die Reihenfolge der Kammerbezeichnungen, beginnend mit der niedrigsten Kammerziffer (1., 2. Kammer usw.). 4Für den Fall, dass Verfahren aus verschiedenen Sachgebietsgruppen für eine gemeinsame Sitzung geladen werden oder für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehen sind (§ 124 Abs. 2 SGG), werden die ehrenamtlichen Richterinnen und - 20 Richter aus der Gruppe herangezogen, zu der dem Sachgebiet nach die erste Terminssache gehört, soweit dies gemäß § 12 SGG zulässig ist. 2. (Stand: 01.01.2017) Für die Sachgebiete AL, AS, BK, KG, EG, KR und P (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG): Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen NL Nr. und Richter aus dem Kreise MD NL Richterin- NL NL SDL nen und Richter aus dem MD SDL Behrens, Hans-Joachim X X Hein, Ursula X der Arbeitgeber Ehrenamtliche Kreise der Versicherten X X 1. Anhalt, Frank-Roger 2. Flechner, Claudia 3. Gacek, Marion X Dr. Gagelmann, Karola X 4. Waldmann, Stefan X Oppermann, Horst X 5. Aust, Carola 6. Jahnel, Torsten X 7. Picha, Thomas X Otto, Bärbel 8. Rogge, Eva X Schneevoigt, Thomas X 9. Speetzen, Michael X X Düe, Angelika X 10. Steinwerth, Helge X X Magnus, Benno X 11. Braunschweig, Doreen X X Neumann, Angelika 12. Gent, Ines 13. Gößmann-Olah, Sylvia 14. Hertel, Sibylle X Fünfarek, Jens 15. Steinemann, Ramona X Kauf, Inge 16. Dr. Austermühle, Gisa 17. Brokate, Klaus 18. Gärtner, Bettina 19. Memmler, Frank X 20. Schimrosczyk, Christine X 21. Schneider, Kathrin X 22. Steppan, Thomas X 23. Müller, Anja 24. Bauvert, Beate X 25. Winkler, Thea X Becker, Mario X Brandt, Walter Schramm, Frank X X X X X Deutsch, Gunda X X Kurzhals, Reinhard X X X Reps, Kornelia X Riep, Barbara X X Wende, Peter X X Brehmer, Frank X X Satter, Carola Thormann, Uwe X Kalkofen, Stefan X Mieth, Holger X Tuch, Sebastian X - 21 Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen NL Nr. und Richter aus dem Kreise MD NL Richterin- NL NL SDL nen und Richter aus dem MD SDL der Arbeitgeber Ehrenamtliche Kreise der Versicherten X 26. Wanous, Karina Voigt, Doreen 27. Fischer, Christian Müller, Hans-Peter X 28. Hesse, Ilona Schweitzer, Matthias X 29. Köther, Sven-Eike Maertens, Bianca-Maria X X 30. Müller, Christiane X Mittelstedt, Gerald X X 31. Scheel, Steffen X 32. Wald, Gesine 33. Webel, Henrik X X Bernecker, Anita X 34. Wrana, Kathrin X X Besecke, Gerlinde X 35. Brouër, Pieter Enge, Petra X 36. Köhler, Nicole 37. Albrecht, Sabine 38. Butzlaff, André 39. Göhre, Doreen 40. X Dr. Scharnhop, Helge Scholz, Thomas X Fischer, Jens Franke, Fritz X X Gottschalt, Sabine X X Haase, Ingeborg X Hagemann, Ulrike Hartmann, Marlies X 41. Harten, Udo Krug, Udo 42. Hoffmann, Anja Appel, Kerstin 43. Jäger-Bredenfeld, Cordula Dr. Clasen, Silke 44. Knoppe, Matthias X Dentz, Katrin 45. Kupferschmidt, Gesa X Faust, Maik X 46. Riechert, Gerlinde X Juska, Petra X 47. Rieke, Sebastian X Mönch, Wolfgang X 48. Wisse, Klaus X Oberhack, Roland X 49. Berner, Ralf X Pipiale, Doreen 50. Denzau, Mathias X Schiedowski, Bianka 51. Stadermann, Werner X Schombara, Matthias 52. Zorn, Martina X Wille, Frank 53. Dietzel, Erik Hüchtebrock, Heidrun X 54. Elstermann, Cathleen Mohr, Hans-Joachim X 55. Heilemann, Arno Nowack, Gudrun X 56. Meister, Felix Otto, Horst X 57. Mohr, Peter Brandt, Rolf X X X X X X X X - 22 Lfd. Ehrenamtliche Richterinnen NL Nr. und Richter aus dem Kreise MD NL Richterin- NL NL SDL nen und Richter aus dem MD SDL Ehrenamtliche der Arbeitgeber Kreise der Versicherten 58. Nolte, Susanne Frotscher, Andre 59. Wogawa, Kerstin X Just, Bernd X 60. Balke, Daniel X Kersten, Alice X 61. Görs, Petra X Maus, Ernst-Wilhelm X X 62. Dr. Hermann, Mathias X X Müller, Martina 63. Hesse, Ralf X X Stegemann, Lothar 64. Kapitza, Uwe X X Stridde, Rolf X X 65. Langer, Sabrina Wittkowski, Jürgen X 66. Westphal, Gabriele X 67. Horstmann, Michael X König, Marion X X Neu, Hartmut 68. Schmidt, Gisbert 69. Schulze, Steffen X 70. 3. Für die Sachgebiete R, RS, LW, KN und U (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGG): Lfd. Ehrenamtliche Richterin- NL NL Nr. nen und Richter aus dem MD SDL Kreise der Arbeitgeber Richterin- NL NL nen und Richter aus dem MD SDL Ehrenamtliche Kreise der Versicherten 1. Bruère, Kerstin X 2. May, Irene X 3. Koke, Birgit 4. Kaiser, Norbert 5. Riep, Rowena 6. Schönemann, Kerstin 7. Habendorf, Thomas 8. Kirchner, Ursula 9. Bamberg, Günther 10. Brandt, Simone 11. Hostmann, Kristin X Perrin, Sieglinde X Riebeseel, Irma X X Hauptfleisch, Günter X X X X X Gras, Michael X Jehrke, Marlies X Plaue, Erika X Dölle, Gabriele X Fischer, Horst X Dr. Lütkemeier, Harald X Melcher, Manuela X Passier, Waltraut X X - 23 Lfd. Ehrenamtliche Richterin- NL NL Nr. nen und Richter aus dem MD SDL Kreise der Arbeitgeber Richterin- NL NL nen und Richter aus dem MD SDL X X X Ehrenamtliche Kreise der Versicherten X 12. Franke, Erika 13. Jürgens, Dagmar Stief, Michael 14. Gießler, Christel Strogaly, Heidemarie X 15. Petsch, Peter Blume, Irmtraut X 16. Strube, Maik-Michael X X Fahtz, Ursula X 17. Minkner, Armin X X Grigoleit, Jürgen X X 18. Dr. Planert, Maik Buschmann, Barbara X X 19. Roth, Sieglinde Kretzmähr, Bernd X 20. Uthoff, Dirk Wolff, Inka X 21. Balzer, Falko Pitzen, Bernhard X 22. Fenzau, Hans-Werner X X Brix, Reinhard Hellrung-Langowski, Heidemarie 23. Greve, Eva X Kühne, Joachim X X 24. Just, Astrid X Maertens, Walter X X 25. Lange, Olivia May, Lothar X X 26. Liebherr, Siegrid Meinecke, Gerburg X 27. Portius, Meike Otto, Christiane 28. Schwarze, Christin Schinlauer, Ulrich X 29. Weinert, Claudia Berger, Heiko X X 30. Wittstock, Gabriele 31. Klocke, Barbara Friem, Christian 32. Kreutzer, Marianne Dr. Hoffmann, Lars 33. Lange, Olaf Schütte, Gerd-Wolfgang X X 34. Bütow, Stephanie X Sinzig, Sandra X 35. Czuratis, Petra X Dr. Wollenweber, Christian X 36. Dr. Emmer, Marion Grothe, Alexandra X 37. Förster, Claudia X Jahn, Gabriele 38. Hentschel, Beatrice X Nieter, Susanne 39. Hübner, Carsten 40. Kern, Gabriele X Appelt, Bernhard X 41. Dr. Klamser, Peter X Kaßlack, Renè X 42. Löhning, Jördis X Kusig, Sabine X 43. Müller, Harald Lindeke, Manuela Birgit X X X X X Brandt, Sybille X Sperk-Mallik, Anja X - 24 Lfd. Ehrenamtliche Richterin- NL NL Nr. nen und Richter aus dem MD SDL Kreise der Arbeitgeber Richterin- NL NL nen und Richter aus dem MD SDL Ehrenamtliche Kreise der Versicherten 44. Rehbaum, Jörg X Pohlmey, Marion X 45. Schellenberger, Andrea X Spröte, Günter 46. Sell, Jaqueline X Wolke, Katja X 47. Polster, Jörg Stern, Angela X 48. Taubel, Jens X 49. Wilfert, Sebastian X 50. Möske, Uta X X 4. Für die Sachgebiete SB, VE und BL (und V, VG, VH, VI, VM, VS, VU) (§ 12 Abs. 4 SGG): Lfd.- Ehrenamtliche Richterin- NL NL Nr. nen und Richter aus dem MD SDL Richterin- NL NL nen und Richter aus dem MD SDL Ehrenamtliche Kreise der mit dem sozia- Kreise der Versorgungs- len Entschädigungsrecht berechtigten, behinderten oder dem Recht der Teil- Menschen und Versicher- habe ten behinderter Men- schen vertrauten Personen 1. Ahrens, Jutta X Rackow, Peter X 2. Ebeling, Ralf X Rotter, Michael X 3. Gall, Johanna X Schmidt, Peter Christoph X 4. Geisler, Sibylle Schulze, Bernd X 5. Hüttner, Anton X Wolf, Gisela 6. Schumann, Heiderose X Wiedemann, Ernst-Dieter X 7. Vogel, Monika X Dreyer, Lydia X 8. Weitz, Heidemarie X Lühe, Reiko 9. Ziegler, Petra X Möller, Horst X 10. Dr. Heinzmann, Dagmar X Ebel, Bernd-Jürgen X 11. Schmiedeck, Olaf X 12. Buchali, Ingo X X X X X X X - 25 Lfd.- Ehrenamtliche Richterin- NL NL Nr. nen und Richter aus dem MD SDL Richterin- NL NL nen und Richter aus dem MD SDL Ehrenamtliche Kreise der mit dem sozia- Kreise der Versorgungs- len Entschädigungsrecht berechtigten, behinderten oder dem Recht der Teil- Menschen und Versicher- habe ten behinderter Men- schen vertrauten Personen 13. Dietrich, Kerstin 14. Kurzweg, Gundula 15. Brett, Tino X X 16. Fremmer, Jürgen X X 17. Köster, Peter X 18. Martienßen, Dietmar X X 19. Preuß, Dietlind X X 20. Appelt, Gisela 5. Für die Sachgebiete SO, AY und BL, soweit die Zuständigkeit der Sozialhilfekammer gemäß § 12 Abs. 5 SGG gegeben ist: Lfd.- Name NL MD NL SDL X Nr. 1. Busch, Jens X 2. Lengenfeld, Christel X 3. Neum, Werner X 4. Bartsch, Andrea X 5. Neumerkel, Helga X X 6. Schiefer, Arnold X X 7. Burmeister, Renate X X 8. Wolff, Beate 9. Müller, Karina X X 10. Becker, Yvonne X X 11. Berkling, Lutz-Georg X X - 26 Lfd.- Name NL MD NL SDL Nr. 12. Bluhm, Mark 13. Brand, Cathleen X 14. Claßen, Jutta X 15. Dynia, Hans-Albert X 16. Franke, Kerstin X 17. Galler, Birgit X 18. Gerloff, Silvia 19. Hundt-Sperling, Cornelia 20. Jordan, Klaus-Dieter 21. Kaltschmidt-Beuting, Ruth 22. Kapischka, Petra 23. Köhn, Marlies 24. Liebsch, Klaus-Dieter X 25. Schulze, Matthias X 26. Thiele, Holger 27. Thürnagel, Gabriele X X 28. Wehrmann, Marianne X X 29. Strohmenger, Jens X X X X X X X X 6. Für das Sachgebiet KA: a) aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGG): Lfd. Name NL MD Nr. 1. Dr. Bosse, Matthias 2. Dr. Brämer, Uwe 3. Dr. Burkert, Uwe 4. Dr. Fichtner, Detlef 5. Dr. Kuchheuser, Beate 6. Dipl.-Psych. Bartl, Eva-Maria X X NL SDL - 27 Lfd. NL MD Name NL SDL Nr. 7. Dipl. Med. Warnecke, Karin 8. Dr. Biertümpel, Andreas X Dr. Kuminek, Ulrich Dr. Otto, Ingolf Dr. Kunz, Maurice X X Sündermann, Claudia X X b) aus dem Kreis der Vertragszahnärzte (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGG): Lfd. Name NL MD NL SDL Nr. 1. Grabner, Matthias X 2. Dr. Hierse, Hartmut 3. Dr. Hünecke, Carsten 4. Mayer, Kathrin 5. Dr. Schmeichel, Gabriele 6. Schuster, Frank 7. Dr. Schwaar, Tilo 8. Dr. Schorm, Stefan X 9. Weber, Peter X 10. Hebestadt, Udo 11. Dr. Willer, Hans-Jörg X X X c) aus dem Kreis der Krankenkassen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGG): Lfd.- Name NL MD NL SDL Nr. 1. Guschel, Christian X 2. Brock, Andrea X 3. Genthe, Claudia X 4. Metzler, Rene 5. Kann, Ramona X 6. Hennicke, Jens X 7. Suchant, Steffi X 8. Behrendt, Antonia X X - 28 Lfd.- NL MD Name NL SDL Nr. 9. Konietzka, Gudrun 10. Schwark, Susanne 11. Bremer, Stefanie 12. Gnauck, Isis 13. Eichner, Susanne 14. Ude, Andreas X X VI. Abschnitt Güterichterabteilung Als Güterichterin und Güterichter des Sozialgerichts Magdeburg (Güterichterabteilung) für die Verfahren, die gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO für eine Güteverhandlung oder für weitere Güteversuche einschließlich der Mediation an einen nicht entscheidungsbefugten Richter verwiesen werden sollen, werden Richter am Sozialgericht Kleßen (41. Kammer) und Richterin am Sozialgericht Beer (18. Kammer) bestimmt. Die Verteilung der Güterichtersachen vereinbaren die Güterichterinnen und Güterichter einvernehmlich selbständig. - 29 Präsident des Sozialgerichts Stellmach ___________________________ Richter am Sozialgericht Filpe ___________________________ Richter am Sozialgericht Hausmann ___________________________ Richterin am Sozialgericht Raap ___________________________ Richter am Sozialgericht Riechert ___________________________ Richter am Sozialgericht Ritoff ___________________________ Richterin am Sozialgericht Weisbach ___________________________
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