Chancen und Risiken bei der Durchsetzung von

Chancen und Risiken bei der Durchsetzung von
Kartellschadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des LKWKartells „COMP 39824 Trucks“
Wien – 10. Januar 2017
Prof. Christian Langbein, LL.M.
Agenda
I.
Voraussetzungen der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche
II. Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des LKW-Kartells
III. Referenzen
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Chancen und Risiken im Allgemeinen
Chancen
Risiken
• Hohe (Zins-) Forderungen (durch • Strategische „Hartnäckigkeit“
oft lange Kartellzeiten)
der Anspruchsgegner
• Weitgehende prozessuale und
materiellrechtliche
Erleichterungen
• Solvente Anspruchsgegner
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• Unsicherheiten bei Berechnung
der Anspruchshöhen
• Organhaftung bei
Nichtdurchsetzung
Durchsetzungserleichterungen nach Deutschem Recht und der
EU-Kartellschadenersatzrichtlinie
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische
Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht
verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens
verlangen und erwirken kann.
Art. 3 Abs. (1) der Richtlinie 2014/104/EU („Kartellschadenersatzrichtlinie“)
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Durchsetzungserleichterungen nach Deutschem Recht und der
EU Kartellschadenersatzrichtlinie
Follow-on Wirkung
Verjährungshemmung
Passing on Defense
Gesamtschuldnerhaftung
Schadenschätzung
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Schadenschätzung
• Es wird vermutet, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen
Schaden verursachen.
• Der Rechtsverletzer hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.
• Die Höhe des Schadens kann durch das erkennende Gericht geschätzt
werden.
• Die Geltendmachung des Kartellschadens setzt indes den hinreichend
substantiierten Vortrag der Schätzungsgrundlagen in jedem
individuellen Einzelfall voraus.
Erstellung eines Schadensgutachtens durch hierfür qualifizierten
Ökonomen erforderlich
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Schadenschätzung
Verfahren zur Quantifizierung
des Schadenersatzes
Vergleichsorientierte
Verfahren
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Kostenorientierte
Verfahren
SimulationsVerfahren
Schadenschätzung – Zeitlicher Vergleichsmarkt
Die Schadenschätzung über das zeitliche Vergleichsmarktkonzept ist die
überlegene Schätzmethode:
Der Sachverständige vergleicht in einer gutachterlichen Bewertung den
Marktpreis vor und/oder nach dem Kartell mit dem Kartellpreis während
des Kartells und ermittelt auf Grundlage eines sämtliche makro- und mikroökonomische Faktoren berücksichtigenden Algorithmus den sogenannten
hypothetischen Wettbewerbspreis.
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Schadenschätzung- Vergleichsmarkt
Kartelleffekt
Kontrafaktischer Preis in €
Einkaufspreis
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SGP Rechtsanwälte
Follow-on
Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes […]
Schadenersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung
des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung
der Kartellbehörde […] getroffen wurde.
Rechtskraft
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Kartellbehörde
oder Gericht
Umfang
Follow-on im Verfahren
•Was sind die
kartellbefangenen
Waren?
Ermittlung
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Darlegung
•Welche Waren
wurden konkret
bezogen?
•Ökonometrische
Verfahren
Schadensberechnung
Sachverhalt
•Bezifferung
•Steht bereits fest
Kausalität
•Begründung
Schaden
Verjährung – Sonderregelung zur Hemmung
„Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs […] wird gehemmt,
wenn ein Verfahren eingeleitet wird von der Kartellbehörde wegen
eines Verstoßes […]“
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Beginn:
Ende:
Einleitung des
Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens
6 Monate nach Rechtskraft
des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens
Verjährung – Schadenersatzrichtlinie
Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung
gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger
von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis
vernünftigerweise erwartet werden kann:
• dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine
Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,
• der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das
Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und
• der Identität des Rechtsverletzers.
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Gesamtschuldnerische Haftung - Umbrella
 Kartellanten haften für den Kartellschaden als Gesamtschuldner
•
D.h. die Kartellanten haften für den durch sie selbst und
durch die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen
verursachten Schaden
 Wahlmöglichkeit des Kartellgeschädigten
 Haftung für durch Kartellaußenseiter verursachten Schaden
sog. „Umbrella Schaden“
•
•
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Haftung grundsätzlich anerkannt
Problematisch ist die Darlegung und der Beweis der Kausalität
Passing On Defense
„Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis
bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde “
Grundsatz
Keine
Anspruchsschmälerung
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Darlegungs- und Beweislast:
Auskunfts- und
Herausgabeanspruch:
Kartellanten müssen darlegen
und beweisen (Vollbeweis,
keine Schätzung), dass kein
oder ein geringerer Schaden
durch Weitergabe an die
nächste Marktstufe
entstanden ist.
Beklagten kommt ein
Anspruch auf Auskunft und
Herausgabe solcher
Informationen und
Unterlagen zu, welche
erforderlich sind, um die
Höhe der Weitergabe des
Kartellschadens zu ermitteln
Agenda
I.
Voraussetzungen der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche
II. Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des LKW-Kartells
III. Referenzen
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Fact-Sheet Kartellverfahren
Kartellanten
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• MAN
• Daimler
• Volvo
• Renault
• Scania
• DAF
• Iveco
Behörde
• EU Kommission
Vorwurf
• Preisabsprachen
• Abstimmung der Einführung von
Emissionstechnologien und der
Weitergabe der damit verbundenen
Kosten an Kunden
Fact-Sheet Kartellverfahren II
Zeitraum
• Oktober 1997 bis 2011
Bußgeld
• ca. € 2,7 Mrd.
Beendigung
Produkte
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• Kronzeugenantrag von MAN
• Mittlere und schwere Lastkraftwagen
Materielle Rechtslage
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Anwendbares Recht
• Deutsches GWB (Auswirkungsprinzip § 130 Abs. 2
GWB)
• Deutsches GWB für nicht in Deutschland
ansässige Unternehmen, soweit Tathandlung in
Deutschland
Anspruchsgrund
• Follow-on Wirkung § 33 Abs. 4 GWB
• Einzig zu beweisen: Produkte im Kartellzeitraum
von einem Kartellteilnehmer abgenommen
Anspruchshöhe
• Schadenschätzung
• Regelschaden: In 90 % der Fälle 20 % des
Einkaufspreises (Oxera Studie 2009) (im LKW
Kartell indes kritisch zu beurteilen)
• Erforderlicher Vortrag: Tatsachengrundlage
Schätzmethode
Tatsächlicher Preis ./. hypothetischer Wettbewerbspreis = Schaden
Zeitlich
Vorher/Nachher
(Interpolation)
Vorher/Während
Nachher/
Während
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Räumlich
Kartellfreier
Vergleichsmarkt
Simulation
Kooperation mit der EE&MC GmbH
Die SGP Rechtsanwälte kooperieren im LKW Kartell mit einer der
führenden Ökonominnen, namentlich mit Frau Prof. Dr. Dr. Doris Hildebrand
Prof. Dr. Dr. Doris Hildebrand
Professor für Ökonomie, Universität
Brüssel &
EE&MC -European Economic &
Marketing Consultants GmbH
Bonn –Brüssel –Wien
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Datenpool
Die SGP Rechtsanwälte erstellen mit Frau Prof. Dr. Dr. Doris Hildebrand
einen Datenpool um die Schadenschätzung robust und kostensensitiv
zu ermöglichen.
Nach Auffassung von Prof. Dr. Dr. Doris Hildebrand bedarf es im Zeitraum
2012 bis 2016 mindestens 50 Datenpunkte = Neuanschaffungen um
eine ökonometrisch robuste Schadenschätzung zu ermöglichen
Der Datenpool steht sämtlichen Mandanten der SGP Rechtsanwälte offen
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Durchsetzungsmaßnahmen
Mandatierung
SGP
Vorbereitung
• Erfassung des
Sachverhalts
• Datengrundlage des
Kooperation mit auf
Unternehmens
die Finanzierung von • Datenpool
Kartellschadenersatz • Akteneinsicht EUKommission
spezialisierten Unter• Ökonomisches
nehmen: zB Creditale Gutachten
Prozessfinanzierung
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Anspruchsschreiben
Vergleichsverhandlungen
Klage
• Gerichtsstand in
GesamtschuldDeutschland (zB §32
nerische Haftung
ZPO), Art. 6 ROM II
• Prozessfinanzierung
Strategie für in Österreich ansässige Unternehmen
Rechtsdurchsetzung in Deutschland, weil
 Sitz der relevanten Kartellanten in Deutschland
 Erfahrene Gerichte in der Handhabung der
Kartellschadenersatzverfahren
 Robuste Rechtsprechung zu Gunsten von Kartellgeschädigten
 Effektive Rechtsdurchsetzung
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Strategie für in Österreich ansässige Unternehmen
ABER:
 Anwendbares Recht:
 Deutsches Recht setzt Tathandlung in Deutschland voraus.
 Steht erst mit Veröffentlichung des Bußgeldbescheids durch die
EU-Kommission (voraussichtlich) im Februar 2017 fest.
 Verjährung von Ansprüchen aus den Jahren 1997 bis 2001
voraussichtlich am 17. Januar 2017
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Strategie für in Österreich ansässige Unternehmen
Empfehlung:
 Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung in Deutschland wahren
 Verjährungsunterbrechung vor dem 17. Januar 2017 in Deutschland
 Verjährungsverzichtsvereinbarung
 Durchführung eines Güteverfahrens
Agenda
I.
Voraussetzungen der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche
II. Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des LKW
III. Referenzen
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Auszug unserer Referenzen I
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Kosmetika
Druckchemikalien
Pappteller
SpülmaschinenTabs
Automatische
Türsysteme
Schienen
Oberbaumaterialien
Spanplatten
Tapeten
Service für
Wärmetauscher
Cappuccino
Zucker|Mehl|
Schokolade|Bier|
Wurst
LKWSattelschlepper
Auszug unserer Referenzen II
BetonZement
Betonrohre
pflastersteine
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Silostellgebühr
(Mörtel)
Transportbeton
Sand und Kies
Fertiggaragen
Brunnenbau
Kaffee
Kartoffeln
Pflanzenschutz
Feuerwehrfahrzeuge
Betonpumpen
Dämmstoffe
Mehl
Auszug unserer Referenzen III
JUVE nominiert SGP
Rechtsanwälte
für den JUVE Award
2016 „Kanzlei des
Jahres für Kartellrecht“.
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Prof. Christian Langbein, LL.M.
Telefon +49 731 140 07-0
Telefax +49 731 140 07-20
[email protected]
SGP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
www.sgp-legal.de
München – Ulm – Neu-Ulm – Augsburg – Frankfurt – Dresden – Erfurt – Brüssel
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