Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 8.1.22. Schulden Rechtsgrundlagen § 22 SHV Erläuterungen 1. Grundsatz Die Sozialhilfe richtet sich nach dem Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.11; SKOSRichtlinien, Kapitel A.4). Das bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur zur Behebung einer aktuellen Notlage und, soweit diese anhält, für die Zukunft ausgerichtet werden. Eine rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten und damit auch eine Begleichung von Schulden, die vor der Stellung eines Gesuches um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entstanden sind, fallen also grundsätzlich ausser Betracht. 2. Ausnahme Gemäss § 22 SHV übernimmt die Sozialbehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Beispiele: Die bedürftige Person hat Wohnungsmietzinse nicht bezahlt. Die Vermieterschaft droht mit der Kündigung, sollten die Ausstände nicht beglichen werden. Handelt es sich um eine Wohnung, die preislich im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der betreffenden Gemeinde liegt, ist es also im Interesse der bedürftigen Person, dass ihr dieser Wohnraum erhalten bleibt, und kann eine Kündigung durch Nachzahlung der ausstehenden Mietzinse verhindert werden, ist eine Übernahme dieser Schulden angebracht. Die bedürftige Person verfügt über ein selbst genutztes Wohneigentum, dessen Verwertung nicht verlangt wird, z.B. weil sie darin zu marktüblichen oder gar günstigeren Bedingungen wohnen kann (vgl. dazu Kapitel 7.2.05). Ist die bedürftige Person vertraglich verpflichtet, neben den als Wohnkosten im Budget zu berücksichtigenden Hypothekarzinsen auch Amortisationszahlungen zu leisten und ist es nicht möglich, diesbezüglich eine Stundung zu vereinbaren, stellt sich die Frage, ob die Amortisationszahlungen als Schulden zu übernehmen sind. Dies kann z.B. dann angezeigt sein, wenn die Hypothekarzinsen zuzüglich Amortisationszahlungen die Höhe eines im konkreten Fall angemessenen Mietzinses nicht überschreiten. Eine Schuldübernahme kommt nur in Betracht, wenn dies im Interesse der bedürftigen Person liegt. Interessen der Gläubiger dürfen beim Entscheid, ob Schulden aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu begleichen sind, keine Rolle spielen. Die Sozialbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldübernahme gegeben sind. Ein Anspruch auf Schuldenübernahmen besteht insoweit also nicht. Musste sich hingegen eine Person verschulden, weil die Sozialbehörde 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen 8.1.22. Schulden 03.01.2017 1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt nicht oder nicht rechtzeitig über ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entschieden hat, so hat die Sozialbehörde die entsprechenden Schulden zu übernehmen. Rechtsprechung VB.2009.00307: Nichtübernahme von Mietzinsschulden. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152). Eine unmittelbar bevorstehende Kündigung ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hat dieser die ausstehenden Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit droht, besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich der Verweigerung der Übernahme ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 6.3). VB.2008.00057: Die Voraussetzung zur ausnahmsweisen Übernahme von Schulden kann beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien erfüllt sein, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Hingegen dürfen Steuern in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig Kreditschulden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen (E. 2.3). VB.2007.00477: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. Eine Übernahme der Mietzinsausstände kommt höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskräftigen Ausweisungsbefehls spricht für eine drohende Notlage im Sinn von § 22 SHV. Wie auf eine solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umstände begründet § 22 SHV keine Pflicht zur Übernahme der Mietzinsausstände (E. 4.2). Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2008 (8C_139/2008) hinsichtlich der Frage der Schuldenübernahme bestätigt. VB.2007.00350: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden. Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen 8.1.22. Schulden 03.01.2017 2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selber vornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5). VB.2007.00247: Kosten für Energielieferungen. Kosten für Heizöl, das vor dem Antrag auf Unterstützung bestellt und geliefert wurde, jedoch erst später verbraucht wurde: Die Übernahme dieser Kosten durch die Sozialbehörde stellt keine rückwirkende Übernahme einer Leistung dar, was nur ausnahmsweise zulässig wäre. Diese Kosten sind anteilsmässig ab Beginn der Unterstützung von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 2.1). Kosten für Strom und Wasser, die vor dem Antrag auf Unterstützung entstanden sind: Die Nichtbezahlung dieser Kosten könnte die Beschwerdeführerin in eine Notlage bringen (Verweigerung der Stromund Wasserzufuhr), weshalb sich ausnahmsweise die Übernahme dieser Leistungen rechtfertigt (E. 2.2). VB.2000.00390: Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abwenden lässt. Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unterstützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (E. 2b). Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d). Praxishilfen 8 Situationsbedingte Leistungen (WSH) 8.1. Situationsbedingte Leistungen 8.1.22. Schulden 03.01.2017 3
© Copyright 2024 ExpyDoc