8.1.22. Schulden

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
8.1.22. Schulden
Rechtsgrundlagen
§ 22 SHV
Erläuterungen
1.
Grundsatz
Die Sozialhilfe richtet sich nach dem Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.11; SKOSRichtlinien, Kapitel A.4). Das bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur zur Behebung einer
aktuellen Notlage und, soweit diese anhält, für die Zukunft ausgerichtet werden. Eine rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten und damit auch eine Begleichung von
Schulden, die vor der Stellung eines Gesuches um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entstanden sind, fallen also grundsätzlich ausser Betracht.
2.
Ausnahme
Gemäss § 22 SHV übernimmt die Sozialbehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.
Beispiele:

Die bedürftige Person hat Wohnungsmietzinse nicht bezahlt. Die Vermieterschaft droht
mit der Kündigung, sollten die Ausstände nicht beglichen werden. Handelt es sich um
eine Wohnung, die preislich im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der betreffenden Gemeinde liegt, ist es also im Interesse der bedürftigen Person, dass ihr dieser Wohnraum
erhalten bleibt, und kann eine Kündigung durch Nachzahlung der ausstehenden Mietzinse verhindert werden, ist eine Übernahme dieser Schulden angebracht.

Die bedürftige Person verfügt über ein selbst genutztes Wohneigentum, dessen Verwertung nicht verlangt wird, z.B. weil sie darin zu marktüblichen oder gar günstigeren Bedingungen wohnen kann (vgl. dazu Kapitel 7.2.05). Ist die bedürftige Person vertraglich
verpflichtet, neben den als Wohnkosten im Budget zu berücksichtigenden Hypothekarzinsen auch Amortisationszahlungen zu leisten und ist es nicht möglich, diesbezüglich
eine Stundung zu vereinbaren, stellt sich die Frage, ob die Amortisationszahlungen als
Schulden zu übernehmen sind. Dies kann z.B. dann angezeigt sein, wenn die Hypothekarzinsen zuzüglich Amortisationszahlungen die Höhe eines im konkreten Fall angemessenen Mietzinses nicht überschreiten.
Eine Schuldübernahme kommt nur in Betracht, wenn dies im Interesse der bedürftigen Person liegt. Interessen der Gläubiger dürfen beim Entscheid, ob Schulden aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu begleichen sind, keine Rolle spielen.
Die Sozialbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die Voraussetzungen
für eine Schuldübernahme gegeben sind. Ein Anspruch auf Schuldenübernahmen besteht
insoweit also nicht. Musste sich hingegen eine Person verschulden, weil die Sozialbehörde
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
8.1. Situationsbedingte Leistungen
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nicht oder nicht rechtzeitig über ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entschieden hat, so hat die Sozialbehörde die entsprechenden Schulden zu übernehmen.
Rechtsprechung
VB.2009.00307: Nichtübernahme von Mietzinsschulden. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip
wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV).
Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber
im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden
können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152). Eine unmittelbar bevorstehende Kündigung
ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr
hat dieser die ausstehenden Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten
Anzeichen dafür, dass er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des
Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit droht,
besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich der Verweigerung der Übernahme
ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (E. 6.3).
VB.2008.00057: Die Voraussetzung zur ausnahmsweisen Übernahme von Schulden kann
beispielsweise bei Mietzinsausständen oder Krankenversicherungsprämien erfüllt sein, wenn
dadurch das Mietverhältnis oder der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Hingegen
dürfen Steuern in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden, ebenso wenig Kreditschulden, denn sie dienen nicht der Sicherung des Lebensunterhalts von Bedürftigen (E.
2.3).
VB.2007.00477: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar
2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. Eine Übernahme der Mietzinsausstände kommt höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskräftigen
Ausweisungsbefehls spricht für eine drohende Notlage im Sinn von § 22 SHV. Wie auf eine
solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umstände begründet § 22 SHV keine Pflicht zur Übernahme der Mietzinsausstände (E. 4.2).
Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2008
(8C_139/2008) hinsichtlich der Frage der Schuldenübernahme bestätigt.
VB.2007.00350: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden. Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80.
Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum
Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat,
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dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden
Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin
die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das
Verwaltungsgericht selber vornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die
Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es
primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten
Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5).
VB.2007.00247: Kosten für Energielieferungen. Kosten für Heizöl, das vor dem Antrag auf
Unterstützung bestellt und geliefert wurde, jedoch erst später verbraucht wurde: Die Übernahme dieser Kosten durch die Sozialbehörde stellt keine rückwirkende Übernahme einer
Leistung dar, was nur ausnahmsweise zulässig wäre. Diese Kosten sind anteilsmässig ab
Beginn der Unterstützung von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 2.1). Kosten für Strom
und Wasser, die vor dem Antrag auf Unterstützung entstanden sind: Die Nichtbezahlung dieser Kosten könnte die Beschwerdeführerin in eine Notlage bringen (Verweigerung der Stromund Wasserzufuhr), weshalb sich ausnahmsweise die Übernahme dieser Leistungen rechtfertigt (E. 2.2).
VB.2000.00390: Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die
Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen
kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage
abwenden lässt. Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unterstützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die
übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein
Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (E. 2b). Die
weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war
deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu
übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d).
Praxishilfen
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