Hochlastzeitfenster der Stadtwerke Eberbach für atypische Netznutzung nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gültig ab 01. Januar 2017 Hochlastzeitfenster Strom 2017 Version: V1 Hochlastzeitfenster 2017 für atypische Netznutzung nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Niederspannung Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat. Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 09/2014 – 08/2015 ergeben sich nach dem Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur folgende Hochlastzeitfenster für 2017: Spannungsebene der Entnahmestelle Bei Entnahme in der Niederspannung Winter Frühling Dez.-Feb. Mrz.- Mai. 09:00 – 13:00 Keine Sommer Jun.- Aug. Keine Herbst Sep.-Nov. 09:45 – 12:15 Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten. Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Beschluss der Bundesnetzagentur. Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert: Winter: 01. Dezember – 28/29. Februar Frühling: 01. März – 31. Mai Herbst: 01. September – 30. November Sommer: 01. Juni – 31. August Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Eingang der Anzeige ihre Gültigkeit. 2 Stadtwerke Eberbach Güterbahnhofstr. 4 69412 Eberbach Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRA 333116 USt-IdNr. DE 144026301 Steuer-Nr. 40001/00475 Stadtwerke Eberbach Eigenbetrieb der Stadt Eberbach Werkleitung Dipl.-Kfm. Günter Haag Grafik Niederspannung Hochlastzeitfenster Niederspannungsnetz 2017 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 - Trennlinie Herbst 2015 Winter 15/16 Frühling 2016 Sommer 2016 3 Stadtwerke Eberbach Güterbahnhofstr. 4 69412 Eberbach Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRA 333116 USt-IdNr. DE 144026301 Steuer-Nr. 40001/00475 Stadtwerke Eberbach Eigenbetrieb der Stadt Eberbach Werkleitung Dipl.-Kfm. Günter Haag Hochlastzeitfenster 2017 für atypische Netznutzung nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Mittelspannung Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat. Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 09/2014 – 08/2015 ergeben sich nach dem Beschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur folgende Hochlastzeitfenster für 2017: Spannungsebene der Entnahmestelle Bei Entnahme in der Niederspannung Winter Frühling Sommer Dez.-Feb. Mrz.- Mai. Jun.- Aug. 08:15 – 13:45 10:45 – 12:15 keine Herbst Sep.-Nov. keine Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeiten. Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Beschluss der Bundesnetzagentur. Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert: Winter: 01. Dezember – 28/29. Februar Frühling: 01. März – 31. Mai Herbst: 01. September – 30. November Sommer: 01. Juni – 31. August Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Anzeigepflicht bei der zuständigen Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Eingang der Anzeige ihre Gültigkeit. 4 Stadtwerke Eberbach Güterbahnhofstr. 4 69412 Eberbach Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRA 333116 USt-IdNr. DE 144026301 Steuer-Nr. 40001/00475 Stadtwerke Eberbach Eigenbetrieb der Stadt Eberbach Werkleitung Dipl.-Kfm. Günter Haag Grafik Mittelspannung Hochlastzeitfenster Mittelspannungsnetz 2017 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 16.000 14.000 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 - Trennlinie Herbst 2015 Winter 15/16 Frühling 2016 Sommer 2016 ZF-Sommer 5 Stadtwerke Eberbach Güterbahnhofstr. 4 69412 Eberbach Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRA 333116 USt-IdNr. DE 144026301 Steuer-Nr. 40001/00475 Stadtwerke Eberbach Eigenbetrieb der Stadt Eberbach Werkleitung Dipl.-Kfm. Günter Haag
© Copyright 2024 ExpyDoc