Taxordnung für Kinder (gültig ab 01.01.2017)

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4.1.2110 C18 Taxordnung Weidmatt
Freigabe: SR/13.12.2016 · Version: 003/01.01.2017 Ref: 4.1.2110/012 · Seite 1/2
Taxordnung für Kinder (gültig ab 01.01.2017)
1.
Allgemeines
Diese Taxordnung regelt die Übernahme des Kostgeldes durch die dafür beauftragte gesetzliche Vertretung.
2.
Geltungsbereich
Diese Taxordnung gilt für Kinder in einem Wohnplatz mit einer Kostengutsprache (KüG) vom
Kanton Luzern. Bei ausserkantonalen Kindern wird der in der KüG vom entsendenden Kanton
festgelegte Tarif in Rechnung gestellt. Die Ansätze für Gemeinde- und Versorgerbeiträge sind je
nach Kanton unterschiedlich geregelt.
Das Angebot ist im Bereich A zugeordnet.
3.
Gesetzliche Grundlage des Kantons Luzern
Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 des Gesetzes über
soziale Einrichtungen (Beitragsbeschluss) SRL 894c bzw. Regierungsratsentscheid
vom 20.12.2016
III. Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen
§ 3b Sonderschulinternate
1
Das Kostgeld in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat
a. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche
Fr. 300.00
b. bei 3 Übernachtungen in der Woche
Fr. 225.00
c. bei 2 Übernachtungen in der Woche
Fr. 150.00
d. bei 1 Übernachtung in der Woche
Fr. 75.00
2
Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus
einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt.
3
Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag für die Sonderschulung richtet sich nach der Schulgeldverordnung vom
11. Dezember 2007.
Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)
SRL 544 bzw. Regierungsratsentscheid vom 31.05.2016
I. Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
7. Sonderschulen
Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kommunalen oder vom Kanton
unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt:
pro Monat
– für Lernende ohne Hilflosenentschädigung
Fr. 130.00
– für Lernende mit Hilflosenentschädigung im Tagesaufenthalt
Fr. 180.00
4.
Kosten des Aufenthaltes
Diese setzen sich zusammen aus Taxe (Kostgeld) für die Betreuung und für individuell beanspruchte Leistungen.
4.1. Kostgeld
beträgt je Aufenthaltstag pro Kind
Fr.
28.00
Das Kostgeld gilt für alle 3 Angebote: Stationäre Früherziehung (SFE), Sonderschule (SS) und
Pensionäre (PE) und wird wie folgt berechnet:
Jahrespauschale Beitragsbeschluss (DISG)
Fr. 300.00 x 12 Mte
Jahrespauschale Schulgeldverordnung (DVS) Fr. 130.00 x 12 Mte
Total
Dividiert durch 185 Schultage pro Jahr
Fr. 3‘600.00
Fr. 1‘560.00
Fr. 5‘160.00
Fr.
28.00
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4.1.2110 C18 Taxordnung Weidmatt
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4.2. Inbegriffene Leistungen
Das Kostgeld deckt zusammen mit dem Beitrag des Kantons folgende Leistungen ab:
Betreuung im Alltag
Förderung der individuellen Entwicklung
Vollpension und Unterkunft
Haftpflichtversicherung
Unfallversicherung
Mobiliarversicherung
4.3. Individuelle Leistungen
Transportkosten
Die Transportkosten werden durch den Kanton Luzern der gesetzlichen Vertretung rückvergütet. Die Rechnungsstellung an den Kanton Luzern erfolgt durch die gesetzliche Vertretung.
Weitere individuelle Leistungen können abgesprochen und verrechnet werden.
5.
Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
6.
Inkrafttreten
Gemäss Beschluss des Stiftungsrates SSBL vom 13.12.2016 tritt diese Taxordnung am
01.01.2017 in Kraft.
Rathausen, 30. Dezember 2016