C 18 4.1.2110 C18 Taxordnung Weidmatt Freigabe: SR/13.12.2016 · Version: 003/01.01.2017 Ref: 4.1.2110/012 · Seite 1/2 Taxordnung für Kinder (gültig ab 01.01.2017) 1. Allgemeines Diese Taxordnung regelt die Übernahme des Kostgeldes durch die dafür beauftragte gesetzliche Vertretung. 2. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für Kinder in einem Wohnplatz mit einer Kostengutsprache (KüG) vom Kanton Luzern. Bei ausserkantonalen Kindern wird der in der KüG vom entsendenden Kanton festgelegte Tarif in Rechnung gestellt. Die Ansätze für Gemeinde- und Versorgerbeiträge sind je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Das Angebot ist im Bereich A zugeordnet. 3. Gesetzliche Grundlage des Kantons Luzern Beschluss über die Beitragsansätze in sozialen Einrichtungen gemäss § 2 des Gesetzes über soziale Einrichtungen (Beitragsbeschluss) SRL 894c bzw. Regierungsratsentscheid vom 20.12.2016 III. Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen § 3b Sonderschulinternate 1 Das Kostgeld in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat a. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche Fr. 300.00 b. bei 3 Übernachtungen in der Woche Fr. 225.00 c. bei 2 Übernachtungen in der Woche Fr. 150.00 d. bei 1 Übernachtung in der Woche Fr. 75.00 2 Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt. 3 Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag für die Sonderschulung richtet sich nach der Schulgeldverordnung vom 11. Dezember 2007. Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) SRL 544 bzw. Regierungsratsentscheid vom 31.05.2016 I. Schul- und Studiengelder sowie Gebühren 7. Sonderschulen Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kommunalen oder vom Kanton unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt: pro Monat – für Lernende ohne Hilflosenentschädigung Fr. 130.00 – für Lernende mit Hilflosenentschädigung im Tagesaufenthalt Fr. 180.00 4. Kosten des Aufenthaltes Diese setzen sich zusammen aus Taxe (Kostgeld) für die Betreuung und für individuell beanspruchte Leistungen. 4.1. Kostgeld beträgt je Aufenthaltstag pro Kind Fr. 28.00 Das Kostgeld gilt für alle 3 Angebote: Stationäre Früherziehung (SFE), Sonderschule (SS) und Pensionäre (PE) und wird wie folgt berechnet: Jahrespauschale Beitragsbeschluss (DISG) Fr. 300.00 x 12 Mte Jahrespauschale Schulgeldverordnung (DVS) Fr. 130.00 x 12 Mte Total Dividiert durch 185 Schultage pro Jahr Fr. 3‘600.00 Fr. 1‘560.00 Fr. 5‘160.00 Fr. 28.00 C 18 4.1.2110 C18 Taxordnung Weidmatt Freigabe: SR/13.12.2016 · Version: 003/01.01.2017 Ref: 4.1.2110/012 · Seite 2/2 4.2. Inbegriffene Leistungen Das Kostgeld deckt zusammen mit dem Beitrag des Kantons folgende Leistungen ab: Betreuung im Alltag Förderung der individuellen Entwicklung Vollpension und Unterkunft Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Mobiliarversicherung 4.3. Individuelle Leistungen Transportkosten Die Transportkosten werden durch den Kanton Luzern der gesetzlichen Vertretung rückvergütet. Die Rechnungsstellung an den Kanton Luzern erfolgt durch die gesetzliche Vertretung. Weitere individuelle Leistungen können abgesprochen und verrechnet werden. 5. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. 6. Inkrafttreten Gemäss Beschluss des Stiftungsrates SSBL vom 13.12.2016 tritt diese Taxordnung am 01.01.2017 in Kraft. Rathausen, 30. Dezember 2016
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